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Haßloch (Pfalz) - Gemeinde Haßloch

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Wirkungsanalyse Supermarkt in <strong>Haßloch</strong> (<strong>Pfalz</strong>)<br />

Nichtbeeinträchtigungsgebot (Z 60)<br />

Durch die Ansiedlung und Erweiterung von großflächigen Einzelhandelsbetrieben<br />

dürfen weder die Versorgungsfunktion der städtebaulich integrierten Bereiche der<br />

Standortgemeinde noch die der Versorgungsbereiche (Nah- und Mittelbereiche)<br />

benachbarter zentraler Orte wesentlich beeinträchtigt werden (Nichtbeeinträchtigungsgebot).<br />

Dabei sind auch die Auswirkungen auf Stadtteile von Ober- und Mittelzentren<br />

zu beachten.<br />

Agglomerationsverbot (Z 61)<br />

Der Bildung von Agglomerationen nicht großflächiger Einzelhandelsbetriebe mit<br />

innenstadtrelevanten Sortimenten außerhalb der städtebaulich integrierten Bereiche<br />

ist durch Verkaufsflächenabgrenzungen in der Bauleitplanung entgegenzuwirken<br />

(Agglomerationsverbot). Haben sich bereits Agglomerationsbereiche außerhalb<br />

der städtebaulich integrierten Bereiche gebildet, so sind diese als Sondergebiete<br />

des großflächigen Einzelhandels in der Bauleitplanung auszuweisen und in<br />

ihrem Bestand festzuschreiben.<br />

Im Regionalen Raumordnungsplan Rheinpfalz, 1. Teilfortschreibung Plankapitel<br />

4.2.2. Dienstleistungen, Handel werden die o.g. Ziele konkretisiert: 1<br />

„Die wohnungsnahe Grundversorgung der Bevölkerung mit Gütern des täglichen<br />

und kurzfristigen Bedarfs und mit entsprechenden Dienstleistungen ist in allen Teilräumen<br />

der Region sicherzustellen. Die Einzelhandelsstandorte sollen innerörtlich<br />

zentral bzw. günstig zu den Wohngebieten gelegen und gut für Fußgänger und<br />

Fahrradfahrer erreichbar sein (Plansatz 4.2.2.4).<br />

Sind für die wohnungsnahe Grundversorgung mehrere Nahversorgungsbetriebe<br />

notwendig, die einzeln oder in der Summe die Großflächigkeit überschreiten, können<br />

diese Betriebe an geeigneten, herausgehobenen Nahversorgungsstandorten<br />

in Zentralen Orten konzentriert werden (Plansatz 4.2.2.4).<br />

Die Ausweisung, Errichtung oder Erweiterung von Einzelhandelsgroßprojekten<br />

(großflächige Einzelhandelsbetriebe, Einkaufszentren und sonstige großflächige<br />

Handelsbetriebe für Endverbraucher im Sinne von § 11 Abs. 3 BauNVO) ist nur im<br />

Oberzentrum Ludwigshafen a. Rh. und in den Mittelzentren zulässig (Konzentrationsgebot;<br />

Plansatz 4.2.2.5).<br />

Einzelhandelsgroßprojekte sind im engen, räumlichen und funktionalen Zusammenhang<br />

mit den zentralen Einkaufsbereichen der Standortgemeinde zu errichten<br />

(städtebauliches Integrationsgebot; Plansatz 4.2.2.5).<br />

Die Einrichtung von Einzelhandelsgroßprojekten darf nicht zu einer wesentlichen<br />

Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit des zentralen Einkaufsbereichs der<br />

Standortgemeinde, benachbarter Zentraler Orte sowie der wohnungsnahen<br />

Grundversorgung führen (Beeinträchtigungsverbot; Plansatz 4.2.2.5).<br />

1 Auflistung der im vorliegenden Fall wesentlichen Plansätze.<br />

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