Online-Fahrausweise - Wilhelm-Data
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Gruppe 3 / O 540<br />
Seite 4<br />
<strong>Online</strong>-<strong>Fahrausweise</strong><br />
Im Falle einer Steuerbefreiung ist ein Hinweis darauf erforderlich, dass<br />
eine Steuerbefreiung gilt.<br />
Bei <strong>Fahrausweise</strong>n im Luftverkehr (Flugtickets) ist, soweit es sich um einen<br />
umsatzsteuerpflichtigen Umsatz handelt, immer der Steuersatz von 16%<br />
anzuwenden. FuÈ r den Vorsteuerabzug reicht es aus, wenn der Bruttobetrag<br />
und der Steuersatz angegeben sind. Bei grenzuÈ berschreitendem Reiseverkehr<br />
muss der Teil der BefoÈ rderungsstrecke angegeben werden, der auf das<br />
Inland entfaÈllt (§ 34 Absatz 2 UStDV). Auûerdem muss der zutreffende<br />
Steuersatz angegeben sein.<br />
Aber: Luftverkehrsunternehmen geben bei FluÈ gen ins Ausland oder vom<br />
Ausland ins Inland keinen inlaÈndischen Streckenanteil und keinen Steuersatz<br />
an, wenn sie fuÈ r die inlaÈndische Strecke die Steuerbefreiung gemaÈû<br />
§ 26 Absatz 3 UStG beanspruchen. Das Ticket bzw. das Rechnungsdokument<br />
muss einen entsprechenden Hinweis enthalten, dass die Steuerbefreiung<br />
beansprucht wird.<br />
<strong>Online</strong>-Buchungen fuÈ r Mitarbeiter<br />
Bei Kosten fuÈ r die Benutzung oÈ ffentlicher Verkehrsmittel, wie z.B. bei Flugzeug<br />
oder Bahn, koÈ nnen Sie den Vorsteuerabzug nur beanspruchen, wenn<br />
Sie (als Unternehmer) auch der LeistungsempfaÈnger sind. Nach dem BMF-<br />
Schreiben vom 5.11.1999, Az. IV D 1 ± S 7314 ± 48/99, ist diese Voraussetzung<br />
± auch bei der Dienstreise eines Arbeitnehmers ± fuÈ r den Vorsteuerabzug<br />
bei <strong>Fahrausweise</strong>n nicht zu pruÈ fen.<br />
Aus dieser Aussage kann man m.E. Folgendes schlieûen: Der Fahrausweis<br />
gemaÈû § 34 UStDV, der eine guÈ ltige Rechnung im Sinne des § 14 Abs. 4<br />
UStG ist, setzt nicht voraus, dass Sie im Fahrausweis als LeistungsempfaÈnger<br />
ausdruÈ cklich aufgefuÈ hrt sind. Wenn im <strong>Online</strong>-Ausdruck<br />
der Arbeitnehmer als Passagier aufgefuÈ hrt ist, muss dies nicht zwingend bedeuten,<br />
dass er auch der LeistungsempfaÈnger ist. Konsequenterweise muÈ ssten<br />
Sie auch den Vorsteuerabzug beanspruchen koÈ nnen.<br />
Weder Richtlinien noch andere Verlautbarungen der Finanzverwaltung geben<br />
zu diesem Punkt eine unmissverstaÈndliche Auskunft. Sie sollten daher<br />
± wann immer es moÈ glich ist ± versuchen, ein Dokument zu erhalten, das<br />
Sie als LeistungsempfaÈnger ausweist.