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Reglement über den Betrieb des ... - Port de Cheyres-Châbles

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2. Miete <strong>de</strong>r Bootsplätze<br />

3<br />

Zuweisung<br />

u nd Dauer Art. 9 1. Je<strong>de</strong> erwachsene Person, welche ein Boot anlegen o<strong>de</strong>r lagern<br />

will, muss beim Vorstand eine Erlaubnis beantragen. Die Bootsanlege-<br />

und Lagerplätze wer<strong><strong>de</strong>n</strong> für die Dauer eines Jahres<br />

vergeben.<br />

2. Das En<strong>de</strong> wird auf <strong><strong>de</strong>n</strong> 31. März festgehalten. Das<br />

Ausstellungsjahr gilt als volles Jahr.<br />

3. Der Vertrag verlängert sich von Jahr zu Jahr, wenn er nicht<br />

spätestens ein Jahr vor Ablauf durch die eine o<strong>de</strong>r an<strong>de</strong>re Partei<br />

gekündigt wird.<br />

4. In je<strong>de</strong>m Fall ist <strong>de</strong>r vollständige Jahresmietzins gemäss<br />

Art. 6 geschul<strong>de</strong>t.<br />

5. Der Vorstand setzt die Bedingungen für<br />

die Land<strong>über</strong>winterung<br />

<strong>de</strong>r Boote fest.<br />

6. Je nach Bootstyp wird <strong>de</strong>r Bootsanlegeplatz für je<strong><strong>de</strong>s</strong> Boot<br />

vom Vorstand, mittels Einverständnis<br />

<strong><strong>de</strong>s</strong> Hafenaufsehers,<br />

festgelegt. Dasselbe gilt für die Plätze an Land.<br />

Die Berechtigten haben sich an die Weisungen <strong><strong>de</strong>s</strong> Hafenwartes<br />

zu halten.<br />

7. Die persönliche Berechtigung ist nicht <strong>über</strong>tragbar, auch nicht<br />

im Falle eines Verkaufs <strong><strong>de</strong>s</strong> Bootes. Sie gilt nur für das <strong>de</strong>m<br />

Vorstand gemel<strong>de</strong>te Boot. Im To<strong><strong>de</strong>s</strong>fall <strong><strong>de</strong>s</strong> Mieters kann <strong>de</strong>m<br />

Erben, welcher <strong><strong>de</strong>n</strong> Bootsfahrausweis <strong>über</strong>nimmt, eine neue<br />

Genehmigung ausgestellt wer<strong><strong>de</strong>n</strong>.<br />

8. Der Mieter, welcher die Miete für das laufen<strong>de</strong> Jahr bezahlt<br />

und anschliessend kein Boot mehr hat, sei dies wegen Verkaufs<br />

o<strong>de</strong>r aus an<strong>de</strong>ren Grün<strong><strong>de</strong>n</strong>, kann seinen Platz<br />

we<strong>de</strong>r verleihen<br />

noch an eine Drittperson weitervermieten.<br />

Ordnung und<br />

Z uweisung Art. 10 Alle Personen, welche im Besitz einer Genehmigung für einen<br />

durch <strong><strong>de</strong>n</strong> Staat Freiburg wohlwollen<strong>de</strong>rweise genehmigten<br />

Bootsanlegeplatz in <strong><strong>de</strong>n</strong> Gemein<strong><strong>de</strong>n</strong> <strong>Cheyres</strong>, <strong>Châbles</strong> und Font<br />

sind, haben ein Vorrecht auf einen Bootsanlege- o<strong>de</strong>r -Lagerplatz.<br />

Dieses Vorrecht erlischt, wenn <strong>de</strong>r Hafen vollständig<br />

besetzt ist. Anschliessend sind folgen<strong>de</strong> Personen bevorzugt:

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