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Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz in Kraft getreten

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• Kontrolle durch die Waffenbehörde<br />

Besitzer von erlaubnispflichtigen Schusswaffen, Munition oder verbotenen Waffen haben der<br />

Behörde zur Überprüfung der Aufbewahrungspflichten Zutritt zu den Räumen zu gestatten, <strong>in</strong><br />

denen die Waffen und die Munition aufbewahrt werden. Wohnräume dürfen gegen den Willen<br />

des Inhabers nur zur Verhütung dr<strong>in</strong>gender Gefahren für die öffentliche Sicherheit betreten<br />

werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird<br />

<strong>in</strong>soweit e<strong>in</strong>geschränkt. (§ 36 Abs.3 Satz 2+3 WaffG)<br />

Das <strong>Waffengesetz</strong> räumt der Behörde die Möglichkeit e<strong>in</strong>, verdachtsunabhängig die sorgfältige<br />

Aufbewahrung von erlaubnispflichtigen Schusswaffen, Munition oder verbotenen Waffen<br />

überprüfen zu können. Bei den durchzuführenden Kontrollen hat die Waffenbehörde nicht nur<br />

den Waffenschrank, sondern auch den Inhalt zu überprüfen und mit dem aktenkundigen<br />

Bestand abzugleichen. Das ist notwendig, um Fällen, <strong>in</strong> denen nachlässige Aufbewahrung das<br />

Leben von K<strong>in</strong>dern und Eltern nachhaltig bee<strong>in</strong>trächtigt hat, die Täter oder Opfer e<strong>in</strong>er<br />

unachtsamen Handhabung waren, wirksam entgegentreten zu können. Nicht zuletzt ist der<br />

furchtbare Amoklauf von W<strong>in</strong>nenden im März 2009 erst durch e<strong>in</strong>e nicht ordnungsgemäß<br />

verwahrte Waffe möglich gewesen. E<strong>in</strong> wirksamer Schutz kann nur erreicht werden, wenn mit<br />

e<strong>in</strong>er verdachtsunabhängigen Kontrolle (allerd<strong>in</strong>gs nicht zur Unzeit von 21 bis 6 Uhr) gerechnet<br />

werden muss und dadurch sowohl das Risiko des Waffenmissbrauchs als auch die Notwendigkeit<br />

sorgfältiger Aufbewahrung jederzeit im Bewusstse<strong>in</strong> ist. Wer als Waffenbesitzer bei e<strong>in</strong>er<br />

verdachtsunabhängigen Kontrolle den Zutritt <strong>zum</strong> Aufbewahrungsort der Waffen oder Munition<br />

verweigert, muss wegen der zu respektierenden Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Abs. 1<br />

GG) zwar nicht mit e<strong>in</strong>er Durchsuchung gegen se<strong>in</strong>en Willen rechnen; dennoch bleibt e<strong>in</strong>e nicht<br />

nachvollziehbare Verweigerung der Mitwirkungspflicht nicht folgenlos. Denn wer wiederholt<br />

oder gröblich gegen Vorschriften des <strong>Waffengesetz</strong>es verstößt, gilt regelmäßig als unzuverlässig<br />

und schafft damit selbst die Voraussetzungen für den möglichen Widerruf se<strong>in</strong>er<br />

waffenrechtlichen Erlaubnis.<br />

Die verdachtsunabhängigen Kontrollen liegen im öffentlichen Interesse, es sollten deswegen<br />

ke<strong>in</strong>e Gebühren erhoben werden.<br />

Wohnräume dürfen gegen den Willen nur zur Verhütung dr<strong>in</strong>gender Gefahren für die öffentliche<br />

Sicherheit betreten werden. (Abschnitt 1 Nr. 36.7 WaffVwV)<br />

18. Führen von Messern<br />

Zur E<strong>in</strong>dämmung von Gewalttaten mit Messern <strong>in</strong>sbesondere <strong>in</strong> Großstädten wird das Führen von Hiebund<br />

Stoßwaffen sowie bestimmter Messer verboten. E<strong>in</strong>handmesser besonders <strong>in</strong> Gestalt von zivilen<br />

Varianten so genannter Kampfmesser haben bei vielen gewaltbereiten Jugendlichen den Kultstatus des<br />

2003 verbotenen Butterflymessers übernommen. Auch größere feststehende Messer haben an<br />

Deliktsrelevanz gewonnen. Da derartige Messer jedoch auch nützliche Gebrauchsmesser se<strong>in</strong> können,<br />

wird von ihrer pauschalen E<strong>in</strong>ordnung als Waffe abgesehen. Es gibt für den Alltag erforderliche<br />

Ausnahmeregelungen, um den sozialadäquaten Gebrauch von Messern nicht durch das Führensverbot<br />

zu bee<strong>in</strong>trächtigen. (Abschnitt 1 Nr. 42a.2 WaffVwV)<br />

Liegt e<strong>in</strong> berechtigtes Interesse am Führen dieser Gegenstände vor, ist der Bußgeldtatbestand nicht<br />

verwirklicht. So wird sichergestellt, dass das Mitführen nützlicher Gebrauchsmesser für sozial‐adäquate<br />

Zwecke (z. B. Picknick, Bergsteigen, Gartenpflege, Rettungswesen, Brauchtumspflege, Jagd und<br />

Fischerei) auch weiterh<strong>in</strong> nicht beanstandet wird. (Abschnitt 1 Nr. 42a.3 WaffVwV)<br />

Alle Angaben ohne Gewähr. Für die Richtigkeit wird ke<strong>in</strong>e Haftung übernommen.<br />

Stefan Henke<br />

Ref. Sachkunde

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