Ratgeber Pflege.pdf - BMW BKK
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<strong>Pflege</strong>zeit für Angehörige<br />
Im akuten <strong>Pflege</strong>fall haben Beschäftigte das<br />
Recht, sich bis zu zehn Arbeitstage freistellen<br />
zu lassen, um für einen nahen Angehörigen<br />
eine bedarfsgerechte <strong>Pflege</strong> zu organisieren.<br />
Auf Verlangen des Arbeitgebers hat der Beschäftigte<br />
eine ärztliche Bescheinigung über<br />
die <strong>Pflege</strong>bedürftigkeit und die Erforderlichkeit<br />
der Arbeitsbefreiung vorzulegen. Diese<br />
kurzzeitige Freistellung können alle Arbeitnehmer<br />
in Anspruch nehmen – unabhängig von<br />
der Betriebsgröße.<br />
Ein Beschäftigter hat darüber hinaus für die<br />
Dauer von bis zu sechs Monaten einen Anspruch<br />
auf unbezahlte, sozialversicherte Freistellung<br />
von der Arbeit. Voraussetzung ist,<br />
dass ein naher Angehöriger, bei dem mindestens<br />
<strong>Pflege</strong>stufe I vorliegt, in häuslicher Umgebung<br />
gepflegt wird. Dieser Anspruch besteht<br />
nur gegenüber Arbeitgebern mit mehr<br />
als 15 Beschäftigten. Als nahe Angehörige<br />
gelten insbesondere: Ehegatten, Lebenspartner,<br />
Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft,<br />
Großeltern, Eltern, Geschwister, Kinder,<br />
Adoptiv- und <strong>Pflege</strong>kinder, Enkelkinder<br />
sowie die Schwiegereltern und Schwiegerkinder.<br />
Die <strong>Pflege</strong>zeit muss gegenüber dem Arbeitgeber<br />
zehn Tage vor Inanspruchnahme schriftlich<br />
angekündigt werden. Hierbei hat der Beschäftigte<br />
mitzuteilen, für welchen Zeitraum<br />
und in welchem Umfang er <strong>Pflege</strong>zeit in Anspruch<br />
nehmen will. Wenn der Beschäftigte<br />
nur eine teilweise Freistellung verlangt, muss<br />
er die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit<br />
angeben. Die <strong>Pflege</strong>bedürftigkeit des nahen<br />
Angehörigen ist gegenüber dem Arbeitgeber<br />
durch eine Bescheinigung der <strong>Pflege</strong>kasse<br />
oder des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung<br />
(MDK) nachzuweisen.<br />
Grundsätzlich können Beschäftigte die <strong>Pflege</strong>zeit<br />
vorzeitig nur mit Zustimmung des Arbeitgebers<br />
beenden. Ausnahmsweise endet sie<br />
vor Ablauf des in Anspruch genommenen<br />
Zeitraums mit einer Übergangsfrist von vier<br />
Wochen, wenn die gepflegte Person verstirbt,<br />
in eine stationäre <strong>Pflege</strong>einrichtung aufgenommen<br />
werden muss oder die häusliche<br />
<strong>Pflege</strong> des nahen Angehörigen aus anderen<br />
Gründen unmöglich oder unzumutbar wird.<br />
Bei einer teilweisen Freistellung treffen Arbeitgeber<br />
und Beschäftigter eine schriftliche<br />
Vereinbarung über die Verringerung und die<br />
Verteilung der Arbeitszeit. Der Arbeitgeber<br />
kann dies nur aus dringenden Gründen ablehnen.