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Reglement über den Betrieb des ... - Port de Cheyres-Châbles

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8<br />

Kontrollen: Art. 24 Der/die Hafenwart/in kann je<strong>de</strong>rzeit kontrollieren, ob die sich im<br />

Hafen befindlichen Boote <strong><strong>de</strong>n</strong> Erfor<strong>de</strong>rnissen und Bedingungen<br />

<strong>de</strong>r gesetzlichen<br />

und Schifffahrts-<strong>Reglement</strong>ierungen<br />

entsprechen.<br />

S ignale und<br />

Anordnungen: Art. 25 Je<strong>de</strong>rmann muss sich <strong><strong>de</strong>n</strong> Signalen und Anordnungen<br />

<strong><strong>de</strong>s</strong><br />

Hafenwartes/<strong>de</strong>r Hafenwartin anpassen, insbeson<strong>de</strong>re im Falle<br />

einer Gefahr für die Schifffahrt und beson<strong>de</strong>ren Anordnungen<br />

anlässlich von Festen o<strong>de</strong>r Sportanlässen. Die Sportsschifffahrt<br />

wird ausschliesslich auf eigene Verantwortung <strong>de</strong>r Bootsfahrer<br />

erlaubt.<br />

4.<br />

<strong>Betrieb</strong><br />

Fahrzeuge:<br />

Art. 26<br />

Die Fahrzeuge <strong>de</strong>r Hafenbenutzer müssen unbedingt an <strong><strong>de</strong>n</strong><br />

dafür vorgesehenen Plätzen parkiert wer<strong><strong>de</strong>n</strong>.<br />

A nlegeplätze: Art. 27 1. Der Anlegeplatz für je<strong><strong>de</strong>s</strong> Boot wird vom Vorstand zugeteilt.<br />

2. Die Plätze sind nummeriert.<br />

3. Ausschliesslich die im Bootsausweis eingetragenen Ausmasse<br />

wer<strong><strong>de</strong>n</strong> anerkannt.<br />

4. Im Falle <strong><strong>de</strong>s</strong> Nichteinhaltens dieser Bedingung behält sich <strong>de</strong>r<br />

Vorstand das Recht vor, <strong><strong>de</strong>n</strong> Mietvertrag zu kündigen.<br />

Plä tze an Land: Art. 28 Der gemietete Platz ist ausschliesslich für die Lagerung <strong><strong>de</strong>s</strong><br />

angemel<strong>de</strong>ten<br />

Bootes und seines Transporters reserviert. Diese<br />

müssen so befestigt sein, dass sie durch <strong><strong>de</strong>n</strong> Wind we<strong>de</strong>r<br />

umgeworfen noch verschiebt wer<strong><strong>de</strong>n</strong> können.<br />

Ueberwinterung:<br />

Art. 29 1. Die für die Ueberwinterung<br />

vom Vorstand angewiesenen<br />

Plätze sind vom 1. Oktober bis am 30. April verfügbar. Wird <strong>de</strong>r<br />

zur Wässerung angesetzte Termin <strong>über</strong>schritten, so ist vom<br />

Mieter ein zusätzlicher Betrag gemäss beigelegter Liste zu<br />

bezahlen.<br />

2. Es ist<br />

<strong><strong>de</strong>n</strong> Mietern <strong>de</strong>r Ueberwinterungsplätze erlaubt, auf<br />

diesen Plätzen während <strong>de</strong>r Ueberwinterung Wartungs- und<br />

Reparaturarbeiten an ihren Booten auszuführen.<br />

3. Die Mieter müssen die genannten Plätze in ta<strong>de</strong>llosem<br />

Zustand und sauber halten.

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