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Wegweiser Betreuungsrecht - Ihr pflege team

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24<br />

Anhang<br />

oder den Mitarbeiter eines Betreuungsvereins.<br />

Betreuungsgutachten<br />

Nachdem das Gericht die Stellungnahme<br />

der Betreuungsbehörde eingeholt hat,<br />

beauftragt es einen Sachverständigen<br />

(z.B. einen Psychiater oder Psychologen)<br />

mit der Erstellung eines Gutachtens über<br />

Notwendigkeit, Umfang und voraussichtliche<br />

Dauer der Betreuung.<br />

Der Sachverständige untersucht oder<br />

befragt den Betroffenen persönlich unter<br />

Einbeziehung von Akten und Berichten<br />

anderer Ärzte oder Krankenhäuser.<br />

Gegebenenfalls kann auf Gutachten<br />

und Befunde des Medizinischen Dienstes<br />

der Krankenversicherungen (MdK) zurückgegriffen<br />

und so auf eine weitere<br />

Begutachtung verzichtet werden.<br />

Ein ärztliches Zeugnis kann genügen,<br />

wenn der Betroffene selbst den Antrag<br />

auf Betreuung gestellt hat.<br />

Gerichtliche Anhörung<br />

Am Schluss des Verfahrens, also bevor<br />

das Gericht entscheidet, ob ein Betreuer<br />

bestellt wird, muss es den Betroffenen<br />

persönlich anhören und sich einen<br />

unmittelbaren Eindruck von ihm verschaffen.<br />

Bei dem Termin werden die Ergebnisse<br />

der eingeholten Berichte und Gutachten<br />

sowie die Erforderlichkeit, der Umfang,<br />

die Dauer der Betreuerbestellung sowie<br />

die Auswahl des Betreuers erörtert.<br />

Das Gespräch, das mit Rücksicht auf<br />

die Erkrankung des Betroffenen geführt<br />

wird, soll in seiner üblichen Umgebung<br />

(Wohnung, Heim, Krankenhaus) stattfinden,<br />

sofern der Betroffene dem nicht<br />

widerspricht.<br />

Auf seinen Wunsch kann eine Person<br />

seines Vertrauens an der Anhörung<br />

teilnehmen.

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