Haßloch (Pfalz) - Gemeinde Haßloch
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Wirkungsanalyse Supermarkt in <strong>Haßloch</strong> (<strong>Pfalz</strong>)<br />
Nichtbeeinträchtigungsgebot (Z 60)<br />
Durch die Ansiedlung und Erweiterung von großflächigen Einzelhandelsbetrieben<br />
dürfen weder die Versorgungsfunktion der städtebaulich integrierten Bereiche der<br />
Standortgemeinde noch die der Versorgungsbereiche (Nah- und Mittelbereiche)<br />
benachbarter zentraler Orte wesentlich beeinträchtigt werden (Nichtbeeinträchtigungsgebot).<br />
Dabei sind auch die Auswirkungen auf Stadtteile von Ober- und Mittelzentren<br />
zu beachten.<br />
Agglomerationsverbot (Z 61)<br />
Der Bildung von Agglomerationen nicht großflächiger Einzelhandelsbetriebe mit<br />
innenstadtrelevanten Sortimenten außerhalb der städtebaulich integrierten Bereiche<br />
ist durch Verkaufsflächenabgrenzungen in der Bauleitplanung entgegenzuwirken<br />
(Agglomerationsverbot). Haben sich bereits Agglomerationsbereiche außerhalb<br />
der städtebaulich integrierten Bereiche gebildet, so sind diese als Sondergebiete<br />
des großflächigen Einzelhandels in der Bauleitplanung auszuweisen und in<br />
ihrem Bestand festzuschreiben.<br />
Im Regionalen Raumordnungsplan Rheinpfalz, 1. Teilfortschreibung Plankapitel<br />
4.2.2. Dienstleistungen, Handel werden die o.g. Ziele konkretisiert: 1<br />
„Die wohnungsnahe Grundversorgung der Bevölkerung mit Gütern des täglichen<br />
und kurzfristigen Bedarfs und mit entsprechenden Dienstleistungen ist in allen Teilräumen<br />
der Region sicherzustellen. Die Einzelhandelsstandorte sollen innerörtlich<br />
zentral bzw. günstig zu den Wohngebieten gelegen und gut für Fußgänger und<br />
Fahrradfahrer erreichbar sein (Plansatz 4.2.2.4).<br />
Sind für die wohnungsnahe Grundversorgung mehrere Nahversorgungsbetriebe<br />
notwendig, die einzeln oder in der Summe die Großflächigkeit überschreiten, können<br />
diese Betriebe an geeigneten, herausgehobenen Nahversorgungsstandorten<br />
in Zentralen Orten konzentriert werden (Plansatz 4.2.2.4).<br />
Die Ausweisung, Errichtung oder Erweiterung von Einzelhandelsgroßprojekten<br />
(großflächige Einzelhandelsbetriebe, Einkaufszentren und sonstige großflächige<br />
Handelsbetriebe für Endverbraucher im Sinne von § 11 Abs. 3 BauNVO) ist nur im<br />
Oberzentrum Ludwigshafen a. Rh. und in den Mittelzentren zulässig (Konzentrationsgebot;<br />
Plansatz 4.2.2.5).<br />
Einzelhandelsgroßprojekte sind im engen, räumlichen und funktionalen Zusammenhang<br />
mit den zentralen Einkaufsbereichen der Standortgemeinde zu errichten<br />
(städtebauliches Integrationsgebot; Plansatz 4.2.2.5).<br />
Die Einrichtung von Einzelhandelsgroßprojekten darf nicht zu einer wesentlichen<br />
Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit des zentralen Einkaufsbereichs der<br />
Standortgemeinde, benachbarter Zentraler Orte sowie der wohnungsnahen<br />
Grundversorgung führen (Beeinträchtigungsverbot; Plansatz 4.2.2.5).<br />
1 Auflistung der im vorliegenden Fall wesentlichen Plansätze.<br />
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