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Die Neufassung der GasNZV im Hinblick auf die Einspeisung von ...

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Meyer, Valentin: <strong>Die</strong> <strong>Neufassung</strong> <strong>der</strong> <strong>GasNZV</strong> <strong>im</strong> <strong>Hinblick</strong> <strong>auf</strong> <strong>die</strong> <strong>Einspeisung</strong> <strong>von</strong> Biogas in Erdgasnetze<br />

ZNER 2010, Heft 6<br />

549<br />

<strong>der</strong> Anschlussnehmer an den Kosten für den Teil <strong>der</strong> Verbindungsleitung,<br />

<strong>der</strong> 1 km übersteigt, beteiligt wird. Der vollständige Wegfall<br />

<strong>der</strong> Kostendeckelung würde <strong>im</strong> Einzelfall zu willkürlichen Ergebnissen<br />

führen. <strong>Die</strong> Länge <strong>der</strong> Verbindungsleitung ist zudem nur<br />

eines <strong>von</strong> vielen Kriterien für eine gesamtwirtschaftlich sinnvolle<br />

Standortwahl. So kann es z. B. günstiger sein, eine Verbindungsleitung<br />

2 km lang über „freies Feld“ zu führen, als eine kürzere Entfernung<br />

<strong>von</strong> nur 1 km zu wählen, wenn <strong>die</strong>se kürzere Leitung unter<br />

einer Autobahn und durch ein Wohngebiet verlegt werden müsste.<br />

Der hier vertretenen Rechts<strong>auf</strong>fassung hat sich nunmehr – in<br />

rechtlich unverbindlicher Weise – auch <strong>die</strong> Bundesnetzagentur angeschlossen.<br />

8<br />

<strong>Die</strong> neue Kostentragungsregelung kann – je nach Ausgestaltung<br />

des Netzanschlusses – zu einer erheblichen Kostenreduktion <strong>auf</strong><br />

Seiten des Anschlussnehmers führen. Sie bewirkt ferner Planungssicherheit<br />

hinsichtlich <strong>der</strong> dem Anlagenbetreiber entstehenden Kosten.<br />

Gerade das Risiko eines deutlichen Kostenanstiegs <strong>im</strong> Zuge<br />

<strong>der</strong> Planung des Netzanschlusses war bislang an dem einen o<strong>der</strong><br />

an<strong>der</strong>en Standort ein Investitionshemmnis. <strong>Die</strong> Kostendeckelung<br />

führt ferner dazu, dass ein Hauptstreitpunkt zwischen Anlagen- und<br />

Netzbetreibern in <strong>der</strong> Vergangenheit, <strong>die</strong> Frage <strong>der</strong> Zuordnung <strong>von</strong><br />

Bestandteilen zum Netzanschluss o<strong>der</strong> zum Netzausbau, deutlich<br />

an Brisanz verloren hat.<br />

II. Mindestverfügbarkeit des Netzanschlusses<br />

Nach § 33 Absatz 2 Satz 1 <strong>GasNZV</strong> hat <strong>der</strong> Netzbetreiber, <strong>der</strong> auch<br />

weiterhin Eigentümer und Betreiber des Netzanschlusses wird, zukünftig<br />

<strong>die</strong> Verfügbarkeit des Netzanschlusses dauerhaft, mindestens<br />

aber zu 96 % „sicherzustellen“. Hierfür trägt er nach Satz 2<br />

auch <strong>die</strong> Kosten.<br />

Auch an <strong>die</strong>ser Stelle ist dem Verordnungsgeber kein eindeutiger<br />

Wortlaut geglückt. So ist umstritten, ob eine Unterschreitung <strong>der</strong><br />

96 % eine verschuldensunabhängige Garantiehaftung des Netzbetreibers<br />

nach sich zieht. Dagegen wird angeführt, dass <strong>der</strong> Wortlaut<br />

insoweit nicht eindeutig eine Garantiehaftung begründe. Eine Abweichung<br />

vom zivilrechtlichen Verschuldensprinzip müsse explizit<br />

benannt werden.<br />

<strong>Die</strong> besseren Argumente sprechen nach Auffassung <strong>der</strong> Verfasser<br />

hingegen für eine echte Garantiehaftung. So spricht schon <strong>die</strong> Verordnungsbegründung<br />

<strong>von</strong> einer „Garantie“. 9 Der Biogaseinspeiser<br />

soll durch <strong>die</strong> Regelung Planungssicherheit <strong>im</strong> <strong>Hinblick</strong> <strong>auf</strong> <strong>die</strong><br />

Einspeisemengen erhalten und kann dementsprechende Lieferverpflichtungen<br />

gegenüber seinen Abnehmern eingehen. Nach <strong>der</strong><br />

Verordnungsbegründung war <strong>die</strong>s auch ausschlaggebend für <strong>die</strong><br />

Aufnahme <strong>der</strong> Regelung in den Verordnungsentwurf. 10 <strong>Die</strong> Planungssicherheit<br />

würde <strong>der</strong> Einspeiser jedoch nicht erhalten, wenn<br />

<strong>der</strong> Netzbetreiber <strong>im</strong> Fall einer Unterschreitung <strong>der</strong> 96 %igen Verfügbarkeit<br />

nur verschuldensabhängig haften würde. <strong>Die</strong> Best<strong>im</strong>mung<br />

würde in <strong>die</strong>sem Fall dem Schadensersatzrecht des BGB<br />

entsprechen und damit letztlich „leerl<strong>auf</strong>en“.<br />

Auch sind Hersteller <strong>von</strong> Komponenten des Netzanschlusses bereit,<br />

Verfügbarkeitsgarantien <strong>im</strong> Umfang <strong>von</strong> 96 % und mehr abzugeben.<br />

<strong>Die</strong>s zeigt, dass eine Garantiehaftung für den Netzbetreiber<br />

nicht mit unzumutbaren Risiken verbunden ist. Denn seitens des<br />

Netzbetreibers besteht wie<strong>der</strong>um <strong>die</strong> Möglichkeit, den Anlagenhersteller<br />

in Regress zu nehmen, wenn <strong>die</strong> Mindestverfügbarkeit<br />

unterschritten wird.<br />

Derzeit finden sich in Netzanschlussverträgen zudem vielfach<br />

Klauseln, wonach bei <strong>der</strong> Berechnung <strong>der</strong> erreichten Verfügbarkeit<br />

Einspeiseunterbrechungen <strong>auf</strong>grund <strong>von</strong> Wartungsarbeiten<br />

nicht berücksichtigt werden sollen. Eine solche Best<strong>im</strong>mung verstößt<br />

gegen § 33 Absatz 2 Satz 1 <strong>GasNZV</strong>. Ein Netzanschluss ist<br />

nur verfügbar, wenn er tatsächlich nutzbar ist; jede Unterbrechung<br />

<strong>der</strong> Nutzbarkeit <strong>auf</strong>grund <strong>von</strong> Wartungsarbeiten verringert <strong>die</strong><br />

Verfügbarkeit. Angaben zur Mindestverfügbarkeit <strong>die</strong>nen bei Produktbeschreibungen<br />

gerade dazu, den Zeitraum zu beschreiben,<br />

in dem das Produkt tatsächlich nutzbar ist. Es sind keine Gründe<br />

ersichtlich, <strong>die</strong> für eine hier<strong>von</strong> abweichende Auslegung des § 33<br />

Absatz 2 Satz 1 <strong>GasNZV</strong> sprechen würden. Vielmehr führt <strong>die</strong><br />

Verordnungsbegründung hierzu aus: „<strong>Die</strong> Festlegung berücksichtigt<br />

Ausfallzeiten zur Behebung technischer Mängel o<strong>der</strong> Schäden<br />

entsprechend dem Stand <strong>der</strong> Technik […].“ 11 Demnach bezieht sich<br />

<strong>die</strong> Vorgabe, <strong>die</strong> Verfügbarkeit zu 96 % sicherzustellen, <strong>auf</strong> das Kalen<strong>der</strong>jahr<br />

und nicht <strong>auf</strong> das Kalen<strong>der</strong>jahr abzüglich Revisions- und<br />

Wartungszeiträume. Der Netzbetreiber muss sicherstellen, dass <strong>der</strong><br />

Netzanschluss dauerhaft, mindestens aber zu 8.410 Stunden <strong>im</strong> Jahr<br />

verfügbar ist. Einspeiseunterbrechungen, <strong>die</strong> <strong>im</strong> Zusammenhang<br />

mit dem Netzanschluss stehen und <strong>auf</strong>grund <strong>von</strong> Wartungsmaßnahmen<br />

o<strong>der</strong> aus an<strong>der</strong>en Gründen notwendig werden, dürfen in<br />

Summe mithin jährlich max<strong>im</strong>al 350 Stunden beanspruchen. Nur<br />

bei <strong>die</strong>ser Auslegung werden Sinn und Zweck <strong>der</strong> neu eingefügten<br />

Best<strong>im</strong>mung zur Mindestverfügbarkeit erreicht. 12<br />

III. Zur Verweigerung des Netzanschlusses und zur Wahl<br />

des Verknüpfungspunktes<br />

§ 34 Absatz 1 <strong>GasNZV</strong> regelt das Recht des Einspeisers <strong>auf</strong> vorrangigen<br />

Netzzugang. Nach wie vor darf <strong>der</strong> Netzbetreiber <strong>die</strong><br />

<strong>Einspeisung</strong> <strong>von</strong> Biogas nur verweigern, wenn ihm <strong>die</strong>se technisch<br />

unmöglich o<strong>der</strong> wirtschaftlich unzumutbar ist. <strong>Die</strong> Bundesnetzagentur<br />

hat angekündigt, zu <strong>der</strong> Frage, wann <strong>von</strong> wirtschaftlicher<br />

Unzumutbarkeit auszugehen ist, zeitnah Stellung zu nehmen.<br />

Insbeson<strong>der</strong>e wartet <strong>die</strong> Branche <strong>auf</strong> eine wegweisende Entscheidung<br />

zu <strong>der</strong> Frage, ob <strong>die</strong> gesamtwirtschaftlich günstigste Netzanschlussvariante<br />

zu wählen ist o<strong>der</strong> – ausgehend vom Wortlaut des<br />

§ 33 Absatz 9 <strong>GasNZV</strong> – <strong>der</strong> Anschlussnehmer den Anschlusspunkt<br />

grundsätzlich frei wählen kann. Mit dem Verweis <strong>auf</strong> eine – tatsächlich<br />

o<strong>der</strong> angeblich bestehende – gesamtwirtschaftlich günstigere<br />

Anschlussmöglichkeit werden <strong>der</strong>zeit einige Netzanschlüsse verzögert.<br />

Rechtsklarheit ist allerdings nur dann zu erwarten, wenn <strong>die</strong><br />

Bundesnetzagentur gleichzeitig Leitlinien ausgibt, wie <strong>die</strong> gesamtwirtschaftlichen<br />

Kosten einer Netzanschlussvariante (Investition<br />

und Betrieb) <strong>im</strong> Detail zu berechnen sind.<br />

Nach § 34 Absatz 2 Satz 5 <strong>GasNZV</strong> hat <strong>der</strong> Netzbetreiber „zu<br />

prüfen, inwieweit <strong>die</strong> <strong>Einspeisung</strong> <strong>von</strong> Biogas ohne o<strong>der</strong> mit vermin<strong>der</strong>ter<br />

Flüssiggasbe<strong>im</strong>ischung (…) realisiert werden kann.“<br />

Noch ist unklar, wie <strong>die</strong>se Regelung auszulegen ist. <strong>Die</strong> Begründung<br />

<strong>der</strong> Verordnung schweigt hierzu. Ob hieraus eine Verpflichtung<br />

des Netzbetreibers abgeleitet werden kann, den Brennwert in<br />

best<strong>im</strong>mten Netzbereichen abzusenken o<strong>der</strong> <strong>auf</strong> ein Angebot des<br />

Einspeisers, eine überobligatorische Aufbereitung gegen Entgelterstattung<br />

vorzunehmen (vgl. auch § 33 Absatz 2 Satz 3 <strong>GasNZV</strong>),<br />

bleibt abzuwarten. Ohnehin ist <strong>der</strong> Netzbetreiber auch nach <strong>der</strong><br />

bisherigen Rechtslage verpflichtet, vorrangig vor einer Verweigerung<br />

<strong>der</strong> <strong>Einspeisung</strong> alle Maßnahmen zu prüfen, <strong>die</strong> ihm technisch<br />

möglich und wirtschaftlich zumutbar sind, um eine <strong>Einspeisung</strong> zu<br />

ermöglichen. 13<br />

8. Im Wege einer vorläufigen Stellungnahme vom 5. November 2010. <strong>Die</strong><br />

Stellungnahme wurde als Antwort <strong>auf</strong> Anfragen verschiedener Anlagenbetreiber<br />

versandt und abschriftlich den beteiligten Netzbetreibern zur Kenntnis<br />

gebracht.<br />

9. BR-Drs. 312/10, Seite 92.<br />

10. BR-Drs. 312/10, Seite 91.<br />

11. BR-Drs. 312/10, Seite 91 f. Herv. d. d. Verf.<br />

12. Auch zu <strong>die</strong>ser Frage liegen <strong>der</strong> Bundesnetzagentur Anfragen <strong>von</strong> Anschlussnehmern<br />

und Netzbetreibern <strong>im</strong> Rahmen <strong>von</strong> Vertragsverhandlungen<br />

mit Netzbetreibern vor. <strong>Die</strong> Bundesnetzagentur hat sich bei Redaktionsschluss<br />

noch nicht in schriftlicher Form positioniert.<br />

13. Vgl. Beschluss <strong>der</strong> Bundesnetzagentur vom 3. März 2010, Az. BK7-09-<br />

005, Seite 20 ff. Abrufbar <strong>auf</strong> www.bundesnetzagentur.de.

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