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Energator-BHKW im MFH<br />
c1) Teilversorgung der Mieter durch BHKW-Betreiber: Bei diesem Modell versorgt der<br />
BHKW-Anlagenbetreiber die Mieter nur soweit mit Strom, wie die BHKW-Anlage dies zulässt.<br />
Dem darüber hinaus gehenden Strom beziehen die Mieter weiter vom bisherigen Stromversorger.<br />
Neben dem organisatorischen Aufwand (jeweils zwei Stromverträge pro Mieter) und<br />
dem doppelten Abrechnungsaufwand, ergeben sich noch rechtliche Hindernisse: Nach §4<br />
Stromgrundversorgungsverordnung funktioniert dieses Modell nur, wenn es sich bei der<br />
BHKW-Anlage um eine „Eigenanlage“ handelt, d.h. im Eigentum aller Nutzer (Mieter und Eigentümer)<br />
steht. Oder die bisherigen Stromlieferanten haben keine entsprechende Regelung<br />
nach §4 StromGVV.<br />
Messtechnisch ist dieses Modell nur mit Bildung virtueller Zählpunkte (siehe Abbildung), also<br />
einer rechnerischen Aufteilung des Verbrauchs, zu erfassen.<br />
c2) Vollversorgung der Mieter durch BHKW-Betreiber: Auch hier gibt es wieder verschiedenen<br />
Abrechnungsmodelle, von denen hier nur die praktikabelsten angeführt sein sollen:<br />
Doppelte Sammelschiene: Hierbei werden die Wohnungsanschlüsse je nach Lieferantenkonstellation<br />
physikalisch verändert. Es wird neben der üblichen Sammelschiene, die weiter<br />
mit dem Hausanschluss verbunden ist, eine zweite erstellt, die hinter dem Anschluss des<br />
BHKW-Betreibers geschaltet ist und alle Wohnungsanschlüsse enthält, deren Mieter am<br />
BHKW-Strom teilnehmen. Mieter, deren Wohnungen an der ersten Sammelschiene hängen,<br />
können sich von jedem beliebigen Stromlieferanten in der üblichen Weise beliefern lassen.<br />
Alle anderen Mieter beziehen Ihren<br />
Strom komplett vom BHKW-<br />
Anlagenbetreiber. Dieser verkauft<br />
neben seinem BHKW-Strom auch<br />
den „Reserverstrom“ vom Netzbetreiber<br />
an seine Mieter. Netznutungsentgelte<br />
fallen dabei nur<br />
beim BHKW-Betreiber für den Reservestrom<br />
und den Mietern der<br />
Sammelschiene 1 an, die nicht am<br />
BHKW-Strom teilnehmen. Will ein<br />
Mieter von der Versorgung durch<br />
den BHKW-Betreiber auf die Versorgung<br />
durch einen beliebigen<br />
Stromversorger wechseln, so<br />
muss sein Anschluss physikalisch<br />
auf die andere Sammelschiene<br />
umgelegt werden.<br />
Bestandsmodell: Hierbei bildet der KWK-Anlagenbetreiber einen eigene Bilanzkreis gemäß<br />
§4 Stromnetzzugangsverordnung, dem er alle Mieter des Gebäudes zuordnet. Der Anlagenbetreiber<br />
würde so prinzipiell zum „normalen“ Stromlieferanten mit allen Rechten und<br />
Pflichten: Bilanzierung, Lieferantenrahmenverträge, Meldungen an den Übertragungsnetzbetreiber<br />
usw. Damit würde der vom BHKW erzeugt Strom wie jeder beliebige Kraftwerksstrom<br />
behandelt, so dass es keinen wirtschaftlichen Vorteil für dieses Verrechnungsmodell gäbe.<br />
Betriebskostenmodell: Hierbei werden die Stromkosten eines Mieters den Betriebskosten<br />
und damit den Mietnebenkosten im Mietvertrag zugeschlagen. D.h. ein Mieter hätte von<br />
Beginn an gar nicht die Möglichkeit, den Strom von einem beliebigen Lieferanten zu beziehen,<br />
sondern würde den Strom wie z.B. auch die Wärme direkt vom Vermieter beziehen. Damit<br />
würden alle Abrechnungs– und Verteilschwierigkeiten von Anfang an ausgeschlossen.<br />
Irrtümer und Änderungen vorbehalten! - Unsere AGBs und aktuelle Änderungen unter www.energator.de<br />
Seite 11<br />
11.07.2012<br />
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