Reglement über den Betrieb des ... - Port de Cheyres-Châbles
Reglement über den Betrieb des ... - Port de Cheyres-Châbles
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<strong>Reglement</strong> <strong>über</strong> <strong><strong>de</strong>n</strong> <strong>Betrieb</strong> <strong><strong>de</strong>s</strong> interkommunalen Hafens von <strong>Cheyres</strong>-<br />
<strong>Châbles</strong><br />
Präambel<br />
gestützt auf:<br />
� Das kantonale Ausführungsgesetz vom 7. Februar 1991 zur Bun<strong><strong>de</strong>s</strong>gesetzgebung <strong>über</strong><br />
die Binnenschiffahrt<br />
� Das Gesetz vom 4. Februar 1972 <strong>über</strong> die öffentlichen Sachen (ÖSG)<br />
� Das Gesetz vom 25. September 1980 <strong>über</strong> die Gemein<strong><strong>de</strong>n</strong> (GG)<br />
� Die vom Staatsrat <strong><strong>de</strong>s</strong> Kantons Freiburg erteilte Konzession<br />
� Die von <strong><strong>de</strong>n</strong> Gemein<strong><strong>de</strong>n</strong> <strong>Cheyres</strong> und <strong>Châbles</strong> am 20. Februar und 1. März 2004<br />
unterzeichnete interkommunale Vereinbarung (hiernach interkommunale Vereinbarung)<br />
� Die Verordnung vom 8. November 1978 <strong>über</strong> die Schifffahrt auf schweizerischen<br />
Gewässern<br />
1. Allgemeine Bestimmungen<br />
Zweck Art. 1 Das vorliegen<strong>de</strong> <strong>Reglement</strong> legt die Bestimmungen <strong><strong>de</strong>s</strong><br />
<strong>Betrieb</strong>es <strong><strong>de</strong>s</strong> interkommunalen Hafens von <strong>Cheyres</strong>-<strong>Châbles</strong><br />
fest.<br />
Bestimmungen Art. 2 Die Bestimmungen <strong>de</strong>r Bun<strong><strong>de</strong>s</strong>gesetzgebung sowie <strong>de</strong>r<br />
kantonalen Gesetzgebung wer<strong><strong>de</strong>n</strong> vorbehalten, insbeson<strong>de</strong>re die<br />
Bestimmungen <strong><strong>de</strong>s</strong> interkantonalen <strong>Reglement</strong>s <strong>über</strong> die<br />
Seepolizei auf <strong>de</strong>m Neuenburgersee.<br />
Anwendungsgebiet Art. 3 Das vorliegen<strong>de</strong> <strong>Reglement</strong> ist auf die Infrastrukturen <strong><strong>de</strong>s</strong> sich<br />
in <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong> von <strong>Cheyres</strong> befindlichen Hafens anwendbar,<br />
insbeson<strong>de</strong>re auf:<br />
- die Bootsanlegeplätze;<br />
- die Wintereinstellplätze auf <strong>de</strong>m Land;<br />
- die Plätze auf <strong>de</strong>m Land für Verdränger.<br />
Privatrecht Art. 4 Während <strong>de</strong>r Dauer <strong><strong>de</strong>s</strong> <strong>Betrieb</strong>es <strong><strong>de</strong>s</strong> Hafens von <strong>Cheyres</strong> durch<br />
die Gemein<strong><strong>de</strong>n</strong> <strong>Cheyres</strong> und <strong>Châbles</strong>, ist diesbezüglich<br />
Privatrecht anwendbar.
2<br />
Vorstand Art. 5 1. Im Rahmen <strong>de</strong>r Konzession und <strong>de</strong>r interkommunalen<br />
Vereinbarung sind die Gestaltung, <strong>de</strong>r Unterhalt und die<br />
Verwaltung <strong><strong>de</strong>s</strong> Hafens in <strong>de</strong>r Kompetenz <strong><strong>de</strong>s</strong><br />
Verwaltungsvorstan<strong><strong>de</strong>s</strong> (anbei: Der Vorstand), welcher durch<br />
die Gemein<strong>de</strong>räte von <strong>Cheyres</strong> und <strong>Châbles</strong> ernennt wird.<br />
2. Der Vorstand hat folgen<strong>de</strong> Aufgaben:<br />
- <strong><strong>de</strong>n</strong> Hafen zu verwalten und zu betreiben;<br />
- eine(n) Hafenaufseher(in) zu ernennen;<br />
- das Aufgabenheft <strong><strong>de</strong>s</strong>/<strong>de</strong>r Hafenaufsehers(in) zu erstellen;<br />
- die in diesem <strong>Reglement</strong> vorgesehenen Verträge<br />
abzuschliessen und zu kündigen;<br />
- die genaue Anwendung dieses <strong>Reglement</strong>es sicherzustellen.<br />
Verantwortung Art. 6 1. Die Gemein<strong><strong>de</strong>n</strong> von <strong>Cheyres</strong> und <strong>Châbles</strong> lehnen jegliche<br />
Verantwortung für sämtlichen persönlichen o<strong>de</strong>r materiellen<br />
Scha<strong><strong>de</strong>n</strong>, welche <strong><strong>de</strong>n</strong> Benützern <strong><strong>de</strong>s</strong> Hafens entstehen können,<br />
ab, einschliesslich Schä<strong><strong>de</strong>n</strong> die durch die Benutzung <strong>de</strong>r von<br />
ihnen zur Verfügung gestellten Installationen o<strong>de</strong>r Maschinen<br />
entstehen könnten. Art. 58 OR wird vorbehalten.<br />
2. Weiter ist das Recht, im Hafen anzulegen, <strong>de</strong>m Abschluss<br />
einer Haftpflichtversicherung, welche ebenfalls Feuerschä<strong><strong>de</strong>n</strong><br />
beinhalten muss, unterlegen.<br />
3. Eine Kopie <strong>de</strong>r Versicherungsbestätigung sowie eine Kopie<br />
<strong><strong>de</strong>s</strong> Bootsausweises ist beim Hafenmeister zu hinterlegen.<br />
4. Im Uebrigen geben die Gemein<strong><strong>de</strong>n</strong> keine Garantie für die<br />
ganzjährige Beschiffung <strong><strong>de</strong>s</strong> Hafens.<br />
Anlegerecht und Miete Art. 7 1. Das Anlegerecht ist durch eine Kaution gestellt. Diese<br />
wird gemäss gelten<strong>de</strong>m Tarif pro Laufmeter <strong><strong>de</strong>s</strong> zur Verfügung<br />
gestellten Bootssteges berechnet. Im Falle einer Kündigung wird<br />
sie bei Vertragsen<strong>de</strong> zinslos, unter Einhaltung einer<br />
Kündigungsfrist von 12 Monaten vor Beendigung <strong><strong>de</strong>s</strong> Vertrages,<br />
frühestens am 31. März 2009, zurückbezahlt.<br />
2. Es wird eine Jahresmiete erhoben. Das Mietjahr beginnt am<br />
1. April und en<strong>de</strong>t am 31. März <strong><strong>de</strong>s</strong> nachfolgen<strong><strong>de</strong>n</strong> Jahres.<br />
Finanzen Art. 8 Eventuelle Gewinne wer<strong><strong>de</strong>n</strong> <strong>de</strong>r Verwaltung <strong><strong>de</strong>s</strong> Hafens, resp.<br />
<strong><strong>de</strong>n</strong> Arbeiten, welche für die Investitionen und <strong><strong>de</strong>n</strong> <strong>Betrieb</strong> <strong><strong>de</strong>s</strong><br />
Hafens notwendig sind, zugeführt.
2. Miete <strong>de</strong>r Bootsplätze<br />
3<br />
Zuweisung<br />
u nd Dauer Art. 9 1. Je<strong>de</strong> erwachsene Person, welche ein Boot anlegen o<strong>de</strong>r lagern<br />
will, muss beim Vorstand eine Erlaubnis beantragen. Die Bootsanlege-<br />
und Lagerplätze wer<strong><strong>de</strong>n</strong> für die Dauer eines Jahres<br />
vergeben.<br />
2. Das En<strong>de</strong> wird auf <strong><strong>de</strong>n</strong> 31. März festgehalten. Das<br />
Ausstellungsjahr gilt als volles Jahr.<br />
3. Der Vertrag verlängert sich von Jahr zu Jahr, wenn er nicht<br />
spätestens ein Jahr vor Ablauf durch die eine o<strong>de</strong>r an<strong>de</strong>re Partei<br />
gekündigt wird.<br />
4. In je<strong>de</strong>m Fall ist <strong>de</strong>r vollständige Jahresmietzins gemäss<br />
Art. 6 geschul<strong>de</strong>t.<br />
5. Der Vorstand setzt die Bedingungen für<br />
die Land<strong>über</strong>winterung<br />
<strong>de</strong>r Boote fest.<br />
6. Je nach Bootstyp wird <strong>de</strong>r Bootsanlegeplatz für je<strong><strong>de</strong>s</strong> Boot<br />
vom Vorstand, mittels Einverständnis<br />
<strong><strong>de</strong>s</strong> Hafenaufsehers,<br />
festgelegt. Dasselbe gilt für die Plätze an Land.<br />
Die Berechtigten haben sich an die Weisungen <strong><strong>de</strong>s</strong> Hafenwartes<br />
zu halten.<br />
7. Die persönliche Berechtigung ist nicht <strong>über</strong>tragbar, auch nicht<br />
im Falle eines Verkaufs <strong><strong>de</strong>s</strong> Bootes. Sie gilt nur für das <strong>de</strong>m<br />
Vorstand gemel<strong>de</strong>te Boot. Im To<strong><strong>de</strong>s</strong>fall <strong><strong>de</strong>s</strong> Mieters kann <strong>de</strong>m<br />
Erben, welcher <strong><strong>de</strong>n</strong> Bootsfahrausweis <strong>über</strong>nimmt, eine neue<br />
Genehmigung ausgestellt wer<strong><strong>de</strong>n</strong>.<br />
8. Der Mieter, welcher die Miete für das laufen<strong>de</strong> Jahr bezahlt<br />
und anschliessend kein Boot mehr hat, sei dies wegen Verkaufs<br />
o<strong>de</strong>r aus an<strong>de</strong>ren Grün<strong><strong>de</strong>n</strong>, kann seinen Platz<br />
we<strong>de</strong>r verleihen<br />
noch an eine Drittperson weitervermieten.<br />
Ordnung und<br />
Z uweisung Art. 10 Alle Personen, welche im Besitz einer Genehmigung für einen<br />
durch <strong><strong>de</strong>n</strong> Staat Freiburg wohlwollen<strong>de</strong>rweise genehmigten<br />
Bootsanlegeplatz in <strong><strong>de</strong>n</strong> Gemein<strong><strong>de</strong>n</strong> <strong>Cheyres</strong>, <strong>Châbles</strong> und Font<br />
sind, haben ein Vorrecht auf einen Bootsanlege- o<strong>de</strong>r -Lagerplatz.<br />
Dieses Vorrecht erlischt, wenn <strong>de</strong>r Hafen vollständig<br />
besetzt ist. Anschliessend sind folgen<strong>de</strong> Personen bevorzugt:
4<br />
- Einwohner und Steuerzahler <strong>de</strong>r Gemein<strong><strong>de</strong>n</strong> <strong>Cheyres</strong> und<br />
<strong>Châbles</strong>,<br />
- Besitzer eines Ferienhauses in <strong>Cheyres</strong> o<strong>de</strong>r in <strong>Châbles</strong>,<br />
- Bewohner einer Gemein<strong>de</strong> <strong><strong>de</strong>s</strong> Broyebezirks (FR-VD),<br />
- Schweizer Bürger,<br />
- Auslän<strong>de</strong>r.<br />
W arteliste Art. 11 1. Der Vorstand hält eine Warteliste. Personen, welche am<br />
Eintrag auf diese Liste interessiert sind, müssen die Einzelheiten<br />
ihres Bootes angeben.<br />
2. Der Vorstand kann diese Liste von Zeit zu Zeit bereinigen<br />
in<strong>de</strong>m er die Interessenten anhält, ihm mitzuteilen, ob diese<br />
ihren Eintrag beizubehalten<br />
wünschen.<br />
V erzicht<br />
Art. 12. 1. Je<strong>de</strong> Person, die im Besitz eines Anlegerechts ist, kann darauf<br />
verzichten, unter Einhaltung<br />
einer Meldung zwölf Monate vor<br />
Ablauf (31. März).<br />
Bootswechsel<br />
Art. 13<br />
2. Dem Interessierten wird das<br />
Anlegerecht gemäss Art. 7<br />
zurückgegeben.<br />
Der Mieter, welcher einen Bootswechsel vornehmen will, muss<br />
dies <strong>de</strong>m Vorstand vorab mel<strong><strong>de</strong>n</strong>. Eine Aen<strong>de</strong>rung<br />
<strong><strong>de</strong>s</strong> Vertrages<br />
wird vorbehalten.<br />
W ohnortswechsel Art. 14 Der Mieter muss innert 30 Tagen jegliche Adressän<strong>de</strong>rung<br />
mel<strong><strong>de</strong>n</strong>. Diese Aen<strong>de</strong>rung kann eine Vertragsän<strong>de</strong>rung nach sich<br />
ziehen.<br />
Miteigentum<br />
Art. 15<br />
1. Im Falle Miteigentums o<strong>de</strong>r gemeinsamem Eigentum an<br />
einem Boot wird nur <strong>de</strong>r Name, welcher<br />
auf <strong>de</strong>m Bootsausweis<br />
eingetragen ist, berücksichtigt.<br />
2. Je<strong>de</strong> Besitzerän<strong>de</strong>rung gleicht einem Verzicht gemäss<br />
Artikel 10 <strong><strong>de</strong>s</strong> vorliegen<strong><strong>de</strong>n</strong> <strong>Reglement</strong>s. Ein neuer Antrag für<br />
einen Anlegeplatz wird verlangt.<br />
3. Der Vorstand kann ein Boot zu Lasten und Gefahr <strong><strong>de</strong>s</strong> Bootsbesitzers<br />
räumen lassen, nach <strong><strong>de</strong>s</strong>sen Verwarnung und wenn<br />
dieser innert einer Frist von dreissig Tagen <strong>de</strong>r Verwarnung<br />
nicht nachkommt.<br />
Kündigung und<br />
Entfernung Art. 16 1. Der Vorstand kann je<strong>de</strong>rzeit, mittels vorheriger Bekannt<br />
machung innert dreissig Tagen, <strong><strong>de</strong>n</strong> Vertrag kün<strong><strong>de</strong>n</strong>, wenn <strong>de</strong>r<br />
Mieter dieses <strong>Reglement</strong> in gravieren<strong>de</strong>r o<strong>de</strong>r wie<strong>de</strong>rholter<br />
Weise verletzt.
3.<br />
Hafenpolizei<br />
Hafenwart<br />
5<br />
2. Der Kündigung geht eine Abmahnung vor.<br />
3. Wird insbeson<strong>de</strong>re als schwerwiegen<strong>de</strong> Verletzung betrachtet:<br />
- Nichtersatz eines Bootes, <strong><strong>de</strong>s</strong>sen Schiffsausweis mehr als<br />
6<br />
Monate annulliert wur<strong>de</strong>;<br />
- Bei Nichtbezahlung <strong>de</strong>r Jahresmiete, trotz<br />
einer Mahnung mit<br />
Kündigungsdrohung;<br />
- Wenn <strong>de</strong>r Besitzer in einem an<strong>de</strong>ren Hafen ebenfalls einen<br />
Bootsanlegeplatz inne hat;<br />
- Wenn <strong>de</strong>r Bootsanlegeplatz ohne gültiges Motiv während eines<br />
Jahres nicht benutzt wird.<br />
4. Gibt <strong>de</strong>r Mieter <strong><strong>de</strong>n</strong> Platz, für welchen <strong>de</strong>r Vertrag gekündigt<br />
wur<strong>de</strong>, nicht frei, kann ihn <strong>de</strong>r Vorstand verwarnen, <strong><strong>de</strong>n</strong> Platz<br />
innert einer Frist von dreissig Tagen zu räumen. Nach dieser<br />
Frist kann <strong>de</strong>r Vorstand das Boot zu Lasten und Gefahr <strong><strong>de</strong>s</strong><br />
Mieters entfernen lassen.<br />
5. Die Kaution zinslos<br />
bei Beendigung <strong><strong>de</strong>s</strong> Vertrages zurückbezahlt,<br />
aber frühestens am 31. März 2009.<br />
6. Die bezahlte Jahresmiete<br />
gilt als erworben.<br />
7. Geschul<strong>de</strong>te Beträge wer<strong><strong>de</strong>n</strong> von <strong>de</strong>r Kaution abgezogen.<br />
Art. 17 Der Hafenwart<br />
ist für die Einhaltung <strong><strong>de</strong>s</strong> vorliegen<strong><strong>de</strong>n</strong><br />
<strong>Reglement</strong>es besorgt.<br />
Interventionsrecht<br />
Art. 18 Falls notwendig, und insbeson<strong>de</strong>re<br />
um jegliche Gefahr<br />
abzuwehren, kann <strong>de</strong>r Hafenwart jedwelches Boot betreten und<br />
sämtliche notwendigen Handlungen unternehmen. Eventuelle<br />
Kosten gehen zu Lasten <strong><strong>de</strong>s</strong> verantwortlichen Besitzers.<br />
H alterung Art. 19 1. Die Mieter sind für ihre Halterungseinrichtungen verant-<br />
wortlich. Sie wer<strong><strong>de</strong>n</strong> vom Mieter besorgt und bleiben in seinem<br />
Besitz.<br />
2. Der Gebrauch von<br />
Ketten o<strong>de</strong>r Kabeln sind für das Anbin<strong><strong>de</strong>n</strong><br />
<strong><strong>de</strong>s</strong> Bootes am Ponton nicht erlaubt.
V erbote:<br />
Art. 20 Es ist verboten:<br />
6<br />
3. Je<strong><strong>de</strong>s</strong> Boot muss ausreichend mit Fen<strong>de</strong>rn <strong>de</strong>r entsprechen<strong><strong>de</strong>n</strong><br />
Grösse versehen sein. Die Segelschiffe sind so auszustatten,<br />
dass die Hisstaue keinen Lärm<br />
gegen <strong><strong>de</strong>n</strong> Mast erzeugen.<br />
d) jedwelches Wegwerfen von Gegenstän<strong>de</strong> in <strong><strong>de</strong>n</strong> Hafen, die<br />
diesen auffüllen, verschmutzen<br />
o<strong>de</strong>r die Schifffahrt behin<strong>de</strong>rn<br />
können;<br />
b) die öffentliche Ruhe zu stören durch unberechtigte o<strong>de</strong>r<br />
unverhältnismässige Benutzung von Instrumenten, Hupen,<br />
Radios o<strong>de</strong>r Musikapparaten, durch Gesang o<strong>de</strong>r Schreie,<br />
insbeson<strong>de</strong>re nach 22.00 Uhr.<br />
Beson<strong>de</strong>re Bestimmungen anlässlich öffentlichen<br />
Veranstaltungen, Feiern o<strong>de</strong>r Openair-Konzerten sind<br />
vorbehalten.<br />
Die Mieter sind dafür besorgt, dass <strong>de</strong>r von <strong><strong>de</strong>n</strong> Haltetauen und<br />
<strong>de</strong>r Takelage erzeugte Lärm beschränkt ist.<br />
c) Objekte auf <strong>de</strong>r Hafenmole, <strong><strong>de</strong>n</strong> Mauern, <strong><strong>de</strong>n</strong> Steinmauern,<br />
<strong><strong>de</strong>n</strong> Passerellen sowie auf <strong>de</strong>m Erdwall <strong><strong>de</strong>s</strong> Hafens zu<br />
hinterlassen (z.B. Kanus, Kayaks, Kisten, etc.).<br />
d) Die Installationen o<strong>de</strong>r Gebäu<strong>de</strong> zu beschädigen o<strong>de</strong>r zu<br />
verschmutzen;<br />
e) Irgendwelches umweltschädigen<strong><strong>de</strong>s</strong><br />
Material o<strong>de</strong>r Kot in <strong><strong>de</strong>n</strong><br />
Hafen zu entleeren;<br />
f) Passerellen festzumachen;<br />
g) im Eingang o<strong>de</strong>r in <strong>de</strong>r Nähe <strong><strong>de</strong>s</strong> Hafens zu stationieren;<br />
h) Halterungen frem<strong>de</strong>r Boote zu benutzen, sie zu verstellen<br />
o<strong>de</strong>r sie zu entfernen, die Boote frem<strong>de</strong>r Personen ohne <strong>de</strong>ren<br />
Erlaubnis zu betreten, ausser im Fall, dass einer Person Hilfe<br />
geleistet wer<strong><strong>de</strong>n</strong> muss o<strong>de</strong>r um ein Boot gegen Beschädigung zu<br />
schützen;<br />
i) die Schifffahrt zu stören o<strong>de</strong>r zu<br />
verunmöglichen, sei dies<br />
gewollt o<strong>de</strong>r ungewollt;<br />
j) ein Boot an <strong><strong>de</strong>n</strong> für die Arbeits- und Rettungsboote<br />
vorgesehenen Plätzen zu verankern o<strong>de</strong>r anzubin<strong><strong>de</strong>n</strong>, o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>ren<br />
Aktivitäten zu stören;
Bussen :<br />
7<br />
k) Stege o<strong>de</strong>r Einstiegsleitern ohne Genehmigung zu erstellen;<br />
l) Boote an Kin<strong>de</strong>r unter zwölf Jahren zur Schifffahrt im Hafen<br />
auszuleihen;<br />
m) im Hafen o<strong>de</strong>r beim Hafeneingang zu ba<strong><strong>de</strong>n</strong> o<strong>de</strong>r zu angeln;<br />
n) jedwelche Benützung<br />
von Flössen, Surfbrettern o<strong>de</strong>r an<strong>de</strong>ren<br />
Strandgeräten im Hafen, ausser im Falle höherer Gewalt.<br />
o) ohne Bewilligung mit Fahrrä<strong>de</strong>rn, Mopeds o<strong>de</strong>r an<strong>de</strong>ren<br />
Fahrzeugen<br />
auf <strong><strong>de</strong>n</strong> Dämmen o<strong>de</strong>r <strong><strong>de</strong>n</strong> Erdwällen zu fahren;<br />
p) im Hafen mit einer Geschwindigkeit <strong>über</strong> 5 km/h zu fahren<br />
o<strong>de</strong>r Wellen zu erzeugen.<br />
Art. 21 Wer gegen die Bestimmungen dieses <strong>Reglement</strong>es verstösst<br />
wird mit einer Busse von SFr. 20.-- bis SFr. 1'000.-- durch <strong><strong>de</strong>n</strong><br />
Gemein<strong>de</strong>rat von <strong>Cheyres</strong> gebüsst.<br />
B ootsstege: Art. 23 1. Der Zugang zu <strong><strong>de</strong>n</strong> Bootsstegen ist ausschliesslich <strong><strong>de</strong>n</strong><br />
Benutzern <strong>de</strong>r Boote, welche dort vertaut sind, gestattet.<br />
Besucherboote:<br />
Art. 23<br />
2. Die Oberfläche <strong>de</strong>r Bootsstege muss frei von sämtlichen<br />
Installationen o<strong>de</strong>r Gegenstän<strong>de</strong> irgend welcher Art sein,<br />
ausgenommen von Ab<strong>de</strong>ckplanen, welche während <strong>de</strong>r<br />
Benutzung <strong><strong>de</strong>s</strong> Bootes dort zusammengelegt <strong>de</strong>poniert wer<strong><strong>de</strong>n</strong><br />
können.<br />
3. Je<strong>de</strong> Aen<strong>de</strong>rung<br />
verboten.<br />
o<strong>de</strong>r Eingriffe an <strong><strong>de</strong>n</strong> Bootsstegen ist<br />
4. Bei Zuwi<strong>de</strong>rhandlung <strong><strong>de</strong>s</strong> vorab erwähnten Artikels wird <strong>de</strong>r<br />
Zustand <strong><strong>de</strong>s</strong> Bootssteges auf Kosten <strong><strong>de</strong>s</strong> Verantwortlichen<br />
wie<strong>de</strong>r hergestellt.<br />
1. Der/die Hafenwart/wartin ist bemächtigt, unbewohnte und<br />
ohne Genehmigung an <strong><strong>de</strong>n</strong> nummerierten Plätzen angebun<strong><strong>de</strong>n</strong>e<br />
Besucherboote<br />
zu betreten; er/sie kann diese im Hafen verstellen<br />
lassen.<br />
2. Der Aufenthalt an <strong><strong>de</strong>n</strong> Besucherplätzen ist auf 3 aufeinan<strong>de</strong>r-<br />
folgen<strong>de</strong> Tage<br />
beschränkt.
8<br />
Kontrollen: Art. 24 Der/die Hafenwart/in kann je<strong>de</strong>rzeit kontrollieren, ob die sich im<br />
Hafen befindlichen Boote <strong><strong>de</strong>n</strong> Erfor<strong>de</strong>rnissen und Bedingungen<br />
<strong>de</strong>r gesetzlichen<br />
und Schifffahrts-<strong>Reglement</strong>ierungen<br />
entsprechen.<br />
S ignale und<br />
Anordnungen: Art. 25 Je<strong>de</strong>rmann muss sich <strong><strong>de</strong>n</strong> Signalen und Anordnungen<br />
<strong><strong>de</strong>s</strong><br />
Hafenwartes/<strong>de</strong>r Hafenwartin anpassen, insbeson<strong>de</strong>re im Falle<br />
einer Gefahr für die Schifffahrt und beson<strong>de</strong>ren Anordnungen<br />
anlässlich von Festen o<strong>de</strong>r Sportanlässen. Die Sportsschifffahrt<br />
wird ausschliesslich auf eigene Verantwortung <strong>de</strong>r Bootsfahrer<br />
erlaubt.<br />
4.<br />
<strong>Betrieb</strong><br />
Fahrzeuge:<br />
Art. 26<br />
Die Fahrzeuge <strong>de</strong>r Hafenbenutzer müssen unbedingt an <strong><strong>de</strong>n</strong><br />
dafür vorgesehenen Plätzen parkiert wer<strong><strong>de</strong>n</strong>.<br />
A nlegeplätze: Art. 27 1. Der Anlegeplatz für je<strong><strong>de</strong>s</strong> Boot wird vom Vorstand zugeteilt.<br />
2. Die Plätze sind nummeriert.<br />
3. Ausschliesslich die im Bootsausweis eingetragenen Ausmasse<br />
wer<strong><strong>de</strong>n</strong> anerkannt.<br />
4. Im Falle <strong><strong>de</strong>s</strong> Nichteinhaltens dieser Bedingung behält sich <strong>de</strong>r<br />
Vorstand das Recht vor, <strong><strong>de</strong>n</strong> Mietvertrag zu kündigen.<br />
Plä tze an Land: Art. 28 Der gemietete Platz ist ausschliesslich für die Lagerung <strong><strong>de</strong>s</strong><br />
angemel<strong>de</strong>ten<br />
Bootes und seines Transporters reserviert. Diese<br />
müssen so befestigt sein, dass sie durch <strong><strong>de</strong>n</strong> Wind we<strong>de</strong>r<br />
umgeworfen noch verschiebt wer<strong><strong>de</strong>n</strong> können.<br />
Ueberwinterung:<br />
Art. 29 1. Die für die Ueberwinterung<br />
vom Vorstand angewiesenen<br />
Plätze sind vom 1. Oktober bis am 30. April verfügbar. Wird <strong>de</strong>r<br />
zur Wässerung angesetzte Termin <strong>über</strong>schritten, so ist vom<br />
Mieter ein zusätzlicher Betrag gemäss beigelegter Liste zu<br />
bezahlen.<br />
2. Es ist<br />
<strong><strong>de</strong>n</strong> Mietern <strong>de</strong>r Ueberwinterungsplätze erlaubt, auf<br />
diesen Plätzen während <strong>de</strong>r Ueberwinterung Wartungs- und<br />
Reparaturarbeiten an ihren Booten auszuführen.<br />
3. Die Mieter müssen die genannten Plätze in ta<strong>de</strong>llosem<br />
Zustand und sauber halten.
9<br />
4. Seegelboote sind so auszustatten, dass die Fangleinen an <strong><strong>de</strong>n</strong><br />
Masten keinen Lärm verursachen.<br />
5. Schleif-, Imprägnierungs- und Malerarbeiten (antifooling)<br />
sind auf <strong><strong>de</strong>n</strong> Ueberwinterungsplätzen verboten.<br />
B öcke und Anhänger: Art. 30 1. Die Anhänger und Böcke müssen einsatzfähig sein<br />
und die Bootsnummer tragen.<br />
2. Mieter, welche ihren Anhänger <strong>de</strong>ponieren wollen, können<br />
<strong>über</strong> einen für diesen Zweck vorgesehenen Gemein<strong>de</strong>platz<br />
verfügen.<br />
3. Eine entsprechen<strong>de</strong> Anfrage ist an <strong><strong>de</strong>n</strong> Vorstand zu<br />
adressieren.<br />
Unberechtigterweise parkierte Anhänger wer<strong><strong>de</strong>n</strong><br />
ohne Vorwarnung und zu Lasten ihrer Besitzer entfernt.<br />
K ran<br />
Art. 31 Jegliche Benützung <strong><strong>de</strong>s</strong> Krans fin<strong>de</strong>t unter Beisein <strong><strong>de</strong>s</strong><br />
Hafenwartes statt, nach vorgängiger Verabredung.<br />
W artungszone: Art. 32 In <strong>de</strong>r Hafenzone sind Wartungs- und Reparaturarbeiten, welche<br />
Lärm o<strong>de</strong>r Staub erzeugen, vom 1. Mai bis 30. September<br />
verboten.<br />
Ausserhalb dieser Zeit können dringen<strong>de</strong> Reparaturen mittels<br />
einer speziellen Erlaubnis <strong><strong>de</strong>s</strong> Hafenwartes ausgeführt wer<strong><strong>de</strong>n</strong>.<br />
V ernachlässigte<br />
B oote:<br />
Art. 33 Der Vorstand kann das Anbin<strong><strong>de</strong>n</strong> o<strong>de</strong>r Lagern von Booten,<br />
welche vernachlässigt sind und welche eine Gefahr<br />
für die<br />
Sicherheit <strong>de</strong>r an<strong>de</strong>ren Benutzer darstellen o<strong>de</strong>r welche die<br />
Schifffahrt <strong>de</strong>r an<strong>de</strong>ren Boote im Hafen einschränken, verbieten<br />
o<strong>de</strong>r diese auf Kosten <strong>de</strong>r Besitzers entfernen.<br />
Verlegung von<br />
B ooten<br />
Art. 34 Der Vorstand hält sich das Recht vor, provisorisch Boote im<br />
Hafen zu verlegen, um Ausbaggerungs- und Wartungsarbeiten<br />
o<strong>de</strong>r an<strong>de</strong>re Aen<strong>de</strong>rungen an <strong><strong>de</strong>n</strong> zur Verfügung gestellten<br />
Plätzen zu ermöglichen.<br />
Wässerung<br />
Art. 35 Besitzer, welche<br />
das Boot <strong>über</strong> <strong><strong>de</strong>n</strong> Slip ins Wasser bringen<br />
wollen, müssen diesen innert kürzester Frist freigeben und ihr<br />
Fahrzeug und <strong><strong>de</strong>n</strong> Anhänger auf <strong><strong>de</strong>n</strong> dafür bestimmten Plätzen<br />
parkieren. Nach <strong>de</strong>r Wässerung eines Segelbootes muss <strong>de</strong>r<br />
benutzte Anhänger wie<strong>de</strong>r an seinen gewohnten<br />
Ort<br />
zurückgebracht wer<strong><strong>de</strong>n</strong>.
10<br />
Wasserschutz Art. 36 Um jedwelche Wasserverschmutzung<br />
zu vermei<strong><strong>de</strong>n</strong>, müssen<br />
Wartungsarbeiten, wie z.B. Waschen, Schleifen, Antifooling-<br />
Arbeiten, an <strong>de</strong>m dazu vorgesehenen Platz ausgeführt wer<strong><strong>de</strong>n</strong>.<br />
5. Miete und Nebenkosten<br />
A nlegegebühr Art. 37 Alle Personen, die sich für einen Platz im Hafen von <strong>Cheyres</strong><br />
interessieren, müssen eine Anlegemiete bezahlen. Dieses Miete<br />
muss innert <strong>de</strong>r Frist von 30 Tagen nach Unterschrift <strong><strong>de</strong>s</strong> Mietvertrages<br />
bezahlt<br />
wer<strong><strong>de</strong>n</strong>.<br />
Nu tzungsmiete Art. 38 Je<strong>de</strong>r Mieter <strong><strong>de</strong>s</strong> interkommunalen Hafens von <strong>Cheyres</strong>-<strong>Châbles</strong><br />
muss eine jährliche Nutzungsmiete bezahlen.<br />
B enutzung <strong>de</strong>r<br />
P lätze an Land Art. 39 Für die Benutzung <strong>de</strong>r Plätze an Land wird eine Miete erhoben.<br />
Kran<br />
Art. 40 Die Nutzung <strong><strong>de</strong>s</strong> Krans wird <strong>de</strong>m Benutzer in<br />
Rechnung<br />
gestellt.<br />
Benutzung <strong>de</strong>r<br />
W interplätze Art. 41 Für die Benutzung <strong>de</strong>r Winterplätze wird eine Miete erhoben.<br />
B enutzung <strong>de</strong>r<br />
Besucherplätze Art. 42 Für sämtliche Besucherboote, die sich im Hafen aufhalten, wird<br />
eine Miete erhoben.<br />
Zahlungs-<br />
modalitäten Art. 43 1. Die Mieten und die Nebenkosten gemäss oben erwähnten<br />
Ziffern wer<strong><strong>de</strong>n</strong> gemäss einem durch <strong><strong>de</strong>n</strong> Vorstand<br />
festgelegten<br />
Tarif verrechnet und sie können je<strong>de</strong>rzeit, je nach Entwicklung<br />
<strong>de</strong>r Kosten, angepasst wer<strong><strong>de</strong>n</strong>.<br />
6. Rechtsweg<br />
2. Diese Tarife wer<strong><strong>de</strong>n</strong> <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong>versammlung sowie <strong>de</strong>r<br />
Raumplanungs-, Umwelt und Baudirektion zur Genehmigung<br />
unterbreitet.<br />
Einsprache gegen<br />
Bussen Art. 44 Die vom Gemein<strong>de</strong>rat von <strong>Cheyres</strong> ausgesprochenen Bussen<br />
können mittels einer Einsprache<br />
gemäss Art. 86 GG angefochten<br />
wer<strong><strong>de</strong>n</strong>.
11<br />
Rechtsweg Art. 45 1. Jeglicher Anspruch aus <strong>de</strong>m Mietvertrag ist <strong>de</strong>r zuständigen<br />
Behör<strong>de</strong> zu unterbreiten.<br />
2. Die an<strong>de</strong>ren Ansprüche sind <strong><strong>de</strong>n</strong> Gemein<strong>de</strong>verwaltungen von<br />
<strong>Cheyres</strong> und <strong>Châbles</strong> zum Entscheid zu unterbreiten. Dieser<br />
Entscheid kann mittels einer schriftlichen Reklamation, innert<br />
<strong>de</strong>r Frist von 30 Tagen nach Zustellung, beim Gemein<strong>de</strong>rat von<br />
<strong>Cheyres</strong> angefochten wer<strong><strong>de</strong>n</strong>.<br />
3. Die vom Gemein<strong>de</strong>rat von <strong>Cheyres</strong> getroffenen Entschei<strong>de</strong><br />
können innert einer Frist von 30 Tagen nach Zustellung beim<br />
Oberamtmann angefochten wer<strong><strong>de</strong>n</strong>.<br />
Art. 46 Das vorliegen<strong>de</strong> <strong>Reglement</strong> tritt sofort nach <strong><strong>de</strong>s</strong>sen<br />
Genehmigung durch die Raumplanungs-,<br />
Umwelt und<br />
Baudirektion in Kraft.<br />
Durch die Gemein<strong>de</strong>versammlung von <strong>Cheyres</strong> vom<br />
angenommen <strong><strong>de</strong>n</strong> 10. Dezember 2004<br />
Der Gemein<strong>de</strong>ammann<br />
Die Gemein<strong><strong>de</strong>s</strong>ekretärin<br />
Durch die Gemein<strong>de</strong>versammlung von <strong>Châbles</strong> vom<br />
angenommen <strong><strong>de</strong>n</strong> 14. Dezember 2004<br />
Der Gemein<strong>de</strong>ammann<br />
Die Gemein<strong><strong>de</strong>s</strong>ekretärin<br />
Durch die Raumplanungs-, Umwelt<br />
und Baudirektion genehmigt am<br />
Der<br />
Staatsrat-Direktor<br />
Vonlanthen Béat<br />
"<br />
Im Falle von Wi<strong>de</strong>rsprüchen gilt die französische Ausgabe."