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ENERGATOR - Giese Energie

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Energator-BHKW im MFH<br />

c1) Teilversorgung der Mieter durch BHKW-Betreiber: Bei diesem Modell versorgt der<br />

BHKW-Anlagenbetreiber die Mieter nur soweit mit Strom, wie die BHKW-Anlage dies zulässt.<br />

Dem darüber hinaus gehenden Strom beziehen die Mieter weiter vom bisherigen Stromversorger.<br />

Neben dem organisatorischen Aufwand (jeweils zwei Stromverträge pro Mieter) und<br />

dem doppelten Abrechnungsaufwand, ergeben sich noch rechtliche Hindernisse: Nach §4<br />

Stromgrundversorgungsverordnung funktioniert dieses Modell nur, wenn es sich bei der<br />

BHKW-Anlage um eine „Eigenanlage“ handelt, d.h. im Eigentum aller Nutzer (Mieter und Eigentümer)<br />

steht. Oder die bisherigen Stromlieferanten haben keine entsprechende Regelung<br />

nach §4 StromGVV.<br />

Messtechnisch ist dieses Modell nur mit Bildung virtueller Zählpunkte (siehe Abbildung), also<br />

einer rechnerischen Aufteilung des Verbrauchs, zu erfassen.<br />

c2) Vollversorgung der Mieter durch BHKW-Betreiber: Auch hier gibt es wieder verschiedenen<br />

Abrechnungsmodelle, von denen hier nur die praktikabelsten angeführt sein sollen:<br />

Doppelte Sammelschiene: Hierbei werden die Wohnungsanschlüsse je nach Lieferantenkonstellation<br />

physikalisch verändert. Es wird neben der üblichen Sammelschiene, die weiter<br />

mit dem Hausanschluss verbunden ist, eine zweite erstellt, die hinter dem Anschluss des<br />

BHKW-Betreibers geschaltet ist und alle Wohnungsanschlüsse enthält, deren Mieter am<br />

BHKW-Strom teilnehmen. Mieter, deren Wohnungen an der ersten Sammelschiene hängen,<br />

können sich von jedem beliebigen Stromlieferanten in der üblichen Weise beliefern lassen.<br />

Alle anderen Mieter beziehen Ihren<br />

Strom komplett vom BHKW-<br />

Anlagenbetreiber. Dieser verkauft<br />

neben seinem BHKW-Strom auch<br />

den „Reserverstrom“ vom Netzbetreiber<br />

an seine Mieter. Netznutungsentgelte<br />

fallen dabei nur<br />

beim BHKW-Betreiber für den Reservestrom<br />

und den Mietern der<br />

Sammelschiene 1 an, die nicht am<br />

BHKW-Strom teilnehmen. Will ein<br />

Mieter von der Versorgung durch<br />

den BHKW-Betreiber auf die Versorgung<br />

durch einen beliebigen<br />

Stromversorger wechseln, so<br />

muss sein Anschluss physikalisch<br />

auf die andere Sammelschiene<br />

umgelegt werden.<br />

Bestandsmodell: Hierbei bildet der KWK-Anlagenbetreiber einen eigene Bilanzkreis gemäß<br />

§4 Stromnetzzugangsverordnung, dem er alle Mieter des Gebäudes zuordnet. Der Anlagenbetreiber<br />

würde so prinzipiell zum „normalen“ Stromlieferanten mit allen Rechten und<br />

Pflichten: Bilanzierung, Lieferantenrahmenverträge, Meldungen an den Übertragungsnetzbetreiber<br />

usw. Damit würde der vom BHKW erzeugt Strom wie jeder beliebige Kraftwerksstrom<br />

behandelt, so dass es keinen wirtschaftlichen Vorteil für dieses Verrechnungsmodell gäbe.<br />

Betriebskostenmodell: Hierbei werden die Stromkosten eines Mieters den Betriebskosten<br />

und damit den Mietnebenkosten im Mietvertrag zugeschlagen. D.h. ein Mieter hätte von<br />

Beginn an gar nicht die Möglichkeit, den Strom von einem beliebigen Lieferanten zu beziehen,<br />

sondern würde den Strom wie z.B. auch die Wärme direkt vom Vermieter beziehen. Damit<br />

würden alle Abrechnungs– und Verteilschwierigkeiten von Anfang an ausgeschlossen.<br />

Irrtümer und Änderungen vorbehalten! - Unsere AGBs und aktuelle Änderungen unter www.energator.de<br />

Seite 11<br />

11.07.2012<br />

seit 1971

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