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Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz in Kraft getreten

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Anzahl der Vere<strong>in</strong>swaffen soll das gegebenenfalls längerfristige personenbezogene Überlassen e<strong>in</strong>zelner<br />

Waffen an (Neu‐)Mitglieder nicht berücksichtigt werden.<br />

Bei der Festlegung der konkreten Zusammensetzung dieses Kont<strong>in</strong>gentes sollte neben den allgeme<strong>in</strong>en<br />

Vorgaben (Zulässigkeit nach der Sportordnung) auch das Interesse des Vere<strong>in</strong>s und der (Neu‐)Mitglieder<br />

an den Möglichkeiten zur Nutzung e<strong>in</strong>er bestimmten Bandbreite an Waffen berücksichtigt werden. Das<br />

Bedürfnis darf jedoch nicht so weit ausgelegt werden, als dass es alle nach der Sportordnung<br />

zugelassenen Waffen oder Diszipl<strong>in</strong>en komplett abdecken würde. Die Zusammensetzung des<br />

Kont<strong>in</strong>gentes sollte sich auf e<strong>in</strong>e Auswahl von bei den vom Vere<strong>in</strong> geschossenen Diszipl<strong>in</strong>en möglichst<br />

breit e<strong>in</strong>setzbaren Waffen konzentrieren. (Abschnitt 1 Nr. 8.1.2 WaffVwV)<br />

6. Erweitertes Bedürfnis bei Leistungsschützen<br />

Dem organisierten Sportschützen werden mit der o.g. Bedürfnisbesche<strong>in</strong>igung bis zu drei<br />

halbautomatische Langwaffen und zwei mehrschüssige Kurzwaffen zuzüglich der dazugehörigen<br />

Munition (so genanntes Sportschützen‐Kont<strong>in</strong>gent) zugestanden. (§ 14 Abs.3 WaffG)<br />

E<strong>in</strong>e Überschreitung des Grundkont<strong>in</strong>gents ist nur zulässig, wenn der Schütze se<strong>in</strong>e regelmäßige<br />

Wettkampfteilnahme (<strong>zum</strong><strong>in</strong>dest auf der untersten Vere<strong>in</strong>sebene, die auch für e<strong>in</strong>fache Sportschützen<br />

zugänglich ist, um sich sportlich mit anderen zu messen) nachweist. (Abschnitt 1 Nr. 14.3 WaffVwV)<br />

• Schießsportwettkämpfe s<strong>in</strong>d alle nach den jeweiligen Verbandsregeln ausgeschriebenen<br />

schießsportlichen Veranstaltungen m<strong>in</strong>destens auf Vere<strong>in</strong>sebene, die e<strong>in</strong>em Leistungsvergleich<br />

dienen. Es ist <strong>in</strong>sbesondere nicht erforderlich, dass die Veranstaltung auf überörtlicher oder gar<br />

landesweiter Ebene stattf<strong>in</strong>det. Die Voraussetzungen erfüllt vielmehr auch e<strong>in</strong> organisierter<br />

vere<strong>in</strong>s<strong>in</strong>terner Wettkampf oder e<strong>in</strong> Wettkampf zwischen Vere<strong>in</strong>en. Ausreichender, verlässlicher<br />

Ansatzpunkt für das Erfordernis e<strong>in</strong>es organisierten Wettkampfes ist, dass er nach den jeweiligen<br />

Verbandsregeln ausgeschrieben wurde.<br />

• E<strong>in</strong> Sportschütze muss an den Wettkämpfen mit der Waffenart, die er erwerben und besitzen will,<br />

teilgenommen haben, d. h. mit e<strong>in</strong>er (erlaubnispflichtigen) Kurzwaffe oder e<strong>in</strong>er<br />

(erlaubnispflichtigen) Langwaffe.<br />

• Der hier verwendete Begriff „regelmäßig“ kann nicht mit dem beim Bedürfnis für Sportschützen<br />

verwendeten Begriff „regelmäßig“ gleichgesetzt werden, da er nicht an Tra<strong>in</strong><strong>in</strong>gse<strong>in</strong>heiten, sondern<br />

an e<strong>in</strong>e Wettkampfteilnahme anknüpft und e<strong>in</strong>e andere Zielrichtung verfolgt. Die Teilnahme an 18<br />

Wettkämpfen im Jahr wäre selbst für Sportschützen im Leistungsbereich kaum zu erfüllen. E<strong>in</strong>e<br />

„regelmäßige“ Wettkampfteilnahme verlangt e<strong>in</strong>e gewisse Teilnahmehäufigkeit, die den Schluss<br />

zulässt, dass sich der Sportschütze aktiv am Schießsport beteiligt. Die unterschiedlichen<br />

Verbandsregeln und Wettkampforganisationsformen lassen es nicht zu e<strong>in</strong>e konkrete M<strong>in</strong>destzahl<br />

festzulegen.<br />

E<strong>in</strong> Widerruf der Erlaubnis, das Sportschützen‐Kont<strong>in</strong>gent zu überschreiten, kommt <strong>in</strong> Betracht, wenn<br />

die hierfür erforderlichen Voraussetzungen erkennbar dauerhaft nicht mehr erfüllt s<strong>in</strong>d.<br />

(Abschnitt 1 Nr. 14.3 WaffVwV)<br />

7. Persönliche Eignung<br />

S<strong>in</strong>d Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die persönliche Eignung begründen hat die<br />

Waffenbehörde dem Betroffenen auf se<strong>in</strong>e Kosten die Vorlage e<strong>in</strong>es amts‐ oder fachärztlichen oder<br />

fachpsychologischen Zeugnisses über die geistige oder körperliche Eignung aufzugeben. (§ 6 Abs.2 WaffG)<br />

E<strong>in</strong> solches Zeugnis ist z. B. vorzulegen bei amtlicher Feststellung e<strong>in</strong>er Blutalkoholkonzentration von<br />

m<strong>in</strong>destens 1,6 ‰ oder wiederholt auch von weniger als 1,6 ‰ im Zusammenhang mit e<strong>in</strong>er<br />

Verhaltensauffälligkeit. (Abschnitt 1 Nr. 6.3 WaffVwV)<br />

E<strong>in</strong> Mangel an persönlicher Eignung kann sich auch daraus ergeben, dass die für den Umgang mit Waffen<br />

und Munition erforderliche Kenntnis der deutschen Sprache <strong>in</strong> Wort und Schrift fehlt und dieser Mangel<br />

im E<strong>in</strong>zelfall nicht durch Hilfspersonen, z. B. den Betriebsleiter <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Büchsenmacherei, ausgeglichen<br />

wird; dieser Gesichtspunkt gilt <strong>in</strong> erster L<strong>in</strong>ie bei Erlaubnissen für e<strong>in</strong>en dauerhaften Umgang mit Waffen

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