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Schlaraffen-Spiegel und das Ceremoniale - Im Zillertal

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6. In der letzten Sippung der Winterung werden auch die zwei PrÉfer des Reychsschatzes vom<br />

Reyche auf die Zeit bis zum Ende der folgenden Winterung mit absoluter Mehrheit erkÉrt (Ñ 64 SP<br />

).<br />

7. Die vorstehenden Bestimmungen gelten fÉr Colonien entsprechend, jedoch kann die erstmalige<br />

Wahl schon nach der GrÉndungsbewilligung mit Wirkung zur GrÉndungsfeyer stattfinden, wobei<br />

mindestens ein zu wÇhlender Oberschlaraffe bereits bei der Wahl Ritter sein muÅ, wÇhrend die<br />

Ébrigen WahlwÉrdentrÇger aus der Reihe der Erzschlaraffen gewÇhlt werden kÄnnen.<br />

Ñ 43<br />

1. ReychswahlwÉrdentrÇger, die einen Urlaub von mehr als sechswÄchiger Dauer nehmen, haben in<br />

dem Urlaubsgesuch auf ihre ReychswahlwÉrde zu verzichten, <strong>und</strong> es findet, falls die Ritterschaft<br />

die Verzichtleistung genehmigt, eine Ersatzwahl statt. Eine solche kann auf Antrag des<br />

Oberschlaraffenrats auch fÉr einen ReychswahlwÉrdentrÇger stattfinden, der sechs<br />

hintereinanderfolgende Sippungen, ohne Urlaub genommen zu haben, nicht besucht hat <strong>und</strong> dem<br />

Reych keine sichere GewÇhr dafÉr zu bieten vermag, daÅ er an den Sippungen in Zukunft pÉnktlich<br />

teilnehmen werde.<br />

2. Bei Reychsbeambten entscheidet in solchen FÇllen <strong>das</strong> Oberschlaraffat.<br />

Ñ 44<br />

1. Macht sich ein Schlaraffe in einer gleichen ReychswahlwÉrde oder in verschiedenen<br />

ReychswahlwÉrden durch eine mindestens zehnjÇhrige hervorragende Wirksamkeit verdient, so<br />

kann er zum „ErbwÉrdentrÇger“ erkÉrt werden. Dieses PrÇdikat kann mehrfach vergeben werden,<br />

wenn ein Ritter die Voraussetzungen fÉr mehrere ErbwahlwÉrden erfÉllt.<br />

2. Erfolgt diese ErkÉrung wegen der Verdienste in gleicher ReychswahlwÉrde, so wird dem Titel<br />

eines also ausgezeichneten Ritters <strong>das</strong> PrÇdikat „Erb“ vorgesetzt.<br />

Erfolgt die ErkÉrung wegen zehnjÇhriger Verdienste in verschiedenen ReychswahlwÉrden, erhÇlt<br />

der so ausgezeichnete Ritter <strong>das</strong> PrÇdikat „ErbW“.<br />

3. Mit diesem Titel ist ein Anrecht auf AusÉbung der WÉrde nicht verb<strong>und</strong>en, die vielmehr von der<br />

WiedererkÉrung abhÇngt.<br />

4. ErbwÉrdentrÇger sind als solche nicht Erbschlaraffen.<br />

5. Die Verweser von ReychsÇmbtern kÄnnen nach zehnjÇhriger AmbtstÇtigkeit vom Oberschlaraffat<br />

mit dem Erbtitel belehnt werden.<br />

1. Bei unterbrochener Wirksamkeit eines nach Ñ 44 Auszuzeichnenden ist die Zustimmung aller<br />

Reyche einzuholen, in denen er eine ReychswahlwÉrde bekleidet hat.<br />

Ñ 45<br />

2. Die ErkÉrung zum ErbwÉrdentrÇger wird in einer Schlaraffiade, zu welcher alle seÅhaften Ritter<br />

unter Mitteilung des Antrages bei Einhaltung der FÉnftagefrist schriftlich zu laden sind, durch einen<br />

mit einfacher Mehrheit gefaÅten BeschluÅ der Ritterschaft vorgenommen (Ñ 65 SP).<br />

3. Die Verhandlungen <strong>und</strong> Abstimmungen Éber die Verleihung der ErbwÉrde haben unter<br />

AusschluÅ des mit dieser WÉrde zu Belehnenden stattzufinden.

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