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Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz in Kraft getreten

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Waffenbehörden s<strong>in</strong>d <strong>in</strong>sofern im Rahmen der betreffenden Erteilungsverfahren berechtigt, das<br />

Vorliegen e<strong>in</strong>es waffenrechtlichen Bedürfnisses auch für die <strong>in</strong> Bezug auf die betreffende Waffe<br />

ebenfalls zugelassenen Munitionsvarianten zu unterstellen; e<strong>in</strong>e <strong>in</strong>haltliche Beschränkung der erteilten<br />

Berechtigung soll nur im Ausnahmefall und nur dann erfolgen, wenn im H<strong>in</strong>blick auf e<strong>in</strong>zelne konkrete<br />

Munitionsvarianten unter jedem erdenklichen Gesichtspunkt e<strong>in</strong>e Verwendungsmöglichkeit<br />

unzweifelhaft ausgeschlossen werden kann. (Abschnitt 1 Nr. 10.7.10 WaffVwV)<br />

12. Munitionserwerb<br />

E<strong>in</strong>er behördlichen Erlaubnis <strong>zum</strong> Erwerb von Munition bedarf nicht, wer diese für e<strong>in</strong>en Berechtigten<br />

erwirbt, wenn und solange er als Mitglied e<strong>in</strong>er schießsportlichen Vere<strong>in</strong>igung den Erwerb und Besitz<br />

über die Munition nur nach den Weisungen des Berechtigten ausüben darf. (§ 12 Abs.2 Nr.1 i.V.m. § 12 Abs.1<br />

Nr.3b WaffG)<br />

Als Nachweis der Berechtigung wird e<strong>in</strong>e Kopie der WBK und e<strong>in</strong>e Besche<strong>in</strong>igung empfohlen, aus der der<br />

Name des Berechtigten, der Name des Mitglieds und das Datum hervorgeht. (Abschnitt 1 Nr. 12.2 WaffVwV)<br />

13. Überlassen jeglicher Waffen und Munition<br />

Waffen oder Munition dürfen nur berechtigten Personen überlassen werden. Die Berechtigung muss<br />

offensichtlich se<strong>in</strong> oder nachgewiesen werden. (§ 34 Abs.1 WaffG)<br />

Die Zulässigkeit des Überlassens ist festzustellen, unabhängig von der zivilrechtlichen Ausgestaltung der<br />

berührten Rechtsverhältnisse, vom Bestehen von Aufsichtsverhältnissen oder von der Dauer des<br />

beabsichtigten Erwerbs für jede Person, die die tatsächliche Gewalt über die Waffe oder Munition<br />

erlangen will. Die Prüfung der Berechtigung des Empfängers hat sich auf den waffenrechtlichen<br />

Sachverhalt <strong>in</strong>sgesamt zu erstrecken. Wenn beispielsweise der Erwerb auf der Grundlage allgeme<strong>in</strong>er<br />

Erlaubnisse (z. B. Jagdsche<strong>in</strong>, Gelbe WBK) erfolgen soll, müssen zur Unterstützung dieser Prüfung durch<br />

den Überlasser ggf. vom Erwerber auch alle sonstigen Umstände dargetan werden, aus denen sich e<strong>in</strong>e<br />

Erstreckung der betreffenden Erlaubnis auf die konkrete Waffe ergibt (z. B. jagdrechtliche Zulässigkeit<br />

der Langwaffe oder zu den im Rahmen der Gelben WBK erlaubten Waffen). Unverzichtbare Bestandteile<br />

der Berechtigungsprüfung s<strong>in</strong>d immer auch e<strong>in</strong>e Identitätsprüfung sowie die Kontrolle etwaiger<br />

behördlicher Beschränkungen <strong>in</strong> den Erlaubnissen (Befristungen etc.) und sonstige Umstände<br />

(Authentizität der Erlaubnisse/E<strong>in</strong>träge etc.). E<strong>in</strong>e Empfangsberechtigung ist nur dann offensichtlich,<br />

wenn ke<strong>in</strong>e Zweifel bestehen, dass der Empfänger bei objektiver Betrachtung und unter<br />

Berücksichtigung e<strong>in</strong>es etwaigen Spezialwissens des Überlassenden die konkrete Waffe/Munition<br />

besitzen dürfte. Dies wäre z. B. bei nicht verbotenen und auch ansonsten waffenrechtlich erlaubnisfreien<br />

Waffen bei Personen der Fall, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.<br />

Berechtigte Personen können beispielsweise se<strong>in</strong><br />

‐ Inhaber waffenrechtlicher Erlaubnisse – WBK, Munitionserwerbsberechtigung etc. –, die sich auf die<br />

betroffenen Waffen oder Munition beziehen,<br />

‐ Inhaber waffen‐ oder jagdrechtlicher Erlaubnisse, die den erlaubnisfreien Erwerb von Waffen<br />

ermöglichen, bei Vorliegen der Voraussetzungen der jeweiligen Freistellung (s. etwa § 12 Abs. 1 Nr.<br />

1, § 13 Abs. 4),<br />

‐ Personen, die auf Grund e<strong>in</strong>es Arbeits‐ oder Ausbildungsverhältnisses den Weisungen des<br />

eigentlichen Erwerbsberechtigten unterliegen und <strong>in</strong> dieser Funktion für ihre Weisungsberechtigten<br />

Waffen oder Munition entgegennehmen,<br />

‐ Beauftragte von jagdlichen oder schießsportlichen Vere<strong>in</strong>igungen, die ebenfalls den Weisungen der<br />

Vere<strong>in</strong>igung unterliegen und im Rahmen ihres Auftrags Waffen oder Munition für die Vere<strong>in</strong>igung<br />

entgegennehmen,<br />

‐ gewerbliche Transporteure oder gewerbliche Verschönerer <strong>zum</strong> Zweck der Ausführung des<br />

Transports oder der Verschönerung (s. 12.1.2 Absatz 1).<br />

(Abschnitt 1 Nr. 34.1 WaffVwV)<br />

Bei erlaubnispflichtigen Waffen und Munition wird von e<strong>in</strong>er Offensichtlichkeit der Erwerbsberechtigung

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