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DGservice Magazin Nr. 1 2013 - Dienstgeber - OÖGKK

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REAKTIONEN<br />

Leser fragen Wir bieten Rat & Hilfe<br />

Eine unserer Arbeiterinnen (geboren am 2.2.1956) könnte am 1.4.<strong>2013</strong> die<br />

„Hacklerpension“ in Anspruch nehmen. Sie bleibt jedoch weiterhin vollversichert<br />

beschäftigt. Welche Beiträge fallen ab diesem Zeitpunkt an<br />

>> Die Pflichtversicherung in der Arbeitslosenversicherung (AV) endet für Frauen<br />

mit Geburtsdatum ab 2.3.1954 und Männer mit Geburtsdatum ab 2.6.1953 auch<br />

dann, wenn das für eine Langzeitversicherungspension („Hacklerregelung“)<br />

erforderliche Lebensalter erreicht ist und die benötigten<br />

Versicherungszeiten vorliegen. Erfüllen Frauen vor dem 60. Lebensjahr<br />

diese Voraussetzungen, entfällt ab dem Folgemonat<br />

der AV-Beitrag und der Insolvenz-Entgeltsicherungszuschlag<br />

(Beitragsgruppe A2). Ab Vollendung des 60. Lebensjahres<br />

entfällt zusätzlich der Unfallversicherungsbeitrag (Beitragsgruppe<br />

A4u). Erfüllen Männer die Voraussetzungen<br />

(frühestens ab dem 60. Lebensjahr möglich), ist ab dem<br />

Folgemonat die Beitragsgruppe A4u zu verwenden.<br />

Unser „Bonus-Arbeitnehmer“ vollendet in Kürze sein<br />

60. Lebensjahr und hat noch keinen Anspruch auf eine Alterspension.<br />

In welcher Beitragsgruppe ist er ab dann abzurechnen<br />

Foto: BilderBox.com<br />

DGSERVICE DIREKT<br />

Sie fragen – wir antworten<br />

„<strong>DGservice</strong>“ bringt auf dieser Seite die<br />

freie Meinung seiner Leser.<br />

Diese muss sich nicht mit der Meinung<br />

der Redaktion decken. Die<br />

Redaktion behält sich vor, Reaktionen<br />

zu kürzen oder auch nur auszugsweise<br />

zu veröffentlichen.<br />

So erreichen Sie uns<br />

Oberösterreichische Gebietskrankenkasse<br />

Versicherungsservice<br />

Kennwort: „<strong>DGservice</strong>“<br />

Gruberstraße 77<br />

4021 Linz<br />

16<br />

>> Ab 2.3.1954 geborene Frauen und ab 2.6.1953 geborene Männer<br />

sind ab dem Monat nach Vollendung des 60. Lebensjahres in den Beitragsgruppen<br />

J3u, Y3u etc. abzurechnen, wenn sie seit 31.8.2009 in einem „Bonus-Dienstverhältnis“<br />

stehen und kein Pensionsanspruch besteht. Diese neuen „Bonus-Beitragsgruppen“<br />

berücksichtigen den Entfall des 3%igen <strong>Dienstgeber</strong>anteiles am AV-Beitrag<br />

(= „Bonus“) und des Unfallversicherungsbeitrages (1,40 %) ab dem 60. Lebensjahr.<br />

Erst wenn für diese Personen die Pflichtversicherung in der AV endet (Pensionsanspruch<br />

oder Vollendung 63. Lebensjahr), entfallen ab dem Folgemonat der gesamte<br />

AV-Beitrag und der Zuschlag nach dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz (Beitragsgruppe<br />

A4u, D4u etc.). Für ältere „Bonus-Fälle“ (Frauen geboren vor 2.3.1954<br />

bzw. Männer geboren vor 2.6.1953) gelten die im „<strong>DGservice</strong>“ <strong>Nr</strong>. 4/2012 auf Seite<br />

acht in der Rubrik „Alles beim Alten“ angeführten Altersgrenzen. Unterstützung bei<br />

der Abrechnung bietet u. a. das Beitragsgruppenschema, das Sie über unsere Internetseite<br />

abrufen können.<br />

>>>

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