22.01.2015 Aufrufe

DGservice Magazin Nr. 1 2013 - Dienstgeber - OÖGKK

DGservice Magazin Nr. 1 2013 - Dienstgeber - OÖGKK

DGservice Magazin Nr. 1 2013 - Dienstgeber - OÖGKK

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

NEUES ZUR SV<br />

Auflösungsabgabe Neue Fragen und Antworten<br />

Nach wie vor gibt es viele Anfragen zur Auflösungsabgabe. Zur Erinnerung: Diese fällt grundsätzlich dann an, wenn ein<br />

arbeitslosenversicherungspflichtiges (freies) Dienstverhältnis beendet wird. Die Ausnahmegründe finden Sie in unserem<br />

„<strong>DGservice</strong>“ <strong>Nr</strong>. 3/2012 bzw. auf unseren Internetseiten. Die folgenden Antworten erfolgten durch das Bundesministerium für<br />

Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz (BMASK) bzw. wurden mit diesem abgestimmt.<br />

4<br />

Präsenzdienst<br />

Ein Dienstnehmer wird zum Präsenzdienst<br />

einberufen. Am Ende der<br />

Behaltefrist wird das Dienstverhältnis<br />

durch Kündigung des <strong>Dienstgeber</strong>s gelöst.<br />

Fällt hier die Auflösungsabgabe<br />

an Wenn ja, gibt es eine Möglichkeit<br />

eine Befristung (ähnlich wie bei ausgelernten<br />

Lehrlingen) zu vereinbaren<br />

Durch die Einberufung zum Präsenzdienst<br />

(bzw. die Zuweisung zum<br />

Ausbildungs- oder Zivildienst) bleibt<br />

das Arbeitsverhältnis unberührt. Nur<br />

bestimmte Pflichten ruhen während<br />

dieser Zeit. Daher liegt vor und nach<br />

dem Präsenzdienst (Ausbildungs- bzw.<br />

Zivildienst) ein und dasselbe Dienstverhältnis<br />

vor. Es ist allerdings zwischen<br />

unbefristeten und befristeten<br />

Dienstverhältnissen zu unterscheiden.<br />

Bei einem unbefristeten Dienstverhältnis<br />

ist bei der Beendigung – nach<br />

dem Präsenzdienst – eine Auflösungsabgabe<br />

zu leisten, sofern nicht einer<br />

der Ausnahmegründe vorliegt. Das<br />

Gleiche gilt für länger als sechs Monate<br />

befristete Dienstverhältnisse. Nur<br />

bei einem (ursprünglich) längstens auf<br />

sechs Monate befristeten Dienstverhältnis,<br />

das sich durch den Präsenzdienst<br />

(Ausbildungs- bzw. Zivildienst)<br />

über die Dauer von sechs Monaten<br />

hinaus verlängert (bzw. dessen zeitlicher<br />

Ablauf dadurch gehemmt wird),<br />

fällt keine Auflösungsabgabe an.<br />

Der Schutz der den Präsenzdienst<br />

(Ausbildungs- bzw. Zivildienst) leistenden<br />

Person soll in diesen Fällen nicht<br />

zu einer Abgabenpflicht (Auflösungsabgabe)<br />

des <strong>Dienstgeber</strong>s führen, von<br />

der dieser bei Abschluss des Dienstvertrages<br />

nicht ausgehen musste und<br />

deren Ursache nicht in seiner Sphäre<br />

liegt. Die Möglichkeit, nach einem Präsenzdienst<br />

für die Dauer der Behaltefrist<br />

ein befristetes Dienstverhältnis<br />

abzuschließen, besteht nicht, da – nach<br />

dem Präsenzdienst – ein und dasselbe<br />

Dienstverhältnis weiterbesteht. Dieses<br />

bestehende Dienstverhältnis müsste<br />

daher zuerst beendet werden, um anschließend<br />

– sofern arbeitsrechtlich zulässig<br />

– ein befristetes Dienstverhältnis<br />

abschließen zu können.<br />

Ein Vergleich mit Lehrverhältnissen<br />

ist nicht möglich. Im Bereich von Lehrverhältnissen<br />

ändert sich nämlich die<br />

Art des Dienstverhältnisses, da nach<br />

Abschluss der Lehre das (bisherige)<br />

Ausbildungsverhältnis endet und ein<br />

gewöhnliches Dienstverhältnis beginnt.<br />

Schwangerschaft<br />

Ein auf maximal sechs Monate befristetes<br />

Dienstverhältnis mit einer<br />

schwangeren Dienstnehmerin erstreckt<br />

sich auf Grund der gesetzlichen<br />

Bestimmungen über den ursprünglich<br />

vereinbarten Endzeitpunkt hinaus bis<br />

zum Beginn des Beschäftigungsverbotes.<br />

Das Dienstverhältnis dauert dadurch<br />

länger als die ursprünglich vereinbarten<br />

sechs Monate. Führt dies zu<br />

einer Auflösungsabgabe<br />

Bei einem auf bis zu sechs Monate<br />

befristeten Dienstverhältnis, das<br />

sich durch die Schwangerschaft einer<br />

Dienstnehmerin über sechs Monate<br />

hinaus verlängert (bzw. dessen<br />

zeitlicher Ablauf durch die Schwangerschaft<br />

gehemmt wird), fällt keine<br />

Auflösungsabgabe an. Der Schutz der<br />

schwangeren Dienstnehmerin soll in<br />

diesen Fällen nicht zu einer Abgabenpflicht<br />

des <strong>Dienstgeber</strong>s in Form der<br />

Auflösungsabgabe führen. Die sechs<br />

Monate übersteigende Dauer des<br />

Dienstverhältnisses ist hier jeglicher<br />

Disposition des <strong>Dienstgeber</strong>s entzogen<br />

und ausschließlich auf ein Ereignis<br />

in der Sphäre der Dienstnehmerin und<br />

ihrem Schutz dienende gesetzliche<br />

Bestimmungen zurück zu führen.<br />

Karenzierung<br />

Ein Dienstnehmer wird <strong>2013</strong> karenziert<br />

und von der Sozialversicherung<br />

abgemeldet. Arbeitsrechtlich<br />

bleibt das Beschäftigungsverhältnis<br />

weiterhin aufrecht. Löst diese Karenzierung<br />

eine Auflösungsabgabe aus<br />

Solange das Dienstverhältnis arbeitsrechtlich<br />

aufrecht bleibt, fällt keine<br />

Abgabe an. Zu beachten ist aber, dass<br />

es auch bei der Beendigung eines karenzierten<br />

Beschäftigungsverhältnisses<br />

(sei es während der Karenz, unmittelbar<br />

danach oder auch zu einem späteren<br />

Zeitpunkt) sehr wohl zu einer Auflösungsabgabe<br />

kommen kann, sofern<br />

keiner der Ausnahmegründe vorliegt.<br />

www. ooegkk.at/dienstgeber<br />

Weitere Infos zur Auflösungsabgabe finden<br />

Sie unter Rechtliches/Fachthemen/A-Z/Auflösungsabgabe<br />

in den bisher veröffentlichten<br />

„<strong>DGservice</strong>“-Beiträgen und im AMPFG<br />

0025 E-MVB.<br />

<strong>DGservice</strong> März <strong>2013</strong>

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!