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Reglement über den Betrieb des ... - Port de Cheyres-Châbles

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4. Seegelboote sind so auszustatten, dass die Fangleinen an <strong><strong>de</strong>n</strong><br />

Masten keinen Lärm verursachen.<br />

5. Schleif-, Imprägnierungs- und Malerarbeiten (antifooling)<br />

sind auf <strong><strong>de</strong>n</strong> Ueberwinterungsplätzen verboten.<br />

B öcke und Anhänger: Art. 30 1. Die Anhänger und Böcke müssen einsatzfähig sein<br />

und die Bootsnummer tragen.<br />

2. Mieter, welche ihren Anhänger <strong>de</strong>ponieren wollen, können<br />

<strong>über</strong> einen für diesen Zweck vorgesehenen Gemein<strong>de</strong>platz<br />

verfügen.<br />

3. Eine entsprechen<strong>de</strong> Anfrage ist an <strong><strong>de</strong>n</strong> Vorstand zu<br />

adressieren.<br />

Unberechtigterweise parkierte Anhänger wer<strong><strong>de</strong>n</strong><br />

ohne Vorwarnung und zu Lasten ihrer Besitzer entfernt.<br />

K ran<br />

Art. 31 Jegliche Benützung <strong><strong>de</strong>s</strong> Krans fin<strong>de</strong>t unter Beisein <strong><strong>de</strong>s</strong><br />

Hafenwartes statt, nach vorgängiger Verabredung.<br />

W artungszone: Art. 32 In <strong>de</strong>r Hafenzone sind Wartungs- und Reparaturarbeiten, welche<br />

Lärm o<strong>de</strong>r Staub erzeugen, vom 1. Mai bis 30. September<br />

verboten.<br />

Ausserhalb dieser Zeit können dringen<strong>de</strong> Reparaturen mittels<br />

einer speziellen Erlaubnis <strong><strong>de</strong>s</strong> Hafenwartes ausgeführt wer<strong><strong>de</strong>n</strong>.<br />

V ernachlässigte<br />

B oote:<br />

Art. 33 Der Vorstand kann das Anbin<strong><strong>de</strong>n</strong> o<strong>de</strong>r Lagern von Booten,<br />

welche vernachlässigt sind und welche eine Gefahr<br />

für die<br />

Sicherheit <strong>de</strong>r an<strong>de</strong>ren Benutzer darstellen o<strong>de</strong>r welche die<br />

Schifffahrt <strong>de</strong>r an<strong>de</strong>ren Boote im Hafen einschränken, verbieten<br />

o<strong>de</strong>r diese auf Kosten <strong>de</strong>r Besitzers entfernen.<br />

Verlegung von<br />

B ooten<br />

Art. 34 Der Vorstand hält sich das Recht vor, provisorisch Boote im<br />

Hafen zu verlegen, um Ausbaggerungs- und Wartungsarbeiten<br />

o<strong>de</strong>r an<strong>de</strong>re Aen<strong>de</strong>rungen an <strong><strong>de</strong>n</strong> zur Verfügung gestellten<br />

Plätzen zu ermöglichen.<br />

Wässerung<br />

Art. 35 Besitzer, welche<br />

das Boot <strong>über</strong> <strong><strong>de</strong>n</strong> Slip ins Wasser bringen<br />

wollen, müssen diesen innert kürzester Frist freigeben und ihr<br />

Fahrzeug und <strong><strong>de</strong>n</strong> Anhänger auf <strong><strong>de</strong>n</strong> dafür bestimmten Plätzen<br />

parkieren. Nach <strong>de</strong>r Wässerung eines Segelbootes muss <strong>de</strong>r<br />

benutzte Anhänger wie<strong>de</strong>r an seinen gewohnten<br />

Ort<br />

zurückgebracht wer<strong><strong>de</strong>n</strong>.

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