Reglement über den Betrieb des ... - Port de Cheyres-Châbles
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4. Seegelboote sind so auszustatten, dass die Fangleinen an <strong><strong>de</strong>n</strong><br />
Masten keinen Lärm verursachen.<br />
5. Schleif-, Imprägnierungs- und Malerarbeiten (antifooling)<br />
sind auf <strong><strong>de</strong>n</strong> Ueberwinterungsplätzen verboten.<br />
B öcke und Anhänger: Art. 30 1. Die Anhänger und Böcke müssen einsatzfähig sein<br />
und die Bootsnummer tragen.<br />
2. Mieter, welche ihren Anhänger <strong>de</strong>ponieren wollen, können<br />
<strong>über</strong> einen für diesen Zweck vorgesehenen Gemein<strong>de</strong>platz<br />
verfügen.<br />
3. Eine entsprechen<strong>de</strong> Anfrage ist an <strong><strong>de</strong>n</strong> Vorstand zu<br />
adressieren.<br />
Unberechtigterweise parkierte Anhänger wer<strong><strong>de</strong>n</strong><br />
ohne Vorwarnung und zu Lasten ihrer Besitzer entfernt.<br />
K ran<br />
Art. 31 Jegliche Benützung <strong><strong>de</strong>s</strong> Krans fin<strong>de</strong>t unter Beisein <strong><strong>de</strong>s</strong><br />
Hafenwartes statt, nach vorgängiger Verabredung.<br />
W artungszone: Art. 32 In <strong>de</strong>r Hafenzone sind Wartungs- und Reparaturarbeiten, welche<br />
Lärm o<strong>de</strong>r Staub erzeugen, vom 1. Mai bis 30. September<br />
verboten.<br />
Ausserhalb dieser Zeit können dringen<strong>de</strong> Reparaturen mittels<br />
einer speziellen Erlaubnis <strong><strong>de</strong>s</strong> Hafenwartes ausgeführt wer<strong><strong>de</strong>n</strong>.<br />
V ernachlässigte<br />
B oote:<br />
Art. 33 Der Vorstand kann das Anbin<strong><strong>de</strong>n</strong> o<strong>de</strong>r Lagern von Booten,<br />
welche vernachlässigt sind und welche eine Gefahr<br />
für die<br />
Sicherheit <strong>de</strong>r an<strong>de</strong>ren Benutzer darstellen o<strong>de</strong>r welche die<br />
Schifffahrt <strong>de</strong>r an<strong>de</strong>ren Boote im Hafen einschränken, verbieten<br />
o<strong>de</strong>r diese auf Kosten <strong>de</strong>r Besitzers entfernen.<br />
Verlegung von<br />
B ooten<br />
Art. 34 Der Vorstand hält sich das Recht vor, provisorisch Boote im<br />
Hafen zu verlegen, um Ausbaggerungs- und Wartungsarbeiten<br />
o<strong>de</strong>r an<strong>de</strong>re Aen<strong>de</strong>rungen an <strong><strong>de</strong>n</strong> zur Verfügung gestellten<br />
Plätzen zu ermöglichen.<br />
Wässerung<br />
Art. 35 Besitzer, welche<br />
das Boot <strong>über</strong> <strong><strong>de</strong>n</strong> Slip ins Wasser bringen<br />
wollen, müssen diesen innert kürzester Frist freigeben und ihr<br />
Fahrzeug und <strong><strong>de</strong>n</strong> Anhänger auf <strong><strong>de</strong>n</strong> dafür bestimmten Plätzen<br />
parkieren. Nach <strong>de</strong>r Wässerung eines Segelbootes muss <strong>de</strong>r<br />
benutzte Anhänger wie<strong>de</strong>r an seinen gewohnten<br />
Ort<br />
zurückgebracht wer<strong><strong>de</strong>n</strong>.