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Schlaraffen-Spiegel und das Ceremoniale - Im Zillertal

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E. Ur-, Erz-, Erb- <strong>und</strong> Ehrenschlaraffen sowie Ehrenritter<br />

1. Die „Urschlaraffen“ waren Zeugen der hochbedeutsamen GrÉndung Allmutter Pragas.<br />

Ñ 31<br />

2. Alle Reyche zollen ihrem Andenken die hÄchste Achtung <strong>und</strong> Verehrung.<br />

Ñ 32<br />

1. Die GrÉndungsmitglieder (Ñ 15 Ziff. 4 a SP) fÉhren, sofern sie in der ersten Stammrolle der<br />

Colonie, (GrÉndungsverlautbarung) verzeichnet sind, vom Tage der vollzogenen GrÉndungsfeyer<br />

an die Bezeichnung „Erzschlaraffe“.<br />

Sie haben in den von ihnen gegrÉndeten Reychen bei festlichen AnlÇssen ihren Rang unmittelbar<br />

hinter den Oberschlaraffen.<br />

2. Als erste Stammrolle der Colonie gilt die Bekanntgabe der GrÉndungsmitglieder<br />

(GrÉndungsverlautbarung) gemÇÅ <strong>Schlaraffen</strong>-<strong>Spiegel</strong> Ñ 15 Ziff. 5 b in DER SCHLARAFFIA<br />

ZEYTTUNGEN. Nach dieser VerÄffentlichung zu der GrÉndung stoÅende <strong>Schlaraffen</strong> <strong>und</strong> Profane<br />

sind keine GrÉndungsmitglieder <strong>und</strong> kÄnnen somit nicht „Erzschlaraffe“ sein. Nachmeldungen sind<br />

nicht mÄglich.<br />

Ñ 33<br />

1. Zu Erbschlaraffen kÄnnen nur Ritter eines Reyches erklÇrt werden, die sich Verdienste um <strong>das</strong><br />

Wohl Allschlaraffias oder ihrer Reyche erworben haben. Sie mÉssen eine mindestens<br />

fÉnfzehnjÇhrige ZugehÄrigkeit zu Allschlaraffia nachweisen kÄnnen.<br />

2. Sie werden nach eingeholten EinverstÇndnissen aller Reyche <strong>und</strong> Colonien, denen sie<br />

angehÄrten, in einer Schlaraffiade auf Antrag des groÅen <strong>Schlaraffen</strong>rats durch einen mit<br />

VierfÉnftel-Mehrheit in geheimer Abstimmung gefaÅten BeschluÅ der Ritterschaft erkÉrt. Zu dieser<br />

Schlaraffiade sind sÇmtliche Sassen unter Mitteilung des Antrages bei Einhaltung der FÉnftagefrist<br />

schriftlich zu laden; der zur ErkÉrung vorgeschlagene Ritter ist von der Verhandlung seiner<br />

Angelegenheit auszuschlieÅen.<br />

Ñ 34<br />

1. <strong>Schlaraffen</strong>, die sich um Allschlaraffia unvergÇngliche Verdienste erworben haben, kÄnnen nach<br />

ihrem Einritt in Ahalla durch <strong>das</strong> Concil zu „Ehrenrittern Allschlaraffias“ erkÉrt werden.<br />

2. Die ErkÉrung dahingeschiedener Heroen der Kunst <strong>und</strong> Wissenschaft zu Ehrenschlaraffen des<br />

eigenen Reyches steht allen Reychen frei.<br />

Ñ 35<br />

1. Ehrenritter kÄnnen nur Ritter anderer Reyche sein. Wird ein Ehrenritter in dem Reych, <strong>das</strong> ihn<br />

zum Ehrenritter erkÉrt hat, seÅhaft, so ruht die EhrenritterwÉrde; diese lebt jedoch, sobald er in ein<br />

anderes Reych Ébertritt, wieder auf.<br />

2. Mit der Ehrenritterschaft wird weder <strong>das</strong> passive oder aktive Wahl- noch irgendein Stimmrecht<br />

erworben.

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