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Die Neufassung der GasNZV im Hinblick auf die Einspeisung von ...

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548 ZNER 2010, Heft 6<br />

Meyer, Valentin: <strong>Die</strong> <strong>Neufassung</strong> <strong>der</strong> <strong>GasNZV</strong> <strong>im</strong> <strong>Hinblick</strong> <strong>auf</strong> <strong>die</strong> <strong>Einspeisung</strong> <strong>von</strong> Biogas in Erdgasnetze<br />

<strong>Die</strong> <strong>Neufassung</strong> <strong>der</strong> <strong>GasNZV</strong> <strong>im</strong><br />

<strong>Hinblick</strong> <strong>auf</strong> <strong>die</strong> <strong>Einspeisung</strong> <strong>von</strong> Biogas<br />

in Erdgasnetze<br />

Dr. Melanie Meyer und Dr. Florian Valentin *<br />

A<br />

Einleitung<br />

Ende 2010 werden voraussichtlich lediglich 60 Anlagen zur Biogas<strong>auf</strong>bereitung<br />

und -einspeisung mit einer prognostizierten Biomethanproduktion<br />

<strong>von</strong> rund 350 Millionen Normkubikmetern jährlich<br />

den Betrieb <strong>auf</strong>genommen haben. 1<br />

Dennoch hält <strong>die</strong> Bundesregierung an dem Ziel fest, bis 2020<br />

eine <strong>Einspeisung</strong> <strong>von</strong> Biogas in das Erdgasnetz <strong>im</strong> Umfang <strong>von</strong><br />

jährlich 6 Milliarden Kubikmetern zu erreichen und <strong>die</strong>se bis 2030<br />

<strong>auf</strong> jährlich 10 Milliarden Kubikmetern zu steigern. <strong>Die</strong>ses Ziel findet<br />

sich – unverän<strong>der</strong>t – auch in <strong>der</strong> neuen Fassung <strong>der</strong> Gasnetzzugangsverordnung<br />

(<strong>GasNZV</strong>), <strong>die</strong> zum 9. September 2010 in Kraft<br />

getreten ist.<br />

Eine Ursache für den schleppenden Ausbau <strong>der</strong> Biogaseinspeisung<br />

lag bislang in hohen und nicht ausreichend kalkulierbaren<br />

Netzanschlusskosten sowie in <strong>der</strong> regelmäßigen Verzögerung <strong>von</strong><br />

Netzanschlussverfahren und den damit verbundenen wirtschaftlichen<br />

Folgen.<br />

Mit <strong>der</strong> <strong>Neufassung</strong> <strong>der</strong> <strong>GasNZV</strong> 2 wurden nun erhebliche Verbesserungen<br />

des Rechtsrahmens für Biogaseinspeiser beschlossen,<br />

<strong>die</strong> zur Erreichung <strong>der</strong> ambitionierten Ziele beitragen sollen. <strong>Die</strong><br />

neuen Regelungen zur Biogaseinspeisung sind <strong>im</strong> Teil 6, §§ 31 bis<br />

37 <strong>GasNZV</strong>, zusammengefasst.<br />

Im Folgenden werden <strong>die</strong> Än<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> <strong>GasNZV</strong> <strong>im</strong> Vergleich<br />

zur bisherigen Rechtslage dargestellt (B.). Im Anschluss werden<br />

<strong>die</strong> sich aus <strong>der</strong> <strong>GasNZV</strong> ergebenden Grenzen des Spielraums <strong>von</strong><br />

Netzbetreibern bei <strong>der</strong> Vorgabe <strong>von</strong> Netzanschlussverträgen erörtert<br />

(C.). Der Beitrag wird durch ein kurzes Fazit zu den Auswirkungen<br />

<strong>der</strong> neuen Regelungen abgeschlossen (D.).<br />

<strong>GasNZV</strong> zudem eine Deckelung des Kostenanteils des Anschlussnehmers<br />

<strong>auf</strong> höchstens 250.000 Euro 6 vor.<br />

Der Wortlaut des maßgeblichen § 33 Absatz 1 Satz 3 <strong>GasNZV</strong><br />

bietet dabei einen nicht unerheblichen Auslegungsspielraum in den<br />

zahlreichen Fällen, in denen <strong>die</strong> Verbindungsleitung eine Länge<br />

<strong>von</strong> 1 km übersteigt.<br />

So wurde bzw. wird vertreten, dass in <strong>die</strong>sem Fall <strong>der</strong> Kostendeckel<br />

gar keine Anwendung finde und 25 % aller anfallenden<br />

Investitionskosten durch den Anschlussnehmer zu tragen seien.<br />

Es müsse grundlegend zwischen zwei Arten <strong>von</strong> Netzanschlüssen<br />

unterschieden werden: 1. Netzanschlüsse mit einer Verbindungsleitung<br />

<strong>von</strong> bis zu 1 km Länge und 2. Netzanschlüsse mit einer<br />

längeren Verbindungsleitung. Je nach Kategorie ergäbe sich eine<br />

völlig an<strong>der</strong>e Kostenteilungsregelung. Nur so könnten Anlagenbetreiber<br />

dazu veranlasst werden, einen Standort zu wählen, <strong>der</strong> nahe<br />

genug an einem Gasnetz liegt.<br />

<strong>Die</strong> besseren Gründe sprechen hingegen dafür, dass <strong>der</strong> Kostendeckel<br />

<strong>von</strong> 250.000 Euro auch bei Netzanschlüssen Anwendung<br />

findet, bei denen <strong>die</strong> Verbindungsleitung länger als 1 km ist. <strong>Die</strong><br />

Kosten für den Teil <strong>der</strong> Verbindungsleitung, <strong>der</strong> 1 km übersteigt,<br />

fallen jedoch nicht unter den Kostendeckel, son<strong>der</strong>n werden <strong>im</strong><br />

Verhältnis 75 zu 25 geteilt.<br />

<strong>Die</strong>s ergibt sich zum einen aus <strong>der</strong> Begründung <strong>der</strong> Vorschrift.<br />

Denn danach wird „für den Netzanschluss und eine Verbindungsleitung<br />

<strong>von</strong> bis zu einem Kilometer Länge (…) eine Kostendeckelung<br />

eingefügt. (…) <strong>Die</strong> Kosten für Verbindungsleitungen mit einer Länge<br />

zwischen einem und zehn Kilometern Länge werden nach dem<br />

Schlüssel in Satz 1 und 2 geteilt, d. h. <strong>der</strong> Netzbetreiber trägt 75<br />

Prozent und <strong>der</strong> Anschlussnehmer 25 Prozent <strong>der</strong> Kosten.“ 7 <strong>Die</strong>se<br />

Auslegung entspricht zudem <strong>der</strong> Systematik sowie dem Sinn und<br />

Zweck des § 33 Absatz 1 Satz 3 <strong>GasNZV</strong>. <strong>Die</strong> Deckelung soll <strong>die</strong><br />

Kosten für den Anschlussnehmer kalkulierbar halten und <strong>die</strong> erfor<strong>der</strong>liche<br />

Investitionssicherheit mit sich bringen. Durch <strong>die</strong> Ausnahme<br />

bei Anschlüssen mit längerer Verbindungsleitung soll erreicht<br />

werden, dass Biogaseinspeiser Standorte für ihre Anlagen wählen,<br />

<strong>die</strong> möglichst nahe an einem bestehenden Gasversorgungsnetz liegen,<br />

so dass hohe Kosten für Verbindungsleitungen über große Entfernungen<br />

vermieden werden. <strong>Die</strong>ser Anreiz zur Standortopt<strong>im</strong>ierung<br />

wird jedoch auch dann in ausreichendem Maße gesetzt, wenn<br />

B<br />

Neue Regeln für <strong>die</strong> Biogaseinspeisung<br />

<strong>Die</strong> Best<strong>im</strong>mungen <strong>der</strong> <strong>GasNZV</strong> zur Biogaseinspeisung wurden <strong>im</strong><br />

Zuge <strong>der</strong> <strong>Neufassung</strong> teilweise grundlegend verän<strong>der</strong>t. <strong>Die</strong> wesentlichen<br />

Än<strong>der</strong>ungen werden <strong>im</strong> Folgenden dargestellt und bewertet.<br />

I. Neue Verteilung <strong>der</strong> Investitionskosten für den<br />

Netzanschluss<br />

<strong>Die</strong> Pflicht <strong>der</strong> Netzbetreiber zum vorrangigen Netzanschluss <strong>von</strong><br />

Anlagen zur Biogas<strong>auf</strong>bereitung und -einspeisung an Erdgasnetze<br />

ist nach <strong>der</strong> <strong>Neufassung</strong> jetzt in § 33 Absatz 1 <strong>GasNZV</strong> zu finden.<br />

Statt <strong>der</strong> bislang vorgesehenen 3 hälftigen Teilung <strong>der</strong> Investitionskosten<br />

für den Netzanschluss zwischen dem Netzbetreiber und dem<br />

Anschlussnehmer trägt <strong>der</strong> Netzbetreiber nunmehr 75 % und <strong>der</strong><br />

Anschlussnehmer nur noch 25 % <strong>der</strong> Investitionskosten des Netzanschlusses.<br />

4 <strong>Die</strong> Betriebskosten liegen weiter vollständig be<strong>im</strong><br />

Netzbetreiber.<br />

Der Netzanschluss umfasst dabei nach wie vor <strong>die</strong> Verbindungsleitung,<br />

<strong>die</strong> <strong>die</strong> Biogas<strong>auf</strong>bereitungsanlage mit dem bestehenden<br />

Gasversorgungsnetz verbindet, <strong>die</strong> Verknüpfung mit dem<br />

Anschlusspunkt des bestehenden Gasversorgungsnetzes, <strong>die</strong> Gasdruck-Regel-Messanlage<br />

sowie <strong>die</strong> Einrichtungen zur Druckerhöhung<br />

und <strong>die</strong> eichfähige Messung des einzuspeisenden Biogases. 5<br />

„Bei einem Netzanschluss einschließlich Verbindungsleitung mit<br />

einer Länge <strong>von</strong> bis zu einem Kilometer“ sieht <strong>die</strong> neu gefasste<br />

*<br />

Dr. Melanie Meyer, LL.M. und Dr. Florian Valentin sind Rechtsanwälte<br />

in <strong>der</strong> Kanzlei Schnutenhaus & Kollegen, Berlin. <strong>Die</strong> Anwaltskanzlei<br />

begleitet Unternehmen aller Wertschöpfungsstufen umfassend in Biogaseinspeiseprojekten,<br />

insbeson<strong>der</strong>e in Fragen zum Netzanschluss und bei <strong>der</strong><br />

Vertragsgestaltung.<br />

1. www.biogaspartner.de, Marktentwicklung Deutschland, Stand: November<br />

2010.<br />

2. Verordnung über den Zugang zu den Gasversorgungsnetzen vom 3. September<br />

2010, BGBl. Seite 1261; ausführlicher zum Verordnungsgebungsverfahren<br />

Valentin/Meyer, Biogasjournal 3_2010, Seite 124 ff.<br />

3. § 41c <strong>GasNZV</strong> a. F.<br />

4. Der fe<strong>der</strong>führende Wirtschaftsausschuss des Bundesrates hatte zwischenzeitlich<br />

dem Bundesrat empfohlen, <strong>die</strong> Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Kostentragung in <strong>der</strong> <strong>im</strong><br />

Entwurf vorliegenden Form (75:25) nicht zu bestätigen. Vielmehr sollte nach<br />

dem Willen des Wirtschaftsausschusses <strong>die</strong> bisherige Kostentragungsregelung<br />

(50:50) bestehen bleiben, vgl. BR-Drs. 312/1/10 vom 28. Juni 2010, Ziffer<br />

13. Der Bundesrat blieb aber bei <strong>der</strong> Kostentragungsregelung, welche <strong>im</strong><br />

Regierungsentwurf vorgesehen war.<br />

5. § 32 Nummer 2 <strong>GasNZV</strong>. <strong>Die</strong> Bestandteile <strong>der</strong> Einspeisestation, <strong>die</strong> <strong>der</strong><br />

Mengenmessung, <strong>der</strong> Odorierung o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Konditionierung <strong>die</strong>nen, sind<br />

hingegen Bestandteile des Netzes, so dass <strong>der</strong> Anschlussnehmer an den<br />

Investitionskosten hierfür nicht beteiligt wird.<br />

6. Auch <strong>die</strong> Deckelung <strong>auf</strong> 250.000 Euro zugunsten des Anlagenbetreibers<br />

sollte nach Ansicht des fe<strong>der</strong>führenden Wirtschaftsausschusses des Bundesrates<br />

entfallen, vgl. BR-Drs. 312/1/10, vom 28. Juni 2010, Ziffer 13. Der<br />

Bundesrat blieb aber bei <strong>der</strong> Kostentragungsregelung, welche <strong>im</strong> Regierungsentwurf<br />

vorgesehen war.<br />

7. BR-Drs. 312/10, Seite 91.


Meyer, Valentin: <strong>Die</strong> <strong>Neufassung</strong> <strong>der</strong> <strong>GasNZV</strong> <strong>im</strong> <strong>Hinblick</strong> <strong>auf</strong> <strong>die</strong> <strong>Einspeisung</strong> <strong>von</strong> Biogas in Erdgasnetze<br />

ZNER 2010, Heft 6<br />

549<br />

<strong>der</strong> Anschlussnehmer an den Kosten für den Teil <strong>der</strong> Verbindungsleitung,<br />

<strong>der</strong> 1 km übersteigt, beteiligt wird. Der vollständige Wegfall<br />

<strong>der</strong> Kostendeckelung würde <strong>im</strong> Einzelfall zu willkürlichen Ergebnissen<br />

führen. <strong>Die</strong> Länge <strong>der</strong> Verbindungsleitung ist zudem nur<br />

eines <strong>von</strong> vielen Kriterien für eine gesamtwirtschaftlich sinnvolle<br />

Standortwahl. So kann es z. B. günstiger sein, eine Verbindungsleitung<br />

2 km lang über „freies Feld“ zu führen, als eine kürzere Entfernung<br />

<strong>von</strong> nur 1 km zu wählen, wenn <strong>die</strong>se kürzere Leitung unter<br />

einer Autobahn und durch ein Wohngebiet verlegt werden müsste.<br />

Der hier vertretenen Rechts<strong>auf</strong>fassung hat sich nunmehr – in<br />

rechtlich unverbindlicher Weise – auch <strong>die</strong> Bundesnetzagentur angeschlossen.<br />

8<br />

<strong>Die</strong> neue Kostentragungsregelung kann – je nach Ausgestaltung<br />

des Netzanschlusses – zu einer erheblichen Kostenreduktion <strong>auf</strong><br />

Seiten des Anschlussnehmers führen. Sie bewirkt ferner Planungssicherheit<br />

hinsichtlich <strong>der</strong> dem Anlagenbetreiber entstehenden Kosten.<br />

Gerade das Risiko eines deutlichen Kostenanstiegs <strong>im</strong> Zuge<br />

<strong>der</strong> Planung des Netzanschlusses war bislang an dem einen o<strong>der</strong><br />

an<strong>der</strong>en Standort ein Investitionshemmnis. <strong>Die</strong> Kostendeckelung<br />

führt ferner dazu, dass ein Hauptstreitpunkt zwischen Anlagen- und<br />

Netzbetreibern in <strong>der</strong> Vergangenheit, <strong>die</strong> Frage <strong>der</strong> Zuordnung <strong>von</strong><br />

Bestandteilen zum Netzanschluss o<strong>der</strong> zum Netzausbau, deutlich<br />

an Brisanz verloren hat.<br />

II. Mindestverfügbarkeit des Netzanschlusses<br />

Nach § 33 Absatz 2 Satz 1 <strong>GasNZV</strong> hat <strong>der</strong> Netzbetreiber, <strong>der</strong> auch<br />

weiterhin Eigentümer und Betreiber des Netzanschlusses wird, zukünftig<br />

<strong>die</strong> Verfügbarkeit des Netzanschlusses dauerhaft, mindestens<br />

aber zu 96 % „sicherzustellen“. Hierfür trägt er nach Satz 2<br />

auch <strong>die</strong> Kosten.<br />

Auch an <strong>die</strong>ser Stelle ist dem Verordnungsgeber kein eindeutiger<br />

Wortlaut geglückt. So ist umstritten, ob eine Unterschreitung <strong>der</strong><br />

96 % eine verschuldensunabhängige Garantiehaftung des Netzbetreibers<br />

nach sich zieht. Dagegen wird angeführt, dass <strong>der</strong> Wortlaut<br />

insoweit nicht eindeutig eine Garantiehaftung begründe. Eine Abweichung<br />

vom zivilrechtlichen Verschuldensprinzip müsse explizit<br />

benannt werden.<br />

<strong>Die</strong> besseren Argumente sprechen nach Auffassung <strong>der</strong> Verfasser<br />

hingegen für eine echte Garantiehaftung. So spricht schon <strong>die</strong> Verordnungsbegründung<br />

<strong>von</strong> einer „Garantie“. 9 Der Biogaseinspeiser<br />

soll durch <strong>die</strong> Regelung Planungssicherheit <strong>im</strong> <strong>Hinblick</strong> <strong>auf</strong> <strong>die</strong><br />

Einspeisemengen erhalten und kann dementsprechende Lieferverpflichtungen<br />

gegenüber seinen Abnehmern eingehen. Nach <strong>der</strong><br />

Verordnungsbegründung war <strong>die</strong>s auch ausschlaggebend für <strong>die</strong><br />

Aufnahme <strong>der</strong> Regelung in den Verordnungsentwurf. 10 <strong>Die</strong> Planungssicherheit<br />

würde <strong>der</strong> Einspeiser jedoch nicht erhalten, wenn<br />

<strong>der</strong> Netzbetreiber <strong>im</strong> Fall einer Unterschreitung <strong>der</strong> 96 %igen Verfügbarkeit<br />

nur verschuldensabhängig haften würde. <strong>Die</strong> Best<strong>im</strong>mung<br />

würde in <strong>die</strong>sem Fall dem Schadensersatzrecht des BGB<br />

entsprechen und damit letztlich „leerl<strong>auf</strong>en“.<br />

Auch sind Hersteller <strong>von</strong> Komponenten des Netzanschlusses bereit,<br />

Verfügbarkeitsgarantien <strong>im</strong> Umfang <strong>von</strong> 96 % und mehr abzugeben.<br />

<strong>Die</strong>s zeigt, dass eine Garantiehaftung für den Netzbetreiber<br />

nicht mit unzumutbaren Risiken verbunden ist. Denn seitens des<br />

Netzbetreibers besteht wie<strong>der</strong>um <strong>die</strong> Möglichkeit, den Anlagenhersteller<br />

in Regress zu nehmen, wenn <strong>die</strong> Mindestverfügbarkeit<br />

unterschritten wird.<br />

Derzeit finden sich in Netzanschlussverträgen zudem vielfach<br />

Klauseln, wonach bei <strong>der</strong> Berechnung <strong>der</strong> erreichten Verfügbarkeit<br />

Einspeiseunterbrechungen <strong>auf</strong>grund <strong>von</strong> Wartungsarbeiten<br />

nicht berücksichtigt werden sollen. Eine solche Best<strong>im</strong>mung verstößt<br />

gegen § 33 Absatz 2 Satz 1 <strong>GasNZV</strong>. Ein Netzanschluss ist<br />

nur verfügbar, wenn er tatsächlich nutzbar ist; jede Unterbrechung<br />

<strong>der</strong> Nutzbarkeit <strong>auf</strong>grund <strong>von</strong> Wartungsarbeiten verringert <strong>die</strong><br />

Verfügbarkeit. Angaben zur Mindestverfügbarkeit <strong>die</strong>nen bei Produktbeschreibungen<br />

gerade dazu, den Zeitraum zu beschreiben,<br />

in dem das Produkt tatsächlich nutzbar ist. Es sind keine Gründe<br />

ersichtlich, <strong>die</strong> für eine hier<strong>von</strong> abweichende Auslegung des § 33<br />

Absatz 2 Satz 1 <strong>GasNZV</strong> sprechen würden. Vielmehr führt <strong>die</strong><br />

Verordnungsbegründung hierzu aus: „<strong>Die</strong> Festlegung berücksichtigt<br />

Ausfallzeiten zur Behebung technischer Mängel o<strong>der</strong> Schäden<br />

entsprechend dem Stand <strong>der</strong> Technik […].“ 11 Demnach bezieht sich<br />

<strong>die</strong> Vorgabe, <strong>die</strong> Verfügbarkeit zu 96 % sicherzustellen, <strong>auf</strong> das Kalen<strong>der</strong>jahr<br />

und nicht <strong>auf</strong> das Kalen<strong>der</strong>jahr abzüglich Revisions- und<br />

Wartungszeiträume. Der Netzbetreiber muss sicherstellen, dass <strong>der</strong><br />

Netzanschluss dauerhaft, mindestens aber zu 8.410 Stunden <strong>im</strong> Jahr<br />

verfügbar ist. Einspeiseunterbrechungen, <strong>die</strong> <strong>im</strong> Zusammenhang<br />

mit dem Netzanschluss stehen und <strong>auf</strong>grund <strong>von</strong> Wartungsmaßnahmen<br />

o<strong>der</strong> aus an<strong>der</strong>en Gründen notwendig werden, dürfen in<br />

Summe mithin jährlich max<strong>im</strong>al 350 Stunden beanspruchen. Nur<br />

bei <strong>die</strong>ser Auslegung werden Sinn und Zweck <strong>der</strong> neu eingefügten<br />

Best<strong>im</strong>mung zur Mindestverfügbarkeit erreicht. 12<br />

III. Zur Verweigerung des Netzanschlusses und zur Wahl<br />

des Verknüpfungspunktes<br />

§ 34 Absatz 1 <strong>GasNZV</strong> regelt das Recht des Einspeisers <strong>auf</strong> vorrangigen<br />

Netzzugang. Nach wie vor darf <strong>der</strong> Netzbetreiber <strong>die</strong><br />

<strong>Einspeisung</strong> <strong>von</strong> Biogas nur verweigern, wenn ihm <strong>die</strong>se technisch<br />

unmöglich o<strong>der</strong> wirtschaftlich unzumutbar ist. <strong>Die</strong> Bundesnetzagentur<br />

hat angekündigt, zu <strong>der</strong> Frage, wann <strong>von</strong> wirtschaftlicher<br />

Unzumutbarkeit auszugehen ist, zeitnah Stellung zu nehmen.<br />

Insbeson<strong>der</strong>e wartet <strong>die</strong> Branche <strong>auf</strong> eine wegweisende Entscheidung<br />

zu <strong>der</strong> Frage, ob <strong>die</strong> gesamtwirtschaftlich günstigste Netzanschlussvariante<br />

zu wählen ist o<strong>der</strong> – ausgehend vom Wortlaut des<br />

§ 33 Absatz 9 <strong>GasNZV</strong> – <strong>der</strong> Anschlussnehmer den Anschlusspunkt<br />

grundsätzlich frei wählen kann. Mit dem Verweis <strong>auf</strong> eine – tatsächlich<br />

o<strong>der</strong> angeblich bestehende – gesamtwirtschaftlich günstigere<br />

Anschlussmöglichkeit werden <strong>der</strong>zeit einige Netzanschlüsse verzögert.<br />

Rechtsklarheit ist allerdings nur dann zu erwarten, wenn <strong>die</strong><br />

Bundesnetzagentur gleichzeitig Leitlinien ausgibt, wie <strong>die</strong> gesamtwirtschaftlichen<br />

Kosten einer Netzanschlussvariante (Investition<br />

und Betrieb) <strong>im</strong> Detail zu berechnen sind.<br />

Nach § 34 Absatz 2 Satz 5 <strong>GasNZV</strong> hat <strong>der</strong> Netzbetreiber „zu<br />

prüfen, inwieweit <strong>die</strong> <strong>Einspeisung</strong> <strong>von</strong> Biogas ohne o<strong>der</strong> mit vermin<strong>der</strong>ter<br />

Flüssiggasbe<strong>im</strong>ischung (…) realisiert werden kann.“<br />

Noch ist unklar, wie <strong>die</strong>se Regelung auszulegen ist. <strong>Die</strong> Begründung<br />

<strong>der</strong> Verordnung schweigt hierzu. Ob hieraus eine Verpflichtung<br />

des Netzbetreibers abgeleitet werden kann, den Brennwert in<br />

best<strong>im</strong>mten Netzbereichen abzusenken o<strong>der</strong> <strong>auf</strong> ein Angebot des<br />

Einspeisers, eine überobligatorische Aufbereitung gegen Entgelterstattung<br />

vorzunehmen (vgl. auch § 33 Absatz 2 Satz 3 <strong>GasNZV</strong>),<br />

bleibt abzuwarten. Ohnehin ist <strong>der</strong> Netzbetreiber auch nach <strong>der</strong><br />

bisherigen Rechtslage verpflichtet, vorrangig vor einer Verweigerung<br />

<strong>der</strong> <strong>Einspeisung</strong> alle Maßnahmen zu prüfen, <strong>die</strong> ihm technisch<br />

möglich und wirtschaftlich zumutbar sind, um eine <strong>Einspeisung</strong> zu<br />

ermöglichen. 13<br />

8. Im Wege einer vorläufigen Stellungnahme vom 5. November 2010. <strong>Die</strong><br />

Stellungnahme wurde als Antwort <strong>auf</strong> Anfragen verschiedener Anlagenbetreiber<br />

versandt und abschriftlich den beteiligten Netzbetreibern zur Kenntnis<br />

gebracht.<br />

9. BR-Drs. 312/10, Seite 92.<br />

10. BR-Drs. 312/10, Seite 91.<br />

11. BR-Drs. 312/10, Seite 91 f. Herv. d. d. Verf.<br />

12. Auch zu <strong>die</strong>ser Frage liegen <strong>der</strong> Bundesnetzagentur Anfragen <strong>von</strong> Anschlussnehmern<br />

und Netzbetreibern <strong>im</strong> Rahmen <strong>von</strong> Vertragsverhandlungen<br />

mit Netzbetreibern vor. <strong>Die</strong> Bundesnetzagentur hat sich bei Redaktionsschluss<br />

noch nicht in schriftlicher Form positioniert.<br />

13. Vgl. Beschluss <strong>der</strong> Bundesnetzagentur vom 3. März 2010, Az. BK7-09-<br />

005, Seite 20 ff. Abrufbar <strong>auf</strong> www.bundesnetzagentur.de.


550 ZNER 2010, Heft 6<br />

Meyer, Valentin: <strong>Die</strong> <strong>Neufassung</strong> <strong>der</strong> <strong>GasNZV</strong> <strong>im</strong> <strong>Hinblick</strong> <strong>auf</strong> <strong>die</strong> <strong>Einspeisung</strong> <strong>von</strong> Biogas in Erdgasnetze<br />

IV. Qualitätsanfor<strong>der</strong>ungen<br />

Gemäß § 36 Absatz 1 <strong>GasNZV</strong> hat <strong>der</strong> Einspeiser <strong>von</strong> Biogas weiterhin<br />

sicherzustellen, dass das Gas am Einspeisepunkt und während<br />

<strong>der</strong> <strong>Einspeisung</strong> den Voraussetzungen <strong>der</strong> Arbeitsblätter G 260<br />

und G 262 des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfachs e. V.<br />

(DVGW) entspricht. Der Einspeiser trägt hierfür <strong>die</strong> Kosten.<br />

Er muss gemäß § 36 Absatz 1 Satz 3 <strong>GasNZV</strong> gegenüber dem<br />

Netzbetreiber zum Zeitpunkt des Netzanschlusses nunmehr durch<br />

einen geeigneten, <strong>von</strong> einer staatlich zugelassenen Stelle erstellten<br />

o<strong>der</strong> bestätigten Nachweis für <strong>die</strong> individuelle Anlage o<strong>der</strong> den Anlagentyp<br />

belegen, dass bei regelmäßigem Betrieb <strong>der</strong> Anlage bei<br />

<strong>der</strong> Aufbereitung des Biogases <strong>auf</strong> Erdgasqualität <strong>die</strong> max<strong>im</strong>alen<br />

Methanemissionen in <strong>die</strong> Atmosphäre den Wert <strong>von</strong> 0,5 % nicht<br />

übersteigen. Nach dem 30. April 2012 darf <strong>die</strong> max<strong>im</strong>ale Methanemission<br />

den Wert <strong>von</strong> 0,2 % nicht übersteigen (§ 36 Absatz 1 Satz<br />

4 <strong>GasNZV</strong>). Da <strong>der</strong> Nachweis nur einmal, zum Zeitpunkt des Netzanschlusses<br />

zu führen ist, sind <strong>von</strong> <strong>der</strong> Absenkung <strong>auf</strong> 0,2 % nur<br />

Anlagen betroffen, <strong>die</strong> nach dem 30. April 2012 in Betrieb gehen.<br />

Hinsichtlich <strong>der</strong> Gasqualität bleibt es bei einem statischen Verweis<br />

<strong>auf</strong> den Stand <strong>der</strong> DVGW-Arbeitsblätter <strong>im</strong> Jahr 2007. 14 Dementsprechend<br />

kann <strong>der</strong> Beschluss <strong>der</strong> Bundesnetzagentur in dem<br />

bislang einzigen beson<strong>der</strong>en Missbrauchsverfahren vom 3. März<br />

2010 15 weiterhin zur Auslegung <strong>der</strong> Best<strong>im</strong>mungen herangezogen<br />

werden. <strong>Die</strong> Beschlusskammer hat sich in <strong>die</strong>sem Beschluss insbeson<strong>der</strong>e<br />

zu dem einzuhaltenden Brennwert bzw. Methangehalt<br />

sowie zur Möglichkeit des Netzbetreibers zur Vorgabe <strong>von</strong> Grenzwerten<br />

für Gasbegleitstoffe geäußert. 16<br />

V. Pflicht zur Rückspeisung und -verdichtung in <strong>die</strong><br />

höhere Netzebene<br />

Nach § 34 Absatz 2 <strong>GasNZV</strong> kann ein Netzanschluss weiterhin<br />

nicht unter dem Hinweis dar<strong>auf</strong> verweigert werden, dass in einem<br />

mit dem Anschlusspunkt direkt o<strong>der</strong> indirekt verbundenen Netz<br />

Kapazitätsengpässe vorliegen, soweit <strong>die</strong> technisch-physikalische<br />

Aufnahmefähigkeit des Netzes gegeben ist. In § 34 Absatz 2 Satz<br />

4 <strong>GasNZV</strong> hat <strong>der</strong> Verordnungsgeber nunmehr ausdrücklich klargestellt,<br />

dass auch <strong>die</strong> Sicherstellung <strong>der</strong> ausreichenden Fähigkeit<br />

zur Rückspeisung <strong>von</strong> Biogas in vorgelagerte Netze eine zumutbare<br />

Maßnahme zur Erhöhung <strong>der</strong> Kapazität darstellt. 20<br />

<strong>Die</strong> Rückspeisung ist erfor<strong>der</strong>lich, soweit das Netz des Netzbetreibers<br />

<strong>auf</strong>grund einer geringeren Gasabnahme <strong>der</strong> an das Netz angeschlossenen<br />

Verbraucher – <strong>im</strong> Regelfall in den Sommermonaten<br />

– nicht <strong>die</strong> erfor<strong>der</strong>liche tatsächliche Kapazität <strong>auf</strong>weist, um das<br />

gesamte durch <strong>die</strong> Biogas<strong>auf</strong>bereitungsanlage des Anschlussnehmers<br />

bereitgestellte Biogas <strong>auf</strong>zunehmen. Der Netzbetreiber hat in<br />

<strong>die</strong>sem Fall <strong>die</strong> entsprechenden Anlagen, insbeson<strong>der</strong>e Rückverdichter<br />

zu installieren, um <strong>die</strong> Rückspeisung zu ermöglichen.<br />

In <strong>die</strong>sem Zusammenhang ist es allein Aufgabe des angefragten<br />

Netzbetreibers, <strong>die</strong> entsprechenden Maßnahmen mit vorgelagerten<br />

Netzbetreibern abzust<strong>im</strong>men, um dem Anspruch des Anschlussnehmers<br />

<strong>auf</strong> einen angemessenen Netzzugang gemäß den Best<strong>im</strong>mungen<br />

<strong>der</strong> <strong>GasNZV</strong> entsprechen zu können.<br />

Rein beispielhaft nennt § 34 Absatz 2 <strong>GasNZV</strong> <strong>die</strong> Errichtung<br />

<strong>von</strong> Einrichtungen zur Deodorierung und zur Trocknung als <strong>von</strong><br />

<strong>die</strong>ser Pflicht mit umfasst. Der Verordnungsgeber geht dabei offensichtlich<br />

da<strong>von</strong> aus, dass <strong>die</strong> Deodorierung am Rückspeisepunkt<br />

grundsätzlich auch technisch möglich ist. <strong>Die</strong> Bundesnetzagentur<br />

hat sich insoweit dahingehend positioniert, dass <strong>die</strong> Rückspeisung<br />

odorierten Gases möglich ist, solange <strong>im</strong> Moment des Anschlusses<br />

keine negativen Auswirkungen <strong>auf</strong> <strong>die</strong> Interoperabilität und <strong>die</strong><br />

technische Sicherheit <strong>der</strong> betroffenen Gasversorgungsnetze zu erwarten<br />

sind. 18 <strong>Die</strong> Bundesnetzagentur stellt dabei auch fest, dass<br />

keine Diskr<strong>im</strong>inierung <strong>von</strong> zeitlich später anfragenden Anschlusspetenten<br />

vorliegt, wenn bei mehreren <strong>Einspeisung</strong>en ab einem best<strong>im</strong>mten<br />

Zeitpunkt keine Deodorierung mehr möglich ist, ohne <strong>die</strong><br />

Interoperabilität o<strong>der</strong> <strong>die</strong> technische Sicherheit <strong>der</strong> Netze zu gefährden.<br />

Es können keine Anfor<strong>der</strong>ungen an einen Anschlussnehmer<br />

gestellt werden, <strong>die</strong> <strong>auf</strong> nicht absehbaren, zukünftigen Entwicklungen<br />

anstelle <strong>der</strong> tatsächlichen Gegebenheiten <strong>im</strong> Netz beruhen.<br />

VI. Vereinbarung eines Realisierungsfahrplans<br />

Auch <strong>die</strong> massiven Beschwerden <strong>der</strong> Anlagenbetreiber über undurchsichtige<br />

und erheblich verzögerte Verfahren zur Realisierung<br />

des Netzanschlusses nach dem Abschluss des Netzanschlussvertrages<br />

hat <strong>der</strong> Verordnungsgeber <strong>auf</strong>gegriffen. § 33 Absatz 7<br />

<strong>GasNZV</strong> enthält nun Best<strong>im</strong>mungen, wonach <strong>der</strong> Netzbetreiber<br />

und <strong>der</strong> Anschlussnehmer mit dem Netzanschlussvertrag einen<br />

Realisierungsfahrplan vereinbaren sollen, <strong>der</strong> <strong>die</strong> wesentlichen<br />

Schritte zur Realisierung des Netzanschlusses enthält. <strong>Die</strong>se Best<strong>im</strong>mungen<br />

sind <strong>der</strong> Kraftwerksnetzanschlussverordnung (Kraft-<br />

NAV) nachgebildet.<br />

Im Realisierungsfahrplan müssen Zeitpunkte festgelegt werden,<br />

an denen wesentliche Schritte zur Verwirklichung des Netzanschlusses<br />

abgeschlossen sein sollen. 19<br />

Der Realisierungsfahrplan muss <strong>der</strong> Bundesnetzagentur vorgelegt<br />

werden.<br />

<strong>Die</strong> Rechtsfolgen bei einer Überschreitung des nach dem Realisierungsfahrplan<br />

vorgesehenen Inbetriebnahmetermins sind <strong>von</strong><br />

beson<strong>der</strong>er Schärfe: Der Netzbetreiber verliert den Anspruch <strong>auf</strong><br />

den 25 %igen Kostenanteil des Anschlussnehmers und kann <strong>die</strong><br />

dadurch entstehenden Kosten nicht weiterwälzen. Hat <strong>der</strong> Anschlussnehmer<br />

bereits Vorschusszahlungen geleistet, sind ihm <strong>die</strong>se<br />

vom Netzbetreiber zu erstatten. <strong>Die</strong>se Regelung berührt dabei<br />

nicht <strong>die</strong> gegebenenfalls bestehenden Schadenersatzansprüche des<br />

Anschlussnehmers gegen den Netzbetreiber. Letztere können unabhängig<br />

<strong>von</strong> einem Erlöschen <strong>der</strong> Kostentragungspflicht geltend<br />

gemacht werden.<br />

Aktuell zeigt sich allerdings, dass <strong>die</strong> weit reichenden Rechtsfolgen<br />

<strong>im</strong> Fall einer Nichteinhaltung des Realisierungsfahrplans noch<br />

nicht zu einer Beschleunigung des Netzanschlussverfahrens führen.<br />

Denn <strong>auf</strong>grund <strong>der</strong> vorgesehenen Sanktionen versuchen Netzbetreiber<br />

nunmehr, <strong>im</strong> Realisierungsfahrplan äußerst großzügige Fristen<br />

festzulegen, so dass das Risiko einer Nichteinhaltung des Realisierungsfahrplans<br />

reduziert wird. <strong>Die</strong> Regelung droht insoweit, ihr<br />

Ziel vollständig zu verfehlen. <strong>Die</strong>s könnte nur dadurch verhin<strong>der</strong>t<br />

werden, dass <strong>die</strong> Bundesnetzagentur Realisierungsfahrpläne <strong>im</strong><br />

Einzelfall zurückweist und ambitionierte Termine anordnet.<br />

14. Der Verordnungsgeber hat sich insoweit dafür entschieden, bereits existierende<br />

bzw. <strong>der</strong>zeit in <strong>der</strong> Entstehung befindliche neuere Fassungen <strong>der</strong><br />

Arbeitsblätter unbeachtet zu lassen.<br />

15. Az. BK7-09-005.<br />

16. Vgl. Seite 20 ff. des Beschlusses.<br />

17. Ein Entgelt für <strong>die</strong> Bereitstellung <strong>von</strong> Kapazitäten durch den vorgelagerten<br />

Netzbetreiber, um <strong>die</strong> Rückspeisung zu gewährleisten, ist nicht zu zahlen,<br />

vgl. § 19 Absatz 1 <strong>der</strong> neuen Gasnetzentgeltverordnung.<br />

18. Wie<strong>der</strong>um <strong>im</strong> Wege einer – nicht rechtsverbindlichen vorläufigen – Stellungnahme<br />

vom 13. April 2010 gegenüber einem Anlagenbetreiber.<br />

19. Derartige Schritte können insbeson<strong>der</strong>e sein: 1. <strong>der</strong> Erwerb dinglicher<br />

Rechte o<strong>der</strong> langfristiger schuldrechtlicher Ansprüche, <strong>die</strong> <strong>die</strong> Nutzung<br />

<strong>der</strong> für das Netzanschlussvorhaben benötigten Grundstücke ermöglichen,<br />

2. <strong>die</strong> Beantragung <strong>der</strong> für den Netzanschluss erfor<strong>der</strong>lichen behördlichen<br />

Genehmigungen, 3. <strong>die</strong> Freigabe <strong>der</strong> Netzanschlussarbeiten durch den Anschlussnehmer,<br />

4. das Bestellen <strong>der</strong> erfor<strong>der</strong>lichen Anschlusstechnik, 5. <strong>der</strong><br />

Beginn <strong>der</strong> Baumaßnahmen, 6. <strong>die</strong> Fertigstellung <strong>der</strong> Baumaßnahmen sowie<br />

7. <strong>der</strong> Zeitpunkt <strong>der</strong> Inbetriebnahme des Netzanschlusses.


Meyer, Valentin: <strong>Die</strong> <strong>Neufassung</strong> <strong>der</strong> <strong>GasNZV</strong> <strong>im</strong> <strong>Hinblick</strong> <strong>auf</strong> <strong>die</strong> <strong>Einspeisung</strong> <strong>von</strong> Biogas in Erdgasnetze<br />

ZNER 2010, Heft 6<br />

551<br />

VII. Anwendbarkeit <strong>der</strong> <strong>Neufassung</strong> <strong>der</strong> <strong>GasNZV</strong> <strong>auf</strong><br />

bestehende und <strong>im</strong> Planungsstadium befindliche<br />

Netzanschlüsse<br />

<strong>Die</strong> <strong>GasNZV</strong> enthält keine Übergangsbest<strong>im</strong>mungen, aus denen<br />

hervorgeht, ob und in welchem Umfang <strong>die</strong> neu gefasste <strong>GasNZV</strong><br />

<strong>auf</strong> schon bestehende und <strong>im</strong> Planungsstadium befindliche Netzanschlüsse<br />

anzuwenden ist. Bereits während des Verordnungsgebungsverfahrens<br />

entstand insoweit eine Kontroverse, wie in solchen<br />

Fällen zu verfahren ist, bzw. in welchem Stadium sich ein<br />

Netzanschlussverfahren befinden muss, um unter <strong>die</strong> neuen Regelungen<br />

zu fallen.<br />

1. Regelungen zur Kostentragung<br />

<strong>Die</strong>se Diskussion scheint mittlerweile beigelegt. So hat sich <strong>die</strong><br />

Bundesnetzagentur zur zeitlichen Anwendbarkeit <strong>der</strong> <strong>GasNZV</strong><br />

dahingehend positioniert, dass <strong>die</strong> Regelungen des Teils 6 <strong>der</strong><br />

<strong>GasNZV</strong> grundsätzlich ab Inkrafttreten <strong>der</strong> Verordnung am 9.<br />

September 2010 für alle Anlagen, d. h. auch für Bestandsanlagen,<br />

gelten. Da<strong>von</strong> ausgenommen sollen nur Sachverhalte sein, <strong>die</strong> bis<br />

zum Inkrafttreten <strong>der</strong> neuen Regelung abgeschlossen waren. 20 <strong>Die</strong>se<br />

Auffassung beruht <strong>auf</strong> den Grundsätzen des intertemporalen<br />

Rechts und findet – soweit <strong>der</strong>zeit bekannt – uneingeschränkte Zust<strong>im</strong>mung<br />

– auch seitens <strong>der</strong> Netzbetreiber.<br />

<strong>Die</strong> neuen Best<strong>im</strong>mungen zur Kostentragung finden danach <strong>auf</strong><br />

alle Projekte Anwendung, in denen <strong>der</strong> Netzanschluss zum Zeitpunkt<br />

des Inkrafttretens <strong>der</strong> neu gefassten <strong>GasNZV</strong>, das heißt am<br />

9. September 2010, noch nicht fertig gestellt worden war. Denn<br />

<strong>die</strong> Fertigstellung des Netzanschlusses grenzt <strong>die</strong>se Phase <strong>von</strong> <strong>der</strong><br />

dar<strong>auf</strong>folgenden Betriebsphase des Netzanschlusses ab. 21 Ab dem<br />

Zeitpunkt <strong>der</strong> Fertigstellung bzw. Inbetriebnahme entstehen Betriebskosten,<br />

<strong>die</strong> gemäß § 41c Absatz 1 Satz 6 <strong>GasNZV</strong> bzw. § 33<br />

Absatz 2 Satz 1 <strong>GasNZV</strong> ausschließlich durch den Netzbetreiber<br />

zu tragen sind. Im Umkehrschluss sind alle vor <strong>die</strong>sem Zeitpunkt<br />

entstehenden Kosten <strong>der</strong> Errichtungsphase zuzuordnen und damit<br />

Investitionskosten. Der Sachverhalt „Entstehung <strong>von</strong> Investitionskosten“<br />

wird daher erst mit <strong>der</strong> Fertigstellung des Netzanschlusses<br />

abgeschlossen. <strong>Die</strong> Bezugnahme <strong>auf</strong> das Datum <strong>der</strong> Fertigstellung<br />

bzw. Abnahme bietet für alle Beteiligten auch <strong>die</strong> erfor<strong>der</strong>liche<br />

Rechtssicherheit und -klarheit.<br />

2. Best<strong>im</strong>mungen, <strong>die</strong> den l<strong>auf</strong>enden Betrieb betreffen<br />

Soweit <strong>die</strong> <strong>Neufassung</strong> Best<strong>im</strong>mungen enthält, <strong>die</strong> für den l<strong>auf</strong>enden<br />

Betrieb gelten, finden <strong>die</strong>se Anwendung. Es handelt sich<br />

insbeson<strong>der</strong>e um <strong>die</strong> Best<strong>im</strong>mungen zur 96 %igen Mindestverfügbarkeit,<br />

zur Qualität des eingespeisten Biogases, zur Bilanzierung<br />

des Biogases, zur Messung sowie um das Recht <strong>auf</strong> Zutritt zur Einspeisestation.<br />

Nach Auffassung <strong>der</strong> Bundesnetzagentur 22 müssen Netzbetreiber<br />

gegebenenfalls bestehende Netzanschlüsse ertüchtigen, damit<br />

<strong>die</strong> 96 %ige Verfügbarkeit erreicht werden kann. <strong>Die</strong>ser Anspruch<br />

muss jedoch <strong>von</strong> dem jeweiligen Anschlussnehmer geltend gemacht<br />

werden.<br />

Der Anschlussnehmer kann zudem eine Vertragsanpassung o<strong>der</strong><br />

– <strong>der</strong> Einfachheit halber – den Abschluss eines neuen Netzanschlussvertrages<br />

<strong>auf</strong> <strong>der</strong> Grundlage <strong>der</strong> neu gefassten <strong>GasNZV</strong> verlangen,<br />

wenn Best<strong>im</strong>mungen eines bereits abgeschlossenen Netzanschlussvertrages<br />

<strong>der</strong> neu gefassten <strong>GasNZV</strong> wi<strong>der</strong>sprechen. 23<br />

C<br />

Spielräume und Grenzen bei <strong>der</strong> Gestaltung <strong>von</strong><br />

Netzanschlussverträgen<br />

Nach wie vor ist für den Netzanschluss <strong>der</strong> Abschluss eines Netzanschlussvertrages<br />

mit dem Netzbetreiber erfor<strong>der</strong>lich. <strong>Die</strong> <strong>GasNZV</strong><br />

enthält (noch) keine mit § 4 Absatz 1 Erneuerbare-Energien-Gesetz<br />

(EEG) vergleichbare Regelung, wonach <strong>der</strong> Netzbetreiber seine<br />

Pflichten nicht vom Abschluss eines Vertrages abhängig machen<br />

darf. <strong>Die</strong> Spielräume und Grenzen bei <strong>der</strong> Ausgestaltung <strong>von</strong> Netzanschlussverträgen<br />

werden <strong>im</strong> Folgenden erörtert.<br />

I. Regelungen in <strong>der</strong> <strong>GasNZV</strong> zum<br />

Netzanschlussvertrag<br />

<strong>Die</strong> Vorschriften des bisherigen § 41c <strong>GasNZV</strong> a. F. zum Verfahren<br />

betreffend <strong>die</strong> Verhandlungen des Netzanschlussvertrages wurden<br />

in § 33 Absatz 6 <strong>GasNZV</strong> unverän<strong>der</strong>t übernommen. Insbeson<strong>der</strong>e<br />

hat <strong>der</strong> Netzbetreiber dem Anschlusspetenten unverzüglich,<br />

spätestens aber innerhalb <strong>von</strong> drei Monaten einen (theoretisch<br />

abschlussreifen) Netzanschlussvertrag vorzulegen. Neu ist gemäß<br />

§ 51 Absatz 1 Nummer 7 <strong>GasNZV</strong> nur, dass <strong>die</strong> Nichtvorlage eines<br />

angemessenen Vertragsangebotes in den in § 33 <strong>GasNZV</strong> vorgesehenen<br />

Fristen als Ordnungswidrigkeit geahndet werden kann.<br />

Auf <strong>die</strong>se Weise möchte <strong>der</strong> Verordnungsgeber augenscheinlich<br />

den Druck <strong>auf</strong> Netzbetreiber erhöhen, <strong>auf</strong> eine Einhaltung <strong>der</strong> Fristen<br />

<strong>der</strong> <strong>GasNZV</strong> zu achten.<br />

II. Zulässigkeit <strong>der</strong> Abweichung <strong>von</strong> <strong>der</strong> <strong>GasNZV</strong> in<br />

Netzanschlussverträgen<br />

Das EEG enthält in § 4 Absatz 2 EEG eine Regelung, wonach <strong>von</strong><br />

den Best<strong>im</strong>mungen des EEG nicht zu Lasten des Anlagenbetreibers<br />

und des Netzbetreibers abgewichen werden darf. <strong>Die</strong> Regelungen<br />

des EEG werden damit zu zwingendem Recht erklärt. Eine solche<br />

Regelung fehlt in <strong>der</strong> <strong>GasNZV</strong> (noch).<br />

Netzbetreiber sind in ihrer Gestaltung <strong>von</strong> Netzanschlussverträgen<br />

dennoch nicht vollständig frei. Als Inhaber natürlicher<br />

Monopole <strong>im</strong> regulierten Bereich <strong>der</strong> leitungsgebundenen Energieversorgung<br />

unterliegen sie zwingenden Vorgaben des Energiewirtschaftsrechts,<br />

<strong>im</strong> Fall des Gasnetzzugangs insbeson<strong>der</strong>e <strong>der</strong><br />

<strong>GasNZV</strong>.<br />

Gleichwohl ist zu beobachten, dass vielfach Best<strong>im</strong>mungen in<br />

den – durch den Netzbetreiber entworfenen – Netzanschlussverträgen<br />

Regelungen <strong>der</strong> <strong>GasNZV</strong> wi<strong>der</strong>sprechen o<strong>der</strong> den Anschlussnehmer<br />

– mitunter erheblich – benachteiligen.<br />

Welcher Handlungsspielraum zugunsten eines Netzbetreibers<br />

besteht, bzw. welche Grenzen ein Anschlussnehmer einfor<strong>der</strong>n<br />

kann, ist dabei <strong>im</strong> Einzelfall zu beurteilen. Es bietet sich an, zwischen<br />

vertraglichen Regelungen zu unterscheiden, <strong>die</strong> <strong>im</strong> direkten<br />

Wi<strong>der</strong>spruch zu Best<strong>im</strong>mungen <strong>der</strong> <strong>GasNZV</strong> stehen und zwischen<br />

solchen Klauseln, <strong>die</strong> Tatbestände regeln, welche nicht Gegenstand<br />

<strong>der</strong> <strong>GasNZV</strong> o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>er zwingen<strong>der</strong> Best<strong>im</strong>mungen des Energiewirtschaftsrechts<br />

sind, den Anschlussnehmer jedoch unangemessen<br />

benachteiligen.<br />

Vertragliche Best<strong>im</strong>mungen, <strong>die</strong> in direktem Wi<strong>der</strong>spruch zu<br />

zwingenden Best<strong>im</strong>mungen <strong>der</strong> <strong>GasNZV</strong> stehen, sind als nichtig<br />

anzusehen. Sie dürfen vom Netzbetreiber nicht gefor<strong>der</strong>t werden<br />

20. Rechtlich unverbindliche Stellungnahme <strong>der</strong> Bundesnetzagentur vom 5.<br />

November 2010 an Anlagenbetreiber und Netzbetreiber.<br />

21. <strong>Die</strong> Bundesnetzagentur definiert <strong>die</strong> Fertigstellung dabei als <strong>die</strong> Kenntnis<br />

des Anschlussnehmers <strong>von</strong> <strong>der</strong> Abnahmefähigkeit <strong>der</strong> Netzanschlussanlagen.<br />

<strong>Die</strong>s wird auch damit begründet, dass <strong>die</strong> Pflicht des Netzbetreibers, <strong>die</strong> Netzanschlusskosten<br />

zu tragen, grundsätzlich spätestens mit dem Zeitpunkt <strong>der</strong><br />

Fertigstellung <strong>der</strong> Netzanschlussanlagen fällig wird, Schreiben <strong>der</strong> Bundesnetzagentur<br />

vom 5. November 2010 an Anlagenbetreiber und Netzbetreiber.<br />

22. Schreiben <strong>der</strong> Bundesnetzagentur vom 5. November 2010 an Anlagenbetreiber<br />

und Netzbetreiber.<br />

23. Siehe hierzu unten C.II.


552 ZNER 2010, Heft 6<br />

Meyer, Valentin: <strong>Die</strong> <strong>Neufassung</strong> <strong>der</strong> <strong>GasNZV</strong> <strong>im</strong> <strong>Hinblick</strong> <strong>auf</strong> <strong>die</strong> <strong>Einspeisung</strong> <strong>von</strong> Biogas in Erdgasnetze<br />

und entfalten keine Wirkung, wenn sie in einem Vertrag dennoch<br />

enthalten sind.<br />

Als zwingend sind alle Best<strong>im</strong>mungen <strong>der</strong> <strong>GasNZV</strong> anzusehen,<br />

<strong>die</strong> Rechte o<strong>der</strong> Pflichten zugunsten bzw. zu Lasten des Anschlussnehmers<br />

o<strong>der</strong> des Netzbetreibers statuieren. Lediglich <strong>von</strong> solchen<br />

Best<strong>im</strong>mungen kann abgewichen werden, <strong>die</strong> <strong>im</strong> Sinne einer neutralen<br />

Ausgestaltung <strong>der</strong> Rechte und Pflichten <strong>im</strong> Einzelfall keinen<br />

<strong>der</strong> beiden Vertragspartner benachteiligen o<strong>der</strong> bevorzugen.<br />

Zwingend sind vor <strong>die</strong>sem Hintergrund insbeson<strong>der</strong>e <strong>die</strong> Regelungen<br />

zum vorrangigen Netzanschluss, § 33 Absatz 1 Satz 1<br />

<strong>GasNZV</strong>, zur Kostentragung und -deckelung, § 33 Absatz 1 Satz<br />

2 ff. <strong>GasNZV</strong>, zur Berücksichtigung weiterer zukünftiger Anschlussnehmer,<br />

§ 33 Absatz 1 Satz 6 <strong>GasNZV</strong>, zur garantierten<br />

Mindestverfügbarkeit in § 33 Absatz 2 <strong>GasNZV</strong>, zu garantierten<br />

Mindesteinspeisekapazität in § 33 Absatz 6 Satz 4 <strong>GasNZV</strong>, zum<br />

Realisierungsfahrplan inkl. Sanktionen, § 33 Absatz 7 Satz 4<br />

<strong>GasNZV</strong> sowie zu den Aufgaben des Netzbetreibers hinsichtlich<br />

<strong>der</strong> Qualitätsanfor<strong>der</strong>ungen in § 36 Absatz 2 bis 4 <strong>GasNZV</strong>. <strong>Die</strong>se<br />

Best<strong>im</strong>mungen enthalten <strong>die</strong> maßgeblichen Instrumente zur Erreichung<br />

<strong>der</strong> ambitionierten Ziele des § 31 <strong>GasNZV</strong> 24 .<br />

Alle weiteren Best<strong>im</strong>mungen in Netzanschlussverträgen, <strong>die</strong><br />

Best<strong>im</strong>mungen <strong>der</strong> <strong>GasNZV</strong> o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>er Vorschriften des Energiewirtschaftsrechts<br />

nicht explizit wi<strong>der</strong>sprechen o<strong>der</strong> <strong>die</strong> „nur“<br />

Best<strong>im</strong>mungen zuwi<strong>der</strong>l<strong>auf</strong>en, <strong>die</strong> nach den oben genannten<br />

Grundsätzen nicht als zwingend anzusehen sind, sind am Prüfungsmaßstab<br />

des § 17 EnWG 25 zu messen. Danach sind Betreiber<br />

<strong>von</strong> Energieversorgungsnetzen verpflichtet, Erzeugungsanlagen<br />

zu angemessenen technischen und wirtschaftlichen Bedingungen<br />

anzuschließen. Ferner gelten <strong>die</strong> Best<strong>im</strong>mungen des Bürgerlichen<br />

Gesetzbuchs zur Kontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen, soweit<br />

eine Regelung in den Verhandlungen über den Netzanschlussvertrag<br />

zu keinem Zeitpunkt zur Disposition gestellt wird.<br />

<strong>Die</strong>sen Prüfungsmaßstab erkennt auch <strong>die</strong> Bundesnetzagentur 26<br />

an. Dabei muss insbeson<strong>der</strong>e berücksichtigt werden, dass <strong>der</strong> Biogaseinspeiser<br />

einer Monopolsituation ausgesetzt ist und dementsprechend<br />

vor unangemessenen vertraglichen For<strong>der</strong>ungen des<br />

Netzbetreibers geschützt werden muss. Derartige vertragliche Best<strong>im</strong>mungen<br />

sind somit <strong>im</strong> Einzelnen <strong>auf</strong> ihre Angemessenheit zu<br />

prüfen. 27<br />

Ein Beispiel für eine <strong>der</strong>artige Best<strong>im</strong>mung ist nach Auffassung<br />

<strong>der</strong> Verfasser eine in vielen Netzanschlussverträgen enthaltene<br />

Haftungsbest<strong>im</strong>mung, wonach § 18 <strong>der</strong> Nie<strong>der</strong>druckanschlussverordnung<br />

(NDAV) entsprechende Anwendung findet. <strong>Die</strong>se Best<strong>im</strong>mung<br />

schließt <strong>die</strong> Haftung des Netzbetreibers für Vermögensschäden<br />

<strong>im</strong> Falle <strong>von</strong> einfacher Fahrlässigkeit aus. Des Weiteren<br />

beschränkt § 18 Absatz 2 Satz 1 <strong>die</strong> Haftung für leicht fahrlässig<br />

verursachte Sachschäden je Schadensereignis <strong>auf</strong> 5.000 Euro. Im<br />

Übrigen wird <strong>die</strong> Haftung auch für fahrlässig verursachten Sachschäden<br />

entsprechend <strong>der</strong> an das Netz des Netzbetreibers angeschlossenen<br />

Zahl <strong>der</strong> Anschlussnutzer begrenzt. So ist <strong>die</strong> Haftung<br />

bei kleinen Netzen (< 25.000 Anschlussnutzern) z. B. <strong>auf</strong> 2,5 Mio.<br />

Euro begrenzt.<br />

<strong>Die</strong> Vorgabe einer dem § 18 NDAV entsprechenden Haftungsregelung<br />

in einem Netzanschlussvertrag ist unangemessen und<br />

verstößt gegen § 17 EnWG. Denn § 18 NDAV kommt gerade keine<br />

gesetzliche Leitbildfunktion für <strong>die</strong> Biogaseinspeisung zu. <strong>Die</strong><br />

„Leitbildfunktion“ <strong>der</strong> Haftungsbeschränkung wurde vom Bundesgerichtshof<br />

28 zwar <strong>im</strong> <strong>Hinblick</strong> <strong>auf</strong> <strong>die</strong> Geltung des § 6 AVBGasV,<br />

<strong>die</strong> als Vorgängerregelung des § 18 NDAV anzusehen ist, entwickelt.<br />

Eine Leitbildfunktion für <strong>die</strong> Biogaseinspeisung kann hieraus<br />

jedoch nicht abgeleitet werden. Stattdessen zeigen <strong>die</strong> Privilegierungen<br />

<strong>der</strong> Biogaseinspeisung, dass <strong>der</strong> Netzbetreiber alle zumutbaren<br />

Maßnahmen ergreifen muss, um <strong>die</strong> ganzjährige <strong>Einspeisung</strong><br />

zu ermöglichen. 29 Bei (erzwungener) Vereinbarung einer dem § 18<br />

NDAV entsprechenden Haftungsregelung <strong>im</strong> Netzanschlussvertrag<br />

würden <strong>die</strong>se beson<strong>der</strong>en Pflichten des Netzbetreibers für den Biogaseinspeiser<br />

wertlos.<br />

Insgesamt ist es naheliegend, dass stattdessen den für <strong>die</strong> EEG-<br />

Stromeinspeisung geltenden Regelungen eine Leitbildfunktion<br />

hinsichtlich <strong>der</strong> Aspekte zukommt, <strong>die</strong> <strong>im</strong> Bereich <strong>der</strong> Biogaseinspeisung<br />

(noch) nicht geregelt sind. Je<strong>der</strong> an<strong>der</strong>e Maßstab hätte zur<br />

Folge, dass zwar <strong>der</strong> Betreiber eines „Biomethan-BHKW“ bei <strong>der</strong><br />

Stromeinspeisung <strong>auf</strong>grund <strong>der</strong> Haftung des Netzbetreibers abgesichert<br />

wäre, sich jedoch zugleich Sorgen um <strong>die</strong> <strong>Einspeisung</strong> des<br />

in dem BHKW eingesetzten Biomethans ins Erdgasnetz machen<br />

müsste. Dass <strong>der</strong> Verordnungsgeber <strong>die</strong> <strong>Einspeisung</strong> <strong>von</strong> Biomethan<br />

in <strong>die</strong>sem Punkt schlechter stellen wollte als <strong>die</strong> Stromeinspeisung<br />

nach dem EEG entbehrt je<strong>der</strong> Grundlage. Schließlich lässt<br />

sich das damit verbundene Ausfallrisiko <strong>im</strong> Bereich <strong>der</strong> Biogaseinspeisung<br />

nicht ohne Weiteres versichern.<br />

<strong>Die</strong> Bundesnetzagentur hat <strong>die</strong>s allerdings in dem bislang einzigen<br />

ergangenen Beschluss zur Biogaseinspeisung <strong>im</strong> <strong>Hinblick</strong><br />

<strong>auf</strong> das EnWG an<strong>der</strong>s beurteilt. <strong>Die</strong> entsprechende Anwendung<br />

<strong>von</strong> § 18 NDAV könne insoweit vereinbart werden, sofern nur <strong>die</strong><br />

garantierte Mindesteinspeisekapazität nach § 41c Absatz 5 Satz 4<br />

<strong>GasNZV</strong> a. F. nicht <strong>von</strong> <strong>der</strong> Haftungsbegrenzung erfasst wird. Eine<br />

Prüfung am Maßstab des Rechts <strong>der</strong> Allgemeinen Geschäftsbedingungen<br />

hat <strong>die</strong> Bundesnetzagentur dabei allerdings ausdrücklich<br />

nicht vorgenommen. 30 Der Beschluss dürfte nach Inkrafttreten <strong>der</strong><br />

<strong>Neufassung</strong> <strong>der</strong> <strong>GasNZV</strong> in jedem Fall dahingehend ergänzend<br />

auszulegen sein, dass auch Verstöße gegen <strong>die</strong> garantierte Mindestverfügbarkeit<br />

nach § 33 Absatz 2 Satz 1 <strong>GasNZV</strong> <strong>von</strong> einer solchen<br />

Haftungsbegrenzung auszunehmen sind.<br />

D<br />

Fazit<br />

<strong>Die</strong> Neuregelungen zur Biogaseinspeisung sind ein vielversprechendes<br />

Instrument, um den Anteil an Biogas <strong>im</strong> deutschen Gasnetz<br />

effektiv zu steigern und <strong>die</strong> Rechtssicherheit <strong>von</strong> Anlagenbetreibern<br />

und Netzbetreibern zu Fragen rund um den Anschluss <strong>von</strong><br />

Biogasanlagen an das Gasnetz zu erhöhen. Einige Best<strong>im</strong>mungen<br />

bedürfen noch <strong>der</strong> Konkretisierung durch Entscheidungen <strong>der</strong><br />

Bundesnetzagentur o<strong>der</strong> Gerichtsurteile. <strong>Die</strong> Best<strong>im</strong>mungen <strong>der</strong><br />

neu gefassten <strong>GasNZV</strong> können vielfach nicht – o<strong>der</strong> zumindest<br />

nicht in einseitiger Weise – durch vertragliche Regelungen verän<strong>der</strong>t<br />

o<strong>der</strong> gänzlich abbedungen werden. Dem Gestaltungsspielraum<br />

des Netzbetreibers sind Grenzen gesetzt, <strong>auf</strong> <strong>die</strong> sich <strong>der</strong> Anschlussnehmer<br />

berufen kann.<br />

24. Vgl. dazu oben A.<br />

25. Anschlussnehmer können weiterhin das Verhalten des Netzbetreibers <strong>im</strong><br />

Rahmen eines beson<strong>der</strong>en Missbrauchsverfahrens nach § 31 EnWG vor <strong>der</strong><br />

zuständigen Regulierungsbehörde überprüfen lassen.<br />

26. Beschluss vom 23. August 2007, Az. BK6-07-013, Seite 36; Beschluss<br />

vom 3. März 2010, Az. BK7-09-005, Seite 16.<br />

27. In <strong>der</strong> Praxis hat <strong>der</strong> Anschlussnehmer <strong>auf</strong>grund <strong>der</strong> Monopolsituation<br />

des Netzbetreibers und dessen mangelnden Eigeninteresses am Vertragsabschluss<br />

oftmals keine an<strong>der</strong>e Wahl, als auch einseitig belastende vertragliche<br />

Regelungen zunächst unter Vorbehalt zu akzeptieren.<br />

28. BGH, Urteil vom 12. Dezember 1984, Az. VIII ZR 295/83. Dabei ging<br />

es ausschließlich um <strong>die</strong> Frage, ob eine dem § 6 AVBGasV entsprechende<br />

Haftungsvereinbarung in Son<strong>der</strong>kundenverträgen zulässig ist.<br />

29. <strong>Die</strong>s gilt insbeson<strong>der</strong>e vor dem Hintergrund, dass <strong>der</strong> Biogaseinspeiser<br />

bei <strong>der</strong> Planung, dem Betrieb und <strong>der</strong> Wartung des Netzanschlusses in beson<strong>der</strong>er<br />

Weise <strong>auf</strong> <strong>die</strong> Bereitschaft und <strong>die</strong> Fähigkeiten des Netzbetreibers<br />

angewiesen ist. Er hat daher auch nur geringen Einfluss dar<strong>auf</strong>, welche<br />

störanfälligen Vorrichtungen des Netzanschlusses redundant vorzuhalten<br />

sind und in welchen Zeitabständen best<strong>im</strong>mte Anlagenteile zu warten sind.<br />

30. Beschluss vom 3. März 2010, Az. BK7-09-005, Seite 18 f.

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