DGservice Magazin Nr. 1 2013 - Dienstgeber - OÃGKK
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NEUES ZUR SV<br />
Auflösungsabgabe Neue Fragen und Antworten<br />
Nach wie vor gibt es viele Anfragen zur Auflösungsabgabe. Zur Erinnerung: Diese fällt grundsätzlich dann an, wenn ein<br />
arbeitslosenversicherungspflichtiges (freies) Dienstverhältnis beendet wird. Die Ausnahmegründe finden Sie in unserem<br />
„<strong>DGservice</strong>“ <strong>Nr</strong>. 3/2012 bzw. auf unseren Internetseiten. Die folgenden Antworten erfolgten durch das Bundesministerium für<br />
Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz (BMASK) bzw. wurden mit diesem abgestimmt.<br />
4<br />
Präsenzdienst<br />
Ein Dienstnehmer wird zum Präsenzdienst<br />
einberufen. Am Ende der<br />
Behaltefrist wird das Dienstverhältnis<br />
durch Kündigung des <strong>Dienstgeber</strong>s gelöst.<br />
Fällt hier die Auflösungsabgabe<br />
an Wenn ja, gibt es eine Möglichkeit<br />
eine Befristung (ähnlich wie bei ausgelernten<br />
Lehrlingen) zu vereinbaren<br />
Durch die Einberufung zum Präsenzdienst<br />
(bzw. die Zuweisung zum<br />
Ausbildungs- oder Zivildienst) bleibt<br />
das Arbeitsverhältnis unberührt. Nur<br />
bestimmte Pflichten ruhen während<br />
dieser Zeit. Daher liegt vor und nach<br />
dem Präsenzdienst (Ausbildungs- bzw.<br />
Zivildienst) ein und dasselbe Dienstverhältnis<br />
vor. Es ist allerdings zwischen<br />
unbefristeten und befristeten<br />
Dienstverhältnissen zu unterscheiden.<br />
Bei einem unbefristeten Dienstverhältnis<br />
ist bei der Beendigung – nach<br />
dem Präsenzdienst – eine Auflösungsabgabe<br />
zu leisten, sofern nicht einer<br />
der Ausnahmegründe vorliegt. Das<br />
Gleiche gilt für länger als sechs Monate<br />
befristete Dienstverhältnisse. Nur<br />
bei einem (ursprünglich) längstens auf<br />
sechs Monate befristeten Dienstverhältnis,<br />
das sich durch den Präsenzdienst<br />
(Ausbildungs- bzw. Zivildienst)<br />
über die Dauer von sechs Monaten<br />
hinaus verlängert (bzw. dessen zeitlicher<br />
Ablauf dadurch gehemmt wird),<br />
fällt keine Auflösungsabgabe an.<br />
Der Schutz der den Präsenzdienst<br />
(Ausbildungs- bzw. Zivildienst) leistenden<br />
Person soll in diesen Fällen nicht<br />
zu einer Abgabenpflicht (Auflösungsabgabe)<br />
des <strong>Dienstgeber</strong>s führen, von<br />
der dieser bei Abschluss des Dienstvertrages<br />
nicht ausgehen musste und<br />
deren Ursache nicht in seiner Sphäre<br />
liegt. Die Möglichkeit, nach einem Präsenzdienst<br />
für die Dauer der Behaltefrist<br />
ein befristetes Dienstverhältnis<br />
abzuschließen, besteht nicht, da – nach<br />
dem Präsenzdienst – ein und dasselbe<br />
Dienstverhältnis weiterbesteht. Dieses<br />
bestehende Dienstverhältnis müsste<br />
daher zuerst beendet werden, um anschließend<br />
– sofern arbeitsrechtlich zulässig<br />
– ein befristetes Dienstverhältnis<br />
abschließen zu können.<br />
Ein Vergleich mit Lehrverhältnissen<br />
ist nicht möglich. Im Bereich von Lehrverhältnissen<br />
ändert sich nämlich die<br />
Art des Dienstverhältnisses, da nach<br />
Abschluss der Lehre das (bisherige)<br />
Ausbildungsverhältnis endet und ein<br />
gewöhnliches Dienstverhältnis beginnt.<br />
Schwangerschaft<br />
Ein auf maximal sechs Monate befristetes<br />
Dienstverhältnis mit einer<br />
schwangeren Dienstnehmerin erstreckt<br />
sich auf Grund der gesetzlichen<br />
Bestimmungen über den ursprünglich<br />
vereinbarten Endzeitpunkt hinaus bis<br />
zum Beginn des Beschäftigungsverbotes.<br />
Das Dienstverhältnis dauert dadurch<br />
länger als die ursprünglich vereinbarten<br />
sechs Monate. Führt dies zu<br />
einer Auflösungsabgabe<br />
Bei einem auf bis zu sechs Monate<br />
befristeten Dienstverhältnis, das<br />
sich durch die Schwangerschaft einer<br />
Dienstnehmerin über sechs Monate<br />
hinaus verlängert (bzw. dessen<br />
zeitlicher Ablauf durch die Schwangerschaft<br />
gehemmt wird), fällt keine<br />
Auflösungsabgabe an. Der Schutz der<br />
schwangeren Dienstnehmerin soll in<br />
diesen Fällen nicht zu einer Abgabenpflicht<br />
des <strong>Dienstgeber</strong>s in Form der<br />
Auflösungsabgabe führen. Die sechs<br />
Monate übersteigende Dauer des<br />
Dienstverhältnisses ist hier jeglicher<br />
Disposition des <strong>Dienstgeber</strong>s entzogen<br />
und ausschließlich auf ein Ereignis<br />
in der Sphäre der Dienstnehmerin und<br />
ihrem Schutz dienende gesetzliche<br />
Bestimmungen zurück zu führen.<br />
Karenzierung<br />
Ein Dienstnehmer wird <strong>2013</strong> karenziert<br />
und von der Sozialversicherung<br />
abgemeldet. Arbeitsrechtlich<br />
bleibt das Beschäftigungsverhältnis<br />
weiterhin aufrecht. Löst diese Karenzierung<br />
eine Auflösungsabgabe aus<br />
Solange das Dienstverhältnis arbeitsrechtlich<br />
aufrecht bleibt, fällt keine<br />
Abgabe an. Zu beachten ist aber, dass<br />
es auch bei der Beendigung eines karenzierten<br />
Beschäftigungsverhältnisses<br />
(sei es während der Karenz, unmittelbar<br />
danach oder auch zu einem späteren<br />
Zeitpunkt) sehr wohl zu einer Auflösungsabgabe<br />
kommen kann, sofern<br />
keiner der Ausnahmegründe vorliegt.<br />
www. ooegkk.at/dienstgeber<br />
Weitere Infos zur Auflösungsabgabe finden<br />
Sie unter Rechtliches/Fachthemen/A-Z/Auflösungsabgabe<br />
in den bisher veröffentlichten<br />
„<strong>DGservice</strong>“-Beiträgen und im AMPFG<br />
0025 E-MVB.<br />
<strong>DGservice</strong> März <strong>2013</strong>