Wegweiser Betreuungsrecht - Ihr pflege team
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24<br />
Anhang<br />
oder den Mitarbeiter eines Betreuungsvereins.<br />
Betreuungsgutachten<br />
Nachdem das Gericht die Stellungnahme<br />
der Betreuungsbehörde eingeholt hat,<br />
beauftragt es einen Sachverständigen<br />
(z.B. einen Psychiater oder Psychologen)<br />
mit der Erstellung eines Gutachtens über<br />
Notwendigkeit, Umfang und voraussichtliche<br />
Dauer der Betreuung.<br />
Der Sachverständige untersucht oder<br />
befragt den Betroffenen persönlich unter<br />
Einbeziehung von Akten und Berichten<br />
anderer Ärzte oder Krankenhäuser.<br />
Gegebenenfalls kann auf Gutachten<br />
und Befunde des Medizinischen Dienstes<br />
der Krankenversicherungen (MdK) zurückgegriffen<br />
und so auf eine weitere<br />
Begutachtung verzichtet werden.<br />
Ein ärztliches Zeugnis kann genügen,<br />
wenn der Betroffene selbst den Antrag<br />
auf Betreuung gestellt hat.<br />
Gerichtliche Anhörung<br />
Am Schluss des Verfahrens, also bevor<br />
das Gericht entscheidet, ob ein Betreuer<br />
bestellt wird, muss es den Betroffenen<br />
persönlich anhören und sich einen<br />
unmittelbaren Eindruck von ihm verschaffen.<br />
Bei dem Termin werden die Ergebnisse<br />
der eingeholten Berichte und Gutachten<br />
sowie die Erforderlichkeit, der Umfang,<br />
die Dauer der Betreuerbestellung sowie<br />
die Auswahl des Betreuers erörtert.<br />
Das Gespräch, das mit Rücksicht auf<br />
die Erkrankung des Betroffenen geführt<br />
wird, soll in seiner üblichen Umgebung<br />
(Wohnung, Heim, Krankenhaus) stattfinden,<br />
sofern der Betroffene dem nicht<br />
widerspricht.<br />
Auf seinen Wunsch kann eine Person<br />
seines Vertrauens an der Anhörung<br />
teilnehmen.