Schlaraffen-Spiegel und das Ceremoniale - Im Zillertal
Schlaraffen-Spiegel und das Ceremoniale - Im Zillertal
Schlaraffen-Spiegel und das Ceremoniale - Im Zillertal
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
6. In der letzten Sippung der Winterung werden auch die zwei PrÉfer des Reychsschatzes vom<br />
Reyche auf die Zeit bis zum Ende der folgenden Winterung mit absoluter Mehrheit erkÉrt (Ñ 64 SP<br />
).<br />
7. Die vorstehenden Bestimmungen gelten fÉr Colonien entsprechend, jedoch kann die erstmalige<br />
Wahl schon nach der GrÉndungsbewilligung mit Wirkung zur GrÉndungsfeyer stattfinden, wobei<br />
mindestens ein zu wÇhlender Oberschlaraffe bereits bei der Wahl Ritter sein muÅ, wÇhrend die<br />
Ébrigen WahlwÉrdentrÇger aus der Reihe der Erzschlaraffen gewÇhlt werden kÄnnen.<br />
Ñ 43<br />
1. ReychswahlwÉrdentrÇger, die einen Urlaub von mehr als sechswÄchiger Dauer nehmen, haben in<br />
dem Urlaubsgesuch auf ihre ReychswahlwÉrde zu verzichten, <strong>und</strong> es findet, falls die Ritterschaft<br />
die Verzichtleistung genehmigt, eine Ersatzwahl statt. Eine solche kann auf Antrag des<br />
Oberschlaraffenrats auch fÉr einen ReychswahlwÉrdentrÇger stattfinden, der sechs<br />
hintereinanderfolgende Sippungen, ohne Urlaub genommen zu haben, nicht besucht hat <strong>und</strong> dem<br />
Reych keine sichere GewÇhr dafÉr zu bieten vermag, daÅ er an den Sippungen in Zukunft pÉnktlich<br />
teilnehmen werde.<br />
2. Bei Reychsbeambten entscheidet in solchen FÇllen <strong>das</strong> Oberschlaraffat.<br />
Ñ 44<br />
1. Macht sich ein Schlaraffe in einer gleichen ReychswahlwÉrde oder in verschiedenen<br />
ReychswahlwÉrden durch eine mindestens zehnjÇhrige hervorragende Wirksamkeit verdient, so<br />
kann er zum „ErbwÉrdentrÇger“ erkÉrt werden. Dieses PrÇdikat kann mehrfach vergeben werden,<br />
wenn ein Ritter die Voraussetzungen fÉr mehrere ErbwahlwÉrden erfÉllt.<br />
2. Erfolgt diese ErkÉrung wegen der Verdienste in gleicher ReychswahlwÉrde, so wird dem Titel<br />
eines also ausgezeichneten Ritters <strong>das</strong> PrÇdikat „Erb“ vorgesetzt.<br />
Erfolgt die ErkÉrung wegen zehnjÇhriger Verdienste in verschiedenen ReychswahlwÉrden, erhÇlt<br />
der so ausgezeichnete Ritter <strong>das</strong> PrÇdikat „ErbW“.<br />
3. Mit diesem Titel ist ein Anrecht auf AusÉbung der WÉrde nicht verb<strong>und</strong>en, die vielmehr von der<br />
WiedererkÉrung abhÇngt.<br />
4. ErbwÉrdentrÇger sind als solche nicht Erbschlaraffen.<br />
5. Die Verweser von ReychsÇmbtern kÄnnen nach zehnjÇhriger AmbtstÇtigkeit vom Oberschlaraffat<br />
mit dem Erbtitel belehnt werden.<br />
1. Bei unterbrochener Wirksamkeit eines nach Ñ 44 Auszuzeichnenden ist die Zustimmung aller<br />
Reyche einzuholen, in denen er eine ReychswahlwÉrde bekleidet hat.<br />
Ñ 45<br />
2. Die ErkÉrung zum ErbwÉrdentrÇger wird in einer Schlaraffiade, zu welcher alle seÅhaften Ritter<br />
unter Mitteilung des Antrages bei Einhaltung der FÉnftagefrist schriftlich zu laden sind, durch einen<br />
mit einfacher Mehrheit gefaÅten BeschluÅ der Ritterschaft vorgenommen (Ñ 65 SP).<br />
3. Die Verhandlungen <strong>und</strong> Abstimmungen Éber die Verleihung der ErbwÉrde haben unter<br />
AusschluÅ des mit dieser WÉrde zu Belehnenden stattzufinden.