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Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz in Kraft getreten

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10. Erbfall<br />

• Schusswaffen<br />

Gemäß § 20 WaffG ist der Erbe e<strong>in</strong>er Waffe nur privilegiert, d. h. er hat ohne eigenes Bedürfnis,<br />

ohne Sachkunde und unabhängig vom Alterserfordernis e<strong>in</strong>en Rechtsanspruch auf das Erteilen<br />

e<strong>in</strong>er waffenrechtlichen Erlaubnis, wenn der Erblasser legal im Besitz der Waffe war. Hierdurch<br />

wird jedoch – vorbehaltlich e<strong>in</strong>er Entscheidung über die E<strong>in</strong>ziehung von Waffen, die zu<br />

Straftaten benutzt worden s<strong>in</strong>d – im E<strong>in</strong>zelfall nicht ausgeschlossen, dass bei Vorliegen<br />

sämtlicher Voraussetzungen für e<strong>in</strong>e Besitzerlaubnis [M<strong>in</strong>destalter, Zuverlässigkeit, Eignung,<br />

Sachkunde, Bedürfnis] auch e<strong>in</strong>e nicht legal im Besitz des Erblassers bef<strong>in</strong>dlich gewesene Waffe<br />

durch die Waffenbehörde legalisiert und e<strong>in</strong>em Berechtigten übergeben werden kann.<br />

Die unverzügliche Anzeigepflicht bleibt unberührt. Für die Praxis bedeutet dies, dass<br />

demjenigen, der die erlaubnispflichtige(n) Waffe(n) beim Tod e<strong>in</strong>es Waffenbesitzers <strong>in</strong> se<strong>in</strong>en<br />

Besitz nimmt, unabhängig davon, ob er das Erbe annimmt oder nicht, (zunächst) e<strong>in</strong>e<br />

Anzeigepflicht obliegt. (Abschnitt 1 Nr. 20.1.1 WaffVwV)<br />

Derjenige, der <strong>in</strong>folge e<strong>in</strong>es Erbfalls erlaubnispflichtige Waffen erwirbt und die Anmeldefrist von<br />

e<strong>in</strong>em Monat versäumt, begeht ke<strong>in</strong>e Straftat, sondern e<strong>in</strong>e Ordnungswidrigkeit. Das<br />

Überschreiten der Antragsfrist hat zur Folge, dass e<strong>in</strong> Erbe die Erteilung e<strong>in</strong>er waffenrechtlichen<br />

Erlaubnis unter den erleichterten Voraussetzungen [Erwerb ohne Sachkunde und ohne<br />

Bedürfnis] nicht mehr verlangen kann. Die Erteilung e<strong>in</strong>er Erlaubnis ist nur unter Erfüllung der<br />

allgeme<strong>in</strong>en Voraussetzungen [M<strong>in</strong>destalter, Zuverlässigkeit, Eignung, Sachkunde, Bedürfnis]<br />

möglich. Bei Antragstellern, denen aufgrund e<strong>in</strong>es anerkannten Bedürfnisses bereits<br />

waffenrechtliche Erlaubnisse erteilt wurden (z. B. Sportschütze, Jäger, Waffensammler), ist von<br />

dieser Möglichkeit ke<strong>in</strong> Gebrauch zu machen. Sie s<strong>in</strong>d i. S. des § 7 sachkundig. (Abschnitt 1 Nr. 20.1.5<br />

WaffVwV)<br />

Geerbte Schusswaffen werden auf die bestehenden Waffenkont<strong>in</strong>gente nicht angerechnet.<br />

(Abschnitt 1 Nr. 20.2.2 WaffVwV)<br />

Die Waffenbehörde hat den Waffenbesitzern für das Durchführen der Blockierung e<strong>in</strong>e<br />

ausreichende Frist (z. B. 10 Wochen) e<strong>in</strong>zuräumen. Sie kann die Frist wegen mangelnder<br />

Verfügbarkeit des Blockiersystems verlängern. Von der Pflicht, die geerbte Schusswaffe<br />

blockieren zu lassen, s<strong>in</strong>d Waffenbesitzer ausgenommen, die z. B. e<strong>in</strong>e waffenrechtliche<br />

Erlaubnis als Sportschütze besitzen. Unabhängig von der Art der e<strong>in</strong>zelnen Erlaubnis (bzw. der<br />

e<strong>in</strong>zelnen Waffe) kann bei ihnen davon ausgegangen werden, dass sie über die erforderliche<br />

Sachkunde zur Gefahrene<strong>in</strong>schätzung im Umgang mit Schusswaffen verfügen. Dies ist z. B. auch<br />

dann der Fall, wenn der Erbe (nur) e<strong>in</strong>e erlaubsnispflichtige Signalwaffe aufgrund e<strong>in</strong>es<br />

Bootsführersche<strong>in</strong>s besitzt und e<strong>in</strong>e großkalibrige Schusswaffe erbt. (Abschnitt 1 Nr. 20.3 WaffVwV)<br />

• Munition<br />

Bef<strong>in</strong>det sich im Nachlass des Erblassers neben den erlaubnispflichtigen Schusswaffen noch die<br />

dazugehörige Munition, so wird die Behörde die Munition sicherstellen oder anordnen sie<br />

b<strong>in</strong>nen angemessener Frist unbrauchbar zu machen oder e<strong>in</strong>em Berechtigten zu überlassen und<br />

dies der Behörde nachzuweisen. E<strong>in</strong>e Erlaubnis <strong>zum</strong> weiteren Besitz der geerbten Munition wird<br />

nur dann erteilt, wenn der Erwerber <strong>in</strong>folge e<strong>in</strong>es Erbfalls selbst e<strong>in</strong> Bedürfnis, z. B. als Jäger<br />

oder Sportschütze, geltend machen kann. (Abschnitt 1 Nr. 20.2.2 WaffVwV)<br />

11. Erteilung von Munitionserwerbsberechtigungen<br />

Als e<strong>in</strong>e Form der Erteilung e<strong>in</strong>er Berechtigung <strong>zum</strong> Erwerb und Besitz von Munition ist die behördliche<br />

E<strong>in</strong>tragung/Stempelung <strong>in</strong> der WBK (Spalte 7) vorgesehen. Die auf diesem Weg erteilte Berechtigung<br />

erstreckt sich über die <strong>in</strong> Spalte 3 der WBK konkret bezeichnete Munition (z. B. .357 Magnum) h<strong>in</strong>aus auf<br />

alle für die betreffende Waffe ebenfalls zugelassenen Munitionsvarianten (gleiches Kaliber; gleicher oder<br />

ger<strong>in</strong>gerer Gasdruck …, im Beispiel etwa auch Munition .38 Spezial oder .38 Spezial WC). Die

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