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Reglement über den Betrieb des ... - Port de Cheyres-Châbles

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4<br />

- Einwohner und Steuerzahler <strong>de</strong>r Gemein<strong><strong>de</strong>n</strong> <strong>Cheyres</strong> und<br />

<strong>Châbles</strong>,<br />

- Besitzer eines Ferienhauses in <strong>Cheyres</strong> o<strong>de</strong>r in <strong>Châbles</strong>,<br />

- Bewohner einer Gemein<strong>de</strong> <strong><strong>de</strong>s</strong> Broyebezirks (FR-VD),<br />

- Schweizer Bürger,<br />

- Auslän<strong>de</strong>r.<br />

W arteliste Art. 11 1. Der Vorstand hält eine Warteliste. Personen, welche am<br />

Eintrag auf diese Liste interessiert sind, müssen die Einzelheiten<br />

ihres Bootes angeben.<br />

2. Der Vorstand kann diese Liste von Zeit zu Zeit bereinigen<br />

in<strong>de</strong>m er die Interessenten anhält, ihm mitzuteilen, ob diese<br />

ihren Eintrag beizubehalten<br />

wünschen.<br />

V erzicht<br />

Art. 12. 1. Je<strong>de</strong> Person, die im Besitz eines Anlegerechts ist, kann darauf<br />

verzichten, unter Einhaltung<br />

einer Meldung zwölf Monate vor<br />

Ablauf (31. März).<br />

Bootswechsel<br />

Art. 13<br />

2. Dem Interessierten wird das<br />

Anlegerecht gemäss Art. 7<br />

zurückgegeben.<br />

Der Mieter, welcher einen Bootswechsel vornehmen will, muss<br />

dies <strong>de</strong>m Vorstand vorab mel<strong><strong>de</strong>n</strong>. Eine Aen<strong>de</strong>rung<br />

<strong><strong>de</strong>s</strong> Vertrages<br />

wird vorbehalten.<br />

W ohnortswechsel Art. 14 Der Mieter muss innert 30 Tagen jegliche Adressän<strong>de</strong>rung<br />

mel<strong><strong>de</strong>n</strong>. Diese Aen<strong>de</strong>rung kann eine Vertragsän<strong>de</strong>rung nach sich<br />

ziehen.<br />

Miteigentum<br />

Art. 15<br />

1. Im Falle Miteigentums o<strong>de</strong>r gemeinsamem Eigentum an<br />

einem Boot wird nur <strong>de</strong>r Name, welcher<br />

auf <strong>de</strong>m Bootsausweis<br />

eingetragen ist, berücksichtigt.<br />

2. Je<strong>de</strong> Besitzerän<strong>de</strong>rung gleicht einem Verzicht gemäss<br />

Artikel 10 <strong><strong>de</strong>s</strong> vorliegen<strong><strong>de</strong>n</strong> <strong>Reglement</strong>s. Ein neuer Antrag für<br />

einen Anlegeplatz wird verlangt.<br />

3. Der Vorstand kann ein Boot zu Lasten und Gefahr <strong><strong>de</strong>s</strong> Bootsbesitzers<br />

räumen lassen, nach <strong><strong>de</strong>s</strong>sen Verwarnung und wenn<br />

dieser innert einer Frist von dreissig Tagen <strong>de</strong>r Verwarnung<br />

nicht nachkommt.<br />

Kündigung und<br />

Entfernung Art. 16 1. Der Vorstand kann je<strong>de</strong>rzeit, mittels vorheriger Bekannt<br />

machung innert dreissig Tagen, <strong><strong>de</strong>n</strong> Vertrag kün<strong><strong>de</strong>n</strong>, wenn <strong>de</strong>r<br />

Mieter dieses <strong>Reglement</strong> in gravieren<strong>de</strong>r o<strong>de</strong>r wie<strong>de</strong>rholter<br />

Weise verletzt.

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