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Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz in Kraft getreten

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den ersten drei Jahren gelten ansonsten dieselben Grundsätze wie für die Prüfung bei der<br />

Ersterteilung der waffenrechtlichen Erlaubnis. (Abschnitt 1 Nr. 4.4 WaffVwV)<br />

• Erneute Bedürfnisüberprüfung<br />

Die Waffenbehörde kann auch nach Ablauf der ersten drei Jahre das Fortbestehen des<br />

Bedürfnisses prüfen. (§ 4 Abs.4 WaffG)<br />

Der Waffenbehörde wird damit das Ermessen e<strong>in</strong>geräumt, auch nach der e<strong>in</strong>maligen<br />

Regelüberprüfung nach drei Jahren, das Fortbestehen des Bedürfnisses zu überprüfen. Die<br />

Überprüfung erfolgt anlassbezogen, d. h. wenn Anhaltspunkte vorliegen, dass der<br />

Waffenbesitzer ke<strong>in</strong> Bedürfnis mehr hat. Hiermit soll die Grundlage geschaffen werden, Fällen<br />

nachgehen zu können, <strong>in</strong> denen der Waffenbesitzer offensichtlich ke<strong>in</strong> Bedürfnis mehr hat.<br />

Der Prüfungszeitraum umfasst <strong>in</strong> der Regel die letzten zwölf Monate. Es gelten nicht die<br />

Voraussetzungen wie bei der Ersterteilung. Für Mitglieder e<strong>in</strong>es anerkannten<br />

Schießsportverbandes (z.B. KSSV Neustadt a. Rbge.), genügt es bei der Überprüfung des<br />

Fortbestehens des Bedürfnisses, dass die fortbestehende schießsportliche Aktivität und die<br />

Mitgliedschaft im Verband durch geeignete Nachweise, z. B. durch e<strong>in</strong>e Besche<strong>in</strong>igung des<br />

Vere<strong>in</strong>s oder durch Vorlage e<strong>in</strong>es Schießbuchs bestätigt wird, dass der Sportschütze weiterh<strong>in</strong><br />

schießsportlich aktiv und dem anerkannten Verband als Mitglied gemeldet ist.<br />

Anknüpfungspunkt für die Feststellung e<strong>in</strong>es fortbestehenden Bedürfnisses ist damit e<strong>in</strong>e<br />

gewisse Teilnahmehäufigkeit, die den Schluss zulässt, dass sich der Sportschütze aktiv am<br />

Schießsport beteiligt. Die unterschiedlichen Verbandsregeln und<br />

Wettkampforganisationsformen lassen es nicht zu, e<strong>in</strong>e konkrete M<strong>in</strong>destzahl festzulegen.<br />

Die schießsportliche Betätigung unterliegt als Freizeitsport – wie im Übrigen <strong>in</strong> jeder Sportart –<br />

zeitlichen Schwankungen h<strong>in</strong>sichtlich der ausgeübten Intensität. Dabei muss berücksichtigt<br />

werden, dass es sich beim Sportschießen nicht nur um spitzensportliche Betätigung handelt,<br />

sondern vor allem auch um breitensportliches Schießen.<br />

Im Rahmen der Überprüfung hat die Waffenbehörde daher auch die Gründe zu berücksichtigen,<br />

aus denen der Sportschütze bei fortbestehender Mitgliedschaft nachvollziehbar geh<strong>in</strong>dert war,<br />

den Schießsport auszuüben (z. B. bei e<strong>in</strong>em vorübergehenden Aufenthalt im Ausland, e<strong>in</strong>em<br />

vorübergehenden Aussetzen <strong>in</strong>sbesondere aus beruflichen, gesundheitlichen oder familiären<br />

Gründen). (Abschnitt 1 Nr. 4.4 WaffVwV)<br />

5. Bedürfnis bei Vere<strong>in</strong>en<br />

E<strong>in</strong>e Waffenbesitzkarte kann auch e<strong>in</strong>em schießsportlichen Vere<strong>in</strong> als juristischer Person erteilt werden.<br />

(§ 10 Abs.2 Satz 2 WaffG)<br />

Voraussetzung für die Erteilung e<strong>in</strong>er Vere<strong>in</strong>s‐Waffenbesitzkarte ist der Nachweis e<strong>in</strong>es Bedürfnisses. E<strong>in</strong><br />

Bedürfnis ist grundsätzlich für solche Waffen anzuerkennen, die der Vere<strong>in</strong> zur Ausstattung des<br />

Mitgliederkreises benötigt, der sich noch <strong>in</strong> der Übungs‐/Probephase bef<strong>in</strong>det und aus diesem Grund<br />

(noch) ke<strong>in</strong>e eigenen waffenrechtlichen Erlaubnisse/Waffen erhalten kann. Ferner kann die im Rahmen<br />

des Leistungssports erforderliche Ausstattung von Leistungsschützen berücksichtigt werden. E<strong>in</strong><br />

Reservekont<strong>in</strong>gent für Mitglieder, Neumitglieder und e<strong>in</strong> Grundbestand für Waffen, die für<br />

Öffentlichkeitsveranstaltungen vorgesehen s<strong>in</strong>d, kann vom Vere<strong>in</strong> angeschafft werden. Ansonsten<br />

dürfen Nicht‐Mitglieder <strong>in</strong> die Bedarfsanalyse nicht e<strong>in</strong>bezogen werden.<br />

Die Zahl der e<strong>in</strong>em Vere<strong>in</strong> zuzubilligenden Vere<strong>in</strong>swaffen bemisst sich nach den Regelungen <strong>in</strong> der<br />

Satzung und der Zahl der <strong>in</strong> der Übungs‐/Probephase bef<strong>in</strong>dlichen Mitglieder des Vere<strong>in</strong>s und der vom<br />

Vere<strong>in</strong> <strong>in</strong> diesem Zusammenhang konkret nutzbaren Schießstättenkapazitäten (verfügbare Bahnen,<br />

Häufigkeit der Nutzung etc.). Unter Beachtung dieser Parameter wird dem Vere<strong>in</strong> e<strong>in</strong> Waffenkont<strong>in</strong>gent<br />

zugestanden, welches bei umfassender Nutzung aller <strong>in</strong> diesem enthaltenen Vere<strong>in</strong>swaffen e<strong>in</strong>en nach<br />

objektiven Maßstäben effektiven Schießbetrieb <strong>in</strong> diesem Bereich ermöglicht. Bei der Festlegung der

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