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Die Neufassung der GasNZV im Hinblick auf die Einspeisung von ...

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Meyer, Valentin: <strong>Die</strong> <strong>Neufassung</strong> <strong>der</strong> <strong>GasNZV</strong> <strong>im</strong> <strong>Hinblick</strong> <strong>auf</strong> <strong>die</strong> <strong>Einspeisung</strong> <strong>von</strong> Biogas in Erdgasnetze<br />

ZNER 2010, Heft 6<br />

551<br />

VII. Anwendbarkeit <strong>der</strong> <strong>Neufassung</strong> <strong>der</strong> <strong>GasNZV</strong> <strong>auf</strong><br />

bestehende und <strong>im</strong> Planungsstadium befindliche<br />

Netzanschlüsse<br />

<strong>Die</strong> <strong>GasNZV</strong> enthält keine Übergangsbest<strong>im</strong>mungen, aus denen<br />

hervorgeht, ob und in welchem Umfang <strong>die</strong> neu gefasste <strong>GasNZV</strong><br />

<strong>auf</strong> schon bestehende und <strong>im</strong> Planungsstadium befindliche Netzanschlüsse<br />

anzuwenden ist. Bereits während des Verordnungsgebungsverfahrens<br />

entstand insoweit eine Kontroverse, wie in solchen<br />

Fällen zu verfahren ist, bzw. in welchem Stadium sich ein<br />

Netzanschlussverfahren befinden muss, um unter <strong>die</strong> neuen Regelungen<br />

zu fallen.<br />

1. Regelungen zur Kostentragung<br />

<strong>Die</strong>se Diskussion scheint mittlerweile beigelegt. So hat sich <strong>die</strong><br />

Bundesnetzagentur zur zeitlichen Anwendbarkeit <strong>der</strong> <strong>GasNZV</strong><br />

dahingehend positioniert, dass <strong>die</strong> Regelungen des Teils 6 <strong>der</strong><br />

<strong>GasNZV</strong> grundsätzlich ab Inkrafttreten <strong>der</strong> Verordnung am 9.<br />

September 2010 für alle Anlagen, d. h. auch für Bestandsanlagen,<br />

gelten. Da<strong>von</strong> ausgenommen sollen nur Sachverhalte sein, <strong>die</strong> bis<br />

zum Inkrafttreten <strong>der</strong> neuen Regelung abgeschlossen waren. 20 <strong>Die</strong>se<br />

Auffassung beruht <strong>auf</strong> den Grundsätzen des intertemporalen<br />

Rechts und findet – soweit <strong>der</strong>zeit bekannt – uneingeschränkte Zust<strong>im</strong>mung<br />

– auch seitens <strong>der</strong> Netzbetreiber.<br />

<strong>Die</strong> neuen Best<strong>im</strong>mungen zur Kostentragung finden danach <strong>auf</strong><br />

alle Projekte Anwendung, in denen <strong>der</strong> Netzanschluss zum Zeitpunkt<br />

des Inkrafttretens <strong>der</strong> neu gefassten <strong>GasNZV</strong>, das heißt am<br />

9. September 2010, noch nicht fertig gestellt worden war. Denn<br />

<strong>die</strong> Fertigstellung des Netzanschlusses grenzt <strong>die</strong>se Phase <strong>von</strong> <strong>der</strong><br />

dar<strong>auf</strong>folgenden Betriebsphase des Netzanschlusses ab. 21 Ab dem<br />

Zeitpunkt <strong>der</strong> Fertigstellung bzw. Inbetriebnahme entstehen Betriebskosten,<br />

<strong>die</strong> gemäß § 41c Absatz 1 Satz 6 <strong>GasNZV</strong> bzw. § 33<br />

Absatz 2 Satz 1 <strong>GasNZV</strong> ausschließlich durch den Netzbetreiber<br />

zu tragen sind. Im Umkehrschluss sind alle vor <strong>die</strong>sem Zeitpunkt<br />

entstehenden Kosten <strong>der</strong> Errichtungsphase zuzuordnen und damit<br />

Investitionskosten. Der Sachverhalt „Entstehung <strong>von</strong> Investitionskosten“<br />

wird daher erst mit <strong>der</strong> Fertigstellung des Netzanschlusses<br />

abgeschlossen. <strong>Die</strong> Bezugnahme <strong>auf</strong> das Datum <strong>der</strong> Fertigstellung<br />

bzw. Abnahme bietet für alle Beteiligten auch <strong>die</strong> erfor<strong>der</strong>liche<br />

Rechtssicherheit und -klarheit.<br />

2. Best<strong>im</strong>mungen, <strong>die</strong> den l<strong>auf</strong>enden Betrieb betreffen<br />

Soweit <strong>die</strong> <strong>Neufassung</strong> Best<strong>im</strong>mungen enthält, <strong>die</strong> für den l<strong>auf</strong>enden<br />

Betrieb gelten, finden <strong>die</strong>se Anwendung. Es handelt sich<br />

insbeson<strong>der</strong>e um <strong>die</strong> Best<strong>im</strong>mungen zur 96 %igen Mindestverfügbarkeit,<br />

zur Qualität des eingespeisten Biogases, zur Bilanzierung<br />

des Biogases, zur Messung sowie um das Recht <strong>auf</strong> Zutritt zur Einspeisestation.<br />

Nach Auffassung <strong>der</strong> Bundesnetzagentur 22 müssen Netzbetreiber<br />

gegebenenfalls bestehende Netzanschlüsse ertüchtigen, damit<br />

<strong>die</strong> 96 %ige Verfügbarkeit erreicht werden kann. <strong>Die</strong>ser Anspruch<br />

muss jedoch <strong>von</strong> dem jeweiligen Anschlussnehmer geltend gemacht<br />

werden.<br />

Der Anschlussnehmer kann zudem eine Vertragsanpassung o<strong>der</strong><br />

– <strong>der</strong> Einfachheit halber – den Abschluss eines neuen Netzanschlussvertrages<br />

<strong>auf</strong> <strong>der</strong> Grundlage <strong>der</strong> neu gefassten <strong>GasNZV</strong> verlangen,<br />

wenn Best<strong>im</strong>mungen eines bereits abgeschlossenen Netzanschlussvertrages<br />

<strong>der</strong> neu gefassten <strong>GasNZV</strong> wi<strong>der</strong>sprechen. 23<br />

C<br />

Spielräume und Grenzen bei <strong>der</strong> Gestaltung <strong>von</strong><br />

Netzanschlussverträgen<br />

Nach wie vor ist für den Netzanschluss <strong>der</strong> Abschluss eines Netzanschlussvertrages<br />

mit dem Netzbetreiber erfor<strong>der</strong>lich. <strong>Die</strong> <strong>GasNZV</strong><br />

enthält (noch) keine mit § 4 Absatz 1 Erneuerbare-Energien-Gesetz<br />

(EEG) vergleichbare Regelung, wonach <strong>der</strong> Netzbetreiber seine<br />

Pflichten nicht vom Abschluss eines Vertrages abhängig machen<br />

darf. <strong>Die</strong> Spielräume und Grenzen bei <strong>der</strong> Ausgestaltung <strong>von</strong> Netzanschlussverträgen<br />

werden <strong>im</strong> Folgenden erörtert.<br />

I. Regelungen in <strong>der</strong> <strong>GasNZV</strong> zum<br />

Netzanschlussvertrag<br />

<strong>Die</strong> Vorschriften des bisherigen § 41c <strong>GasNZV</strong> a. F. zum Verfahren<br />

betreffend <strong>die</strong> Verhandlungen des Netzanschlussvertrages wurden<br />

in § 33 Absatz 6 <strong>GasNZV</strong> unverän<strong>der</strong>t übernommen. Insbeson<strong>der</strong>e<br />

hat <strong>der</strong> Netzbetreiber dem Anschlusspetenten unverzüglich,<br />

spätestens aber innerhalb <strong>von</strong> drei Monaten einen (theoretisch<br />

abschlussreifen) Netzanschlussvertrag vorzulegen. Neu ist gemäß<br />

§ 51 Absatz 1 Nummer 7 <strong>GasNZV</strong> nur, dass <strong>die</strong> Nichtvorlage eines<br />

angemessenen Vertragsangebotes in den in § 33 <strong>GasNZV</strong> vorgesehenen<br />

Fristen als Ordnungswidrigkeit geahndet werden kann.<br />

Auf <strong>die</strong>se Weise möchte <strong>der</strong> Verordnungsgeber augenscheinlich<br />

den Druck <strong>auf</strong> Netzbetreiber erhöhen, <strong>auf</strong> eine Einhaltung <strong>der</strong> Fristen<br />

<strong>der</strong> <strong>GasNZV</strong> zu achten.<br />

II. Zulässigkeit <strong>der</strong> Abweichung <strong>von</strong> <strong>der</strong> <strong>GasNZV</strong> in<br />

Netzanschlussverträgen<br />

Das EEG enthält in § 4 Absatz 2 EEG eine Regelung, wonach <strong>von</strong><br />

den Best<strong>im</strong>mungen des EEG nicht zu Lasten des Anlagenbetreibers<br />

und des Netzbetreibers abgewichen werden darf. <strong>Die</strong> Regelungen<br />

des EEG werden damit zu zwingendem Recht erklärt. Eine solche<br />

Regelung fehlt in <strong>der</strong> <strong>GasNZV</strong> (noch).<br />

Netzbetreiber sind in ihrer Gestaltung <strong>von</strong> Netzanschlussverträgen<br />

dennoch nicht vollständig frei. Als Inhaber natürlicher<br />

Monopole <strong>im</strong> regulierten Bereich <strong>der</strong> leitungsgebundenen Energieversorgung<br />

unterliegen sie zwingenden Vorgaben des Energiewirtschaftsrechts,<br />

<strong>im</strong> Fall des Gasnetzzugangs insbeson<strong>der</strong>e <strong>der</strong><br />

<strong>GasNZV</strong>.<br />

Gleichwohl ist zu beobachten, dass vielfach Best<strong>im</strong>mungen in<br />

den – durch den Netzbetreiber entworfenen – Netzanschlussverträgen<br />

Regelungen <strong>der</strong> <strong>GasNZV</strong> wi<strong>der</strong>sprechen o<strong>der</strong> den Anschlussnehmer<br />

– mitunter erheblich – benachteiligen.<br />

Welcher Handlungsspielraum zugunsten eines Netzbetreibers<br />

besteht, bzw. welche Grenzen ein Anschlussnehmer einfor<strong>der</strong>n<br />

kann, ist dabei <strong>im</strong> Einzelfall zu beurteilen. Es bietet sich an, zwischen<br />

vertraglichen Regelungen zu unterscheiden, <strong>die</strong> <strong>im</strong> direkten<br />

Wi<strong>der</strong>spruch zu Best<strong>im</strong>mungen <strong>der</strong> <strong>GasNZV</strong> stehen und zwischen<br />

solchen Klauseln, <strong>die</strong> Tatbestände regeln, welche nicht Gegenstand<br />

<strong>der</strong> <strong>GasNZV</strong> o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>er zwingen<strong>der</strong> Best<strong>im</strong>mungen des Energiewirtschaftsrechts<br />

sind, den Anschlussnehmer jedoch unangemessen<br />

benachteiligen.<br />

Vertragliche Best<strong>im</strong>mungen, <strong>die</strong> in direktem Wi<strong>der</strong>spruch zu<br />

zwingenden Best<strong>im</strong>mungen <strong>der</strong> <strong>GasNZV</strong> stehen, sind als nichtig<br />

anzusehen. Sie dürfen vom Netzbetreiber nicht gefor<strong>der</strong>t werden<br />

20. Rechtlich unverbindliche Stellungnahme <strong>der</strong> Bundesnetzagentur vom 5.<br />

November 2010 an Anlagenbetreiber und Netzbetreiber.<br />

21. <strong>Die</strong> Bundesnetzagentur definiert <strong>die</strong> Fertigstellung dabei als <strong>die</strong> Kenntnis<br />

des Anschlussnehmers <strong>von</strong> <strong>der</strong> Abnahmefähigkeit <strong>der</strong> Netzanschlussanlagen.<br />

<strong>Die</strong>s wird auch damit begründet, dass <strong>die</strong> Pflicht des Netzbetreibers, <strong>die</strong> Netzanschlusskosten<br />

zu tragen, grundsätzlich spätestens mit dem Zeitpunkt <strong>der</strong><br />

Fertigstellung <strong>der</strong> Netzanschlussanlagen fällig wird, Schreiben <strong>der</strong> Bundesnetzagentur<br />

vom 5. November 2010 an Anlagenbetreiber und Netzbetreiber.<br />

22. Schreiben <strong>der</strong> Bundesnetzagentur vom 5. November 2010 an Anlagenbetreiber<br />

und Netzbetreiber.<br />

23. Siehe hierzu unten C.II.

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