Ausführungen zum BKrFQG - Berufskraftfahrer-weiterbildungen.de
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Die Regelungen <strong>de</strong>s <strong>BKrFQG</strong><br />
Von Christian Borzym<br />
Das <strong>Berufskraftfahrer</strong>-Qualifikations-Gesetz (<strong>BKrFQG</strong>) ist am 10.09.2009 für <strong>de</strong>n Bereich <strong>de</strong>r Lkw-<br />
Führerscheine in Kraft getreten. Aber es herrscht nach wie vor große Unsicherheit, gera<strong>de</strong> im Bereich<br />
von öffentlichen Behör<strong>de</strong>n und kommunalen Eigenbetrieben, für wenn das Gesetz gilt überhaupt und<br />
wie können die For<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>s <strong>BKrFQG</strong> sinnvoll umgesetzt wer<strong>de</strong>n können<br />
Viele sind <strong>de</strong>r Meinung, dass diese Regelungen nur für <strong>de</strong>n „<strong>Berufskraftfahrer</strong>“ gelten. Aber diese<br />
Annahme ist so nicht richtig. Der Begriff <strong>de</strong>s <strong>Berufskraftfahrer</strong>s dient hier nur als Abgrenzung <strong>zum</strong><br />
Bereich <strong>de</strong>r Privatperson, die nicht unter die Regelungen dieses Gesetzes fallen.<br />
In diesem Artikel soll dargelegt wer<strong>de</strong>n, welche Personengruppen unter das <strong>Berufskraftfahrer</strong>-<br />
Qualifikations-Gesetz fallen, welche Ausnahmen ggf. in Anspruch genommen wer<strong>de</strong>n können und wie<br />
die For<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>s umgesetzt wer<strong>de</strong>n.<br />
Diese Fragen, aber auch weitere Informationen rund um die Problematik <strong>de</strong>s <strong>BKrFQG</strong> sollen in diesem<br />
Artikel erörtert, aber auch erläutert wer<strong>de</strong>n.<br />
1. Ziele <strong>de</strong>s <strong>Berufskraftfahrer</strong>-Qualifikations-Gesetzes<br />
Die For<strong>de</strong>rungen, dass eine gesetzliche Regelung zur Weiterbildung von Kraftfahrern kommt, wur<strong>de</strong><br />
nicht durch <strong>de</strong>n Gesetzgeber initiiert, son<strong>de</strong>rn war eine Initiative <strong>de</strong>r verschie<strong>de</strong>nen Berufsverbän<strong>de</strong>.<br />
Mit <strong>de</strong>r Einführung <strong>de</strong>s <strong>Berufskraftfahrer</strong>-Qualifikations-Gesetz kam die EU nur dieser For<strong>de</strong>rung<br />
nach.<br />
Durch <strong>de</strong>n Gesetzgeber wur<strong>de</strong> mit <strong>de</strong>r gemeinschaftlichen Vorschrift das Ziel verfolgt, dass für <strong>de</strong>n<br />
Beruf <strong>de</strong>s Kraftfahrers im Bereich <strong>de</strong>r Aus- und Weiterbildung eine europaweite einheitliche Qualitätssicherung<br />
erfolgt.<br />
Insbeson<strong>de</strong>re sollen durch das <strong>Berufskraftfahrer</strong>-Qualifikations-Gesetz nachfolgen<strong>de</strong> Ziele erricht<br />
wer<strong>de</strong>n:<br />
• Verbesserung <strong>de</strong>r Straßenverkehrssicherheit und <strong>de</strong>r Sicherheit <strong>de</strong>s Fahrers<br />
• Attraktivität für einen mo<strong>de</strong>rnen Arbeitsplatz mit mo<strong>de</strong>rner Technik bei jungen Menschen<br />
verbessern<br />
• Einheitliche Vorgaben und Nachweise in <strong>de</strong>n Mitgliedstaaten<br />
• Verbesserung <strong>de</strong>r Qualifikation bereits tätiger <strong>Berufskraftfahrer</strong> und -innen<br />
Welche Fertigkeiten und Kenntnisse im Rahmen <strong>de</strong>r Aus- und Weiterbildung <strong>de</strong>r Kraftfahrer vermittelt<br />
wer<strong>de</strong>n sollen, ergeben sich aus <strong>de</strong>r <strong>Berufskraftfahrer</strong>-Qualifikationsverordnung (BKrFQV).<br />
2. Anwendungsbereich<br />
Den Regelungen <strong>de</strong>s <strong>Berufskraftfahrer</strong>-Qualifikations-Gesetzes unterliegen alle Kraftfahrer, die<br />
sind.<br />
• Deutsche Staatsangehörige,<br />
• Staatsangehörige eines EG-/EWR-Mitgliedstaates, o<strong>de</strong>r<br />
• Staatsangehörige eines Drittstaates und in einem Unternehmen im EG-/EWR-Raum eingesetzt
Als weitere Voraussetzung müssen diese Kraftfahrer gewerbliche Fahrten im Güter- und Personenverkehr<br />
mit Kraftfahrzeugen durchführen, für die die Fahrerlaubnis folgen<strong>de</strong>r Klassen erfor<strong>de</strong>rlich ist:<br />
- C1, C1E, C und CE sowie<br />
- D1, D1E, D und DE<br />
-<br />
Der Begriff „<strong>zum</strong> Zweck von gewerblichen Fahrten“ im Güter- und Personenverkehr mit Kraftfahrzeugen<br />
ist etwas irreführend. Der Gesetzgeber wollte durch diese Formulierung lediglich eine Abgrenzung<br />
zu reinen Privatfahrten treffen und nicht <strong>de</strong>m Zweck <strong>de</strong>r Gewinnerzielung. Somit fallen unter<br />
<strong>de</strong>n Begriff „gewerblichen Fahrten“ auch:<br />
• <strong>de</strong>r Werksverkehr<br />
• Kommunale Eigenbetriebe (Stadtwerke, kom. Entsorgungsbetriebe, etc. …)<br />
• Körperschaften <strong>de</strong>s öffentl. Rechts (Gemein<strong>de</strong>n, Landkreise, Städte, Zweckverbän<strong>de</strong> wie z.B.<br />
Abfallwirtschaftsverband)<br />
• Anstalten <strong>de</strong>s öffentl. Rechts (z.B. BR, Bayr. Staatsforsten, Universitäten, etc. …)<br />
• Stiftungen <strong>de</strong>s öffentl. Rechts<br />
• Behör<strong>de</strong>n<br />
Bei diesen Verkehrsarten steht nicht die Gewinnerzielungsabsicht im Vor<strong>de</strong>rgrund, aber sie wer<strong>de</strong>n<br />
durch <strong>de</strong>n Kraftfahrer trotz<strong>de</strong>m im Rahmen seiner Berufsausübung durchgeführt.<br />
Neben <strong>de</strong>n reinen Privatfahrten sind auch Fahrten mit einer selbstf. Arbeitsmaschinen von <strong>de</strong>r Regelung<br />
<strong>de</strong>s <strong>Berufskraftfahrer</strong>-Qualifikations-Gesetzes ausgenommen, da diese Fahrzeuge nicht <strong>zum</strong><br />
Transport von Gütern eingesetzt wer<strong>de</strong>n. Selbstf. Arbeitsmaschinen sind z.B.:<br />
• Autokran<br />
• Betonpumpen<br />
• Kehrmaschinen<br />
• Spühlfahrzeuge<br />
Achtung: Müllsammelfahrzeuge sind keine selbstf. Arbeitsmaschinen im Sinne <strong>de</strong>s <strong>Berufskraftfahrer</strong>-<br />
Qualifikations-Gesetzes, auch wenn diese mit einem Presswerk ausgestattet sind. Der primäre Zweck<br />
eines Müllsammelfahrzeugs im ausschließlichen „Einsammeln“ von Hausmüll. Das Presswerk dient<br />
hierbei lediglich <strong>de</strong>m Verdichten <strong>de</strong>s Hausmülls im La<strong>de</strong>raum.<br />
Somit han<strong>de</strong>lt es sich bei <strong>de</strong>r Abfallentsorgung – Transport von Abfällen – gemäß § 1 Abs. 1 <strong>BKrFQG</strong><br />
um Fahrten im Güterkraftverkehr zu gewerblichen Zwecken. Eine Analogie kann in diesem Fall auch<br />
<strong>zum</strong> Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) hergestellt wer<strong>de</strong>n. Nach <strong>de</strong>m Güterkraftverkehrsgesetz unterliegen<br />
diese Transporte <strong>de</strong>r güterkraftverkehrsrechtlichen Erlaubnispflicht, sofern es sich nicht um<br />
Werksverkehr han<strong>de</strong>lt.<br />
3. Grundqualifikation<br />
Es stellt sich immer wie<strong>de</strong>r die Frage, welche Fahrer müssen eine Grundqualifikation bzw. beschleunigte<br />
Grundqualifikation erwerben Fallen unter dieser Regelung auch Fahrer, die schon langjährig im<br />
Besitz einer Fahrerlaubnis <strong>de</strong>r Klasse 3 bzw. 2 sind<br />
Eine Grundqualifikation müssen alle Fahrer erwerben, welche einen Führerschein <strong>de</strong>r Klasse D (D1,<br />
D1E, D o<strong>de</strong>r DE) nach <strong>de</strong>m 10.09.2008 o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Klasse C (C1, C1E, C o<strong>de</strong>r CE) nach <strong>de</strong>m 10.09.2009<br />
erwerben o<strong>de</strong>r erworben haben. Wer<strong>de</strong>n bzw. wur<strong>de</strong>n diese Führerscheine nach diesen Stichtagen<br />
erworben, müssen diese Fahrer eine Grundqualifikation erwerben.<br />
Erfolgt lediglich ein Aufstieg innerhalb einer Fahrerlaubnis-Klasse, z.B. von <strong>de</strong>r Klasse C1E auf die<br />
Klasse CE, begrün<strong>de</strong>t dies nicht <strong>de</strong>n Erwerb einer neuen Grundqualifikation, da <strong>de</strong>r Fahrer die für<br />
diese Führerscheinklasse erfor<strong>de</strong>rlichen Kenntnisse bereits erworben hat. Bei einem sog. Umstieg von<br />
<strong>de</strong>r Klasse C auf die Klasse D wird jedoch eine neue Fahrzeugart angestrebt und somit ist für diesen<br />
Fall <strong>de</strong>r Erwerb einer Grundqualifikation zwingend erfor<strong>de</strong>rlich.
Neben <strong>de</strong>r Grundqualifikation besteht auch die Möglichkeit <strong>de</strong>r beschleunigten Grundqualifikation.<br />
Nachfolgen<strong>de</strong> wer<strong>de</strong>n die bei<strong>de</strong>n Mo<strong>de</strong>lle näher dargestellt:<br />
Grundqualifikation<br />
Zum Erwerb einer Grundqualifikation muss <strong>de</strong>r Fahrer bereits im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis<br />
<strong>de</strong>r entsprechen<strong>de</strong>n Klasse sein:<br />
• Es ist im Vorfeld kein Unterricht notwendig.<br />
• Theoretische Prüfung (240 Minuten)<br />
• Praktische Prüfung (Fahrprüfung, praktischer Prüfungsteil, kritische Fahrsituation, ca. 210<br />
Minuten)<br />
• Prüfung durch die IHK (am Wohnsitz <strong>de</strong>s Bewerbers)<br />
Die Grundqualifikation kann auch alternativ auch im Rahmen einer Berufsausbildung als<br />
• <strong>Berufskraftfahrer</strong>(in)<br />
• Fachkraft im Fahrbetrieb o<strong>de</strong>r<br />
• einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in <strong>de</strong>m vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse<br />
zur Durchführung von Fahrten mit Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt<br />
wer<strong>de</strong>n<br />
erworben wer<strong>de</strong>n.<br />
Beschleunigte Grundqualifikation<br />
Neben <strong>de</strong>r Grundqualifikation kann <strong>de</strong>r Kraftfahrer diese gesetzliche For<strong>de</strong>rung auch alternativ durch<br />
die beschleunigte Grundqualifikation erfüllen. Die beschleunigte Grundqualifikation bietet gegenüber<br />
<strong>de</strong>r regulären Grundqualifikation einige Vorteile. Ein großer Vorteil besteht darin, dass <strong>de</strong>r Besitz<br />
einer entsprechen<strong>de</strong> Führerscheinklasse nicht erfor<strong>de</strong>rlich und somit die beschleunigte Grundqualifikation<br />
begleitend <strong>zum</strong> Führerscheinerwerb durchgeführt wer<strong>de</strong>n kann:<br />
• Es ist ein Unterricht bei anerkannter Ausbildungsstätte notwendig<br />
140 x 60 Minuten Unterricht, davon<br />
10 Stun<strong>de</strong>n Fahrunterricht (max. 4 Stun<strong>de</strong>n im Simulator)<br />
• Theoretische Prüfung (90 Minuten)<br />
• Prüfung durch IHK (am Wohnsitz <strong>de</strong>s Bewerbers)<br />
Besitzstand und Übergangsfristen<br />
Alle <strong>Berufskraftfahrer</strong>, die vor einem bestimmten Stichtag (siehe nachfolgen<strong>de</strong> Grafik) ihre Führerscheine<br />
erhalten haben, genießen <strong>de</strong>n Besitzstand, d.h. diese <strong>Berufskraftfahrer</strong> müssen keine Grundqualifikation<br />
nachträglich absolvieren.
Fahrerlaubnis <strong>de</strong>r Klasse D1 / D1E<br />
/ D / DE wur<strong>de</strong> erteilt vor <strong>de</strong>m<br />
Fahrerlaubnis <strong>de</strong>r Klasse D1 / D1E<br />
/ D / DE wur<strong>de</strong> erteilt vor <strong>de</strong>m<br />
2007 09.09.2008 09.09.2009<br />
Diese Besitzstandwahrung gilt auch dann, wenn ein Fahrer mit <strong>de</strong>r Klasse 3 (entspricht <strong>de</strong>r Klasse<br />
C1E) nach <strong>de</strong>m 09.09.2009 die Führerscheinklasse CE erwirbt, da er ja für die Klasse C1E nach <strong>de</strong>r<br />
Besitzstandsregelung bereits die Grundqualifikation zugesprochen bekommen hat.<br />
Welche Konsequenzen ergeben sich, wenn die Fahrerlaubnis entzogen und somit wie<strong>de</strong>r neu<br />
erworben wer<strong>de</strong>n muss<br />
Wird die Fahrerlaubnis nach <strong>de</strong>r Sperrfrist wie<strong>de</strong>r neu erworben, besteht generell nicht die Verpflichtung,<br />
dass die Grundqualifikation erworben wer<strong>de</strong>n muss. Generell gilt für die Grundqualifikation<br />
bzw. beschleunigte Grundqualifikation <strong>de</strong>r Grundsatz:<br />
einmal qualifiziert – immer qualifiziert<br />
Eine Ausnahme von dieser Regelung ergibt sich für die Fahrer, <strong>de</strong>nen die Fahrerlaubnis vor <strong>de</strong>n in <strong>de</strong>r<br />
Grafik genannten Stichtagen entzogen wur<strong>de</strong>. Diese Regelung lässt sich am nachfolgen<strong>de</strong>n Beispiel<br />
besser erläutern:<br />
Ein Kraftfahrer hat seine Fahrerlaubnis <strong>de</strong>r Klassen C und CE am 23.03.2003 erworben. Die Fahrerlaubnis<br />
wur<strong>de</strong> ihm am 04.08.2009 entzogen, also vor <strong>de</strong>m Stichtag 09.09.2009. Die Neuerteilung seiner<br />
Fahrerlaubnis erfolgte wie<strong>de</strong>r am 03.02.2011. Nach <strong>de</strong>n Regelungen <strong>de</strong>s <strong>Berufskraftfahrer</strong>-<br />
Qualifikations-Gesetzes (vgl. § 3 <strong>BKrFQG</strong>) kann dieser Fahrer eine Besitzstandsregelung nicht in<br />
Anspruch nehmen, da er vor <strong>de</strong>m Stichtag 09.09.2009 nicht im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis <strong>de</strong>r<br />
Klasse C bzw. CE war. Somit ist dieser Fahrer verpflichtet, die erfor<strong>de</strong>rliche Grundqualifikation zu<br />
erwerben.<br />
Fahrer, die vor <strong>de</strong>n entsprechen<strong>de</strong>n Stichtagen bereits im Besitz <strong>de</strong>r Fahrerlaubnis <strong>de</strong>r Klasse D bzw.<br />
C waren, sind zwar nicht <strong>zum</strong> Erwerb einer Grundqualifikation verpflichtet, müssen aber an entsprechen<strong>de</strong>n<br />
Weiterbildungsmaßnahmen (siehe hierzu auch unter Punkt 4) teilnehmen. Die ersten Weiterbildungen<br />
müssen bis zu folgen<strong>de</strong>m Datum abgeschlossen sein:<br />
• 09.09.2013 für die Führerscheine <strong>de</strong>r Klassen D<br />
• 09.09.2014 für die Führerscheine <strong>de</strong>r Klassen C<br />
Sollte <strong>de</strong>r Führerschein vor diesem Stichtag ablaufen, ist es von Vorteil, wenn die Weiterbildungsmaßnahmen<br />
bis <strong>zum</strong> Ablaufdatum <strong>de</strong>s Führerschein nachgewiesen wer<strong>de</strong>n können. Damit ist gewährleistet,<br />
dass immer mit <strong>de</strong>m Ablaufdatum <strong>de</strong>s Führerschein auch die Bescheinigung <strong>de</strong>r Weiterbildungen<br />
bei <strong>de</strong>r Verlängerung vorgelegt wer<strong>de</strong>n.<br />
Neben diesen EU-weit gültigen Übergangsfristen wur<strong>de</strong>n zusätzliche nationale Fristverlängerung gewährt:<br />
Klasse D: Ablaufdatum 09.09.2009 Fristverlängerung bis <strong>zum</strong> 09.09.2014<br />
Ablaufdatum 09.09.2010 Fristverlängerung bis <strong>zum</strong> 09.09.2015<br />
Klasse C: Ablaufdatum 09.09.2010 Fristverlängerung bis <strong>zum</strong> 09.09.2015<br />
Ablaufdatum 09.09.2011 Fristverlängerung bis <strong>zum</strong> 09.09.2016<br />
Achtung: Diese Fristverlängerung wer<strong>de</strong>n jedoch nicht überall im Ausland anerkannt.
4. Weiterbildungsmaßnahmen<br />
Unabhängig davon, ob <strong>de</strong>r Kraftfahrer eine Besitzstandwahrung o<strong>de</strong>r eine Grundqualifikation erworben<br />
hat, muss er in einem Rhythmus von 5 Jahren die vorgeschriebenen Weiterbildungen nachweisen.<br />
Mit <strong>de</strong>m Erwerb einer Grundqualifikation ist auch gleichzeitig die Weiterbildungspflicht für <strong>de</strong>n ersten<br />
5-Jahres-Rhythmus erfüllt. Dagegen müssen die Kraftfahrer, welche unter die Besitzstandregelung<br />
fallen, ihre erstmalige Weiterbildungsmaßnahmen bis zu <strong>de</strong>n unter Punkt 3 genannten Fristen abgeschlossen<br />
und im Führerschein eingetragen haben..<br />
Eine nachzuweisen<strong>de</strong> Weiterbildung umfasst insgesamt 35 Stun<strong>de</strong>n zu je 60 Minuten und ist in 5<br />
Blöcke unterteilt. Die Weiterbildung kann innerhalb einer Woche absolviert wer<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r auf Einzelblöcke<br />
mit einer Dauer von jeweils 7 Stun<strong>de</strong>n aufgeteilt wer<strong>de</strong>n. Je<strong>de</strong>r Einzelblock muss ein an<strong>de</strong>res<br />
Themengebiet erfassen.<br />
Welche Themengebiete stehen als Weiterbildungsmaßnahmen zur Verfügung<br />
Entgegen <strong>de</strong>r langläufigen Meinung stellen die 5 „offiziellen“ Module <strong>de</strong>s Vogel-Verlags keine abschließen<strong>de</strong><br />
Aufzählung dar. Der Themenkatalog <strong>de</strong>r <strong>Berufskraftfahrer</strong>-Qualifikations-Verordnung 1 ist<br />
in drei große Bereiche unterteilt und je<strong>de</strong>r Kenntnisbereich umfasst eine zusätzliche Themenauswahl:<br />
- Kenntnisbereich 1 - Verbesserung <strong>de</strong>s rationellen Fahrverhaltens auf <strong>de</strong>r Grundlage <strong>de</strong>r Sicherheitsregeln:<br />
- Wirtschaftliches Fahren<br />
- Betriebssicherheit<br />
- Ladungssicherung<br />
- Kenntnisbereich 2 - Anwendung <strong>de</strong>r Vorschriften<br />
- Sozialvorschriften<br />
- Rechtliches Umfeld LKW (Beför<strong>de</strong>rungsgenehmigungen)<br />
- Kenntnisbereich 3 - Gesundheit, Verkehrs- und Umweltsicherheit, Dienstleistung, Logistik<br />
- Gesundheit und Fitness<br />
- Unfälle und Gefahrenabwehr<br />
- Kommunikation<br />
Aus diesem Grund ist es durchaus möglich, abweichend von <strong>de</strong>n 5 Modulen <strong>de</strong>s Vogel-Verlags auch<br />
an<strong>de</strong>re Themengebiete für die Weiterbildungsmaßnahmen auszuwählen. Bei <strong>de</strong>r Auswahl <strong>de</strong>r Weiterbildungsmaßnahmen<br />
sollte nur darauf geachtet wer<strong>de</strong>n, dass die Themengebiete auf die Bedürfnisse<br />
<strong>de</strong>s jeweiligen Bauhofs zugeschnitten sind.<br />
Beim „Modul“ Ladungssicherung sollten z.B. nicht nur Lkw angesprochen wer<strong>de</strong>n, son<strong>de</strong>rn auch die<br />
Probleme beim Transport von Ladung mit einem Kleintransporter (z.B. Sprinter-Klasse). Auch <strong>de</strong>r<br />
Themenbereich „Rechtliches Umfeld Lkw (Beför<strong>de</strong>rungsgenehmigungen)“ kann für einen Bauhof ein<br />
sehr sinnvolles Thema sein, da hier eine Vielzahl von unterschiedlichen Rechtsthemen rund um das<br />
Fahrern mit einem Kraftfahrzeug behan<strong>de</strong>lt wer<strong>de</strong>n:<br />
- Führerscheinrecht<br />
- Zulassungsrecht (insbeson<strong>de</strong>re bei selbstfahren<strong>de</strong>n Arbeitsmaschinen und angehängten Arbeitsgeräten)<br />
- Regelungen <strong>de</strong>r StVZO und StVO bzgl. <strong>de</strong>n zulässigen Maßen und Gewichten, sowie das entsprechen<strong>de</strong><br />
Ausnahmegenehmigungsverfahren.<br />
Wo dürfen Schulungen nach <strong>de</strong>m <strong>Berufskraftfahrer</strong>-Qualifikation-Gesetz abgehalten wer<strong>de</strong>n<br />
1 Anlage 1 (zu § 1 Abs. 2, § 2 Abs. 2, § 4 Abs. 1 BKrFQV) Liste <strong>de</strong>r Kenntnisbereiche
Eine Schulung nach <strong>de</strong>m <strong>BKrFQG</strong> darf nicht in je<strong>de</strong>m beliebigen Raum durchgeführt wer<strong>de</strong>n. Wird<br />
eine Ausbildungsstätte mit <strong>de</strong>r Durchführung einer Weiterbildungsmaßnahme beauftragt, muss durch<br />
diese Ausbildungsstätte ein „zertifizierter“ Schulungsraum bereitgestellt wer<strong>de</strong>n. Diese For<strong>de</strong>rung<br />
ergibt aus <strong>de</strong>m § 6 Nr. 3 BKrFQV. Gemäß dieser Rechtverordnung muss durch die zuständige Bezirksregierung<br />
je<strong>de</strong>r verwen<strong>de</strong>te Unterrichtsraum genehmigt wer<strong>de</strong>n.<br />
Diese Problematik kann dadurch gelöst wer<strong>de</strong>n, dass die Ausbildungsstätte einen bereits genehmigten<br />
Schulungsraum anbietet, o<strong>de</strong>r durch die Ausbildungsstätte <strong>de</strong>r gewünschte Schulungsraum bei <strong>de</strong>r<br />
zuständigen Bezirksregierung zur Anerkennung einreicht – dies ist mit zusätzlichen Kosten verbun<strong>de</strong>n.<br />
Diese Anerkennung kann bei <strong>de</strong>r Durchführung von weiteren Schulungsmaßnahmen durch an<strong>de</strong>re<br />
Ausbildungsstätten nicht auf diese übertragen wer<strong>de</strong>n, da diese auf die Ausbildungsstätten bezogen<br />
sind.<br />
In Bayern läuft <strong>de</strong>rzeit bis <strong>zum</strong> 30.04.2012 ein Mo<strong>de</strong>llversuch, dass <strong>de</strong>r Schulung nicht speziell anerkannt<br />
wer<strong>de</strong>n muss, son<strong>de</strong>rn lediglich min<strong>de</strong>stens 14 Tage vor <strong>de</strong>r geplanten Weiterbildung eine Anzeigepflicht<br />
bei <strong>de</strong>r Regierung <strong>de</strong>r Oberpfalz besteht. Dies hat <strong>de</strong>n Vorteil, dass die Ausbildungsstätten<br />
bei <strong>de</strong>r Wahl <strong>de</strong>r Schulungsräume flexibler sind, aber auch über die Qualität <strong>de</strong>r Schulungsräume mehr<br />
Verantwortung übernehmen müssen.<br />
Weiterbildungsnachweis:<br />
Nach Abschluss einer Schulung erhalten die Teilnehmer von <strong>de</strong>r jeweiligen Ausbildungsstätte eine<br />
Teilnahmebescheinigung. Diese ist vom Inhalt und <strong>de</strong>r Form an ein Muster <strong>de</strong>r zuständigen Bezirksregierung<br />
gebun<strong>de</strong>n. So müssen im Vorfeld durch <strong>de</strong>n Bauhof die kompletten Personalien <strong>de</strong>r Teilnehmer<br />
zur Verfügung gestellt wer<strong>de</strong>n, da in <strong>de</strong>r Bescheinigung neben <strong>de</strong>m Vornamen, Namen und Geburtsdatum<br />
auch die Wohnadresse eingetragen wer<strong>de</strong>n muss.<br />
Die Ausbildungsstätte ist außer<strong>de</strong>m verpflichtet, die Aushändigung <strong>de</strong>r Teilnahmebescheinigung zu<br />
verweigern, wenn <strong>de</strong>r Teilnehmer nicht über einen Zeitraum von min<strong>de</strong>stens 7 Stun<strong>de</strong>n (zu je 60 Minuten)<br />
anwesend war.<br />
Nach Abschluss <strong>de</strong>r Weiterbildungsmaßnahmen hat <strong>de</strong>r Kraftfahrer insgesamt 5 Teilnahmebescheinigungen<br />
über unterschiedliche Themengebiete erhalten. Der Nachweis <strong>de</strong>r erfor<strong>de</strong>rlichen <strong>Berufskraftfahrer</strong>-Qualifikation<br />
zur gewerblichen Nutzung <strong>de</strong>r Fahrerlaubnis erfolgt jetzt durch einen Eintrag im<br />
EU-Kartenführerschein mit <strong>de</strong>r Schlüsselzahl 95.<br />
Dazu müssen bei <strong>de</strong>r zuständigen Führerscheinstelle neben <strong>de</strong>n ärztlichen Bescheinigungen auch die<br />
Teilnahmebescheinigungen <strong>de</strong>r Weiterbildungsmaßnahmen vorgelegt wer<strong>de</strong>n.<br />
Die Schlüsselzahl 95 be<strong>de</strong>utet:<br />
Kraftfahrer, <strong>de</strong>r Inhaber eines Befähigungsnachweises<br />
ist und die Befähigungspflicht<br />
gemäß Art 3 bis <strong>zum</strong> ….<br />
erfüllt.<br />
In diesem Beispiel wur<strong>de</strong> hinter <strong>de</strong>r Fahrerlaubnis C1 und C1E folgen<strong>de</strong>r Vermerk eingetragen:<br />
95.09.09.2014<br />
Das be<strong>de</strong>utet, <strong>de</strong>r Inhaber dieser Fahrerlaubnis darf mit einem Fahrzeug, welches <strong>de</strong>r Führerscheinklasse<br />
C1 o<strong>de</strong>r C1E unterliegt bis <strong>zum</strong> 09.09.2014 gewerblichen Güterkraftverkehr durchführen. Wer<strong>de</strong>n<br />
bis <strong>zum</strong> Ablauf dieses Datums keine neuen Teilnahmebescheinigungen bei <strong>de</strong>r erneuten Verlängerung<br />
vorlegt, darf ab diesem Zeitpunkt keine gewerbliche Güterbeför<strong>de</strong>rung durchgeführt wer<strong>de</strong>n.
Die Fahrerlaubnis gilt dann nur noch für private Fahrten und für Fahrten, welche in <strong>de</strong>r Ausnahmeregelung<br />
aufgenommen sind.<br />
5. Ausnahmeregelungen:<br />
Auch für das <strong>Berufskraftfahrer</strong>-Qualifikation-Gesetz gilt – keine Regelung ohne Ausnahmen. Aus<br />
diesem Grund ist das <strong>BKrFQG</strong> nicht für Fahrten im privaten Bereich o<strong>de</strong>r für Fahrzeuge, die mit einem<br />
Führerschein <strong>de</strong>r Klassen B/BE gefahren wer<strong>de</strong>n dürfen anzuwen<strong>de</strong>n. Neben dieser allgemeinen<br />
Befreiung gibt es im <strong>BKrFQG</strong> auch spezielle Ausnahmeregelungen:<br />
• Kraftfahrzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit von max. 45 km/h<br />
• Kraftfahrzeuge <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>swehr, Polizei, Zoll, <strong>de</strong>m zivilen Katastrophenschutz, <strong>de</strong>r Feuerwehr<br />
o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Rettungsdienste<br />
• Kraftfahrzeuge, die <strong>zum</strong> Zwecke <strong>de</strong>r techn. Entwicklung o<strong>de</strong>r zu Reparatur- o<strong>de</strong>r Wartungszwecken<br />
o<strong>de</strong>r zur techn. Untersuchung Prüfungen unterzogen wer<strong>de</strong>n<br />
• Kraftfahrzeuge, die in Wahrnehmung von Aufgaben, die <strong>de</strong>n Sachverständigen o<strong>de</strong>r Prüfern<br />
übertragen sind, eingesetzt wer<strong>de</strong>n<br />
• Kraftfahrzeuge, die neu o<strong>de</strong>r umgebaut und noch nicht in Betrieb genommen wor<strong>de</strong>n sind.<br />
• Kraftfahrzeuge, die zur Beför<strong>de</strong>rung von Material o<strong>de</strong>r Ausrüstung, das <strong>de</strong>r Fahrer o<strong>de</strong>r die<br />
Fahrerin zur Ausübung <strong>de</strong>s Berufs verwen<strong>de</strong>t, sofern es sich beim Führen <strong>de</strong>s Kraftfahrzeuges<br />
nicht um die Haupttätigkeit han<strong>de</strong>lt (sog. Handwerkerregelung)<br />
Generell fallen die Mitarbeiter kommunaler Bauhöfe bzw. von Behör<strong>de</strong>n unter die Regelung <strong>de</strong>s <strong>Berufskraftfahrer</strong>-Qualifikations-Gesetzes.<br />
Diese Problematik wur<strong>de</strong> bereits durch das Bun<strong>de</strong>samt für<br />
Güterverkehr (BAG) auf <strong>de</strong>ren Homepage 2 diskutiert:<br />
Diese Auskunft wur<strong>de</strong> durch das Bun<strong>de</strong>samt für Güterverkehr auf <strong>de</strong>ren Homepage unter <strong>de</strong>r Rubrik<br />
„Fragen und Antworten“ <strong>zum</strong> Thema <strong>Berufskraftfahrer</strong>-Qualifikations-Gesetz veröffentlicht:<br />
„Fin<strong>de</strong>t das <strong>BKrFQG</strong> Anwendung auf Fahrerinnen und Fahrer, die bei einem öffentlichrechtlichen<br />
Arbeitgeber beschäftigt sind<br />
Das <strong>BKrFQG</strong> gilt für Fahrerinnen und Fahrer, die für juristische Personen <strong>de</strong>s öffentlichen<br />
Rechts (z.B. kommunale Baubetriebshöfe) tätig sind, da unter <strong>de</strong>n Begriff „zu gewerblichen Zwecken“<br />
im Sinne <strong>de</strong>s <strong>BKrFQG</strong> auch Fahrten im Güterkraftverkehr fallen, die nicht auf Gewinnerzielung<br />
ausgerichtet sind.“<br />
Allerdings können Mitarbeiter von kommunalen Bauhöfen selbstverständlich die o.g. Ausnahmen in<br />
Anspruch nehmen, wenn die entsprechen<strong>de</strong>n Voraussetzungen erfüllt sind. Die sog. Handwerkerregelung<br />
dürfte im <strong>BKrFQG</strong> im Bereich <strong>de</strong>r kommunalen Bauhöfe wohl die häufigste Ausnahmeregelung<br />
darstellen. Doch wie ist diese Regelung auszulegen und was steckt hinter dieser Regelung<br />
Von <strong>de</strong>r Regelung <strong>de</strong>s <strong>BKrFQG</strong> sind Kraftfahrzeuge, die zur Beför<strong>de</strong>rung von Material o<strong>de</strong>r Ausrüstung,<br />
welches <strong>de</strong>r Fahrer o<strong>de</strong>r die Fahrerin zur Ausübung <strong>de</strong>s Berufs verwen<strong>de</strong>t, sofern es sich beim<br />
Führen <strong>de</strong>s Kfz nicht um die Haupttätigkeit han<strong>de</strong>lt, ausgenommen.<br />
Wie wer<strong>de</strong>n die Begriffe Material o<strong>de</strong>r Ausrüstung die zur Erbringung von Dienst- und Werksleistungen<br />
notwendig <strong>de</strong>finiert Das <strong>BKrFQG</strong> gibt hierzu keine nähere Definition, aber es kann sich z.B.<br />
um folgen<strong>de</strong> Gegenstän<strong>de</strong> han<strong>de</strong>ln:<br />
• Ersatzteile<br />
• Bau- und Einkaufsmaterialien, Werkstoffe<br />
• Geräte, sonstiges Zubehör<br />
Das Bun<strong>de</strong>samt für Güterverkehr hat auch die Problematik zur Handwerkerregelung diskutiert 3 :<br />
2 www.bag.bund.<strong>de</strong> (unter <strong>de</strong>r Rubrik „Fragen und Antworten)<br />
3 www.bag.bund.<strong>de</strong> (unter <strong>de</strong>r Rubrik „Fragen und Antworten)
„Wann gilt die sogenannte Handwerkerregelung, das heißt die Ausnahmeregelung für Fahrer,<br />
<strong>de</strong>ren Hauptbeschäftigung keine Fahrtätigkeit ist und die Material o<strong>de</strong>r Ausrüstung beför<strong>de</strong>rn, das<br />
sie zur Berufsausübung verwen<strong>de</strong>n (§ 1 Abs. 2 Nr. 5 <strong>BKrFQG</strong>)<br />
Ob die sogenannte Handwerkerregelung für sie anwendbar ist, können Fahrer folgen<strong>de</strong>rmaßen<br />
prüfen:<br />
Zunächst ist zu beachten, dass grundsätzlich alle Fahrer, die ein Fahrzeug <strong>de</strong>r Fahrerlaubnisklassen<br />
C1, C1E, C o<strong>de</strong>r CE im gewerblichen Verkehr auf öffentlichen Straßen einsetzen, <strong>de</strong>m<br />
<strong>BKrFQG</strong> unterliegen.<br />
Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt unter an<strong>de</strong>rem für bestimmte Handwerker bzw. vergleichbare<br />
Beschäftigte. Dabei muss eine doppelte Voraussetzung erfüllt sein:<br />
Bei <strong>de</strong>n beför<strong>de</strong>rten Gütern muss es sich um Material o<strong>de</strong>r Ausrüstung mit Be<strong>de</strong>utung für die Berufsausübung<br />
<strong>de</strong>s Fahrers han<strong>de</strong>ln. Die Begriffe „Material o<strong>de</strong>r Ausrüstung“ sind weit auszulegen.<br />
In Betracht kommt eine zur Erbringung von Dienst- und Werkleistungen notwendige Beför<strong>de</strong>rung<br />
von Werkzeugen, Ersatzteilen, Bau- und Einkaufsmaterialien, Werkstoffen, Geräten, sonstigem<br />
Zubehör sowie <strong>de</strong>r An- und Abtransport von Waren und Geräten, die im Handwerksbetrieb hergestellt<br />
o<strong>de</strong>r repariert wer<strong>de</strong>n. Erfasst wird danach auch <strong>de</strong>r Transport von einzubauen<strong>de</strong>n Produkten<br />
wie Fenstern o<strong>de</strong>r Generatoren.<br />
Das Führen <strong>de</strong>s Kfz darf nicht die Haupttätigkeit <strong>de</strong>s Fahrers darstellen. Ob es sich beim Führen<br />
<strong>de</strong>s Kfz um die Haupttätigkeit <strong>de</strong>s Fahrers han<strong>de</strong>lt, ergibt sich unter an<strong>de</strong>rem. daraus, wie viel Zeit<br />
<strong>de</strong>r Transport von Gütern neben <strong>de</strong>n übrigen Aufgaben regelmäßig in Anspruch nimmt (arbeitsvertragliche<br />
Hauptleistung). Für die Ausübung einer arbeitsvertraglichen Nebenleistung spricht, wenn<br />
die Fahrtätigkeit gegenüber <strong>de</strong>n weiteren Pflichten im Rahmen <strong>de</strong>s Arbeitsverhältnisses nur eine<br />
untergeordnete Rolle spielt. Als Indiz kommt darüber hinaus die Branchenzugehörigkeit und eine<br />
beson<strong>de</strong>re über die Fahrtätigkeit hinausgehen<strong>de</strong> Berufsqualifikation in Betracht. Die Tätigkeiten<br />
<strong>de</strong>s Fahrers am jeweiligen Fahrtag sind für sich allein nicht ausschlaggebend. Erfor<strong>de</strong>rlich ist stets<br />
eine Gesamtschau aller Umstän<strong>de</strong> <strong>de</strong>s Einzelfalls.<br />
Nur wenn die unter 1. und 2. aufgeführten Voraussetzungen zugleich erfüllt sind, ist die sogenannte<br />
Handwerkerregelung anwendbar und das <strong>Berufskraftfahrer</strong>-Qualifikations-Gesetz gilt nicht.<br />
Beim Begriff Haupttätigkeit gibt es unterschiedliche Auffassungen. Generell wird hier die Höhe <strong>de</strong>s<br />
regelmäßigen Zeitanteils, neben <strong>de</strong>n übrigen Aufgaben (arbeitsvertragliche Hauptleistung) zur Beurteilung<br />
herangezogen. Nur ob dieser Zeitanteil auf einen Tag, eine Woche o<strong>de</strong>r einen längeren Zeitraum<br />
umgelegt wird, ist nicht näher <strong>de</strong>finiert. Es kann somit die Auffassung, dass ein Fahrer <strong>de</strong>r an<br />
einem Tag mehr als 50 % seiner Arbeitszeit mit einer Fahrtätigkeit betraut ist, komplett unter die Regelung<br />
<strong>de</strong>s <strong>BKrFQG</strong> fällt, vertreten wer<strong>de</strong>n; aber an<strong>de</strong>rerseits kann auch argumentiert wer<strong>de</strong>n, dass er<br />
aufgrund seiner beruflichen Tätigkeiten nur selten eine Fahrtätigkeit ausübt und somit die Fahrtätig<br />
über einen längeren Zeitraum beurteilt wer<strong>de</strong>n muss.<br />
Eine endgültige Klärung dieser Frage dürfte somit in <strong>de</strong>m Bereich einer zukünftigen gerichtlichen<br />
Klärung fallen.<br />
Die Abgrenzung zur Handwerkerregelung im Bereich von kommunalen Bauhöfen soll an <strong>de</strong>m nachfolgen<strong>de</strong>n<br />
Beispiel dargelegt wer<strong>de</strong>n:<br />
Es wer<strong>de</strong>n von einem kommunalen Bauhof 4 Mitarbeiter mit Pflasterarbeiten betraut. Im Rahmen<br />
dieser Arbeiten wird durch einen Mitarbeiter mit einem Bagger Aushub auf einen Lkw, <strong>de</strong>n ein zweiter<br />
Mitarbeiter fährt, verla<strong>de</strong>n. Nach diesen Erdarbeiten liefert <strong>de</strong>r Fahrer <strong>de</strong>s Lkw Verdichtungsmaterial,<br />
Splitt und die Pflasterstein an. Das Verdichtungsmaterial, <strong>de</strong>r Splitt und die Pflastersteine wer<strong>de</strong>n<br />
durch die zwei verbliebenen Mitarbeiter <strong>de</strong>s Bauhofes verarbeitet. Somit ist <strong>de</strong>r Fahrer nicht aktiv an<br />
<strong>de</strong>r Verarbeitung <strong>de</strong>s Materials, welches er weggefahren bzw. angeliefert hat beteiligt. In diesem Fall<br />
kann sich <strong>de</strong>r Fahrer nicht darauf berufen, dass dies eine Hilfstätigkeit im Rahmen seiner Haupttätigkeit,<br />
nämlich <strong>de</strong>r Verarbeitung <strong>de</strong>s Materials, darstellt.<br />
Ist <strong>de</strong>r Fahrer jedoch zwischen <strong>de</strong>n Fahrten aktiv an <strong>de</strong>r Verarbeitung <strong>de</strong>s Materials beteiligt, dann gilt<br />
für <strong>de</strong>n Fahrer die Handwerkerregelung und er unterliegt in diesem Fall nicht <strong>de</strong>n Bestimmungen <strong>de</strong>s<br />
<strong>BKrFQG</strong>
6. Bußgel<strong>de</strong>r<br />
Wer<strong>de</strong>n von einem <strong>Berufskraftfahrer</strong> vorsätzliche o<strong>de</strong>r fahrlässige Fahrten unter Missachtung<br />
• ohne erfor<strong>de</strong>rliche Grundqualifikation,<br />
• beschleunigte Grundqualifikation o<strong>de</strong>r<br />
• Weiterbildung<br />
durchgeführt, drohen folgen<strong>de</strong> Bussgel<strong>de</strong>r:<br />
• € 50,00 je Arbeitsschicht bei fahrlässiger Begehung<br />
• € 100,00 je Arbeitsschicht bei vorsätzlicher Begehung<br />
bis zu einer max. Bussgeldhöhe von € 5.000,00.<br />
Setzt <strong>de</strong>r Unternehmer vorsätzlich o<strong>de</strong>r fahrlässig einen Kraftfahrer unter Missachtung<br />
• <strong>de</strong>s Min<strong>de</strong>stalters<br />
und/o<strong>de</strong>r<br />
• ohne erfor<strong>de</strong>rliche Grundqualifikation,<br />
• beschleunigte Grundqualifikation o<strong>de</strong>r<br />
• Weiterbildung<br />
ein, drohen folgen<strong>de</strong> Bussgel<strong>de</strong>r:<br />
• € 200,00 je Arbeitsschicht bei fahrlässiger Begehung<br />
• € 400,00 je Arbeitsschicht bei vorsätzlicher Begehung<br />
bis zu einer max. Bussgeldhöhe von € 20.000,00.