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Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz in Kraft getreten

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Schießbahnen sowie der Zahl der gleichzeitig von M<strong>in</strong>derjährigen genutzten Schießbahnen. Die Obhut<br />

durch qualifiziertes Personal ist weder gleichzusetzen mit der Aufsicht beim Schützen noch mit der<br />

Schießstandaufsicht. (Abschnitt 1 Nr. 27.4.2.1 WaffVwV)<br />

3. Schießstätte<br />

Die Begrifflichkeit der Schießstätte umfasst nicht nur die eigentlichen <strong>zum</strong> Schießen bestimmten<br />

Schießstände, sondern auch Aufenthaltsbereiche sowie Nebenräume, die e<strong>in</strong>en funktionalen Bezug <strong>zum</strong><br />

Schießen aufweisen.<br />

Die ausschließliche Verwendung von Lasersimulationssystemen oder ähnlichen elektronischen<br />

Simulationssystemen an oder <strong>in</strong> erlaubnispflichtigen Schusswaffen ist nicht auf Schießstätten begrenzt,<br />

da es sich nicht um sonstige Schießübungen mit Schusswaffen handelt. Die Vorschriften über die<br />

Erlaubnispflicht für den Erwerb, den Besitz und das Führen erlaubnispflichtiger Schusswaffen sowie das<br />

Umgangsverbot für M<strong>in</strong>derjährige bleiben unberührt. (Abschnitt 1 Nr. 27.1.1 WaffVwV)<br />

4. Bedürfnis bei Sportschützen<br />

• Erstmaliger Bedürfnisnachweis<br />

E<strong>in</strong>e Erlaubnis <strong>zum</strong> Waffenerwerb setzt voraus, dass der Antragsteller e<strong>in</strong> Bedürfnis nachweist.<br />

(§ 4 Abs.1 Nr.4 WaffG)<br />

E<strong>in</strong> Bedürfnis für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition<br />

ist von Sportschützen durch e<strong>in</strong>e Besche<strong>in</strong>igung des anerkannten Schießsportverbandes (z.B.<br />

KSSV Neustadt a. Rbge.) glaubhaft zu machen, aus der hervorgeht, dass<br />

1. das Mitglied seit m<strong>in</strong>destens zwölf Monaten den Schießsport mit erlaubnispflichtigen<br />

Schusswaffen <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Vere<strong>in</strong> regelmäßig, also e<strong>in</strong>mal pro Monat oder 18‐mal verteilt über das<br />

ganze Jahr, als Sportschütze betrieben hat und<br />

2. die zu erwerbende Waffe für e<strong>in</strong>e Sportdiszipl<strong>in</strong> nach der Sportordnung des<br />

Schießsportverbandes zugelassen und erforderlich ist; das ist der Fall, wenn mit ihr nach den<br />

tatsächlichen Nutzungsmöglichkeiten des Antragstellers auch geschossen werden kann.<br />

Der Verband hat sich vor Erstellung der Bedürfnisbesche<strong>in</strong>igung zu vergewissern, über welchen<br />

Waffenbestand der Antragsteller bereits verfügt. Hierfür ist es erforderlich, dass der<br />

Sportschütze dem Verband schriftlich sämtliche erlaubnispflichtige Schusswaffen angibt, die sich<br />

<strong>in</strong> se<strong>in</strong>em Besitz bef<strong>in</strong>den, und dies mit der Kopie der WBK belegt. Es s<strong>in</strong>d nur solche<br />

Verbandsbesche<strong>in</strong>igungen anzuerkennen, die die Zulassung der Waffe und die Erforderlichkeit<br />

des Erwerbs unter Bezugnahme auf e<strong>in</strong>e konkrete Diszipl<strong>in</strong> der genehmigten Sportordnung<br />

bestätigen.<br />

Die Pflicht des Sportschützen, se<strong>in</strong> Bedürfnis glaubhaft zu machen, beschränkt sich <strong>in</strong> der Regel<br />

auf die Vorlage der Besche<strong>in</strong>igung. Die Waffenbehörde muss die vorgelegten Besche<strong>in</strong>igungen<br />

lediglich auf Vollständigkeit und Plausibilität überprüfen. Glaubhaft zu machen s<strong>in</strong>d Tatsachen,<br />

die belegen, dass diese gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Zur Glaubhaftmachung müssen<br />

Angaben gemacht werden, die es der Waffenbehörde ermöglichen zu beurteilen, ob e<strong>in</strong>e<br />

überwiegende Wahrsche<strong>in</strong>lichkeit für die Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen spricht.<br />

Die Besche<strong>in</strong>igung darf sich daher nicht <strong>in</strong> der bloßen Wiedergabe des Gesetzestextes und der<br />

bloßen Behauptung, dass diese Voraussetzungen vorliegen, erschöpfen, sondern muss<br />

nachvollziehbare Angaben darüber enthalten.<br />

Das Bedürfnis ist zu verne<strong>in</strong>en, wenn der Antragsteller für se<strong>in</strong>e Schießübungen bereits<br />

ausreichend mit Schusswaffen versehen ist. (Abschnitt 1 Nr. 14.2.1 WaffVwV)<br />

• Regelüberprüfung nach drei Jahren<br />

Die Waffenbehörde hat drei Jahre nach Erteilung der ersten waffenrechtlichen Erlaubnis das<br />

Fortbestehen des Bedürfnisses zu prüfen. (§ 4 Abs.4 WaffG)<br />

Es wird aber ke<strong>in</strong>e Regelüberprüfung alle drei Jahre e<strong>in</strong>geführt. Für die Regelüberprüfung nach

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