14.11.2012 Aufrufe

Reglement über den Betrieb des ... - Port de Cheyres-Châbles

Reglement über den Betrieb des ... - Port de Cheyres-Châbles

Reglement über den Betrieb des ... - Port de Cheyres-Châbles

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

<strong>Reglement</strong> <strong>über</strong> <strong><strong>de</strong>n</strong> <strong>Betrieb</strong> <strong><strong>de</strong>s</strong> interkommunalen Hafens von <strong>Cheyres</strong>-<br />

<strong>Châbles</strong><br />

Präambel<br />

gestützt auf:<br />

� Das kantonale Ausführungsgesetz vom 7. Februar 1991 zur Bun<strong><strong>de</strong>s</strong>gesetzgebung <strong>über</strong><br />

die Binnenschiffahrt<br />

� Das Gesetz vom 4. Februar 1972 <strong>über</strong> die öffentlichen Sachen (ÖSG)<br />

� Das Gesetz vom 25. September 1980 <strong>über</strong> die Gemein<strong><strong>de</strong>n</strong> (GG)<br />

� Die vom Staatsrat <strong><strong>de</strong>s</strong> Kantons Freiburg erteilte Konzession<br />

� Die von <strong><strong>de</strong>n</strong> Gemein<strong><strong>de</strong>n</strong> <strong>Cheyres</strong> und <strong>Châbles</strong> am 20. Februar und 1. März 2004<br />

unterzeichnete interkommunale Vereinbarung (hiernach interkommunale Vereinbarung)<br />

� Die Verordnung vom 8. November 1978 <strong>über</strong> die Schifffahrt auf schweizerischen<br />

Gewässern<br />

1. Allgemeine Bestimmungen<br />

Zweck Art. 1 Das vorliegen<strong>de</strong> <strong>Reglement</strong> legt die Bestimmungen <strong><strong>de</strong>s</strong><br />

<strong>Betrieb</strong>es <strong><strong>de</strong>s</strong> interkommunalen Hafens von <strong>Cheyres</strong>-<strong>Châbles</strong><br />

fest.<br />

Bestimmungen Art. 2 Die Bestimmungen <strong>de</strong>r Bun<strong><strong>de</strong>s</strong>gesetzgebung sowie <strong>de</strong>r<br />

kantonalen Gesetzgebung wer<strong><strong>de</strong>n</strong> vorbehalten, insbeson<strong>de</strong>re die<br />

Bestimmungen <strong><strong>de</strong>s</strong> interkantonalen <strong>Reglement</strong>s <strong>über</strong> die<br />

Seepolizei auf <strong>de</strong>m Neuenburgersee.<br />

Anwendungsgebiet Art. 3 Das vorliegen<strong>de</strong> <strong>Reglement</strong> ist auf die Infrastrukturen <strong><strong>de</strong>s</strong> sich<br />

in <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong> von <strong>Cheyres</strong> befindlichen Hafens anwendbar,<br />

insbeson<strong>de</strong>re auf:<br />

- die Bootsanlegeplätze;<br />

- die Wintereinstellplätze auf <strong>de</strong>m Land;<br />

- die Plätze auf <strong>de</strong>m Land für Verdränger.<br />

Privatrecht Art. 4 Während <strong>de</strong>r Dauer <strong><strong>de</strong>s</strong> <strong>Betrieb</strong>es <strong><strong>de</strong>s</strong> Hafens von <strong>Cheyres</strong> durch<br />

die Gemein<strong><strong>de</strong>n</strong> <strong>Cheyres</strong> und <strong>Châbles</strong>, ist diesbezüglich<br />

Privatrecht anwendbar.


2<br />

Vorstand Art. 5 1. Im Rahmen <strong>de</strong>r Konzession und <strong>de</strong>r interkommunalen<br />

Vereinbarung sind die Gestaltung, <strong>de</strong>r Unterhalt und die<br />

Verwaltung <strong><strong>de</strong>s</strong> Hafens in <strong>de</strong>r Kompetenz <strong><strong>de</strong>s</strong><br />

Verwaltungsvorstan<strong><strong>de</strong>s</strong> (anbei: Der Vorstand), welcher durch<br />

die Gemein<strong>de</strong>räte von <strong>Cheyres</strong> und <strong>Châbles</strong> ernennt wird.<br />

2. Der Vorstand hat folgen<strong>de</strong> Aufgaben:<br />

- <strong><strong>de</strong>n</strong> Hafen zu verwalten und zu betreiben;<br />

- eine(n) Hafenaufseher(in) zu ernennen;<br />

- das Aufgabenheft <strong><strong>de</strong>s</strong>/<strong>de</strong>r Hafenaufsehers(in) zu erstellen;<br />

- die in diesem <strong>Reglement</strong> vorgesehenen Verträge<br />

abzuschliessen und zu kündigen;<br />

- die genaue Anwendung dieses <strong>Reglement</strong>es sicherzustellen.<br />

Verantwortung Art. 6 1. Die Gemein<strong><strong>de</strong>n</strong> von <strong>Cheyres</strong> und <strong>Châbles</strong> lehnen jegliche<br />

Verantwortung für sämtlichen persönlichen o<strong>de</strong>r materiellen<br />

Scha<strong><strong>de</strong>n</strong>, welche <strong><strong>de</strong>n</strong> Benützern <strong><strong>de</strong>s</strong> Hafens entstehen können,<br />

ab, einschliesslich Schä<strong><strong>de</strong>n</strong> die durch die Benutzung <strong>de</strong>r von<br />

ihnen zur Verfügung gestellten Installationen o<strong>de</strong>r Maschinen<br />

entstehen könnten. Art. 58 OR wird vorbehalten.<br />

2. Weiter ist das Recht, im Hafen anzulegen, <strong>de</strong>m Abschluss<br />

einer Haftpflichtversicherung, welche ebenfalls Feuerschä<strong><strong>de</strong>n</strong><br />

beinhalten muss, unterlegen.<br />

3. Eine Kopie <strong>de</strong>r Versicherungsbestätigung sowie eine Kopie<br />

<strong><strong>de</strong>s</strong> Bootsausweises ist beim Hafenmeister zu hinterlegen.<br />

4. Im Uebrigen geben die Gemein<strong><strong>de</strong>n</strong> keine Garantie für die<br />

ganzjährige Beschiffung <strong><strong>de</strong>s</strong> Hafens.<br />

Anlegerecht und Miete Art. 7 1. Das Anlegerecht ist durch eine Kaution gestellt. Diese<br />

wird gemäss gelten<strong>de</strong>m Tarif pro Laufmeter <strong><strong>de</strong>s</strong> zur Verfügung<br />

gestellten Bootssteges berechnet. Im Falle einer Kündigung wird<br />

sie bei Vertragsen<strong>de</strong> zinslos, unter Einhaltung einer<br />

Kündigungsfrist von 12 Monaten vor Beendigung <strong><strong>de</strong>s</strong> Vertrages,<br />

frühestens am 31. März 2009, zurückbezahlt.<br />

2. Es wird eine Jahresmiete erhoben. Das Mietjahr beginnt am<br />

1. April und en<strong>de</strong>t am 31. März <strong><strong>de</strong>s</strong> nachfolgen<strong><strong>de</strong>n</strong> Jahres.<br />

Finanzen Art. 8 Eventuelle Gewinne wer<strong><strong>de</strong>n</strong> <strong>de</strong>r Verwaltung <strong><strong>de</strong>s</strong> Hafens, resp.<br />

<strong><strong>de</strong>n</strong> Arbeiten, welche für die Investitionen und <strong><strong>de</strong>n</strong> <strong>Betrieb</strong> <strong><strong>de</strong>s</strong><br />

Hafens notwendig sind, zugeführt.


2. Miete <strong>de</strong>r Bootsplätze<br />

3<br />

Zuweisung<br />

u nd Dauer Art. 9 1. Je<strong>de</strong> erwachsene Person, welche ein Boot anlegen o<strong>de</strong>r lagern<br />

will, muss beim Vorstand eine Erlaubnis beantragen. Die Bootsanlege-<br />

und Lagerplätze wer<strong><strong>de</strong>n</strong> für die Dauer eines Jahres<br />

vergeben.<br />

2. Das En<strong>de</strong> wird auf <strong><strong>de</strong>n</strong> 31. März festgehalten. Das<br />

Ausstellungsjahr gilt als volles Jahr.<br />

3. Der Vertrag verlängert sich von Jahr zu Jahr, wenn er nicht<br />

spätestens ein Jahr vor Ablauf durch die eine o<strong>de</strong>r an<strong>de</strong>re Partei<br />

gekündigt wird.<br />

4. In je<strong>de</strong>m Fall ist <strong>de</strong>r vollständige Jahresmietzins gemäss<br />

Art. 6 geschul<strong>de</strong>t.<br />

5. Der Vorstand setzt die Bedingungen für<br />

die Land<strong>über</strong>winterung<br />

<strong>de</strong>r Boote fest.<br />

6. Je nach Bootstyp wird <strong>de</strong>r Bootsanlegeplatz für je<strong><strong>de</strong>s</strong> Boot<br />

vom Vorstand, mittels Einverständnis<br />

<strong><strong>de</strong>s</strong> Hafenaufsehers,<br />

festgelegt. Dasselbe gilt für die Plätze an Land.<br />

Die Berechtigten haben sich an die Weisungen <strong><strong>de</strong>s</strong> Hafenwartes<br />

zu halten.<br />

7. Die persönliche Berechtigung ist nicht <strong>über</strong>tragbar, auch nicht<br />

im Falle eines Verkaufs <strong><strong>de</strong>s</strong> Bootes. Sie gilt nur für das <strong>de</strong>m<br />

Vorstand gemel<strong>de</strong>te Boot. Im To<strong><strong>de</strong>s</strong>fall <strong><strong>de</strong>s</strong> Mieters kann <strong>de</strong>m<br />

Erben, welcher <strong><strong>de</strong>n</strong> Bootsfahrausweis <strong>über</strong>nimmt, eine neue<br />

Genehmigung ausgestellt wer<strong><strong>de</strong>n</strong>.<br />

8. Der Mieter, welcher die Miete für das laufen<strong>de</strong> Jahr bezahlt<br />

und anschliessend kein Boot mehr hat, sei dies wegen Verkaufs<br />

o<strong>de</strong>r aus an<strong>de</strong>ren Grün<strong><strong>de</strong>n</strong>, kann seinen Platz<br />

we<strong>de</strong>r verleihen<br />

noch an eine Drittperson weitervermieten.<br />

Ordnung und<br />

Z uweisung Art. 10 Alle Personen, welche im Besitz einer Genehmigung für einen<br />

durch <strong><strong>de</strong>n</strong> Staat Freiburg wohlwollen<strong>de</strong>rweise genehmigten<br />

Bootsanlegeplatz in <strong><strong>de</strong>n</strong> Gemein<strong><strong>de</strong>n</strong> <strong>Cheyres</strong>, <strong>Châbles</strong> und Font<br />

sind, haben ein Vorrecht auf einen Bootsanlege- o<strong>de</strong>r -Lagerplatz.<br />

Dieses Vorrecht erlischt, wenn <strong>de</strong>r Hafen vollständig<br />

besetzt ist. Anschliessend sind folgen<strong>de</strong> Personen bevorzugt:


4<br />

- Einwohner und Steuerzahler <strong>de</strong>r Gemein<strong><strong>de</strong>n</strong> <strong>Cheyres</strong> und<br />

<strong>Châbles</strong>,<br />

- Besitzer eines Ferienhauses in <strong>Cheyres</strong> o<strong>de</strong>r in <strong>Châbles</strong>,<br />

- Bewohner einer Gemein<strong>de</strong> <strong><strong>de</strong>s</strong> Broyebezirks (FR-VD),<br />

- Schweizer Bürger,<br />

- Auslän<strong>de</strong>r.<br />

W arteliste Art. 11 1. Der Vorstand hält eine Warteliste. Personen, welche am<br />

Eintrag auf diese Liste interessiert sind, müssen die Einzelheiten<br />

ihres Bootes angeben.<br />

2. Der Vorstand kann diese Liste von Zeit zu Zeit bereinigen<br />

in<strong>de</strong>m er die Interessenten anhält, ihm mitzuteilen, ob diese<br />

ihren Eintrag beizubehalten<br />

wünschen.<br />

V erzicht<br />

Art. 12. 1. Je<strong>de</strong> Person, die im Besitz eines Anlegerechts ist, kann darauf<br />

verzichten, unter Einhaltung<br />

einer Meldung zwölf Monate vor<br />

Ablauf (31. März).<br />

Bootswechsel<br />

Art. 13<br />

2. Dem Interessierten wird das<br />

Anlegerecht gemäss Art. 7<br />

zurückgegeben.<br />

Der Mieter, welcher einen Bootswechsel vornehmen will, muss<br />

dies <strong>de</strong>m Vorstand vorab mel<strong><strong>de</strong>n</strong>. Eine Aen<strong>de</strong>rung<br />

<strong><strong>de</strong>s</strong> Vertrages<br />

wird vorbehalten.<br />

W ohnortswechsel Art. 14 Der Mieter muss innert 30 Tagen jegliche Adressän<strong>de</strong>rung<br />

mel<strong><strong>de</strong>n</strong>. Diese Aen<strong>de</strong>rung kann eine Vertragsän<strong>de</strong>rung nach sich<br />

ziehen.<br />

Miteigentum<br />

Art. 15<br />

1. Im Falle Miteigentums o<strong>de</strong>r gemeinsamem Eigentum an<br />

einem Boot wird nur <strong>de</strong>r Name, welcher<br />

auf <strong>de</strong>m Bootsausweis<br />

eingetragen ist, berücksichtigt.<br />

2. Je<strong>de</strong> Besitzerän<strong>de</strong>rung gleicht einem Verzicht gemäss<br />

Artikel 10 <strong><strong>de</strong>s</strong> vorliegen<strong><strong>de</strong>n</strong> <strong>Reglement</strong>s. Ein neuer Antrag für<br />

einen Anlegeplatz wird verlangt.<br />

3. Der Vorstand kann ein Boot zu Lasten und Gefahr <strong><strong>de</strong>s</strong> Bootsbesitzers<br />

räumen lassen, nach <strong><strong>de</strong>s</strong>sen Verwarnung und wenn<br />

dieser innert einer Frist von dreissig Tagen <strong>de</strong>r Verwarnung<br />

nicht nachkommt.<br />

Kündigung und<br />

Entfernung Art. 16 1. Der Vorstand kann je<strong>de</strong>rzeit, mittels vorheriger Bekannt<br />

machung innert dreissig Tagen, <strong><strong>de</strong>n</strong> Vertrag kün<strong><strong>de</strong>n</strong>, wenn <strong>de</strong>r<br />

Mieter dieses <strong>Reglement</strong> in gravieren<strong>de</strong>r o<strong>de</strong>r wie<strong>de</strong>rholter<br />

Weise verletzt.


3.<br />

Hafenpolizei<br />

Hafenwart<br />

5<br />

2. Der Kündigung geht eine Abmahnung vor.<br />

3. Wird insbeson<strong>de</strong>re als schwerwiegen<strong>de</strong> Verletzung betrachtet:<br />

- Nichtersatz eines Bootes, <strong><strong>de</strong>s</strong>sen Schiffsausweis mehr als<br />

6<br />

Monate annulliert wur<strong>de</strong>;<br />

- Bei Nichtbezahlung <strong>de</strong>r Jahresmiete, trotz<br />

einer Mahnung mit<br />

Kündigungsdrohung;<br />

- Wenn <strong>de</strong>r Besitzer in einem an<strong>de</strong>ren Hafen ebenfalls einen<br />

Bootsanlegeplatz inne hat;<br />

- Wenn <strong>de</strong>r Bootsanlegeplatz ohne gültiges Motiv während eines<br />

Jahres nicht benutzt wird.<br />

4. Gibt <strong>de</strong>r Mieter <strong><strong>de</strong>n</strong> Platz, für welchen <strong>de</strong>r Vertrag gekündigt<br />

wur<strong>de</strong>, nicht frei, kann ihn <strong>de</strong>r Vorstand verwarnen, <strong><strong>de</strong>n</strong> Platz<br />

innert einer Frist von dreissig Tagen zu räumen. Nach dieser<br />

Frist kann <strong>de</strong>r Vorstand das Boot zu Lasten und Gefahr <strong><strong>de</strong>s</strong><br />

Mieters entfernen lassen.<br />

5. Die Kaution zinslos<br />

bei Beendigung <strong><strong>de</strong>s</strong> Vertrages zurückbezahlt,<br />

aber frühestens am 31. März 2009.<br />

6. Die bezahlte Jahresmiete<br />

gilt als erworben.<br />

7. Geschul<strong>de</strong>te Beträge wer<strong><strong>de</strong>n</strong> von <strong>de</strong>r Kaution abgezogen.<br />

Art. 17 Der Hafenwart<br />

ist für die Einhaltung <strong><strong>de</strong>s</strong> vorliegen<strong><strong>de</strong>n</strong><br />

<strong>Reglement</strong>es besorgt.<br />

Interventionsrecht<br />

Art. 18 Falls notwendig, und insbeson<strong>de</strong>re<br />

um jegliche Gefahr<br />

abzuwehren, kann <strong>de</strong>r Hafenwart jedwelches Boot betreten und<br />

sämtliche notwendigen Handlungen unternehmen. Eventuelle<br />

Kosten gehen zu Lasten <strong><strong>de</strong>s</strong> verantwortlichen Besitzers.<br />

H alterung Art. 19 1. Die Mieter sind für ihre Halterungseinrichtungen verant-<br />

wortlich. Sie wer<strong><strong>de</strong>n</strong> vom Mieter besorgt und bleiben in seinem<br />

Besitz.<br />

2. Der Gebrauch von<br />

Ketten o<strong>de</strong>r Kabeln sind für das Anbin<strong><strong>de</strong>n</strong><br />

<strong><strong>de</strong>s</strong> Bootes am Ponton nicht erlaubt.


V erbote:<br />

Art. 20 Es ist verboten:<br />

6<br />

3. Je<strong><strong>de</strong>s</strong> Boot muss ausreichend mit Fen<strong>de</strong>rn <strong>de</strong>r entsprechen<strong><strong>de</strong>n</strong><br />

Grösse versehen sein. Die Segelschiffe sind so auszustatten,<br />

dass die Hisstaue keinen Lärm<br />

gegen <strong><strong>de</strong>n</strong> Mast erzeugen.<br />

d) jedwelches Wegwerfen von Gegenstän<strong>de</strong> in <strong><strong>de</strong>n</strong> Hafen, die<br />

diesen auffüllen, verschmutzen<br />

o<strong>de</strong>r die Schifffahrt behin<strong>de</strong>rn<br />

können;<br />

b) die öffentliche Ruhe zu stören durch unberechtigte o<strong>de</strong>r<br />

unverhältnismässige Benutzung von Instrumenten, Hupen,<br />

Radios o<strong>de</strong>r Musikapparaten, durch Gesang o<strong>de</strong>r Schreie,<br />

insbeson<strong>de</strong>re nach 22.00 Uhr.<br />

Beson<strong>de</strong>re Bestimmungen anlässlich öffentlichen<br />

Veranstaltungen, Feiern o<strong>de</strong>r Openair-Konzerten sind<br />

vorbehalten.<br />

Die Mieter sind dafür besorgt, dass <strong>de</strong>r von <strong><strong>de</strong>n</strong> Haltetauen und<br />

<strong>de</strong>r Takelage erzeugte Lärm beschränkt ist.<br />

c) Objekte auf <strong>de</strong>r Hafenmole, <strong><strong>de</strong>n</strong> Mauern, <strong><strong>de</strong>n</strong> Steinmauern,<br />

<strong><strong>de</strong>n</strong> Passerellen sowie auf <strong>de</strong>m Erdwall <strong><strong>de</strong>s</strong> Hafens zu<br />

hinterlassen (z.B. Kanus, Kayaks, Kisten, etc.).<br />

d) Die Installationen o<strong>de</strong>r Gebäu<strong>de</strong> zu beschädigen o<strong>de</strong>r zu<br />

verschmutzen;<br />

e) Irgendwelches umweltschädigen<strong><strong>de</strong>s</strong><br />

Material o<strong>de</strong>r Kot in <strong><strong>de</strong>n</strong><br />

Hafen zu entleeren;<br />

f) Passerellen festzumachen;<br />

g) im Eingang o<strong>de</strong>r in <strong>de</strong>r Nähe <strong><strong>de</strong>s</strong> Hafens zu stationieren;<br />

h) Halterungen frem<strong>de</strong>r Boote zu benutzen, sie zu verstellen<br />

o<strong>de</strong>r sie zu entfernen, die Boote frem<strong>de</strong>r Personen ohne <strong>de</strong>ren<br />

Erlaubnis zu betreten, ausser im Fall, dass einer Person Hilfe<br />

geleistet wer<strong><strong>de</strong>n</strong> muss o<strong>de</strong>r um ein Boot gegen Beschädigung zu<br />

schützen;<br />

i) die Schifffahrt zu stören o<strong>de</strong>r zu<br />

verunmöglichen, sei dies<br />

gewollt o<strong>de</strong>r ungewollt;<br />

j) ein Boot an <strong><strong>de</strong>n</strong> für die Arbeits- und Rettungsboote<br />

vorgesehenen Plätzen zu verankern o<strong>de</strong>r anzubin<strong><strong>de</strong>n</strong>, o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>ren<br />

Aktivitäten zu stören;


Bussen :<br />

7<br />

k) Stege o<strong>de</strong>r Einstiegsleitern ohne Genehmigung zu erstellen;<br />

l) Boote an Kin<strong>de</strong>r unter zwölf Jahren zur Schifffahrt im Hafen<br />

auszuleihen;<br />

m) im Hafen o<strong>de</strong>r beim Hafeneingang zu ba<strong><strong>de</strong>n</strong> o<strong>de</strong>r zu angeln;<br />

n) jedwelche Benützung<br />

von Flössen, Surfbrettern o<strong>de</strong>r an<strong>de</strong>ren<br />

Strandgeräten im Hafen, ausser im Falle höherer Gewalt.<br />

o) ohne Bewilligung mit Fahrrä<strong>de</strong>rn, Mopeds o<strong>de</strong>r an<strong>de</strong>ren<br />

Fahrzeugen<br />

auf <strong><strong>de</strong>n</strong> Dämmen o<strong>de</strong>r <strong><strong>de</strong>n</strong> Erdwällen zu fahren;<br />

p) im Hafen mit einer Geschwindigkeit <strong>über</strong> 5 km/h zu fahren<br />

o<strong>de</strong>r Wellen zu erzeugen.<br />

Art. 21 Wer gegen die Bestimmungen dieses <strong>Reglement</strong>es verstösst<br />

wird mit einer Busse von SFr. 20.-- bis SFr. 1'000.-- durch <strong><strong>de</strong>n</strong><br />

Gemein<strong>de</strong>rat von <strong>Cheyres</strong> gebüsst.<br />

B ootsstege: Art. 23 1. Der Zugang zu <strong><strong>de</strong>n</strong> Bootsstegen ist ausschliesslich <strong><strong>de</strong>n</strong><br />

Benutzern <strong>de</strong>r Boote, welche dort vertaut sind, gestattet.<br />

Besucherboote:<br />

Art. 23<br />

2. Die Oberfläche <strong>de</strong>r Bootsstege muss frei von sämtlichen<br />

Installationen o<strong>de</strong>r Gegenstän<strong>de</strong> irgend welcher Art sein,<br />

ausgenommen von Ab<strong>de</strong>ckplanen, welche während <strong>de</strong>r<br />

Benutzung <strong><strong>de</strong>s</strong> Bootes dort zusammengelegt <strong>de</strong>poniert wer<strong><strong>de</strong>n</strong><br />

können.<br />

3. Je<strong>de</strong> Aen<strong>de</strong>rung<br />

verboten.<br />

o<strong>de</strong>r Eingriffe an <strong><strong>de</strong>n</strong> Bootsstegen ist<br />

4. Bei Zuwi<strong>de</strong>rhandlung <strong><strong>de</strong>s</strong> vorab erwähnten Artikels wird <strong>de</strong>r<br />

Zustand <strong><strong>de</strong>s</strong> Bootssteges auf Kosten <strong><strong>de</strong>s</strong> Verantwortlichen<br />

wie<strong>de</strong>r hergestellt.<br />

1. Der/die Hafenwart/wartin ist bemächtigt, unbewohnte und<br />

ohne Genehmigung an <strong><strong>de</strong>n</strong> nummerierten Plätzen angebun<strong><strong>de</strong>n</strong>e<br />

Besucherboote<br />

zu betreten; er/sie kann diese im Hafen verstellen<br />

lassen.<br />

2. Der Aufenthalt an <strong><strong>de</strong>n</strong> Besucherplätzen ist auf 3 aufeinan<strong>de</strong>r-<br />

folgen<strong>de</strong> Tage<br />

beschränkt.


8<br />

Kontrollen: Art. 24 Der/die Hafenwart/in kann je<strong>de</strong>rzeit kontrollieren, ob die sich im<br />

Hafen befindlichen Boote <strong><strong>de</strong>n</strong> Erfor<strong>de</strong>rnissen und Bedingungen<br />

<strong>de</strong>r gesetzlichen<br />

und Schifffahrts-<strong>Reglement</strong>ierungen<br />

entsprechen.<br />

S ignale und<br />

Anordnungen: Art. 25 Je<strong>de</strong>rmann muss sich <strong><strong>de</strong>n</strong> Signalen und Anordnungen<br />

<strong><strong>de</strong>s</strong><br />

Hafenwartes/<strong>de</strong>r Hafenwartin anpassen, insbeson<strong>de</strong>re im Falle<br />

einer Gefahr für die Schifffahrt und beson<strong>de</strong>ren Anordnungen<br />

anlässlich von Festen o<strong>de</strong>r Sportanlässen. Die Sportsschifffahrt<br />

wird ausschliesslich auf eigene Verantwortung <strong>de</strong>r Bootsfahrer<br />

erlaubt.<br />

4.<br />

<strong>Betrieb</strong><br />

Fahrzeuge:<br />

Art. 26<br />

Die Fahrzeuge <strong>de</strong>r Hafenbenutzer müssen unbedingt an <strong><strong>de</strong>n</strong><br />

dafür vorgesehenen Plätzen parkiert wer<strong><strong>de</strong>n</strong>.<br />

A nlegeplätze: Art. 27 1. Der Anlegeplatz für je<strong><strong>de</strong>s</strong> Boot wird vom Vorstand zugeteilt.<br />

2. Die Plätze sind nummeriert.<br />

3. Ausschliesslich die im Bootsausweis eingetragenen Ausmasse<br />

wer<strong><strong>de</strong>n</strong> anerkannt.<br />

4. Im Falle <strong><strong>de</strong>s</strong> Nichteinhaltens dieser Bedingung behält sich <strong>de</strong>r<br />

Vorstand das Recht vor, <strong><strong>de</strong>n</strong> Mietvertrag zu kündigen.<br />

Plä tze an Land: Art. 28 Der gemietete Platz ist ausschliesslich für die Lagerung <strong><strong>de</strong>s</strong><br />

angemel<strong>de</strong>ten<br />

Bootes und seines Transporters reserviert. Diese<br />

müssen so befestigt sein, dass sie durch <strong><strong>de</strong>n</strong> Wind we<strong>de</strong>r<br />

umgeworfen noch verschiebt wer<strong><strong>de</strong>n</strong> können.<br />

Ueberwinterung:<br />

Art. 29 1. Die für die Ueberwinterung<br />

vom Vorstand angewiesenen<br />

Plätze sind vom 1. Oktober bis am 30. April verfügbar. Wird <strong>de</strong>r<br />

zur Wässerung angesetzte Termin <strong>über</strong>schritten, so ist vom<br />

Mieter ein zusätzlicher Betrag gemäss beigelegter Liste zu<br />

bezahlen.<br />

2. Es ist<br />

<strong><strong>de</strong>n</strong> Mietern <strong>de</strong>r Ueberwinterungsplätze erlaubt, auf<br />

diesen Plätzen während <strong>de</strong>r Ueberwinterung Wartungs- und<br />

Reparaturarbeiten an ihren Booten auszuführen.<br />

3. Die Mieter müssen die genannten Plätze in ta<strong>de</strong>llosem<br />

Zustand und sauber halten.


9<br />

4. Seegelboote sind so auszustatten, dass die Fangleinen an <strong><strong>de</strong>n</strong><br />

Masten keinen Lärm verursachen.<br />

5. Schleif-, Imprägnierungs- und Malerarbeiten (antifooling)<br />

sind auf <strong><strong>de</strong>n</strong> Ueberwinterungsplätzen verboten.<br />

B öcke und Anhänger: Art. 30 1. Die Anhänger und Böcke müssen einsatzfähig sein<br />

und die Bootsnummer tragen.<br />

2. Mieter, welche ihren Anhänger <strong>de</strong>ponieren wollen, können<br />

<strong>über</strong> einen für diesen Zweck vorgesehenen Gemein<strong>de</strong>platz<br />

verfügen.<br />

3. Eine entsprechen<strong>de</strong> Anfrage ist an <strong><strong>de</strong>n</strong> Vorstand zu<br />

adressieren.<br />

Unberechtigterweise parkierte Anhänger wer<strong><strong>de</strong>n</strong><br />

ohne Vorwarnung und zu Lasten ihrer Besitzer entfernt.<br />

K ran<br />

Art. 31 Jegliche Benützung <strong><strong>de</strong>s</strong> Krans fin<strong>de</strong>t unter Beisein <strong><strong>de</strong>s</strong><br />

Hafenwartes statt, nach vorgängiger Verabredung.<br />

W artungszone: Art. 32 In <strong>de</strong>r Hafenzone sind Wartungs- und Reparaturarbeiten, welche<br />

Lärm o<strong>de</strong>r Staub erzeugen, vom 1. Mai bis 30. September<br />

verboten.<br />

Ausserhalb dieser Zeit können dringen<strong>de</strong> Reparaturen mittels<br />

einer speziellen Erlaubnis <strong><strong>de</strong>s</strong> Hafenwartes ausgeführt wer<strong><strong>de</strong>n</strong>.<br />

V ernachlässigte<br />

B oote:<br />

Art. 33 Der Vorstand kann das Anbin<strong><strong>de</strong>n</strong> o<strong>de</strong>r Lagern von Booten,<br />

welche vernachlässigt sind und welche eine Gefahr<br />

für die<br />

Sicherheit <strong>de</strong>r an<strong>de</strong>ren Benutzer darstellen o<strong>de</strong>r welche die<br />

Schifffahrt <strong>de</strong>r an<strong>de</strong>ren Boote im Hafen einschränken, verbieten<br />

o<strong>de</strong>r diese auf Kosten <strong>de</strong>r Besitzers entfernen.<br />

Verlegung von<br />

B ooten<br />

Art. 34 Der Vorstand hält sich das Recht vor, provisorisch Boote im<br />

Hafen zu verlegen, um Ausbaggerungs- und Wartungsarbeiten<br />

o<strong>de</strong>r an<strong>de</strong>re Aen<strong>de</strong>rungen an <strong><strong>de</strong>n</strong> zur Verfügung gestellten<br />

Plätzen zu ermöglichen.<br />

Wässerung<br />

Art. 35 Besitzer, welche<br />

das Boot <strong>über</strong> <strong><strong>de</strong>n</strong> Slip ins Wasser bringen<br />

wollen, müssen diesen innert kürzester Frist freigeben und ihr<br />

Fahrzeug und <strong><strong>de</strong>n</strong> Anhänger auf <strong><strong>de</strong>n</strong> dafür bestimmten Plätzen<br />

parkieren. Nach <strong>de</strong>r Wässerung eines Segelbootes muss <strong>de</strong>r<br />

benutzte Anhänger wie<strong>de</strong>r an seinen gewohnten<br />

Ort<br />

zurückgebracht wer<strong><strong>de</strong>n</strong>.


10<br />

Wasserschutz Art. 36 Um jedwelche Wasserverschmutzung<br />

zu vermei<strong><strong>de</strong>n</strong>, müssen<br />

Wartungsarbeiten, wie z.B. Waschen, Schleifen, Antifooling-<br />

Arbeiten, an <strong>de</strong>m dazu vorgesehenen Platz ausgeführt wer<strong><strong>de</strong>n</strong>.<br />

5. Miete und Nebenkosten<br />

A nlegegebühr Art. 37 Alle Personen, die sich für einen Platz im Hafen von <strong>Cheyres</strong><br />

interessieren, müssen eine Anlegemiete bezahlen. Dieses Miete<br />

muss innert <strong>de</strong>r Frist von 30 Tagen nach Unterschrift <strong><strong>de</strong>s</strong> Mietvertrages<br />

bezahlt<br />

wer<strong><strong>de</strong>n</strong>.<br />

Nu tzungsmiete Art. 38 Je<strong>de</strong>r Mieter <strong><strong>de</strong>s</strong> interkommunalen Hafens von <strong>Cheyres</strong>-<strong>Châbles</strong><br />

muss eine jährliche Nutzungsmiete bezahlen.<br />

B enutzung <strong>de</strong>r<br />

P lätze an Land Art. 39 Für die Benutzung <strong>de</strong>r Plätze an Land wird eine Miete erhoben.<br />

Kran<br />

Art. 40 Die Nutzung <strong><strong>de</strong>s</strong> Krans wird <strong>de</strong>m Benutzer in<br />

Rechnung<br />

gestellt.<br />

Benutzung <strong>de</strong>r<br />

W interplätze Art. 41 Für die Benutzung <strong>de</strong>r Winterplätze wird eine Miete erhoben.<br />

B enutzung <strong>de</strong>r<br />

Besucherplätze Art. 42 Für sämtliche Besucherboote, die sich im Hafen aufhalten, wird<br />

eine Miete erhoben.<br />

Zahlungs-<br />

modalitäten Art. 43 1. Die Mieten und die Nebenkosten gemäss oben erwähnten<br />

Ziffern wer<strong><strong>de</strong>n</strong> gemäss einem durch <strong><strong>de</strong>n</strong> Vorstand<br />

festgelegten<br />

Tarif verrechnet und sie können je<strong>de</strong>rzeit, je nach Entwicklung<br />

<strong>de</strong>r Kosten, angepasst wer<strong><strong>de</strong>n</strong>.<br />

6. Rechtsweg<br />

2. Diese Tarife wer<strong><strong>de</strong>n</strong> <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong>versammlung sowie <strong>de</strong>r<br />

Raumplanungs-, Umwelt und Baudirektion zur Genehmigung<br />

unterbreitet.<br />

Einsprache gegen<br />

Bussen Art. 44 Die vom Gemein<strong>de</strong>rat von <strong>Cheyres</strong> ausgesprochenen Bussen<br />

können mittels einer Einsprache<br />

gemäss Art. 86 GG angefochten<br />

wer<strong><strong>de</strong>n</strong>.


11<br />

Rechtsweg Art. 45 1. Jeglicher Anspruch aus <strong>de</strong>m Mietvertrag ist <strong>de</strong>r zuständigen<br />

Behör<strong>de</strong> zu unterbreiten.<br />

2. Die an<strong>de</strong>ren Ansprüche sind <strong><strong>de</strong>n</strong> Gemein<strong>de</strong>verwaltungen von<br />

<strong>Cheyres</strong> und <strong>Châbles</strong> zum Entscheid zu unterbreiten. Dieser<br />

Entscheid kann mittels einer schriftlichen Reklamation, innert<br />

<strong>de</strong>r Frist von 30 Tagen nach Zustellung, beim Gemein<strong>de</strong>rat von<br />

<strong>Cheyres</strong> angefochten wer<strong><strong>de</strong>n</strong>.<br />

3. Die vom Gemein<strong>de</strong>rat von <strong>Cheyres</strong> getroffenen Entschei<strong>de</strong><br />

können innert einer Frist von 30 Tagen nach Zustellung beim<br />

Oberamtmann angefochten wer<strong><strong>de</strong>n</strong>.<br />

Art. 46 Das vorliegen<strong>de</strong> <strong>Reglement</strong> tritt sofort nach <strong><strong>de</strong>s</strong>sen<br />

Genehmigung durch die Raumplanungs-,<br />

Umwelt und<br />

Baudirektion in Kraft.<br />

Durch die Gemein<strong>de</strong>versammlung von <strong>Cheyres</strong> vom<br />

angenommen <strong><strong>de</strong>n</strong> 10. Dezember 2004<br />

Der Gemein<strong>de</strong>ammann<br />

Die Gemein<strong><strong>de</strong>s</strong>ekretärin<br />

Durch die Gemein<strong>de</strong>versammlung von <strong>Châbles</strong> vom<br />

angenommen <strong><strong>de</strong>n</strong> 14. Dezember 2004<br />

Der Gemein<strong>de</strong>ammann<br />

Die Gemein<strong><strong>de</strong>s</strong>ekretärin<br />

Durch die Raumplanungs-, Umwelt<br />

und Baudirektion genehmigt am<br />

Der<br />

Staatsrat-Direktor<br />

Vonlanthen Béat<br />

"<br />

Im Falle von Wi<strong>de</strong>rsprüchen gilt die französische Ausgabe."

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!