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Ratgeber Pflege.pdf - BMW BKK

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<strong>Pflege</strong>zeit für Angehörige<br />

Im akuten <strong>Pflege</strong>fall haben Beschäftigte das<br />

Recht, sich bis zu zehn Arbeitstage freistellen<br />

zu lassen, um für einen nahen Angehörigen<br />

eine bedarfsgerechte <strong>Pflege</strong> zu organisieren.<br />

Auf Verlangen des Arbeitgebers hat der Beschäftigte<br />

eine ärztliche Bescheinigung über<br />

die <strong>Pflege</strong>bedürftigkeit und die Erforderlichkeit<br />

der Arbeitsbefreiung vorzulegen. Diese<br />

kurzzeitige Freistellung können alle Arbeitnehmer<br />

in Anspruch nehmen – unabhängig von<br />

der Betriebsgröße.<br />

Ein Beschäftigter hat darüber hinaus für die<br />

Dauer von bis zu sechs Monaten einen Anspruch<br />

auf unbezahlte, sozialversicherte Freistellung<br />

von der Arbeit. Voraussetzung ist,<br />

dass ein naher Angehöriger, bei dem mindestens<br />

<strong>Pflege</strong>stufe I vorliegt, in häuslicher Umgebung<br />

gepflegt wird. Dieser Anspruch besteht<br />

nur gegenüber Arbeitgebern mit mehr<br />

als 15 Beschäftigten. Als nahe Angehörige<br />

gelten insbesondere: Ehegatten, Lebenspartner,<br />

Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft,<br />

Großeltern, Eltern, Geschwister, Kinder,<br />

Adoptiv- und <strong>Pflege</strong>kinder, Enkelkinder<br />

sowie die Schwiegereltern und Schwiegerkinder.<br />

Die <strong>Pflege</strong>zeit muss gegenüber dem Arbeitgeber<br />

zehn Tage vor Inanspruchnahme schriftlich<br />

angekündigt werden. Hierbei hat der Beschäftigte<br />

mitzuteilen, für welchen Zeitraum<br />

und in welchem Umfang er <strong>Pflege</strong>zeit in Anspruch<br />

nehmen will. Wenn der Beschäftigte<br />

nur eine teilweise Freistellung verlangt, muss<br />

er die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit<br />

angeben. Die <strong>Pflege</strong>bedürftigkeit des nahen<br />

Angehörigen ist gegenüber dem Arbeitgeber<br />

durch eine Bescheinigung der <strong>Pflege</strong>kasse<br />

oder des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung<br />

(MDK) nachzuweisen.<br />

Grundsätzlich können Beschäftigte die <strong>Pflege</strong>zeit<br />

vorzeitig nur mit Zustimmung des Arbeitgebers<br />

beenden. Ausnahmsweise endet sie<br />

vor Ablauf des in Anspruch genommenen<br />

Zeitraums mit einer Übergangsfrist von vier<br />

Wochen, wenn die gepflegte Person verstirbt,<br />

in eine stationäre <strong>Pflege</strong>einrichtung aufgenommen<br />

werden muss oder die häusliche<br />

<strong>Pflege</strong> des nahen Angehörigen aus anderen<br />

Gründen unmöglich oder unzumutbar wird.<br />

Bei einer teilweisen Freistellung treffen Arbeitgeber<br />

und Beschäftigter eine schriftliche<br />

Vereinbarung über die Verringerung und die<br />

Verteilung der Arbeitszeit. Der Arbeitgeber<br />

kann dies nur aus dringenden Gründen ablehnen.

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