Reglement über den Betrieb des ... - Port de Cheyres-Châbles
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Kontrollen: Art. 24 Der/die Hafenwart/in kann je<strong>de</strong>rzeit kontrollieren, ob die sich im<br />
Hafen befindlichen Boote <strong><strong>de</strong>n</strong> Erfor<strong>de</strong>rnissen und Bedingungen<br />
<strong>de</strong>r gesetzlichen<br />
und Schifffahrts-<strong>Reglement</strong>ierungen<br />
entsprechen.<br />
S ignale und<br />
Anordnungen: Art. 25 Je<strong>de</strong>rmann muss sich <strong><strong>de</strong>n</strong> Signalen und Anordnungen<br />
<strong><strong>de</strong>s</strong><br />
Hafenwartes/<strong>de</strong>r Hafenwartin anpassen, insbeson<strong>de</strong>re im Falle<br />
einer Gefahr für die Schifffahrt und beson<strong>de</strong>ren Anordnungen<br />
anlässlich von Festen o<strong>de</strong>r Sportanlässen. Die Sportsschifffahrt<br />
wird ausschliesslich auf eigene Verantwortung <strong>de</strong>r Bootsfahrer<br />
erlaubt.<br />
4.<br />
<strong>Betrieb</strong><br />
Fahrzeuge:<br />
Art. 26<br />
Die Fahrzeuge <strong>de</strong>r Hafenbenutzer müssen unbedingt an <strong><strong>de</strong>n</strong><br />
dafür vorgesehenen Plätzen parkiert wer<strong><strong>de</strong>n</strong>.<br />
A nlegeplätze: Art. 27 1. Der Anlegeplatz für je<strong><strong>de</strong>s</strong> Boot wird vom Vorstand zugeteilt.<br />
2. Die Plätze sind nummeriert.<br />
3. Ausschliesslich die im Bootsausweis eingetragenen Ausmasse<br />
wer<strong><strong>de</strong>n</strong> anerkannt.<br />
4. Im Falle <strong><strong>de</strong>s</strong> Nichteinhaltens dieser Bedingung behält sich <strong>de</strong>r<br />
Vorstand das Recht vor, <strong><strong>de</strong>n</strong> Mietvertrag zu kündigen.<br />
Plä tze an Land: Art. 28 Der gemietete Platz ist ausschliesslich für die Lagerung <strong><strong>de</strong>s</strong><br />
angemel<strong>de</strong>ten<br />
Bootes und seines Transporters reserviert. Diese<br />
müssen so befestigt sein, dass sie durch <strong><strong>de</strong>n</strong> Wind we<strong>de</strong>r<br />
umgeworfen noch verschiebt wer<strong><strong>de</strong>n</strong> können.<br />
Ueberwinterung:<br />
Art. 29 1. Die für die Ueberwinterung<br />
vom Vorstand angewiesenen<br />
Plätze sind vom 1. Oktober bis am 30. April verfügbar. Wird <strong>de</strong>r<br />
zur Wässerung angesetzte Termin <strong>über</strong>schritten, so ist vom<br />
Mieter ein zusätzlicher Betrag gemäss beigelegter Liste zu<br />
bezahlen.<br />
2. Es ist<br />
<strong><strong>de</strong>n</strong> Mietern <strong>de</strong>r Ueberwinterungsplätze erlaubt, auf<br />
diesen Plätzen während <strong>de</strong>r Ueberwinterung Wartungs- und<br />
Reparaturarbeiten an ihren Booten auszuführen.<br />
3. Die Mieter müssen die genannten Plätze in ta<strong>de</strong>llosem<br />
Zustand und sauber halten.