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Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz in Kraft getreten

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<strong>Allgeme<strong>in</strong>e</strong> <strong>Verwaltungsvorschrift</strong> <strong>zum</strong> <strong>Waffengesetz</strong> <strong>in</strong> <strong>Kraft</strong> <strong>getreten</strong><br />

28.04.2012<br />

Die Bundesregierung hat e<strong>in</strong>e allgeme<strong>in</strong>e <strong>Verwaltungsvorschrift</strong> <strong>zum</strong> <strong>Waffengesetz</strong> erlassen. Die <strong>Allgeme<strong>in</strong>e</strong><br />

<strong>Verwaltungsvorschrift</strong> <strong>zum</strong> <strong>Waffengesetz</strong> (WaffVwV) vom 5.3.2012 ist im Bundesanzeiger Nr. 47 vom<br />

22.3.2012 als Beilage veröffentlicht worden. Alle Waffenbehörden <strong>in</strong> Deutschland müssen sich an diese<br />

<strong>Verwaltungsvorschrift</strong> halten. Sie soll die bundesweit e<strong>in</strong>heitliche Umsetzung des <strong>Waffengesetz</strong>es<br />

garantieren und das Handeln der Waffenbehörde vorhersehbar machen.<br />

Im Gegensatz zu e<strong>in</strong>em Gesetz kann die <strong>Verwaltungsvorschrift</strong> jedoch ke<strong>in</strong>e neuen Pflichten gegenüber dem<br />

Bürger begründen. Der Bürger spürt die Auswirkungen der <strong>Verwaltungsvorschrift</strong> nur mittelbar durch das<br />

entsprechende Handeln der Waffenbehörden.<br />

Nachfolgend werden die Vorschriften genannt, die für Sportschützen besonders <strong>in</strong>teressant se<strong>in</strong> dürften:<br />

1. Alterserfordernis<br />

Die Waffenbehörde kann für K<strong>in</strong>der und Jugendliche allgeme<strong>in</strong> Ausnahmen von Alterserfordernissen<br />

zulassen, wenn besondere Gründe vorliegen und öffentliche Interessen nicht entgegenstehen. (§ 3 Abs.3<br />

WaffG)<br />

• Veranstaltungen auf e<strong>in</strong>er genehmigten Schießstätte<br />

Die Waffenbehörde hat bei Veranstaltungen der Schützenvere<strong>in</strong>e (z. B. Tag der offenen Tür im<br />

Schützenheim, K<strong>in</strong>derkönigsschießen) die Möglichkeit, auch pauschal für mehrere M<strong>in</strong>derjährige<br />

Ausnahmen von geltenden Alterserfordernissen zuzulassen. Nicht zulässig ist allerd<strong>in</strong>gs e<strong>in</strong>e<br />

dauerhafte vere<strong>in</strong>sbezogene Ausnahmezulassung. Der Ausnahmecharakter der Entscheidung<br />

darf <strong>in</strong> Anbetracht der gesetzlichen Grundrichtung und der besonderen Belange des K<strong>in</strong>der‐ und<br />

Jugendschutzes nicht außer Acht gelassen werden. (Abschnitt 1 Nr. 3.3 WaffVwV)<br />

Ausnahmen von Alterserfordernissen können nicht nur personenbezogen, sondern auch<br />

veranstaltungsbezogen (z. B. zur Durchführung von so genannten „Schnupper“‐Tagen oder zur<br />

Durchführung e<strong>in</strong>es Projekts der schießsportlichen Früherziehung mit Druckluftwaffen) erteilt<br />

werden. (Abschnitt 1 Nr. 27.4.2.3 WaffVwV)<br />

• Veranstaltungen außerhalb e<strong>in</strong>er genehmigten Schießstätte (Abschnitt 1 Nr. 3.4 WaffVwV)<br />

Ausnahmen von Alterserfordernissen kann die Waffenbehörde nicht nur personenbezogen,<br />

sondern auch veranstaltungsbezogen (z. B. zur Durchführung von so genannten „Schnupper“‐<br />

Tagen oder zur Durchführung e<strong>in</strong>es Projekts der schießsportlichen Früherziehung mit<br />

Druckluftwaffen) erteilen. Der Ausnahmecharakter der Entscheidung darf aber <strong>in</strong> Anbetracht der<br />

gesetzlichen Grundrichtung und der besonderen Belange des K<strong>in</strong>der‐ und Jugendschutzes nicht<br />

außer Acht gelassen werden. Für den beaufsichtigten Umgang mit Schusswaffen außerhalb e<strong>in</strong>er<br />

genehmigten Schießstätte, z. B. bei Öffentlichkeitsveranstaltungen zur Nachwuchswerbung oder<br />

bei speziell ausgeschriebenen Schießveranstaltungen für K<strong>in</strong>der zur Belustigung, s<strong>in</strong>d besondere<br />

formale Anforderungen (z. B. ärztliches Attest, schriftliche E<strong>in</strong>verständniserklärung) nicht zu<br />

stellen.


Das Zulassen e<strong>in</strong>er Ausnahme für Veranstaltungen dieser Art wird mit folgenden Auflagen<br />

verbunden:<br />

• Die (mobile) Schießstätte muss entsprechend den gültigen Schießstandsrichtl<strong>in</strong>ien<br />

hergerichtet se<strong>in</strong>.<br />

• Es darf nur mit altersgerechten Waffen (z. B. Druckluftwaffen) geschossen werden. Das<br />

Gewehr ist von e<strong>in</strong>er Aufsichtsperson zu laden. Dem Schützen verbleiben nur das<br />

Fe<strong>in</strong>justieren und das Auslösen des Schusses.<br />

• Es ist sicherzustellen, dass h<strong>in</strong>sichtlich der Aufsicht die grundsätzlichen Regelungen für<br />

Aufsichten (Registrierung im Vere<strong>in</strong>, Standaufsichtslizenz, JuBaLi) beachtet werden.<br />

• Die Aufsichtsperson darf nur solche K<strong>in</strong>der <strong>zum</strong> Schießen zulassen, die die erforderliche<br />

geistige und körperliche Eignung <strong>zum</strong> Schießen besitzen.<br />

Für den Umgang mit Armbrüsten auf Schießstätten gelten die Altersgrenzen für Druckluftwaffen (12<br />

Jahre, mit Ausnahmemöglichkeit) entsprechend. (Abschnitt 1 Nr. 27.4.2.3 WaffVwV)<br />

2. Aufsicht<br />

Bei der Beauftragung der verantwortlichen Aufsichtsperson durch e<strong>in</strong>en schießsportlichen Vere<strong>in</strong> e<strong>in</strong>es<br />

anerkannten Schießsportverbandes genügt e<strong>in</strong>e Registrierung der Aufsichtsperson bei dem Vere<strong>in</strong>. Der<br />

Aufsichtsperson ist durch den Vere<strong>in</strong> hierüber e<strong>in</strong> Nachweisdokument auszustellen. Die Aufsichtsperson<br />

hat dieses Dokument während der Wahrnehmung der Aufsicht mitzuführen und zur Kontrolle Befugten<br />

auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. Für e<strong>in</strong>e Überprüfung hat der Vere<strong>in</strong> auf Verlangen E<strong>in</strong>blick <strong>in</strong><br />

die Registrierung der Aufsichtsperson zu gewähren. (§ 10 Abs.3 AWaffV)<br />

Die bei e<strong>in</strong>em schießsportlichen Vere<strong>in</strong> e<strong>in</strong>es anerkannten Schießsportverbandes beauftragten und<br />

registrierten Aufsichtspersonen werden von der zuständigen Behörde <strong>in</strong>sbesondere dann überprüft,<br />

wenn konkrete Anhaltspunkte für das Fehlen der erforderlichen Sachkunde bestehen. E<strong>in</strong>e Überprüfung<br />

erfolgt auf der Schießstätte. E<strong>in</strong>e Meldung der beauftragten und registrierten Aufsichtspersonen an die<br />

zuständige Behörde ist nicht erforderlich. (Abschnitt 1 Nr. 27.7 WaffVwV)<br />

Für die Eignung von Aufsichtspersonen zur K<strong>in</strong>der‐ und Jugendarbeit für das Schießen gelten zusätzliche<br />

Anforderungen. (§ 27 Abs.3 WaffG)<br />

• Bei Vere<strong>in</strong>en, die nicht e<strong>in</strong>em anerkannten Schießsportverband angehören, s<strong>in</strong>d die<br />

Qualifikationen für die Eignung von Aufsichtspersonen zur K<strong>in</strong>der‐ und Jugendarbeit für das<br />

Schießen durch das Bundesverwaltungsamt festzulegen. Ansonsten reichen die Arten von<br />

Ausbildungen aus, die e<strong>in</strong>en Bezug zur Jugendarbeit herstellen können (z. B. Jugendleiter,<br />

Lehrer, Geeignetheit zur beruflichen Ausbildung von Jugendlichen, spezielle sportliche<br />

Ausbildung im Jugendbereich). (Abschnitt 1 Nr. 27.4.2 WaffVwV)<br />

H<strong>in</strong>sichtlich des Nachweises der Sachkunde beim Betrieb von Schießstätten, auf denen<br />

ausschließlich mit Druckluftwaffen geschossen wird, genügt für das Führen der Aufsicht und die<br />

Obhut K<strong>in</strong>der und Jugendliche auch der Nachweis über e<strong>in</strong>e mehrjährige Erfahrung im Betrieb<br />

entsprechender Schießanlagen. (Abschnitt 1 Nr. 27.4.3 WaffVwV)<br />

• Bei Vere<strong>in</strong>en, die e<strong>in</strong>em anerkannten Schießsportverband angehören, werden die<br />

Anforderungen an das Aufsichtspersonal <strong>in</strong> den Qualifizierungsrichtl<strong>in</strong>ien des Verbandes [NSSV]<br />

festgelegt. (Abschnitt 1 Nr. 27.4.1 und 27.4.2 WaffVwV)<br />

Der NSSV schreibt <strong>in</strong> se<strong>in</strong>en Qualifizierungsrichtl<strong>in</strong>ien (bislang) den Erwerb der Jugendbasislizenz<br />

vor.<br />

Die Obhut verantwortlicher und zur K<strong>in</strong>der‐ und Jugendarbeit für das Schießen geeigneter<br />

Aufsichtspersonen ist h<strong>in</strong>reichend sichergestellt, wenn auf der Schießstätte e<strong>in</strong>e angemessene Anzahl<br />

derartig qualifizierter Personen anwesend und e<strong>in</strong>e ständige Beaufsichtigung der m<strong>in</strong>derjährigen<br />

Schützen durch diese Personen gewährleistet ist; die Angemessenheit richtet sich u. a. nach der Größe<br />

der Schießstätte, <strong>in</strong>sbesondere auch der Anzahl der von diesen Personen <strong>in</strong>sgesamt zu betreuenden


Schießbahnen sowie der Zahl der gleichzeitig von M<strong>in</strong>derjährigen genutzten Schießbahnen. Die Obhut<br />

durch qualifiziertes Personal ist weder gleichzusetzen mit der Aufsicht beim Schützen noch mit der<br />

Schießstandaufsicht. (Abschnitt 1 Nr. 27.4.2.1 WaffVwV)<br />

3. Schießstätte<br />

Die Begrifflichkeit der Schießstätte umfasst nicht nur die eigentlichen <strong>zum</strong> Schießen bestimmten<br />

Schießstände, sondern auch Aufenthaltsbereiche sowie Nebenräume, die e<strong>in</strong>en funktionalen Bezug <strong>zum</strong><br />

Schießen aufweisen.<br />

Die ausschließliche Verwendung von Lasersimulationssystemen oder ähnlichen elektronischen<br />

Simulationssystemen an oder <strong>in</strong> erlaubnispflichtigen Schusswaffen ist nicht auf Schießstätten begrenzt,<br />

da es sich nicht um sonstige Schießübungen mit Schusswaffen handelt. Die Vorschriften über die<br />

Erlaubnispflicht für den Erwerb, den Besitz und das Führen erlaubnispflichtiger Schusswaffen sowie das<br />

Umgangsverbot für M<strong>in</strong>derjährige bleiben unberührt. (Abschnitt 1 Nr. 27.1.1 WaffVwV)<br />

4. Bedürfnis bei Sportschützen<br />

• Erstmaliger Bedürfnisnachweis<br />

E<strong>in</strong>e Erlaubnis <strong>zum</strong> Waffenerwerb setzt voraus, dass der Antragsteller e<strong>in</strong> Bedürfnis nachweist.<br />

(§ 4 Abs.1 Nr.4 WaffG)<br />

E<strong>in</strong> Bedürfnis für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition<br />

ist von Sportschützen durch e<strong>in</strong>e Besche<strong>in</strong>igung des anerkannten Schießsportverbandes (z.B.<br />

KSSV Neustadt a. Rbge.) glaubhaft zu machen, aus der hervorgeht, dass<br />

1. das Mitglied seit m<strong>in</strong>destens zwölf Monaten den Schießsport mit erlaubnispflichtigen<br />

Schusswaffen <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Vere<strong>in</strong> regelmäßig, also e<strong>in</strong>mal pro Monat oder 18‐mal verteilt über das<br />

ganze Jahr, als Sportschütze betrieben hat und<br />

2. die zu erwerbende Waffe für e<strong>in</strong>e Sportdiszipl<strong>in</strong> nach der Sportordnung des<br />

Schießsportverbandes zugelassen und erforderlich ist; das ist der Fall, wenn mit ihr nach den<br />

tatsächlichen Nutzungsmöglichkeiten des Antragstellers auch geschossen werden kann.<br />

Der Verband hat sich vor Erstellung der Bedürfnisbesche<strong>in</strong>igung zu vergewissern, über welchen<br />

Waffenbestand der Antragsteller bereits verfügt. Hierfür ist es erforderlich, dass der<br />

Sportschütze dem Verband schriftlich sämtliche erlaubnispflichtige Schusswaffen angibt, die sich<br />

<strong>in</strong> se<strong>in</strong>em Besitz bef<strong>in</strong>den, und dies mit der Kopie der WBK belegt. Es s<strong>in</strong>d nur solche<br />

Verbandsbesche<strong>in</strong>igungen anzuerkennen, die die Zulassung der Waffe und die Erforderlichkeit<br />

des Erwerbs unter Bezugnahme auf e<strong>in</strong>e konkrete Diszipl<strong>in</strong> der genehmigten Sportordnung<br />

bestätigen.<br />

Die Pflicht des Sportschützen, se<strong>in</strong> Bedürfnis glaubhaft zu machen, beschränkt sich <strong>in</strong> der Regel<br />

auf die Vorlage der Besche<strong>in</strong>igung. Die Waffenbehörde muss die vorgelegten Besche<strong>in</strong>igungen<br />

lediglich auf Vollständigkeit und Plausibilität überprüfen. Glaubhaft zu machen s<strong>in</strong>d Tatsachen,<br />

die belegen, dass diese gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Zur Glaubhaftmachung müssen<br />

Angaben gemacht werden, die es der Waffenbehörde ermöglichen zu beurteilen, ob e<strong>in</strong>e<br />

überwiegende Wahrsche<strong>in</strong>lichkeit für die Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen spricht.<br />

Die Besche<strong>in</strong>igung darf sich daher nicht <strong>in</strong> der bloßen Wiedergabe des Gesetzestextes und der<br />

bloßen Behauptung, dass diese Voraussetzungen vorliegen, erschöpfen, sondern muss<br />

nachvollziehbare Angaben darüber enthalten.<br />

Das Bedürfnis ist zu verne<strong>in</strong>en, wenn der Antragsteller für se<strong>in</strong>e Schießübungen bereits<br />

ausreichend mit Schusswaffen versehen ist. (Abschnitt 1 Nr. 14.2.1 WaffVwV)<br />

• Regelüberprüfung nach drei Jahren<br />

Die Waffenbehörde hat drei Jahre nach Erteilung der ersten waffenrechtlichen Erlaubnis das<br />

Fortbestehen des Bedürfnisses zu prüfen. (§ 4 Abs.4 WaffG)<br />

Es wird aber ke<strong>in</strong>e Regelüberprüfung alle drei Jahre e<strong>in</strong>geführt. Für die Regelüberprüfung nach


den ersten drei Jahren gelten ansonsten dieselben Grundsätze wie für die Prüfung bei der<br />

Ersterteilung der waffenrechtlichen Erlaubnis. (Abschnitt 1 Nr. 4.4 WaffVwV)<br />

• Erneute Bedürfnisüberprüfung<br />

Die Waffenbehörde kann auch nach Ablauf der ersten drei Jahre das Fortbestehen des<br />

Bedürfnisses prüfen. (§ 4 Abs.4 WaffG)<br />

Der Waffenbehörde wird damit das Ermessen e<strong>in</strong>geräumt, auch nach der e<strong>in</strong>maligen<br />

Regelüberprüfung nach drei Jahren, das Fortbestehen des Bedürfnisses zu überprüfen. Die<br />

Überprüfung erfolgt anlassbezogen, d. h. wenn Anhaltspunkte vorliegen, dass der<br />

Waffenbesitzer ke<strong>in</strong> Bedürfnis mehr hat. Hiermit soll die Grundlage geschaffen werden, Fällen<br />

nachgehen zu können, <strong>in</strong> denen der Waffenbesitzer offensichtlich ke<strong>in</strong> Bedürfnis mehr hat.<br />

Der Prüfungszeitraum umfasst <strong>in</strong> der Regel die letzten zwölf Monate. Es gelten nicht die<br />

Voraussetzungen wie bei der Ersterteilung. Für Mitglieder e<strong>in</strong>es anerkannten<br />

Schießsportverbandes (z.B. KSSV Neustadt a. Rbge.), genügt es bei der Überprüfung des<br />

Fortbestehens des Bedürfnisses, dass die fortbestehende schießsportliche Aktivität und die<br />

Mitgliedschaft im Verband durch geeignete Nachweise, z. B. durch e<strong>in</strong>e Besche<strong>in</strong>igung des<br />

Vere<strong>in</strong>s oder durch Vorlage e<strong>in</strong>es Schießbuchs bestätigt wird, dass der Sportschütze weiterh<strong>in</strong><br />

schießsportlich aktiv und dem anerkannten Verband als Mitglied gemeldet ist.<br />

Anknüpfungspunkt für die Feststellung e<strong>in</strong>es fortbestehenden Bedürfnisses ist damit e<strong>in</strong>e<br />

gewisse Teilnahmehäufigkeit, die den Schluss zulässt, dass sich der Sportschütze aktiv am<br />

Schießsport beteiligt. Die unterschiedlichen Verbandsregeln und<br />

Wettkampforganisationsformen lassen es nicht zu, e<strong>in</strong>e konkrete M<strong>in</strong>destzahl festzulegen.<br />

Die schießsportliche Betätigung unterliegt als Freizeitsport – wie im Übrigen <strong>in</strong> jeder Sportart –<br />

zeitlichen Schwankungen h<strong>in</strong>sichtlich der ausgeübten Intensität. Dabei muss berücksichtigt<br />

werden, dass es sich beim Sportschießen nicht nur um spitzensportliche Betätigung handelt,<br />

sondern vor allem auch um breitensportliches Schießen.<br />

Im Rahmen der Überprüfung hat die Waffenbehörde daher auch die Gründe zu berücksichtigen,<br />

aus denen der Sportschütze bei fortbestehender Mitgliedschaft nachvollziehbar geh<strong>in</strong>dert war,<br />

den Schießsport auszuüben (z. B. bei e<strong>in</strong>em vorübergehenden Aufenthalt im Ausland, e<strong>in</strong>em<br />

vorübergehenden Aussetzen <strong>in</strong>sbesondere aus beruflichen, gesundheitlichen oder familiären<br />

Gründen). (Abschnitt 1 Nr. 4.4 WaffVwV)<br />

5. Bedürfnis bei Vere<strong>in</strong>en<br />

E<strong>in</strong>e Waffenbesitzkarte kann auch e<strong>in</strong>em schießsportlichen Vere<strong>in</strong> als juristischer Person erteilt werden.<br />

(§ 10 Abs.2 Satz 2 WaffG)<br />

Voraussetzung für die Erteilung e<strong>in</strong>er Vere<strong>in</strong>s‐Waffenbesitzkarte ist der Nachweis e<strong>in</strong>es Bedürfnisses. E<strong>in</strong><br />

Bedürfnis ist grundsätzlich für solche Waffen anzuerkennen, die der Vere<strong>in</strong> zur Ausstattung des<br />

Mitgliederkreises benötigt, der sich noch <strong>in</strong> der Übungs‐/Probephase bef<strong>in</strong>det und aus diesem Grund<br />

(noch) ke<strong>in</strong>e eigenen waffenrechtlichen Erlaubnisse/Waffen erhalten kann. Ferner kann die im Rahmen<br />

des Leistungssports erforderliche Ausstattung von Leistungsschützen berücksichtigt werden. E<strong>in</strong><br />

Reservekont<strong>in</strong>gent für Mitglieder, Neumitglieder und e<strong>in</strong> Grundbestand für Waffen, die für<br />

Öffentlichkeitsveranstaltungen vorgesehen s<strong>in</strong>d, kann vom Vere<strong>in</strong> angeschafft werden. Ansonsten<br />

dürfen Nicht‐Mitglieder <strong>in</strong> die Bedarfsanalyse nicht e<strong>in</strong>bezogen werden.<br />

Die Zahl der e<strong>in</strong>em Vere<strong>in</strong> zuzubilligenden Vere<strong>in</strong>swaffen bemisst sich nach den Regelungen <strong>in</strong> der<br />

Satzung und der Zahl der <strong>in</strong> der Übungs‐/Probephase bef<strong>in</strong>dlichen Mitglieder des Vere<strong>in</strong>s und der vom<br />

Vere<strong>in</strong> <strong>in</strong> diesem Zusammenhang konkret nutzbaren Schießstättenkapazitäten (verfügbare Bahnen,<br />

Häufigkeit der Nutzung etc.). Unter Beachtung dieser Parameter wird dem Vere<strong>in</strong> e<strong>in</strong> Waffenkont<strong>in</strong>gent<br />

zugestanden, welches bei umfassender Nutzung aller <strong>in</strong> diesem enthaltenen Vere<strong>in</strong>swaffen e<strong>in</strong>en nach<br />

objektiven Maßstäben effektiven Schießbetrieb <strong>in</strong> diesem Bereich ermöglicht. Bei der Festlegung der


Anzahl der Vere<strong>in</strong>swaffen soll das gegebenenfalls längerfristige personenbezogene Überlassen e<strong>in</strong>zelner<br />

Waffen an (Neu‐)Mitglieder nicht berücksichtigt werden.<br />

Bei der Festlegung der konkreten Zusammensetzung dieses Kont<strong>in</strong>gentes sollte neben den allgeme<strong>in</strong>en<br />

Vorgaben (Zulässigkeit nach der Sportordnung) auch das Interesse des Vere<strong>in</strong>s und der (Neu‐)Mitglieder<br />

an den Möglichkeiten zur Nutzung e<strong>in</strong>er bestimmten Bandbreite an Waffen berücksichtigt werden. Das<br />

Bedürfnis darf jedoch nicht so weit ausgelegt werden, als dass es alle nach der Sportordnung<br />

zugelassenen Waffen oder Diszipl<strong>in</strong>en komplett abdecken würde. Die Zusammensetzung des<br />

Kont<strong>in</strong>gentes sollte sich auf e<strong>in</strong>e Auswahl von bei den vom Vere<strong>in</strong> geschossenen Diszipl<strong>in</strong>en möglichst<br />

breit e<strong>in</strong>setzbaren Waffen konzentrieren. (Abschnitt 1 Nr. 8.1.2 WaffVwV)<br />

6. Erweitertes Bedürfnis bei Leistungsschützen<br />

Dem organisierten Sportschützen werden mit der o.g. Bedürfnisbesche<strong>in</strong>igung bis zu drei<br />

halbautomatische Langwaffen und zwei mehrschüssige Kurzwaffen zuzüglich der dazugehörigen<br />

Munition (so genanntes Sportschützen‐Kont<strong>in</strong>gent) zugestanden. (§ 14 Abs.3 WaffG)<br />

E<strong>in</strong>e Überschreitung des Grundkont<strong>in</strong>gents ist nur zulässig, wenn der Schütze se<strong>in</strong>e regelmäßige<br />

Wettkampfteilnahme (<strong>zum</strong><strong>in</strong>dest auf der untersten Vere<strong>in</strong>sebene, die auch für e<strong>in</strong>fache Sportschützen<br />

zugänglich ist, um sich sportlich mit anderen zu messen) nachweist. (Abschnitt 1 Nr. 14.3 WaffVwV)<br />

• Schießsportwettkämpfe s<strong>in</strong>d alle nach den jeweiligen Verbandsregeln ausgeschriebenen<br />

schießsportlichen Veranstaltungen m<strong>in</strong>destens auf Vere<strong>in</strong>sebene, die e<strong>in</strong>em Leistungsvergleich<br />

dienen. Es ist <strong>in</strong>sbesondere nicht erforderlich, dass die Veranstaltung auf überörtlicher oder gar<br />

landesweiter Ebene stattf<strong>in</strong>det. Die Voraussetzungen erfüllt vielmehr auch e<strong>in</strong> organisierter<br />

vere<strong>in</strong>s<strong>in</strong>terner Wettkampf oder e<strong>in</strong> Wettkampf zwischen Vere<strong>in</strong>en. Ausreichender, verlässlicher<br />

Ansatzpunkt für das Erfordernis e<strong>in</strong>es organisierten Wettkampfes ist, dass er nach den jeweiligen<br />

Verbandsregeln ausgeschrieben wurde.<br />

• E<strong>in</strong> Sportschütze muss an den Wettkämpfen mit der Waffenart, die er erwerben und besitzen will,<br />

teilgenommen haben, d. h. mit e<strong>in</strong>er (erlaubnispflichtigen) Kurzwaffe oder e<strong>in</strong>er<br />

(erlaubnispflichtigen) Langwaffe.<br />

• Der hier verwendete Begriff „regelmäßig“ kann nicht mit dem beim Bedürfnis für Sportschützen<br />

verwendeten Begriff „regelmäßig“ gleichgesetzt werden, da er nicht an Tra<strong>in</strong><strong>in</strong>gse<strong>in</strong>heiten, sondern<br />

an e<strong>in</strong>e Wettkampfteilnahme anknüpft und e<strong>in</strong>e andere Zielrichtung verfolgt. Die Teilnahme an 18<br />

Wettkämpfen im Jahr wäre selbst für Sportschützen im Leistungsbereich kaum zu erfüllen. E<strong>in</strong>e<br />

„regelmäßige“ Wettkampfteilnahme verlangt e<strong>in</strong>e gewisse Teilnahmehäufigkeit, die den Schluss<br />

zulässt, dass sich der Sportschütze aktiv am Schießsport beteiligt. Die unterschiedlichen<br />

Verbandsregeln und Wettkampforganisationsformen lassen es nicht zu e<strong>in</strong>e konkrete M<strong>in</strong>destzahl<br />

festzulegen.<br />

E<strong>in</strong> Widerruf der Erlaubnis, das Sportschützen‐Kont<strong>in</strong>gent zu überschreiten, kommt <strong>in</strong> Betracht, wenn<br />

die hierfür erforderlichen Voraussetzungen erkennbar dauerhaft nicht mehr erfüllt s<strong>in</strong>d.<br />

(Abschnitt 1 Nr. 14.3 WaffVwV)<br />

7. Persönliche Eignung<br />

S<strong>in</strong>d Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die persönliche Eignung begründen hat die<br />

Waffenbehörde dem Betroffenen auf se<strong>in</strong>e Kosten die Vorlage e<strong>in</strong>es amts‐ oder fachärztlichen oder<br />

fachpsychologischen Zeugnisses über die geistige oder körperliche Eignung aufzugeben. (§ 6 Abs.2 WaffG)<br />

E<strong>in</strong> solches Zeugnis ist z. B. vorzulegen bei amtlicher Feststellung e<strong>in</strong>er Blutalkoholkonzentration von<br />

m<strong>in</strong>destens 1,6 ‰ oder wiederholt auch von weniger als 1,6 ‰ im Zusammenhang mit e<strong>in</strong>er<br />

Verhaltensauffälligkeit. (Abschnitt 1 Nr. 6.3 WaffVwV)<br />

E<strong>in</strong> Mangel an persönlicher Eignung kann sich auch daraus ergeben, dass die für den Umgang mit Waffen<br />

und Munition erforderliche Kenntnis der deutschen Sprache <strong>in</strong> Wort und Schrift fehlt und dieser Mangel<br />

im E<strong>in</strong>zelfall nicht durch Hilfspersonen, z. B. den Betriebsleiter <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Büchsenmacherei, ausgeglichen<br />

wird; dieser Gesichtspunkt gilt <strong>in</strong> erster L<strong>in</strong>ie bei Erlaubnissen für e<strong>in</strong>en dauerhaften Umgang mit Waffen


<strong>in</strong> Deutschland, nicht jedoch etwa bei Fällen vorübergehenden Aufenthalts z. B. zur Teilnahme an e<strong>in</strong>er<br />

jagdlichen oder schießsportlichen (Wettkampf oder Tra<strong>in</strong><strong>in</strong>g) Brauchtums‐ oder Sammlerveranstaltung.<br />

(Abschnitt 1 Nr. 6.7 WaffVwV)<br />

8. Nachweis der Sachkunde (§ 3 Abs.1 AWaffV, Abschnitt 1 Nr. 7.2 WaffVwV)<br />

Die Sachkunde gilt unter anderem als nachgewiesen, wenn der Antragsteller<br />

• die nachzuweisenden Kenntnisse als Sportschütze e<strong>in</strong>es anerkannten Schießsportverbandes<br />

durch e<strong>in</strong>e Besche<strong>in</strong>igung des Schießsportverbandes nachgewiesen hat oder<br />

• die nachzuweisenden Kenntnisse auf Grund e<strong>in</strong>er behördlichen oder staatlich anerkannten<br />

Ausbildung, die ihrer Art nach geeignet ist, die für den Umgang mit der beantragten Waffe oder<br />

Munition erforderliche Sachkunde zu vermitteln (z. B. im Polizeidienst, <strong>in</strong> der Regel nicht die<br />

Ableistung des Wehrdienstes), erworben hat oder<br />

• die Jägerprüfung bestanden hat.<br />

Die Prüfung der Schießfertigkeit umfasst den Nachweis der sicheren Handhabung von Waffe und<br />

Munition im Zusammenhang mit der Schussabgabe; Sportschützen müssen e<strong>in</strong> bestimmtes<br />

Trefferniveau nicht erreichen. (Abschnitt 1 Nr. 7.4 WaffVwV)<br />

9. Erteilung von Waffenbesitzkarten<br />

• WBK für mehrere Personen<br />

Für Schusswaffen, über die mehrere Personen die tatsächliche Gewalt ausüben, kann e<strong>in</strong>e<br />

geme<strong>in</strong>same WBK ausgestellt werden. In diesen Fällen müssen die Voraussetzungen für die<br />

Erteilung der WBK bei jedem der Berechtigten vorliegen. E<strong>in</strong>e geme<strong>in</strong>same WBK kann z. B. für<br />

Familienangehörige (Vater und Tochter/Sohn, Eheleute, Erbengeme<strong>in</strong>schaft) ausgestellt werden.<br />

Die WBK ist auf e<strong>in</strong>e Person (Berechtigter) auszustellen; die weiteren Personen (weitere<br />

Berechtigte), für die diese Erlaubnis auch gelten soll, s<strong>in</strong>d zusätzlich unter „Amtliche<br />

E<strong>in</strong>tragungen“ aufzuführen. Die E<strong>in</strong>tragung weiterer Berechtigter kann auf Antrag sowohl bei der<br />

Ausstellung der WBK als auch nachträglich erfolgen. (Abschnitt 1 Nr. 10.6 WaffVwV)<br />

• Vere<strong>in</strong>s‐WBK<br />

E<strong>in</strong>e Vere<strong>in</strong>s‐WBK kann e<strong>in</strong>em schießsportlichen Vere<strong>in</strong> für Schusswaffen des Vere<strong>in</strong>s erteilt<br />

werden, wenn er die Rechtsform e<strong>in</strong>er juristischen Person aufweist (z. B. e<strong>in</strong>getragener Vere<strong>in</strong>,<br />

nicht ausreichend ist jedoch die Organisation als nichtrechtsfähiger Vere<strong>in</strong> oder als<br />

Schießleistungs(sport)gruppe ohne Rechtspersönlichkeit). (Abschnitt 1 Nr. 10.7 WaffVwV)<br />

Der Vere<strong>in</strong> hat bei Antragstellung e<strong>in</strong>e oder mehrere verantwortliche Person(en) zu benennen<br />

und alle zur waffenrechtlichen Überprüfung erforderlichen Angaben dieser Person(en) zu<br />

übermitteln. Es ist zweckmäßig mehrere verantwortliche Personen (<strong>in</strong> der Regel zwei bis drei) zu<br />

benennen. Die Benennung als „verantwortliche Person“ hat nicht zur Voraussetzung, dass es<br />

sich bei dieser Person um e<strong>in</strong> vertretungsberechtigtes Organ des Vere<strong>in</strong>s oder um e<strong>in</strong> <strong>in</strong><br />

leitender Stellung im Vere<strong>in</strong> tätiges Mitglied o. Ä. handelt; es kommt auch die Benennung<br />

„e<strong>in</strong>facher“ Vere<strong>in</strong>smitglieder <strong>in</strong> Betracht.<br />

Die „verantwortlichen Personen“ müssen volljährig, zuverlässig, persönlich geeignet und<br />

sachkundig se<strong>in</strong>. Die Betroffenen s<strong>in</strong>d durch den Vere<strong>in</strong> über die Benennung und die<br />

Erforderlichkeit der Übermittlung und Verarbeitung der entsprechenden personenbezogenen<br />

Daten zu <strong>in</strong>formieren; ihr E<strong>in</strong>verständnis ist zu dokumentieren. Der Antragstellung ist e<strong>in</strong>e<br />

Erklärung der benannten Personen beizufügen, dass das Ergebnis der waffenrechtlichen Prüfung<br />

dem Vere<strong>in</strong> übermittelt werden darf. (Abschnitt 1 Nr. 10.7.1 bis 10.7.3 WaffVwV)<br />

Die Vere<strong>in</strong>s‐WBK berechtigt die dort e<strong>in</strong>getragene(n) verantwortliche(n) Person(en) <strong>zum</strong> Erwerb<br />

und Besitz der dort aufgeführten Waffen. (Abschnitt 1 Nr. 10.7.1 WaffVwV)


10. Erbfall<br />

• Schusswaffen<br />

Gemäß § 20 WaffG ist der Erbe e<strong>in</strong>er Waffe nur privilegiert, d. h. er hat ohne eigenes Bedürfnis,<br />

ohne Sachkunde und unabhängig vom Alterserfordernis e<strong>in</strong>en Rechtsanspruch auf das Erteilen<br />

e<strong>in</strong>er waffenrechtlichen Erlaubnis, wenn der Erblasser legal im Besitz der Waffe war. Hierdurch<br />

wird jedoch – vorbehaltlich e<strong>in</strong>er Entscheidung über die E<strong>in</strong>ziehung von Waffen, die zu<br />

Straftaten benutzt worden s<strong>in</strong>d – im E<strong>in</strong>zelfall nicht ausgeschlossen, dass bei Vorliegen<br />

sämtlicher Voraussetzungen für e<strong>in</strong>e Besitzerlaubnis [M<strong>in</strong>destalter, Zuverlässigkeit, Eignung,<br />

Sachkunde, Bedürfnis] auch e<strong>in</strong>e nicht legal im Besitz des Erblassers bef<strong>in</strong>dlich gewesene Waffe<br />

durch die Waffenbehörde legalisiert und e<strong>in</strong>em Berechtigten übergeben werden kann.<br />

Die unverzügliche Anzeigepflicht bleibt unberührt. Für die Praxis bedeutet dies, dass<br />

demjenigen, der die erlaubnispflichtige(n) Waffe(n) beim Tod e<strong>in</strong>es Waffenbesitzers <strong>in</strong> se<strong>in</strong>en<br />

Besitz nimmt, unabhängig davon, ob er das Erbe annimmt oder nicht, (zunächst) e<strong>in</strong>e<br />

Anzeigepflicht obliegt. (Abschnitt 1 Nr. 20.1.1 WaffVwV)<br />

Derjenige, der <strong>in</strong>folge e<strong>in</strong>es Erbfalls erlaubnispflichtige Waffen erwirbt und die Anmeldefrist von<br />

e<strong>in</strong>em Monat versäumt, begeht ke<strong>in</strong>e Straftat, sondern e<strong>in</strong>e Ordnungswidrigkeit. Das<br />

Überschreiten der Antragsfrist hat zur Folge, dass e<strong>in</strong> Erbe die Erteilung e<strong>in</strong>er waffenrechtlichen<br />

Erlaubnis unter den erleichterten Voraussetzungen [Erwerb ohne Sachkunde und ohne<br />

Bedürfnis] nicht mehr verlangen kann. Die Erteilung e<strong>in</strong>er Erlaubnis ist nur unter Erfüllung der<br />

allgeme<strong>in</strong>en Voraussetzungen [M<strong>in</strong>destalter, Zuverlässigkeit, Eignung, Sachkunde, Bedürfnis]<br />

möglich. Bei Antragstellern, denen aufgrund e<strong>in</strong>es anerkannten Bedürfnisses bereits<br />

waffenrechtliche Erlaubnisse erteilt wurden (z. B. Sportschütze, Jäger, Waffensammler), ist von<br />

dieser Möglichkeit ke<strong>in</strong> Gebrauch zu machen. Sie s<strong>in</strong>d i. S. des § 7 sachkundig. (Abschnitt 1 Nr. 20.1.5<br />

WaffVwV)<br />

Geerbte Schusswaffen werden auf die bestehenden Waffenkont<strong>in</strong>gente nicht angerechnet.<br />

(Abschnitt 1 Nr. 20.2.2 WaffVwV)<br />

Die Waffenbehörde hat den Waffenbesitzern für das Durchführen der Blockierung e<strong>in</strong>e<br />

ausreichende Frist (z. B. 10 Wochen) e<strong>in</strong>zuräumen. Sie kann die Frist wegen mangelnder<br />

Verfügbarkeit des Blockiersystems verlängern. Von der Pflicht, die geerbte Schusswaffe<br />

blockieren zu lassen, s<strong>in</strong>d Waffenbesitzer ausgenommen, die z. B. e<strong>in</strong>e waffenrechtliche<br />

Erlaubnis als Sportschütze besitzen. Unabhängig von der Art der e<strong>in</strong>zelnen Erlaubnis (bzw. der<br />

e<strong>in</strong>zelnen Waffe) kann bei ihnen davon ausgegangen werden, dass sie über die erforderliche<br />

Sachkunde zur Gefahrene<strong>in</strong>schätzung im Umgang mit Schusswaffen verfügen. Dies ist z. B. auch<br />

dann der Fall, wenn der Erbe (nur) e<strong>in</strong>e erlaubsnispflichtige Signalwaffe aufgrund e<strong>in</strong>es<br />

Bootsführersche<strong>in</strong>s besitzt und e<strong>in</strong>e großkalibrige Schusswaffe erbt. (Abschnitt 1 Nr. 20.3 WaffVwV)<br />

• Munition<br />

Bef<strong>in</strong>det sich im Nachlass des Erblassers neben den erlaubnispflichtigen Schusswaffen noch die<br />

dazugehörige Munition, so wird die Behörde die Munition sicherstellen oder anordnen sie<br />

b<strong>in</strong>nen angemessener Frist unbrauchbar zu machen oder e<strong>in</strong>em Berechtigten zu überlassen und<br />

dies der Behörde nachzuweisen. E<strong>in</strong>e Erlaubnis <strong>zum</strong> weiteren Besitz der geerbten Munition wird<br />

nur dann erteilt, wenn der Erwerber <strong>in</strong>folge e<strong>in</strong>es Erbfalls selbst e<strong>in</strong> Bedürfnis, z. B. als Jäger<br />

oder Sportschütze, geltend machen kann. (Abschnitt 1 Nr. 20.2.2 WaffVwV)<br />

11. Erteilung von Munitionserwerbsberechtigungen<br />

Als e<strong>in</strong>e Form der Erteilung e<strong>in</strong>er Berechtigung <strong>zum</strong> Erwerb und Besitz von Munition ist die behördliche<br />

E<strong>in</strong>tragung/Stempelung <strong>in</strong> der WBK (Spalte 7) vorgesehen. Die auf diesem Weg erteilte Berechtigung<br />

erstreckt sich über die <strong>in</strong> Spalte 3 der WBK konkret bezeichnete Munition (z. B. .357 Magnum) h<strong>in</strong>aus auf<br />

alle für die betreffende Waffe ebenfalls zugelassenen Munitionsvarianten (gleiches Kaliber; gleicher oder<br />

ger<strong>in</strong>gerer Gasdruck …, im Beispiel etwa auch Munition .38 Spezial oder .38 Spezial WC). Die


Waffenbehörden s<strong>in</strong>d <strong>in</strong>sofern im Rahmen der betreffenden Erteilungsverfahren berechtigt, das<br />

Vorliegen e<strong>in</strong>es waffenrechtlichen Bedürfnisses auch für die <strong>in</strong> Bezug auf die betreffende Waffe<br />

ebenfalls zugelassenen Munitionsvarianten zu unterstellen; e<strong>in</strong>e <strong>in</strong>haltliche Beschränkung der erteilten<br />

Berechtigung soll nur im Ausnahmefall und nur dann erfolgen, wenn im H<strong>in</strong>blick auf e<strong>in</strong>zelne konkrete<br />

Munitionsvarianten unter jedem erdenklichen Gesichtspunkt e<strong>in</strong>e Verwendungsmöglichkeit<br />

unzweifelhaft ausgeschlossen werden kann. (Abschnitt 1 Nr. 10.7.10 WaffVwV)<br />

12. Munitionserwerb<br />

E<strong>in</strong>er behördlichen Erlaubnis <strong>zum</strong> Erwerb von Munition bedarf nicht, wer diese für e<strong>in</strong>en Berechtigten<br />

erwirbt, wenn und solange er als Mitglied e<strong>in</strong>er schießsportlichen Vere<strong>in</strong>igung den Erwerb und Besitz<br />

über die Munition nur nach den Weisungen des Berechtigten ausüben darf. (§ 12 Abs.2 Nr.1 i.V.m. § 12 Abs.1<br />

Nr.3b WaffG)<br />

Als Nachweis der Berechtigung wird e<strong>in</strong>e Kopie der WBK und e<strong>in</strong>e Besche<strong>in</strong>igung empfohlen, aus der der<br />

Name des Berechtigten, der Name des Mitglieds und das Datum hervorgeht. (Abschnitt 1 Nr. 12.2 WaffVwV)<br />

13. Überlassen jeglicher Waffen und Munition<br />

Waffen oder Munition dürfen nur berechtigten Personen überlassen werden. Die Berechtigung muss<br />

offensichtlich se<strong>in</strong> oder nachgewiesen werden. (§ 34 Abs.1 WaffG)<br />

Die Zulässigkeit des Überlassens ist festzustellen, unabhängig von der zivilrechtlichen Ausgestaltung der<br />

berührten Rechtsverhältnisse, vom Bestehen von Aufsichtsverhältnissen oder von der Dauer des<br />

beabsichtigten Erwerbs für jede Person, die die tatsächliche Gewalt über die Waffe oder Munition<br />

erlangen will. Die Prüfung der Berechtigung des Empfängers hat sich auf den waffenrechtlichen<br />

Sachverhalt <strong>in</strong>sgesamt zu erstrecken. Wenn beispielsweise der Erwerb auf der Grundlage allgeme<strong>in</strong>er<br />

Erlaubnisse (z. B. Jagdsche<strong>in</strong>, Gelbe WBK) erfolgen soll, müssen zur Unterstützung dieser Prüfung durch<br />

den Überlasser ggf. vom Erwerber auch alle sonstigen Umstände dargetan werden, aus denen sich e<strong>in</strong>e<br />

Erstreckung der betreffenden Erlaubnis auf die konkrete Waffe ergibt (z. B. jagdrechtliche Zulässigkeit<br />

der Langwaffe oder zu den im Rahmen der Gelben WBK erlaubten Waffen). Unverzichtbare Bestandteile<br />

der Berechtigungsprüfung s<strong>in</strong>d immer auch e<strong>in</strong>e Identitätsprüfung sowie die Kontrolle etwaiger<br />

behördlicher Beschränkungen <strong>in</strong> den Erlaubnissen (Befristungen etc.) und sonstige Umstände<br />

(Authentizität der Erlaubnisse/E<strong>in</strong>träge etc.). E<strong>in</strong>e Empfangsberechtigung ist nur dann offensichtlich,<br />

wenn ke<strong>in</strong>e Zweifel bestehen, dass der Empfänger bei objektiver Betrachtung und unter<br />

Berücksichtigung e<strong>in</strong>es etwaigen Spezialwissens des Überlassenden die konkrete Waffe/Munition<br />

besitzen dürfte. Dies wäre z. B. bei nicht verbotenen und auch ansonsten waffenrechtlich erlaubnisfreien<br />

Waffen bei Personen der Fall, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.<br />

Berechtigte Personen können beispielsweise se<strong>in</strong><br />

‐ Inhaber waffenrechtlicher Erlaubnisse – WBK, Munitionserwerbsberechtigung etc. –, die sich auf die<br />

betroffenen Waffen oder Munition beziehen,<br />

‐ Inhaber waffen‐ oder jagdrechtlicher Erlaubnisse, die den erlaubnisfreien Erwerb von Waffen<br />

ermöglichen, bei Vorliegen der Voraussetzungen der jeweiligen Freistellung (s. etwa § 12 Abs. 1 Nr.<br />

1, § 13 Abs. 4),<br />

‐ Personen, die auf Grund e<strong>in</strong>es Arbeits‐ oder Ausbildungsverhältnisses den Weisungen des<br />

eigentlichen Erwerbsberechtigten unterliegen und <strong>in</strong> dieser Funktion für ihre Weisungsberechtigten<br />

Waffen oder Munition entgegennehmen,<br />

‐ Beauftragte von jagdlichen oder schießsportlichen Vere<strong>in</strong>igungen, die ebenfalls den Weisungen der<br />

Vere<strong>in</strong>igung unterliegen und im Rahmen ihres Auftrags Waffen oder Munition für die Vere<strong>in</strong>igung<br />

entgegennehmen,<br />

‐ gewerbliche Transporteure oder gewerbliche Verschönerer <strong>zum</strong> Zweck der Ausführung des<br />

Transports oder der Verschönerung (s. 12.1.2 Absatz 1).<br />

(Abschnitt 1 Nr. 34.1 WaffVwV)<br />

Bei erlaubnispflichtigen Waffen und Munition wird von e<strong>in</strong>er Offensichtlichkeit der Erwerbsberechtigung


nur <strong>in</strong> Ausnahmefällen ausgegangen werden können; vorstellbar wäre das Überlassen an umfassend<br />

vom Waffenrecht freigestellte Dienstpersonen (z. B. Polizisten, Zöllner) oder an stationäre<br />

Waffenhändler bei unzweifelhafter Zugehörigkeit <strong>zum</strong> erlaubten Sortiment. Das Risiko e<strong>in</strong>er<br />

Fehle<strong>in</strong>schätzung geht jedoch immer auch zu Lasten des Überlassenden. (Abschnitt 1 Nr. 34.2 WaffVwV)<br />

14. Überlassen erlaubnispflichtiger Waffen und Munition ohne behördliche Erlaubnis<br />

• Erlaubnispflichtige Waffen und Munition dürfen ohne behördliche Erlaubnis vorübergehend,<br />

höchstens aber für e<strong>in</strong>en Monat an Inhaber e<strong>in</strong>er Waffenbesitzkarte für e<strong>in</strong>en vom Bedürfnis<br />

des Entleihers umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit überlassen werden. (§ 12 Abs.1<br />

Nr.1a WaffG)<br />

Die Befristung auf e<strong>in</strong>en Monat soll das Vagabundieren von Schusswaffen – <strong>in</strong>sbesondere die<br />

Dauerentleihe – verh<strong>in</strong>dern. Für e<strong>in</strong>e längere Entleihe ist e<strong>in</strong>e Besitzerlaubnis der<br />

Waffenbehörde notwendig. Sportschützen dürfen nach dieser Vorschrift ke<strong>in</strong>e vom Schießsport<br />

ausgeschlossenen Waffen, Jäger ke<strong>in</strong>e jagdrechtlich verbotenen Waffen entleihen. Tätigkeiten,<br />

die zur Nutzung der Waffe gehören und auf die sich daher auch das Bedürfnis des Entleihers<br />

erstreckt, s<strong>in</strong>d gestattet. Beispielsweise wird e<strong>in</strong> Sportschütze e<strong>in</strong>e fremde Sportwaffe mit<br />

Gebrauchsanweisung zu Hause darauf prüfen können, ob e<strong>in</strong> Erwerb für ihn als Sportschütze<br />

günstig ist. Nicht gestattet ist jedoch der bedürfnisfremde (im S<strong>in</strong>ne von das Bedürfnis<br />

wechselnde oder verändernde) Umgang (etwa die Tätigkeit als „Türsteher“ <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Diskothek<br />

durch e<strong>in</strong>en Sportschützen mit se<strong>in</strong>er Sportwaffe). (Abschnitt 1 Nr. 12.1.1.1 WaffVwV)<br />

Soll die Waffe transportiert werden, so ist der Name des Überlassenden, der Name des<br />

vorübergehend Besitzberechtigten und das Datum des Überlassens <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Beleg festzuhalten.<br />

Es wird empfohlen, diese Besche<strong>in</strong>igung <strong>in</strong> jedem Fall des Überlassens auszustellen. (Abschnitt 1<br />

Nr. 12.1.1 WaffVwV)<br />

• Erlaubnispflichtige Waffen und Munition dürfen ohne behördliche Erlaubnis vorübergehend,<br />

<strong>zum</strong> Zweck der sicheren Verwahrung oder der Beförderung an Inhaber e<strong>in</strong>er Waffenbesitzkarte<br />

überlassen werden. (§ 12 Abs.1 Nr.1b WaffG)<br />

Das Überlassen ist nur <strong>zum</strong> Zwecke der vorübergehenden sicheren Verwahrung (z. B. Urlaubsoder<br />

berufsbed<strong>in</strong>gte Abwesenheit) oder der nicht gewerbsmäßigen Beförderung zulässig. Der<br />

Zeitraum, der h<strong>in</strong>sichtlich der Verwahrung als vorübergehend angesehen werden kann, beurteilt<br />

sich nach den Umständen des E<strong>in</strong>zelfalles (z. B. Dauer e<strong>in</strong>er Ortsabwesenheit wegen Urlaub,<br />

Krankheit). Das Ende – <strong>in</strong>sbesondere der Verwahrzeit – muss allerd<strong>in</strong>gs von vornhere<strong>in</strong><br />

festgelegt oder <strong>zum</strong><strong>in</strong>dest absehbar se<strong>in</strong>. (Abschnitt 1 Nr. 12.1.1.2 WaffVwV)<br />

Soll die Waffe transportiert werden, so ist der Name des Überlassenden, der Name des<br />

vorübergehend Besitzberechtigten und das Datum des Überlassens <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Beleg festzuhalten.<br />

Es wird empfohlen, diese Besche<strong>in</strong>igung <strong>in</strong> jedem Fall des Überlassens auszustellen. (Abschnitt 1<br />

Nr. 12.1.1 WaffVwV)<br />

• Erlaubnispflichtige Waffen und Munition dürfen e<strong>in</strong>em Mitglied e<strong>in</strong>er schießsportlichen<br />

Vere<strong>in</strong>igung ohne behördliche Erlaubnis überlassen werden, wenn und solange das Mitglied den<br />

Besitz über die Waffe nur nach den Weisungen der <strong>in</strong> der WBK e<strong>in</strong>getragenen verantwortlichen<br />

Person ausüben darf. (§ 12 Abs.1 Nr.3b WaffG)<br />

Die Anwendbarkeit dieser Freistellungsregel setzt voraus, dass der konkrete Umfang der durch<br />

die Weisungen des Berechtigten e<strong>in</strong>geräumten Befugnisse deutlich erkennbar und nachprüfbar<br />

ist. Ausreichend s<strong>in</strong>d <strong>in</strong>soweit die Erklärungen des Berechtigten, die – wenn der Berechtigte z. B.<br />

wegen der räumlichen Distanz ke<strong>in</strong>e unmittelbare und zeitnahe E<strong>in</strong>wirkungsmöglichkeit auf den<br />

Weisungsunterworfenen hat – von der weisungsabhängigen Person <strong>in</strong> schriftlicher Form<br />

mitzuführen s<strong>in</strong>d. Der Berechtigte darf dem Weisungsabhängigen nur die Befugnisse e<strong>in</strong>räumen,<br />

die zur Erfüllung konkreter Aufgaben erforderlich s<strong>in</strong>d. Insgesamt ist von e<strong>in</strong>er auch zeitlich an<br />

konkrete Aufgaben gebundenen Freistellung auszugehen. (Abschnitt 1 Nr. 12.1.3 WaffVwV)


Das Überlassen von Vere<strong>in</strong>swaffen durch Schießsportvere<strong>in</strong>e an neue Mitglieder für die gesamte<br />

Dauer des ersten Jahres nach Vere<strong>in</strong>se<strong>in</strong>tritt ist nicht zulässig. (Abschnitt 1 Nr. 12.1.3.2 WaffVwV)<br />

15. Transport von Waffen und Munition<br />

E<strong>in</strong>er Erlaubnis <strong>zum</strong> Führen von Waffen bedarf nicht, wer diese nicht schussbereit und nicht<br />

zugriffsbereit von e<strong>in</strong>em Ort zu e<strong>in</strong>em anderen Ort befördert, sofern der Transport der Waffe zu e<strong>in</strong>em<br />

von se<strong>in</strong>em Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit erfolgt. (§ 12 Abs.3 Nr.2 WaffG)<br />

Das betrifft die Fälle, <strong>in</strong> denen jemand Schusswaffen von se<strong>in</strong>er Wohnung, se<strong>in</strong>er eigenen Betriebsstätte,<br />

se<strong>in</strong>em eigenen Geschäftsraum oder e<strong>in</strong>em anderen eigenen befriedeten Besitztum zur Schießstätte,<br />

<strong>zum</strong> Ort der Instandsetzung oder <strong>in</strong> e<strong>in</strong> anderes befriedetes Besitztum, wo er sie mit Zustimmung des<br />

Hausrechts<strong>in</strong>habers bei sich haben soll, br<strong>in</strong>gt oder von dort wieder zurückbr<strong>in</strong>gt. (Abschnitt 1 Nr. 12.3.2<br />

WaffVwV)<br />

Die Schusswaffen dürfen beim Transport <strong>zum</strong> Schießstand oder Büchsenmacher weder schuss‐ noch<br />

zugriffsbereit se<strong>in</strong>. Für die Fahrt <strong>zum</strong> Schießstand oder Büchsenmacher folgt daraus, dass die<br />

Schusswaffe im Fahrzeug am besten <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em (mit e<strong>in</strong>em kle<strong>in</strong>en Zahlen‐ oder Vorhängeschloss)<br />

verschlossenen Futteral oder Waffenkoffer transportiert wird, da die Waffe dann auf jeden Fall „nicht<br />

zugriffsbereit“ im S<strong>in</strong>ne der Vorschrift ist. Soweit Waffen <strong>in</strong> unverschlossenen Behältnissen transportiert<br />

werden, s<strong>in</strong>d sie nur dann „nicht zugriffsbereit“, wenn sie nicht <strong>in</strong>nerhalb von drei Sekunden und mit<br />

weniger als drei Handgriffen unmittelbar <strong>in</strong> Anschlag gebracht werden können (weil sie sich während der<br />

Fahrt im Kofferraum e<strong>in</strong>es Fahrzeugs bef<strong>in</strong>den.).<br />

Wer Schusswaffen im Fahrzeug auf Reisen beispielsweise zu e<strong>in</strong>er weiter entfernten Veranstaltung<br />

transportiert, muss stets die erforderlichen Vorkehrungen treffen, um zu verh<strong>in</strong>dern, dass Waffen und<br />

Munition abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen. Darüber h<strong>in</strong>aus s<strong>in</strong>d<br />

Schusswaffen grds. getrennt von der Munition aufzubewahren, sofern sie nicht <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em<br />

entsprechenden Sicherheitsbehältnis [Anm.: Widerstandsgrad 0 oder höher] aufbewahrt werden.<br />

Welche Vorkehrungen konkret zu treffen s<strong>in</strong>d, ist abhängig vom E<strong>in</strong>zelfall und vom<br />

verantwortungsbewussten Waffenbesitzer <strong>in</strong> der jeweiligen Situation abzuwägen. Dies bedeutet, dass<br />

e<strong>in</strong> Fahrzeug mit Schusswaffen nicht über e<strong>in</strong>en längeren Zeitraum unbeaufsichtigt abgestellt werden<br />

darf und die Waffen nicht von außen erkennbar se<strong>in</strong> sollten. Bei Hotelübernachtungen ist die Waffe ggf.<br />

im Hotelzimmer oder Hotelsafe e<strong>in</strong>zuschließen, damit sie nicht aus e<strong>in</strong>em abgestellten Fahrzeug<br />

entwendet werden kann. Zusätzliche Sicherungen an der Schusswaffe <strong>in</strong> Form von Abzugs‐ oder<br />

Waffenschlössern s<strong>in</strong>d e<strong>in</strong>e s<strong>in</strong>nvolle Ergänzung. S<strong>in</strong>nvoll s<strong>in</strong>d jedenfalls auch die von der Physikalisch‐<br />

Technischen Bundesanstalt zugelassenen elektronischen Sicherungssysteme. Ebenso kann die<br />

Entfernung wesentlicher Waffenteile (z. B. Schloss, Kammerstängel, Vorderschaft) s<strong>in</strong>nvoll se<strong>in</strong>. (Abschnitt<br />

1 Nr. 12.3.3.2 WaffVwV)<br />

16. Versand von Waffen und Munition<br />

Lässt der Erlaubnis<strong>in</strong>haber Schusswaffen oder Munition, zu deren Erwerb es der Erlaubnis bedarf, durch<br />

e<strong>in</strong> gewerbliches Unternehmen befördern, so ist er verpflichtet,<br />

‐ dafür zu sorgen, dass der Beförderer über den Inhalt der Warensendung <strong>in</strong>formiert ist,<br />

‐ sicherzustellen, dass ihm der Beförderer das Abhandenkommen von Schusswaffen oder Munition<br />

unverzüglich mitteilt,<br />

‐ auf den Verpackungen von Schusswaffen ke<strong>in</strong>e sichtbaren H<strong>in</strong>weise auf die Art der Waren<br />

anzubr<strong>in</strong>gen. (Abschnitt 1 Nr. 36.3 WaffVwV)<br />

17. Aufbewahrung<br />

• M<strong>in</strong>deststandard<br />

Als M<strong>in</strong>deststandard für die Aufbewahrung von erlaubnisfreien Gegenständen, die den<br />

Waffenbegriff des Gesetzes erfüllen (also z. B. Druckluftwaffen für Sportschützen), reicht e<strong>in</strong><br />

festes verschlossenes Behältnis oder e<strong>in</strong>e vergleichbare Sicherung wie z. B. die Sicherung von<br />

Blankwaffen an der Wand durch aufschraubbare oder gleichwertig gesicherte (abschließbare)


Wandhalterungen. (Abschnitt 1 Nr. 36.2.1 WaffVwV)<br />

Als M<strong>in</strong>deststandard für die Aufbewahrung von Munition (unabhängig, ob erlaubnisfrei oder<br />

erlaubnispflichtig) ist ebenfalls e<strong>in</strong> festes verschlossenes Behältnis anzusehen (gleichwertiges<br />

Behältnis). Geschosse, z. B. Diabolos für Druckluftwaffen, s<strong>in</strong>d ke<strong>in</strong>e Munition. (Abschnitt 1 Nr.<br />

36.2.2 WaffVwV)<br />

• Häusliche Geme<strong>in</strong>schaft<br />

Die geme<strong>in</strong>schaftliche Aufbewahrung von Waffen oder Munition durch berechtigte Personen,<br />

die <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er häuslichen Geme<strong>in</strong>schaft leben, ist zulässig. (§ 13 Abs.10 AWaffV)<br />

Der Begriff „häusliche Geme<strong>in</strong>schaft“ ist so auszulegen, dass neben dem Normalfall des<br />

geme<strong>in</strong>samen Bewohnens e<strong>in</strong>es Hauses oder e<strong>in</strong>er Wohnung durch nahe Familienangehörige<br />

auch Fälle von Studenten, Wehrpflichtigen, Wochenendheimfahrern etc. als <strong>in</strong> häuslicher<br />

Geme<strong>in</strong>schaft Lebende anzusehen s<strong>in</strong>d. Dies gilt auch, wenn e<strong>in</strong> naher Angehöriger <strong>in</strong> gewissen<br />

Abständen das Familienheim aufsucht und e<strong>in</strong>e jederzeitige Zutrittsmöglichkeit besitzt. Der<br />

Begriff „berechtigte Personen“ begrenzt die Statthaftigkeit der geme<strong>in</strong>schaftlichen<br />

Aufbewahrung und des damit e<strong>in</strong>geräumten geme<strong>in</strong>schaftlichen Zugriffs auf solche Personen,<br />

die grundsätzlich die Berechtigung <strong>zum</strong> Erwerb und Besitz von solchen Waffen haben, die<br />

geme<strong>in</strong>schaftlich aufbewahrt werden. Alle auf die jeweilige Waffe Zugriffsberechtigten müssen<br />

also das gleiche Erlaubnisniveau aufweisen. Zulässig ist die geme<strong>in</strong>schaftliche Aufbewahrung von<br />

Kurzwaffen z. B., wenn e<strong>in</strong> Aufbewahrer Jäger, der andere Sportschütze ist. Nicht zulässig ist die<br />

geme<strong>in</strong>schaftliche Aufbewahrung, wenn e<strong>in</strong> Nichtberechtigter Zugriff auf Schusswaffen erhält (z.<br />

B. Inhaber e<strong>in</strong>es Reizstoffsprühgeräts, e<strong>in</strong>er SRS‐Waffe oder e<strong>in</strong>er erlaubnispflichtigen<br />

Signalwaffe auf Jagdwaffen oder Sportpistolen). (Abschnitt 1 Nr. 36.2.14 WaffVwV)<br />

• Vorübergehende Aufbewahrung<br />

Bei der vorübergehenden Aufbewahrung von Waffen und Munition nach § 13 Abs. 11 AWaffV<br />

müssen sich die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen nach der Dauer der Aufbewahrung und<br />

der Art und Menge der zu schützenden Gegenstände richten. Bei e<strong>in</strong>em Transport von Waffen<br />

und Munition <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Fahrzeug reicht es bei kurzfristigem Verlassen des Fahrzeuges (E<strong>in</strong>nahme<br />

des Mittagessens, Tanken, Schüsseltreiben, E<strong>in</strong>käufe etc.) aus, wenn die Waffen und die<br />

Munition <strong>in</strong> dem verschlossenen Fahrzeug so aufbewahrt werden, dass ke<strong>in</strong>e unmittelbaren<br />

Rückschlüsse auf die Art des Inhaltes erkennbar s<strong>in</strong>d. Bei notwendigen Hotelaufenthalten, z. B.<br />

am Ort der Jagd, am Ort der Sportausübung oder im Zusammenhang mit Vertreter‐ oder<br />

Verkaufstätigkeiten, ist die Aufbewahrung im Hotelzimmer – auch bei kurzfristigem Verlassen<br />

des Hotelzimmers – dann möglich, wenn die Waffen und die Munition <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em<br />

Transportbehältnis oder <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em verschlossenen Schrank oder e<strong>in</strong>em sonstigen verschlossenen<br />

Behältnis aufbewahrt werden. Auch das Entfernen e<strong>in</strong>es wesentlichen Teils oder die Anbr<strong>in</strong>gung<br />

e<strong>in</strong>er Abzugssperrvorrichtung ist möglich. (Abschnitt 1 Nr. 36.2.15 WaffVwV)<br />

• Aufbewahrungskonzepte<br />

Die zentrale Geschäftsstelle Krim<strong>in</strong>alpolizeiliche Prävention (KPK) gibt Arbeitsanleitungen für die<br />

krim<strong>in</strong>alpolizeilichen Beratungsstellen betreffend die Aufbewahrung von Waffen und Munition<br />

heraus. Diese Arbeitsanleitungen s<strong>in</strong>d im Rahmen der diesen Stellen obliegenden<br />

Bürgerberatung als Grundlage für e<strong>in</strong> alle Angebote des Marktes ausschöpfendes<br />

Aufbewahrungskonzept anzusehen, die weit über die gesetzlichen Anforderungen h<strong>in</strong>ausgehen.<br />

Die Regelungen im WaffG und der AWaffV stellen h<strong>in</strong>gegen den unter Sicherheitsaspekten<br />

erforderlichen Standard für die Aufbewahrung auf. Die Waffenbehörde hat<br />

Aufbewahrungskonzepte der Antragsteller unter Beachtung der unterschiedlichen<br />

Voraussetzungen dieser Regelungen und auf Grund der jeweiligen örtlichen und sachlichen<br />

Gegebenheiten zu beurteilen. (Abschnitt 1 Nr. 36.2.16 WaffVwV)<br />

Die beizubr<strong>in</strong>genden Aufbewahrungskonzepte im Bereich von Schützenhäusern, Schießstätten<br />

oder im Waffengewerbe (Handel, Herstellung, Bewachung) müssen dem Stand der Technik<br />

entsprechen. (Abschnitt 1 Nr. 36.2.17 WaffVwV)


• Kontrolle durch die Waffenbehörde<br />

Besitzer von erlaubnispflichtigen Schusswaffen, Munition oder verbotenen Waffen haben der<br />

Behörde zur Überprüfung der Aufbewahrungspflichten Zutritt zu den Räumen zu gestatten, <strong>in</strong><br />

denen die Waffen und die Munition aufbewahrt werden. Wohnräume dürfen gegen den Willen<br />

des Inhabers nur zur Verhütung dr<strong>in</strong>gender Gefahren für die öffentliche Sicherheit betreten<br />

werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird<br />

<strong>in</strong>soweit e<strong>in</strong>geschränkt. (§ 36 Abs.3 Satz 2+3 WaffG)<br />

Das <strong>Waffengesetz</strong> räumt der Behörde die Möglichkeit e<strong>in</strong>, verdachtsunabhängig die sorgfältige<br />

Aufbewahrung von erlaubnispflichtigen Schusswaffen, Munition oder verbotenen Waffen<br />

überprüfen zu können. Bei den durchzuführenden Kontrollen hat die Waffenbehörde nicht nur<br />

den Waffenschrank, sondern auch den Inhalt zu überprüfen und mit dem aktenkundigen<br />

Bestand abzugleichen. Das ist notwendig, um Fällen, <strong>in</strong> denen nachlässige Aufbewahrung das<br />

Leben von K<strong>in</strong>dern und Eltern nachhaltig bee<strong>in</strong>trächtigt hat, die Täter oder Opfer e<strong>in</strong>er<br />

unachtsamen Handhabung waren, wirksam entgegentreten zu können. Nicht zuletzt ist der<br />

furchtbare Amoklauf von W<strong>in</strong>nenden im März 2009 erst durch e<strong>in</strong>e nicht ordnungsgemäß<br />

verwahrte Waffe möglich gewesen. E<strong>in</strong> wirksamer Schutz kann nur erreicht werden, wenn mit<br />

e<strong>in</strong>er verdachtsunabhängigen Kontrolle (allerd<strong>in</strong>gs nicht zur Unzeit von 21 bis 6 Uhr) gerechnet<br />

werden muss und dadurch sowohl das Risiko des Waffenmissbrauchs als auch die Notwendigkeit<br />

sorgfältiger Aufbewahrung jederzeit im Bewusstse<strong>in</strong> ist. Wer als Waffenbesitzer bei e<strong>in</strong>er<br />

verdachtsunabhängigen Kontrolle den Zutritt <strong>zum</strong> Aufbewahrungsort der Waffen oder Munition<br />

verweigert, muss wegen der zu respektierenden Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Abs. 1<br />

GG) zwar nicht mit e<strong>in</strong>er Durchsuchung gegen se<strong>in</strong>en Willen rechnen; dennoch bleibt e<strong>in</strong>e nicht<br />

nachvollziehbare Verweigerung der Mitwirkungspflicht nicht folgenlos. Denn wer wiederholt<br />

oder gröblich gegen Vorschriften des <strong>Waffengesetz</strong>es verstößt, gilt regelmäßig als unzuverlässig<br />

und schafft damit selbst die Voraussetzungen für den möglichen Widerruf se<strong>in</strong>er<br />

waffenrechtlichen Erlaubnis.<br />

Die verdachtsunabhängigen Kontrollen liegen im öffentlichen Interesse, es sollten deswegen<br />

ke<strong>in</strong>e Gebühren erhoben werden.<br />

Wohnräume dürfen gegen den Willen nur zur Verhütung dr<strong>in</strong>gender Gefahren für die öffentliche<br />

Sicherheit betreten werden. (Abschnitt 1 Nr. 36.7 WaffVwV)<br />

18. Führen von Messern<br />

Zur E<strong>in</strong>dämmung von Gewalttaten mit Messern <strong>in</strong>sbesondere <strong>in</strong> Großstädten wird das Führen von Hiebund<br />

Stoßwaffen sowie bestimmter Messer verboten. E<strong>in</strong>handmesser besonders <strong>in</strong> Gestalt von zivilen<br />

Varianten so genannter Kampfmesser haben bei vielen gewaltbereiten Jugendlichen den Kultstatus des<br />

2003 verbotenen Butterflymessers übernommen. Auch größere feststehende Messer haben an<br />

Deliktsrelevanz gewonnen. Da derartige Messer jedoch auch nützliche Gebrauchsmesser se<strong>in</strong> können,<br />

wird von ihrer pauschalen E<strong>in</strong>ordnung als Waffe abgesehen. Es gibt für den Alltag erforderliche<br />

Ausnahmeregelungen, um den sozialadäquaten Gebrauch von Messern nicht durch das Führensverbot<br />

zu bee<strong>in</strong>trächtigen. (Abschnitt 1 Nr. 42a.2 WaffVwV)<br />

Liegt e<strong>in</strong> berechtigtes Interesse am Führen dieser Gegenstände vor, ist der Bußgeldtatbestand nicht<br />

verwirklicht. So wird sichergestellt, dass das Mitführen nützlicher Gebrauchsmesser für sozial‐adäquate<br />

Zwecke (z. B. Picknick, Bergsteigen, Gartenpflege, Rettungswesen, Brauchtumspflege, Jagd und<br />

Fischerei) auch weiterh<strong>in</strong> nicht beanstandet wird. (Abschnitt 1 Nr. 42a.3 WaffVwV)<br />

Alle Angaben ohne Gewähr. Für die Richtigkeit wird ke<strong>in</strong>e Haftung übernommen.<br />

Stefan Henke<br />

Ref. Sachkunde

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