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Ratgeber Pflege.pdf - BMW BKK

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15<br />

Verhinderungspflege<br />

Voraussetzungen<br />

Ist eine <strong>Pflege</strong>person (z. B. Angehörige, Bekannte)<br />

an der <strong>Pflege</strong> gehindert, werden die<br />

Kosten einer Ersatzpflege für längstens vier<br />

Wochen je Kalenderjahr übernommen und<br />

zwar bis zu 1.470 Euro. Voraussetzung ist,<br />

dass die <strong>Pflege</strong>person den <strong>Pflege</strong>bedürftigen<br />

vor der erstmaligen Verhinderung mindestens<br />

sechs Monate in seiner häuslichen Umgebung<br />

gepflegt hat. Die Wartezeit ist auch erfüllt,<br />

wenn sich mehrere Personen die <strong>Pflege</strong> zeitlich<br />

geteilt haben.<br />

Leistungen<br />

Diese Leistung ist nicht auf die Ersatzpflege<br />

im Haushalt des <strong>Pflege</strong>bedürftigen beschränkt.<br />

Die Verhinderungspflege kann z. B. auch in einer<br />

<strong>Pflege</strong>einrichtung, einem Kran kenhaus,<br />

einer Vor sor ge- oder Rehabilita tions einrichtung,<br />

einer Kran ken wohnung, einem Kindergarten,<br />

einer Schule, einem Internat oder einem<br />

Wohnheim für behinderte Menschen erfolgen.<br />

Es können die pflegebedingten Aufwendungen<br />

berücksichtigt werden.<br />

Bei einer Ersatzpflege durch <strong>Pflege</strong>personen,<br />

die mit dem <strong>Pflege</strong>bedürftigen bis zum zweiten<br />

Grade verwandt oder verschwägert sind<br />

oder mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben,<br />

dürfen die Aufwendungen der <strong>Pflege</strong>kasse<br />

das <strong>Pflege</strong>geld der entsprechenden <strong>Pflege</strong>stufe<br />

nicht überschreiten. Bei Nachweis höherer<br />

Auslagen (z. B. Verdienstausfall, Fahrkosten)<br />

ist eine Kostenerstattung bis zu 1.470 Euro<br />

möglich; dies gilt auch, wenn die Ersatzpflege<br />

erwerbsmäßig ausgeübt wird.<br />

Über die Möglichkeit der häuslichen <strong>Pflege</strong>hilfe<br />

neben der Verhinderungspflege sowie die<br />

Auswirkungen auf das <strong>Pflege</strong>geld beraten wir<br />

Sie gerne individuell.<br />

Tages- und Nachtpflege<br />

Voraussetzungen<br />

<strong>Pflege</strong>bedürftige haben Anspruch auf teilstationäre<br />

<strong>Pflege</strong> in Einrichtungen der Tages- oder<br />

Nachtpflege, wenn häusliche <strong>Pflege</strong> nicht in<br />

ausreichendem Umfang sichergestellt werden<br />

kann oder wenn dies zur Ergänzung oder Stärkung<br />

der häuslichen <strong>Pflege</strong> erforderlich ist.<br />

Dies gilt insbesondere bei einer kurzfristigen<br />

Verschlimmerung der <strong>Pflege</strong>bedürftigkeit, um<br />

eine (Teil-)Erwerbstätigkeit für die <strong>Pflege</strong>person<br />

zu ermöglichen, eine teilweise Entlastung<br />

der <strong>Pflege</strong>person zu erreichen oder bei einer<br />

nur für einige Stunden notwendigen ständigen<br />

Beaufsichtigung des <strong>Pflege</strong>bedürftigen.<br />

Höhe<br />

Die Aufwendungen der <strong>Pflege</strong>, sozialen Betreuung<br />

und der medizinischen Behand lungspflege<br />

werden bis zu bestimmten Höchstbeträgen<br />

wie folgt übernommen:<br />

Tages- und Nachtpflege<br />

<strong>Pflege</strong>stufe<br />

I<br />

II<br />

III<br />

im Gesamtwert<br />

bis zu monatlich<br />

420 Euro<br />

980 Euro<br />

1.470 Euro

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