DGservice Magazin Nr. 1 2013 - Dienstgeber - OÃGKK
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REAKTIONEN<br />
Leser fragen Wir bieten Rat & Hilfe<br />
Eine unserer Arbeiterinnen (geboren am 2.2.1956) könnte am 1.4.<strong>2013</strong> die<br />
„Hacklerpension“ in Anspruch nehmen. Sie bleibt jedoch weiterhin vollversichert<br />
beschäftigt. Welche Beiträge fallen ab diesem Zeitpunkt an<br />
>> Die Pflichtversicherung in der Arbeitslosenversicherung (AV) endet für Frauen<br />
mit Geburtsdatum ab 2.3.1954 und Männer mit Geburtsdatum ab 2.6.1953 auch<br />
dann, wenn das für eine Langzeitversicherungspension („Hacklerregelung“)<br />
erforderliche Lebensalter erreicht ist und die benötigten<br />
Versicherungszeiten vorliegen. Erfüllen Frauen vor dem 60. Lebensjahr<br />
diese Voraussetzungen, entfällt ab dem Folgemonat<br />
der AV-Beitrag und der Insolvenz-Entgeltsicherungszuschlag<br />
(Beitragsgruppe A2). Ab Vollendung des 60. Lebensjahres<br />
entfällt zusätzlich der Unfallversicherungsbeitrag (Beitragsgruppe<br />
A4u). Erfüllen Männer die Voraussetzungen<br />
(frühestens ab dem 60. Lebensjahr möglich), ist ab dem<br />
Folgemonat die Beitragsgruppe A4u zu verwenden.<br />
Unser „Bonus-Arbeitnehmer“ vollendet in Kürze sein<br />
60. Lebensjahr und hat noch keinen Anspruch auf eine Alterspension.<br />
In welcher Beitragsgruppe ist er ab dann abzurechnen<br />
Foto: BilderBox.com<br />
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Sie fragen – wir antworten<br />
„<strong>DGservice</strong>“ bringt auf dieser Seite die<br />
freie Meinung seiner Leser.<br />
Diese muss sich nicht mit der Meinung<br />
der Redaktion decken. Die<br />
Redaktion behält sich vor, Reaktionen<br />
zu kürzen oder auch nur auszugsweise<br />
zu veröffentlichen.<br />
So erreichen Sie uns<br />
Oberösterreichische Gebietskrankenkasse<br />
Versicherungsservice<br />
Kennwort: „<strong>DGservice</strong>“<br />
Gruberstraße 77<br />
4021 Linz<br />
16<br />
>> Ab 2.3.1954 geborene Frauen und ab 2.6.1953 geborene Männer<br />
sind ab dem Monat nach Vollendung des 60. Lebensjahres in den Beitragsgruppen<br />
J3u, Y3u etc. abzurechnen, wenn sie seit 31.8.2009 in einem „Bonus-Dienstverhältnis“<br />
stehen und kein Pensionsanspruch besteht. Diese neuen „Bonus-Beitragsgruppen“<br />
berücksichtigen den Entfall des 3%igen <strong>Dienstgeber</strong>anteiles am AV-Beitrag<br />
(= „Bonus“) und des Unfallversicherungsbeitrages (1,40 %) ab dem 60. Lebensjahr.<br />
Erst wenn für diese Personen die Pflichtversicherung in der AV endet (Pensionsanspruch<br />
oder Vollendung 63. Lebensjahr), entfallen ab dem Folgemonat der gesamte<br />
AV-Beitrag und der Zuschlag nach dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz (Beitragsgruppe<br />
A4u, D4u etc.). Für ältere „Bonus-Fälle“ (Frauen geboren vor 2.3.1954<br />
bzw. Männer geboren vor 2.6.1953) gelten die im „<strong>DGservice</strong>“ <strong>Nr</strong>. 4/2012 auf Seite<br />
acht in der Rubrik „Alles beim Alten“ angeführten Altersgrenzen. Unterstützung bei<br />
der Abrechnung bietet u. a. das Beitragsgruppenschema, das Sie über unsere Internetseite<br />
abrufen können.<br />
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