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Online-Fahrausweise - Wilhelm-Data

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Gruppe 3 / O 540<br />

Seite 4<br />

<strong>Online</strong>-<strong>Fahrausweise</strong><br />

Im Falle einer Steuerbefreiung ist ein Hinweis darauf erforderlich, dass<br />

eine Steuerbefreiung gilt.<br />

Bei <strong>Fahrausweise</strong>n im Luftverkehr (Flugtickets) ist, soweit es sich um einen<br />

umsatzsteuerpflichtigen Umsatz handelt, immer der Steuersatz von 16%<br />

anzuwenden. FuÈ r den Vorsteuerabzug reicht es aus, wenn der Bruttobetrag<br />

und der Steuersatz angegeben sind. Bei grenzuÈ berschreitendem Reiseverkehr<br />

muss der Teil der BefoÈ rderungsstrecke angegeben werden, der auf das<br />

Inland entfaÈllt (§ 34 Absatz 2 UStDV). Auûerdem muss der zutreffende<br />

Steuersatz angegeben sein.<br />

Aber: Luftverkehrsunternehmen geben bei FluÈ gen ins Ausland oder vom<br />

Ausland ins Inland keinen inlaÈndischen Streckenanteil und keinen Steuersatz<br />

an, wenn sie fuÈ r die inlaÈndische Strecke die Steuerbefreiung gemaÈû<br />

§ 26 Absatz 3 UStG beanspruchen. Das Ticket bzw. das Rechnungsdokument<br />

muss einen entsprechenden Hinweis enthalten, dass die Steuerbefreiung<br />

beansprucht wird.<br />

<strong>Online</strong>-Buchungen fuÈ r Mitarbeiter<br />

Bei Kosten fuÈ r die Benutzung oÈ ffentlicher Verkehrsmittel, wie z.B. bei Flugzeug<br />

oder Bahn, koÈ nnen Sie den Vorsteuerabzug nur beanspruchen, wenn<br />

Sie (als Unternehmer) auch der LeistungsempfaÈnger sind. Nach dem BMF-<br />

Schreiben vom 5.11.1999, Az. IV D 1 ± S 7314 ± 48/99, ist diese Voraussetzung<br />

± auch bei der Dienstreise eines Arbeitnehmers ± fuÈ r den Vorsteuerabzug<br />

bei <strong>Fahrausweise</strong>n nicht zu pruÈ fen.<br />

Aus dieser Aussage kann man m.E. Folgendes schlieûen: Der Fahrausweis<br />

gemaÈû § 34 UStDV, der eine guÈ ltige Rechnung im Sinne des § 14 Abs. 4<br />

UStG ist, setzt nicht voraus, dass Sie im Fahrausweis als LeistungsempfaÈnger<br />

ausdruÈ cklich aufgefuÈ hrt sind. Wenn im <strong>Online</strong>-Ausdruck<br />

der Arbeitnehmer als Passagier aufgefuÈ hrt ist, muss dies nicht zwingend bedeuten,<br />

dass er auch der LeistungsempfaÈnger ist. Konsequenterweise muÈ ssten<br />

Sie auch den Vorsteuerabzug beanspruchen koÈ nnen.<br />

Weder Richtlinien noch andere Verlautbarungen der Finanzverwaltung geben<br />

zu diesem Punkt eine unmissverstaÈndliche Auskunft. Sie sollten daher<br />

± wann immer es moÈ glich ist ± versuchen, ein Dokument zu erhalten, das<br />

Sie als LeistungsempfaÈnger ausweist.

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