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Reglement über den Betrieb des ... - Port de Cheyres-Châbles

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V erbote:<br />

Art. 20 Es ist verboten:<br />

6<br />

3. Je<strong><strong>de</strong>s</strong> Boot muss ausreichend mit Fen<strong>de</strong>rn <strong>de</strong>r entsprechen<strong><strong>de</strong>n</strong><br />

Grösse versehen sein. Die Segelschiffe sind so auszustatten,<br />

dass die Hisstaue keinen Lärm<br />

gegen <strong><strong>de</strong>n</strong> Mast erzeugen.<br />

d) jedwelches Wegwerfen von Gegenstän<strong>de</strong> in <strong><strong>de</strong>n</strong> Hafen, die<br />

diesen auffüllen, verschmutzen<br />

o<strong>de</strong>r die Schifffahrt behin<strong>de</strong>rn<br />

können;<br />

b) die öffentliche Ruhe zu stören durch unberechtigte o<strong>de</strong>r<br />

unverhältnismässige Benutzung von Instrumenten, Hupen,<br />

Radios o<strong>de</strong>r Musikapparaten, durch Gesang o<strong>de</strong>r Schreie,<br />

insbeson<strong>de</strong>re nach 22.00 Uhr.<br />

Beson<strong>de</strong>re Bestimmungen anlässlich öffentlichen<br />

Veranstaltungen, Feiern o<strong>de</strong>r Openair-Konzerten sind<br />

vorbehalten.<br />

Die Mieter sind dafür besorgt, dass <strong>de</strong>r von <strong><strong>de</strong>n</strong> Haltetauen und<br />

<strong>de</strong>r Takelage erzeugte Lärm beschränkt ist.<br />

c) Objekte auf <strong>de</strong>r Hafenmole, <strong><strong>de</strong>n</strong> Mauern, <strong><strong>de</strong>n</strong> Steinmauern,<br />

<strong><strong>de</strong>n</strong> Passerellen sowie auf <strong>de</strong>m Erdwall <strong><strong>de</strong>s</strong> Hafens zu<br />

hinterlassen (z.B. Kanus, Kayaks, Kisten, etc.).<br />

d) Die Installationen o<strong>de</strong>r Gebäu<strong>de</strong> zu beschädigen o<strong>de</strong>r zu<br />

verschmutzen;<br />

e) Irgendwelches umweltschädigen<strong><strong>de</strong>s</strong><br />

Material o<strong>de</strong>r Kot in <strong><strong>de</strong>n</strong><br />

Hafen zu entleeren;<br />

f) Passerellen festzumachen;<br />

g) im Eingang o<strong>de</strong>r in <strong>de</strong>r Nähe <strong><strong>de</strong>s</strong> Hafens zu stationieren;<br />

h) Halterungen frem<strong>de</strong>r Boote zu benutzen, sie zu verstellen<br />

o<strong>de</strong>r sie zu entfernen, die Boote frem<strong>de</strong>r Personen ohne <strong>de</strong>ren<br />

Erlaubnis zu betreten, ausser im Fall, dass einer Person Hilfe<br />

geleistet wer<strong><strong>de</strong>n</strong> muss o<strong>de</strong>r um ein Boot gegen Beschädigung zu<br />

schützen;<br />

i) die Schifffahrt zu stören o<strong>de</strong>r zu<br />

verunmöglichen, sei dies<br />

gewollt o<strong>de</strong>r ungewollt;<br />

j) ein Boot an <strong><strong>de</strong>n</strong> für die Arbeits- und Rettungsboote<br />

vorgesehenen Plätzen zu verankern o<strong>de</strong>r anzubin<strong><strong>de</strong>n</strong>, o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>ren<br />

Aktivitäten zu stören;

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