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Ausführungen zum BKrFQG - Berufskraftfahrer-weiterbildungen.de

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Die Regelungen <strong>de</strong>s <strong>BKrFQG</strong><br />

Von Christian Borzym<br />

Das <strong>Berufskraftfahrer</strong>-Qualifikations-Gesetz (<strong>BKrFQG</strong>) ist am 10.09.2009 für <strong>de</strong>n Bereich <strong>de</strong>r Lkw-<br />

Führerscheine in Kraft getreten. Aber es herrscht nach wie vor große Unsicherheit, gera<strong>de</strong> im Bereich<br />

von öffentlichen Behör<strong>de</strong>n und kommunalen Eigenbetrieben, für wenn das Gesetz gilt überhaupt und<br />

wie können die For<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>s <strong>BKrFQG</strong> sinnvoll umgesetzt wer<strong>de</strong>n können<br />

Viele sind <strong>de</strong>r Meinung, dass diese Regelungen nur für <strong>de</strong>n „<strong>Berufskraftfahrer</strong>“ gelten. Aber diese<br />

Annahme ist so nicht richtig. Der Begriff <strong>de</strong>s <strong>Berufskraftfahrer</strong>s dient hier nur als Abgrenzung <strong>zum</strong><br />

Bereich <strong>de</strong>r Privatperson, die nicht unter die Regelungen dieses Gesetzes fallen.<br />

In diesem Artikel soll dargelegt wer<strong>de</strong>n, welche Personengruppen unter das <strong>Berufskraftfahrer</strong>-<br />

Qualifikations-Gesetz fallen, welche Ausnahmen ggf. in Anspruch genommen wer<strong>de</strong>n können und wie<br />

die For<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>s umgesetzt wer<strong>de</strong>n.<br />

Diese Fragen, aber auch weitere Informationen rund um die Problematik <strong>de</strong>s <strong>BKrFQG</strong> sollen in diesem<br />

Artikel erörtert, aber auch erläutert wer<strong>de</strong>n.<br />

1. Ziele <strong>de</strong>s <strong>Berufskraftfahrer</strong>-Qualifikations-Gesetzes<br />

Die For<strong>de</strong>rungen, dass eine gesetzliche Regelung zur Weiterbildung von Kraftfahrern kommt, wur<strong>de</strong><br />

nicht durch <strong>de</strong>n Gesetzgeber initiiert, son<strong>de</strong>rn war eine Initiative <strong>de</strong>r verschie<strong>de</strong>nen Berufsverbän<strong>de</strong>.<br />

Mit <strong>de</strong>r Einführung <strong>de</strong>s <strong>Berufskraftfahrer</strong>-Qualifikations-Gesetz kam die EU nur dieser For<strong>de</strong>rung<br />

nach.<br />

Durch <strong>de</strong>n Gesetzgeber wur<strong>de</strong> mit <strong>de</strong>r gemeinschaftlichen Vorschrift das Ziel verfolgt, dass für <strong>de</strong>n<br />

Beruf <strong>de</strong>s Kraftfahrers im Bereich <strong>de</strong>r Aus- und Weiterbildung eine europaweite einheitliche Qualitätssicherung<br />

erfolgt.<br />

Insbeson<strong>de</strong>re sollen durch das <strong>Berufskraftfahrer</strong>-Qualifikations-Gesetz nachfolgen<strong>de</strong> Ziele erricht<br />

wer<strong>de</strong>n:<br />

• Verbesserung <strong>de</strong>r Straßenverkehrssicherheit und <strong>de</strong>r Sicherheit <strong>de</strong>s Fahrers<br />

• Attraktivität für einen mo<strong>de</strong>rnen Arbeitsplatz mit mo<strong>de</strong>rner Technik bei jungen Menschen<br />

verbessern<br />

• Einheitliche Vorgaben und Nachweise in <strong>de</strong>n Mitgliedstaaten<br />

• Verbesserung <strong>de</strong>r Qualifikation bereits tätiger <strong>Berufskraftfahrer</strong> und -innen<br />

Welche Fertigkeiten und Kenntnisse im Rahmen <strong>de</strong>r Aus- und Weiterbildung <strong>de</strong>r Kraftfahrer vermittelt<br />

wer<strong>de</strong>n sollen, ergeben sich aus <strong>de</strong>r <strong>Berufskraftfahrer</strong>-Qualifikationsverordnung (BKrFQV).<br />

2. Anwendungsbereich<br />

Den Regelungen <strong>de</strong>s <strong>Berufskraftfahrer</strong>-Qualifikations-Gesetzes unterliegen alle Kraftfahrer, die<br />

sind.<br />

• Deutsche Staatsangehörige,<br />

• Staatsangehörige eines EG-/EWR-Mitgliedstaates, o<strong>de</strong>r<br />

• Staatsangehörige eines Drittstaates und in einem Unternehmen im EG-/EWR-Raum eingesetzt


Als weitere Voraussetzung müssen diese Kraftfahrer gewerbliche Fahrten im Güter- und Personenverkehr<br />

mit Kraftfahrzeugen durchführen, für die die Fahrerlaubnis folgen<strong>de</strong>r Klassen erfor<strong>de</strong>rlich ist:<br />

- C1, C1E, C und CE sowie<br />

- D1, D1E, D und DE<br />

-<br />

Der Begriff „<strong>zum</strong> Zweck von gewerblichen Fahrten“ im Güter- und Personenverkehr mit Kraftfahrzeugen<br />

ist etwas irreführend. Der Gesetzgeber wollte durch diese Formulierung lediglich eine Abgrenzung<br />

zu reinen Privatfahrten treffen und nicht <strong>de</strong>m Zweck <strong>de</strong>r Gewinnerzielung. Somit fallen unter<br />

<strong>de</strong>n Begriff „gewerblichen Fahrten“ auch:<br />

• <strong>de</strong>r Werksverkehr<br />

• Kommunale Eigenbetriebe (Stadtwerke, kom. Entsorgungsbetriebe, etc. …)<br />

• Körperschaften <strong>de</strong>s öffentl. Rechts (Gemein<strong>de</strong>n, Landkreise, Städte, Zweckverbän<strong>de</strong> wie z.B.<br />

Abfallwirtschaftsverband)<br />

• Anstalten <strong>de</strong>s öffentl. Rechts (z.B. BR, Bayr. Staatsforsten, Universitäten, etc. …)<br />

• Stiftungen <strong>de</strong>s öffentl. Rechts<br />

• Behör<strong>de</strong>n<br />

Bei diesen Verkehrsarten steht nicht die Gewinnerzielungsabsicht im Vor<strong>de</strong>rgrund, aber sie wer<strong>de</strong>n<br />

durch <strong>de</strong>n Kraftfahrer trotz<strong>de</strong>m im Rahmen seiner Berufsausübung durchgeführt.<br />

Neben <strong>de</strong>n reinen Privatfahrten sind auch Fahrten mit einer selbstf. Arbeitsmaschinen von <strong>de</strong>r Regelung<br />

<strong>de</strong>s <strong>Berufskraftfahrer</strong>-Qualifikations-Gesetzes ausgenommen, da diese Fahrzeuge nicht <strong>zum</strong><br />

Transport von Gütern eingesetzt wer<strong>de</strong>n. Selbstf. Arbeitsmaschinen sind z.B.:<br />

• Autokran<br />

• Betonpumpen<br />

• Kehrmaschinen<br />

• Spühlfahrzeuge<br />

Achtung: Müllsammelfahrzeuge sind keine selbstf. Arbeitsmaschinen im Sinne <strong>de</strong>s <strong>Berufskraftfahrer</strong>-<br />

Qualifikations-Gesetzes, auch wenn diese mit einem Presswerk ausgestattet sind. Der primäre Zweck<br />

eines Müllsammelfahrzeugs im ausschließlichen „Einsammeln“ von Hausmüll. Das Presswerk dient<br />

hierbei lediglich <strong>de</strong>m Verdichten <strong>de</strong>s Hausmülls im La<strong>de</strong>raum.<br />

Somit han<strong>de</strong>lt es sich bei <strong>de</strong>r Abfallentsorgung – Transport von Abfällen – gemäß § 1 Abs. 1 <strong>BKrFQG</strong><br />

um Fahrten im Güterkraftverkehr zu gewerblichen Zwecken. Eine Analogie kann in diesem Fall auch<br />

<strong>zum</strong> Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) hergestellt wer<strong>de</strong>n. Nach <strong>de</strong>m Güterkraftverkehrsgesetz unterliegen<br />

diese Transporte <strong>de</strong>r güterkraftverkehrsrechtlichen Erlaubnispflicht, sofern es sich nicht um<br />

Werksverkehr han<strong>de</strong>lt.<br />

3. Grundqualifikation<br />

Es stellt sich immer wie<strong>de</strong>r die Frage, welche Fahrer müssen eine Grundqualifikation bzw. beschleunigte<br />

Grundqualifikation erwerben Fallen unter dieser Regelung auch Fahrer, die schon langjährig im<br />

Besitz einer Fahrerlaubnis <strong>de</strong>r Klasse 3 bzw. 2 sind<br />

Eine Grundqualifikation müssen alle Fahrer erwerben, welche einen Führerschein <strong>de</strong>r Klasse D (D1,<br />

D1E, D o<strong>de</strong>r DE) nach <strong>de</strong>m 10.09.2008 o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Klasse C (C1, C1E, C o<strong>de</strong>r CE) nach <strong>de</strong>m 10.09.2009<br />

erwerben o<strong>de</strong>r erworben haben. Wer<strong>de</strong>n bzw. wur<strong>de</strong>n diese Führerscheine nach diesen Stichtagen<br />

erworben, müssen diese Fahrer eine Grundqualifikation erwerben.<br />

Erfolgt lediglich ein Aufstieg innerhalb einer Fahrerlaubnis-Klasse, z.B. von <strong>de</strong>r Klasse C1E auf die<br />

Klasse CE, begrün<strong>de</strong>t dies nicht <strong>de</strong>n Erwerb einer neuen Grundqualifikation, da <strong>de</strong>r Fahrer die für<br />

diese Führerscheinklasse erfor<strong>de</strong>rlichen Kenntnisse bereits erworben hat. Bei einem sog. Umstieg von<br />

<strong>de</strong>r Klasse C auf die Klasse D wird jedoch eine neue Fahrzeugart angestrebt und somit ist für diesen<br />

Fall <strong>de</strong>r Erwerb einer Grundqualifikation zwingend erfor<strong>de</strong>rlich.


Neben <strong>de</strong>r Grundqualifikation besteht auch die Möglichkeit <strong>de</strong>r beschleunigten Grundqualifikation.<br />

Nachfolgen<strong>de</strong> wer<strong>de</strong>n die bei<strong>de</strong>n Mo<strong>de</strong>lle näher dargestellt:<br />

Grundqualifikation<br />

Zum Erwerb einer Grundqualifikation muss <strong>de</strong>r Fahrer bereits im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis<br />

<strong>de</strong>r entsprechen<strong>de</strong>n Klasse sein:<br />

• Es ist im Vorfeld kein Unterricht notwendig.<br />

• Theoretische Prüfung (240 Minuten)<br />

• Praktische Prüfung (Fahrprüfung, praktischer Prüfungsteil, kritische Fahrsituation, ca. 210<br />

Minuten)<br />

• Prüfung durch die IHK (am Wohnsitz <strong>de</strong>s Bewerbers)<br />

Die Grundqualifikation kann auch alternativ auch im Rahmen einer Berufsausbildung als<br />

• <strong>Berufskraftfahrer</strong>(in)<br />

• Fachkraft im Fahrbetrieb o<strong>de</strong>r<br />

• einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in <strong>de</strong>m vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse<br />

zur Durchführung von Fahrten mit Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt<br />

wer<strong>de</strong>n<br />

erworben wer<strong>de</strong>n.<br />

Beschleunigte Grundqualifikation<br />

Neben <strong>de</strong>r Grundqualifikation kann <strong>de</strong>r Kraftfahrer diese gesetzliche For<strong>de</strong>rung auch alternativ durch<br />

die beschleunigte Grundqualifikation erfüllen. Die beschleunigte Grundqualifikation bietet gegenüber<br />

<strong>de</strong>r regulären Grundqualifikation einige Vorteile. Ein großer Vorteil besteht darin, dass <strong>de</strong>r Besitz<br />

einer entsprechen<strong>de</strong> Führerscheinklasse nicht erfor<strong>de</strong>rlich und somit die beschleunigte Grundqualifikation<br />

begleitend <strong>zum</strong> Führerscheinerwerb durchgeführt wer<strong>de</strong>n kann:<br />

• Es ist ein Unterricht bei anerkannter Ausbildungsstätte notwendig<br />

140 x 60 Minuten Unterricht, davon<br />

10 Stun<strong>de</strong>n Fahrunterricht (max. 4 Stun<strong>de</strong>n im Simulator)<br />

• Theoretische Prüfung (90 Minuten)<br />

• Prüfung durch IHK (am Wohnsitz <strong>de</strong>s Bewerbers)<br />

Besitzstand und Übergangsfristen<br />

Alle <strong>Berufskraftfahrer</strong>, die vor einem bestimmten Stichtag (siehe nachfolgen<strong>de</strong> Grafik) ihre Führerscheine<br />

erhalten haben, genießen <strong>de</strong>n Besitzstand, d.h. diese <strong>Berufskraftfahrer</strong> müssen keine Grundqualifikation<br />

nachträglich absolvieren.


Fahrerlaubnis <strong>de</strong>r Klasse D1 / D1E<br />

/ D / DE wur<strong>de</strong> erteilt vor <strong>de</strong>m<br />

Fahrerlaubnis <strong>de</strong>r Klasse D1 / D1E<br />

/ D / DE wur<strong>de</strong> erteilt vor <strong>de</strong>m<br />

2007 09.09.2008 09.09.2009<br />

Diese Besitzstandwahrung gilt auch dann, wenn ein Fahrer mit <strong>de</strong>r Klasse 3 (entspricht <strong>de</strong>r Klasse<br />

C1E) nach <strong>de</strong>m 09.09.2009 die Führerscheinklasse CE erwirbt, da er ja für die Klasse C1E nach <strong>de</strong>r<br />

Besitzstandsregelung bereits die Grundqualifikation zugesprochen bekommen hat.<br />

Welche Konsequenzen ergeben sich, wenn die Fahrerlaubnis entzogen und somit wie<strong>de</strong>r neu<br />

erworben wer<strong>de</strong>n muss<br />

Wird die Fahrerlaubnis nach <strong>de</strong>r Sperrfrist wie<strong>de</strong>r neu erworben, besteht generell nicht die Verpflichtung,<br />

dass die Grundqualifikation erworben wer<strong>de</strong>n muss. Generell gilt für die Grundqualifikation<br />

bzw. beschleunigte Grundqualifikation <strong>de</strong>r Grundsatz:<br />

einmal qualifiziert – immer qualifiziert<br />

Eine Ausnahme von dieser Regelung ergibt sich für die Fahrer, <strong>de</strong>nen die Fahrerlaubnis vor <strong>de</strong>n in <strong>de</strong>r<br />

Grafik genannten Stichtagen entzogen wur<strong>de</strong>. Diese Regelung lässt sich am nachfolgen<strong>de</strong>n Beispiel<br />

besser erläutern:<br />

Ein Kraftfahrer hat seine Fahrerlaubnis <strong>de</strong>r Klassen C und CE am 23.03.2003 erworben. Die Fahrerlaubnis<br />

wur<strong>de</strong> ihm am 04.08.2009 entzogen, also vor <strong>de</strong>m Stichtag 09.09.2009. Die Neuerteilung seiner<br />

Fahrerlaubnis erfolgte wie<strong>de</strong>r am 03.02.2011. Nach <strong>de</strong>n Regelungen <strong>de</strong>s <strong>Berufskraftfahrer</strong>-<br />

Qualifikations-Gesetzes (vgl. § 3 <strong>BKrFQG</strong>) kann dieser Fahrer eine Besitzstandsregelung nicht in<br />

Anspruch nehmen, da er vor <strong>de</strong>m Stichtag 09.09.2009 nicht im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis <strong>de</strong>r<br />

Klasse C bzw. CE war. Somit ist dieser Fahrer verpflichtet, die erfor<strong>de</strong>rliche Grundqualifikation zu<br />

erwerben.<br />

Fahrer, die vor <strong>de</strong>n entsprechen<strong>de</strong>n Stichtagen bereits im Besitz <strong>de</strong>r Fahrerlaubnis <strong>de</strong>r Klasse D bzw.<br />

C waren, sind zwar nicht <strong>zum</strong> Erwerb einer Grundqualifikation verpflichtet, müssen aber an entsprechen<strong>de</strong>n<br />

Weiterbildungsmaßnahmen (siehe hierzu auch unter Punkt 4) teilnehmen. Die ersten Weiterbildungen<br />

müssen bis zu folgen<strong>de</strong>m Datum abgeschlossen sein:<br />

• 09.09.2013 für die Führerscheine <strong>de</strong>r Klassen D<br />

• 09.09.2014 für die Führerscheine <strong>de</strong>r Klassen C<br />

Sollte <strong>de</strong>r Führerschein vor diesem Stichtag ablaufen, ist es von Vorteil, wenn die Weiterbildungsmaßnahmen<br />

bis <strong>zum</strong> Ablaufdatum <strong>de</strong>s Führerschein nachgewiesen wer<strong>de</strong>n können. Damit ist gewährleistet,<br />

dass immer mit <strong>de</strong>m Ablaufdatum <strong>de</strong>s Führerschein auch die Bescheinigung <strong>de</strong>r Weiterbildungen<br />

bei <strong>de</strong>r Verlängerung vorgelegt wer<strong>de</strong>n.<br />

Neben diesen EU-weit gültigen Übergangsfristen wur<strong>de</strong>n zusätzliche nationale Fristverlängerung gewährt:<br />

Klasse D: Ablaufdatum 09.09.2009 Fristverlängerung bis <strong>zum</strong> 09.09.2014<br />

Ablaufdatum 09.09.2010 Fristverlängerung bis <strong>zum</strong> 09.09.2015<br />

Klasse C: Ablaufdatum 09.09.2010 Fristverlängerung bis <strong>zum</strong> 09.09.2015<br />

Ablaufdatum 09.09.2011 Fristverlängerung bis <strong>zum</strong> 09.09.2016<br />

Achtung: Diese Fristverlängerung wer<strong>de</strong>n jedoch nicht überall im Ausland anerkannt.


4. Weiterbildungsmaßnahmen<br />

Unabhängig davon, ob <strong>de</strong>r Kraftfahrer eine Besitzstandwahrung o<strong>de</strong>r eine Grundqualifikation erworben<br />

hat, muss er in einem Rhythmus von 5 Jahren die vorgeschriebenen Weiterbildungen nachweisen.<br />

Mit <strong>de</strong>m Erwerb einer Grundqualifikation ist auch gleichzeitig die Weiterbildungspflicht für <strong>de</strong>n ersten<br />

5-Jahres-Rhythmus erfüllt. Dagegen müssen die Kraftfahrer, welche unter die Besitzstandregelung<br />

fallen, ihre erstmalige Weiterbildungsmaßnahmen bis zu <strong>de</strong>n unter Punkt 3 genannten Fristen abgeschlossen<br />

und im Führerschein eingetragen haben..<br />

Eine nachzuweisen<strong>de</strong> Weiterbildung umfasst insgesamt 35 Stun<strong>de</strong>n zu je 60 Minuten und ist in 5<br />

Blöcke unterteilt. Die Weiterbildung kann innerhalb einer Woche absolviert wer<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r auf Einzelblöcke<br />

mit einer Dauer von jeweils 7 Stun<strong>de</strong>n aufgeteilt wer<strong>de</strong>n. Je<strong>de</strong>r Einzelblock muss ein an<strong>de</strong>res<br />

Themengebiet erfassen.<br />

Welche Themengebiete stehen als Weiterbildungsmaßnahmen zur Verfügung<br />

Entgegen <strong>de</strong>r langläufigen Meinung stellen die 5 „offiziellen“ Module <strong>de</strong>s Vogel-Verlags keine abschließen<strong>de</strong><br />

Aufzählung dar. Der Themenkatalog <strong>de</strong>r <strong>Berufskraftfahrer</strong>-Qualifikations-Verordnung 1 ist<br />

in drei große Bereiche unterteilt und je<strong>de</strong>r Kenntnisbereich umfasst eine zusätzliche Themenauswahl:<br />

- Kenntnisbereich 1 - Verbesserung <strong>de</strong>s rationellen Fahrverhaltens auf <strong>de</strong>r Grundlage <strong>de</strong>r Sicherheitsregeln:<br />

- Wirtschaftliches Fahren<br />

- Betriebssicherheit<br />

- Ladungssicherung<br />

- Kenntnisbereich 2 - Anwendung <strong>de</strong>r Vorschriften<br />

- Sozialvorschriften<br />

- Rechtliches Umfeld LKW (Beför<strong>de</strong>rungsgenehmigungen)<br />

- Kenntnisbereich 3 - Gesundheit, Verkehrs- und Umweltsicherheit, Dienstleistung, Logistik<br />

- Gesundheit und Fitness<br />

- Unfälle und Gefahrenabwehr<br />

- Kommunikation<br />

Aus diesem Grund ist es durchaus möglich, abweichend von <strong>de</strong>n 5 Modulen <strong>de</strong>s Vogel-Verlags auch<br />

an<strong>de</strong>re Themengebiete für die Weiterbildungsmaßnahmen auszuwählen. Bei <strong>de</strong>r Auswahl <strong>de</strong>r Weiterbildungsmaßnahmen<br />

sollte nur darauf geachtet wer<strong>de</strong>n, dass die Themengebiete auf die Bedürfnisse<br />

<strong>de</strong>s jeweiligen Bauhofs zugeschnitten sind.<br />

Beim „Modul“ Ladungssicherung sollten z.B. nicht nur Lkw angesprochen wer<strong>de</strong>n, son<strong>de</strong>rn auch die<br />

Probleme beim Transport von Ladung mit einem Kleintransporter (z.B. Sprinter-Klasse). Auch <strong>de</strong>r<br />

Themenbereich „Rechtliches Umfeld Lkw (Beför<strong>de</strong>rungsgenehmigungen)“ kann für einen Bauhof ein<br />

sehr sinnvolles Thema sein, da hier eine Vielzahl von unterschiedlichen Rechtsthemen rund um das<br />

Fahrern mit einem Kraftfahrzeug behan<strong>de</strong>lt wer<strong>de</strong>n:<br />

- Führerscheinrecht<br />

- Zulassungsrecht (insbeson<strong>de</strong>re bei selbstfahren<strong>de</strong>n Arbeitsmaschinen und angehängten Arbeitsgeräten)<br />

- Regelungen <strong>de</strong>r StVZO und StVO bzgl. <strong>de</strong>n zulässigen Maßen und Gewichten, sowie das entsprechen<strong>de</strong><br />

Ausnahmegenehmigungsverfahren.<br />

Wo dürfen Schulungen nach <strong>de</strong>m <strong>Berufskraftfahrer</strong>-Qualifikation-Gesetz abgehalten wer<strong>de</strong>n<br />

1 Anlage 1 (zu § 1 Abs. 2, § 2 Abs. 2, § 4 Abs. 1 BKrFQV) Liste <strong>de</strong>r Kenntnisbereiche


Eine Schulung nach <strong>de</strong>m <strong>BKrFQG</strong> darf nicht in je<strong>de</strong>m beliebigen Raum durchgeführt wer<strong>de</strong>n. Wird<br />

eine Ausbildungsstätte mit <strong>de</strong>r Durchführung einer Weiterbildungsmaßnahme beauftragt, muss durch<br />

diese Ausbildungsstätte ein „zertifizierter“ Schulungsraum bereitgestellt wer<strong>de</strong>n. Diese For<strong>de</strong>rung<br />

ergibt aus <strong>de</strong>m § 6 Nr. 3 BKrFQV. Gemäß dieser Rechtverordnung muss durch die zuständige Bezirksregierung<br />

je<strong>de</strong>r verwen<strong>de</strong>te Unterrichtsraum genehmigt wer<strong>de</strong>n.<br />

Diese Problematik kann dadurch gelöst wer<strong>de</strong>n, dass die Ausbildungsstätte einen bereits genehmigten<br />

Schulungsraum anbietet, o<strong>de</strong>r durch die Ausbildungsstätte <strong>de</strong>r gewünschte Schulungsraum bei <strong>de</strong>r<br />

zuständigen Bezirksregierung zur Anerkennung einreicht – dies ist mit zusätzlichen Kosten verbun<strong>de</strong>n.<br />

Diese Anerkennung kann bei <strong>de</strong>r Durchführung von weiteren Schulungsmaßnahmen durch an<strong>de</strong>re<br />

Ausbildungsstätten nicht auf diese übertragen wer<strong>de</strong>n, da diese auf die Ausbildungsstätten bezogen<br />

sind.<br />

In Bayern läuft <strong>de</strong>rzeit bis <strong>zum</strong> 30.04.2012 ein Mo<strong>de</strong>llversuch, dass <strong>de</strong>r Schulung nicht speziell anerkannt<br />

wer<strong>de</strong>n muss, son<strong>de</strong>rn lediglich min<strong>de</strong>stens 14 Tage vor <strong>de</strong>r geplanten Weiterbildung eine Anzeigepflicht<br />

bei <strong>de</strong>r Regierung <strong>de</strong>r Oberpfalz besteht. Dies hat <strong>de</strong>n Vorteil, dass die Ausbildungsstätten<br />

bei <strong>de</strong>r Wahl <strong>de</strong>r Schulungsräume flexibler sind, aber auch über die Qualität <strong>de</strong>r Schulungsräume mehr<br />

Verantwortung übernehmen müssen.<br />

Weiterbildungsnachweis:<br />

Nach Abschluss einer Schulung erhalten die Teilnehmer von <strong>de</strong>r jeweiligen Ausbildungsstätte eine<br />

Teilnahmebescheinigung. Diese ist vom Inhalt und <strong>de</strong>r Form an ein Muster <strong>de</strong>r zuständigen Bezirksregierung<br />

gebun<strong>de</strong>n. So müssen im Vorfeld durch <strong>de</strong>n Bauhof die kompletten Personalien <strong>de</strong>r Teilnehmer<br />

zur Verfügung gestellt wer<strong>de</strong>n, da in <strong>de</strong>r Bescheinigung neben <strong>de</strong>m Vornamen, Namen und Geburtsdatum<br />

auch die Wohnadresse eingetragen wer<strong>de</strong>n muss.<br />

Die Ausbildungsstätte ist außer<strong>de</strong>m verpflichtet, die Aushändigung <strong>de</strong>r Teilnahmebescheinigung zu<br />

verweigern, wenn <strong>de</strong>r Teilnehmer nicht über einen Zeitraum von min<strong>de</strong>stens 7 Stun<strong>de</strong>n (zu je 60 Minuten)<br />

anwesend war.<br />

Nach Abschluss <strong>de</strong>r Weiterbildungsmaßnahmen hat <strong>de</strong>r Kraftfahrer insgesamt 5 Teilnahmebescheinigungen<br />

über unterschiedliche Themengebiete erhalten. Der Nachweis <strong>de</strong>r erfor<strong>de</strong>rlichen <strong>Berufskraftfahrer</strong>-Qualifikation<br />

zur gewerblichen Nutzung <strong>de</strong>r Fahrerlaubnis erfolgt jetzt durch einen Eintrag im<br />

EU-Kartenführerschein mit <strong>de</strong>r Schlüsselzahl 95.<br />

Dazu müssen bei <strong>de</strong>r zuständigen Führerscheinstelle neben <strong>de</strong>n ärztlichen Bescheinigungen auch die<br />

Teilnahmebescheinigungen <strong>de</strong>r Weiterbildungsmaßnahmen vorgelegt wer<strong>de</strong>n.<br />

Die Schlüsselzahl 95 be<strong>de</strong>utet:<br />

Kraftfahrer, <strong>de</strong>r Inhaber eines Befähigungsnachweises<br />

ist und die Befähigungspflicht<br />

gemäß Art 3 bis <strong>zum</strong> ….<br />

erfüllt.<br />

In diesem Beispiel wur<strong>de</strong> hinter <strong>de</strong>r Fahrerlaubnis C1 und C1E folgen<strong>de</strong>r Vermerk eingetragen:<br />

95.09.09.2014<br />

Das be<strong>de</strong>utet, <strong>de</strong>r Inhaber dieser Fahrerlaubnis darf mit einem Fahrzeug, welches <strong>de</strong>r Führerscheinklasse<br />

C1 o<strong>de</strong>r C1E unterliegt bis <strong>zum</strong> 09.09.2014 gewerblichen Güterkraftverkehr durchführen. Wer<strong>de</strong>n<br />

bis <strong>zum</strong> Ablauf dieses Datums keine neuen Teilnahmebescheinigungen bei <strong>de</strong>r erneuten Verlängerung<br />

vorlegt, darf ab diesem Zeitpunkt keine gewerbliche Güterbeför<strong>de</strong>rung durchgeführt wer<strong>de</strong>n.


Die Fahrerlaubnis gilt dann nur noch für private Fahrten und für Fahrten, welche in <strong>de</strong>r Ausnahmeregelung<br />

aufgenommen sind.<br />

5. Ausnahmeregelungen:<br />

Auch für das <strong>Berufskraftfahrer</strong>-Qualifikation-Gesetz gilt – keine Regelung ohne Ausnahmen. Aus<br />

diesem Grund ist das <strong>BKrFQG</strong> nicht für Fahrten im privaten Bereich o<strong>de</strong>r für Fahrzeuge, die mit einem<br />

Führerschein <strong>de</strong>r Klassen B/BE gefahren wer<strong>de</strong>n dürfen anzuwen<strong>de</strong>n. Neben dieser allgemeinen<br />

Befreiung gibt es im <strong>BKrFQG</strong> auch spezielle Ausnahmeregelungen:<br />

• Kraftfahrzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit von max. 45 km/h<br />

• Kraftfahrzeuge <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>swehr, Polizei, Zoll, <strong>de</strong>m zivilen Katastrophenschutz, <strong>de</strong>r Feuerwehr<br />

o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Rettungsdienste<br />

• Kraftfahrzeuge, die <strong>zum</strong> Zwecke <strong>de</strong>r techn. Entwicklung o<strong>de</strong>r zu Reparatur- o<strong>de</strong>r Wartungszwecken<br />

o<strong>de</strong>r zur techn. Untersuchung Prüfungen unterzogen wer<strong>de</strong>n<br />

• Kraftfahrzeuge, die in Wahrnehmung von Aufgaben, die <strong>de</strong>n Sachverständigen o<strong>de</strong>r Prüfern<br />

übertragen sind, eingesetzt wer<strong>de</strong>n<br />

• Kraftfahrzeuge, die neu o<strong>de</strong>r umgebaut und noch nicht in Betrieb genommen wor<strong>de</strong>n sind.<br />

• Kraftfahrzeuge, die zur Beför<strong>de</strong>rung von Material o<strong>de</strong>r Ausrüstung, das <strong>de</strong>r Fahrer o<strong>de</strong>r die<br />

Fahrerin zur Ausübung <strong>de</strong>s Berufs verwen<strong>de</strong>t, sofern es sich beim Führen <strong>de</strong>s Kraftfahrzeuges<br />

nicht um die Haupttätigkeit han<strong>de</strong>lt (sog. Handwerkerregelung)<br />

Generell fallen die Mitarbeiter kommunaler Bauhöfe bzw. von Behör<strong>de</strong>n unter die Regelung <strong>de</strong>s <strong>Berufskraftfahrer</strong>-Qualifikations-Gesetzes.<br />

Diese Problematik wur<strong>de</strong> bereits durch das Bun<strong>de</strong>samt für<br />

Güterverkehr (BAG) auf <strong>de</strong>ren Homepage 2 diskutiert:<br />

Diese Auskunft wur<strong>de</strong> durch das Bun<strong>de</strong>samt für Güterverkehr auf <strong>de</strong>ren Homepage unter <strong>de</strong>r Rubrik<br />

„Fragen und Antworten“ <strong>zum</strong> Thema <strong>Berufskraftfahrer</strong>-Qualifikations-Gesetz veröffentlicht:<br />

„Fin<strong>de</strong>t das <strong>BKrFQG</strong> Anwendung auf Fahrerinnen und Fahrer, die bei einem öffentlichrechtlichen<br />

Arbeitgeber beschäftigt sind<br />

Das <strong>BKrFQG</strong> gilt für Fahrerinnen und Fahrer, die für juristische Personen <strong>de</strong>s öffentlichen<br />

Rechts (z.B. kommunale Baubetriebshöfe) tätig sind, da unter <strong>de</strong>n Begriff „zu gewerblichen Zwecken“<br />

im Sinne <strong>de</strong>s <strong>BKrFQG</strong> auch Fahrten im Güterkraftverkehr fallen, die nicht auf Gewinnerzielung<br />

ausgerichtet sind.“<br />

Allerdings können Mitarbeiter von kommunalen Bauhöfen selbstverständlich die o.g. Ausnahmen in<br />

Anspruch nehmen, wenn die entsprechen<strong>de</strong>n Voraussetzungen erfüllt sind. Die sog. Handwerkerregelung<br />

dürfte im <strong>BKrFQG</strong> im Bereich <strong>de</strong>r kommunalen Bauhöfe wohl die häufigste Ausnahmeregelung<br />

darstellen. Doch wie ist diese Regelung auszulegen und was steckt hinter dieser Regelung<br />

Von <strong>de</strong>r Regelung <strong>de</strong>s <strong>BKrFQG</strong> sind Kraftfahrzeuge, die zur Beför<strong>de</strong>rung von Material o<strong>de</strong>r Ausrüstung,<br />

welches <strong>de</strong>r Fahrer o<strong>de</strong>r die Fahrerin zur Ausübung <strong>de</strong>s Berufs verwen<strong>de</strong>t, sofern es sich beim<br />

Führen <strong>de</strong>s Kfz nicht um die Haupttätigkeit han<strong>de</strong>lt, ausgenommen.<br />

Wie wer<strong>de</strong>n die Begriffe Material o<strong>de</strong>r Ausrüstung die zur Erbringung von Dienst- und Werksleistungen<br />

notwendig <strong>de</strong>finiert Das <strong>BKrFQG</strong> gibt hierzu keine nähere Definition, aber es kann sich z.B.<br />

um folgen<strong>de</strong> Gegenstän<strong>de</strong> han<strong>de</strong>ln:<br />

• Ersatzteile<br />

• Bau- und Einkaufsmaterialien, Werkstoffe<br />

• Geräte, sonstiges Zubehör<br />

Das Bun<strong>de</strong>samt für Güterverkehr hat auch die Problematik zur Handwerkerregelung diskutiert 3 :<br />

2 www.bag.bund.<strong>de</strong> (unter <strong>de</strong>r Rubrik „Fragen und Antworten)<br />

3 www.bag.bund.<strong>de</strong> (unter <strong>de</strong>r Rubrik „Fragen und Antworten)


„Wann gilt die sogenannte Handwerkerregelung, das heißt die Ausnahmeregelung für Fahrer,<br />

<strong>de</strong>ren Hauptbeschäftigung keine Fahrtätigkeit ist und die Material o<strong>de</strong>r Ausrüstung beför<strong>de</strong>rn, das<br />

sie zur Berufsausübung verwen<strong>de</strong>n (§ 1 Abs. 2 Nr. 5 <strong>BKrFQG</strong>)<br />

Ob die sogenannte Handwerkerregelung für sie anwendbar ist, können Fahrer folgen<strong>de</strong>rmaßen<br />

prüfen:<br />

Zunächst ist zu beachten, dass grundsätzlich alle Fahrer, die ein Fahrzeug <strong>de</strong>r Fahrerlaubnisklassen<br />

C1, C1E, C o<strong>de</strong>r CE im gewerblichen Verkehr auf öffentlichen Straßen einsetzen, <strong>de</strong>m<br />

<strong>BKrFQG</strong> unterliegen.<br />

Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt unter an<strong>de</strong>rem für bestimmte Handwerker bzw. vergleichbare<br />

Beschäftigte. Dabei muss eine doppelte Voraussetzung erfüllt sein:<br />

Bei <strong>de</strong>n beför<strong>de</strong>rten Gütern muss es sich um Material o<strong>de</strong>r Ausrüstung mit Be<strong>de</strong>utung für die Berufsausübung<br />

<strong>de</strong>s Fahrers han<strong>de</strong>ln. Die Begriffe „Material o<strong>de</strong>r Ausrüstung“ sind weit auszulegen.<br />

In Betracht kommt eine zur Erbringung von Dienst- und Werkleistungen notwendige Beför<strong>de</strong>rung<br />

von Werkzeugen, Ersatzteilen, Bau- und Einkaufsmaterialien, Werkstoffen, Geräten, sonstigem<br />

Zubehör sowie <strong>de</strong>r An- und Abtransport von Waren und Geräten, die im Handwerksbetrieb hergestellt<br />

o<strong>de</strong>r repariert wer<strong>de</strong>n. Erfasst wird danach auch <strong>de</strong>r Transport von einzubauen<strong>de</strong>n Produkten<br />

wie Fenstern o<strong>de</strong>r Generatoren.<br />

Das Führen <strong>de</strong>s Kfz darf nicht die Haupttätigkeit <strong>de</strong>s Fahrers darstellen. Ob es sich beim Führen<br />

<strong>de</strong>s Kfz um die Haupttätigkeit <strong>de</strong>s Fahrers han<strong>de</strong>lt, ergibt sich unter an<strong>de</strong>rem. daraus, wie viel Zeit<br />

<strong>de</strong>r Transport von Gütern neben <strong>de</strong>n übrigen Aufgaben regelmäßig in Anspruch nimmt (arbeitsvertragliche<br />

Hauptleistung). Für die Ausübung einer arbeitsvertraglichen Nebenleistung spricht, wenn<br />

die Fahrtätigkeit gegenüber <strong>de</strong>n weiteren Pflichten im Rahmen <strong>de</strong>s Arbeitsverhältnisses nur eine<br />

untergeordnete Rolle spielt. Als Indiz kommt darüber hinaus die Branchenzugehörigkeit und eine<br />

beson<strong>de</strong>re über die Fahrtätigkeit hinausgehen<strong>de</strong> Berufsqualifikation in Betracht. Die Tätigkeiten<br />

<strong>de</strong>s Fahrers am jeweiligen Fahrtag sind für sich allein nicht ausschlaggebend. Erfor<strong>de</strong>rlich ist stets<br />

eine Gesamtschau aller Umstän<strong>de</strong> <strong>de</strong>s Einzelfalls.<br />

Nur wenn die unter 1. und 2. aufgeführten Voraussetzungen zugleich erfüllt sind, ist die sogenannte<br />

Handwerkerregelung anwendbar und das <strong>Berufskraftfahrer</strong>-Qualifikations-Gesetz gilt nicht.<br />

Beim Begriff Haupttätigkeit gibt es unterschiedliche Auffassungen. Generell wird hier die Höhe <strong>de</strong>s<br />

regelmäßigen Zeitanteils, neben <strong>de</strong>n übrigen Aufgaben (arbeitsvertragliche Hauptleistung) zur Beurteilung<br />

herangezogen. Nur ob dieser Zeitanteil auf einen Tag, eine Woche o<strong>de</strong>r einen längeren Zeitraum<br />

umgelegt wird, ist nicht näher <strong>de</strong>finiert. Es kann somit die Auffassung, dass ein Fahrer <strong>de</strong>r an<br />

einem Tag mehr als 50 % seiner Arbeitszeit mit einer Fahrtätigkeit betraut ist, komplett unter die Regelung<br />

<strong>de</strong>s <strong>BKrFQG</strong> fällt, vertreten wer<strong>de</strong>n; aber an<strong>de</strong>rerseits kann auch argumentiert wer<strong>de</strong>n, dass er<br />

aufgrund seiner beruflichen Tätigkeiten nur selten eine Fahrtätigkeit ausübt und somit die Fahrtätig<br />

über einen längeren Zeitraum beurteilt wer<strong>de</strong>n muss.<br />

Eine endgültige Klärung dieser Frage dürfte somit in <strong>de</strong>m Bereich einer zukünftigen gerichtlichen<br />

Klärung fallen.<br />

Die Abgrenzung zur Handwerkerregelung im Bereich von kommunalen Bauhöfen soll an <strong>de</strong>m nachfolgen<strong>de</strong>n<br />

Beispiel dargelegt wer<strong>de</strong>n:<br />

Es wer<strong>de</strong>n von einem kommunalen Bauhof 4 Mitarbeiter mit Pflasterarbeiten betraut. Im Rahmen<br />

dieser Arbeiten wird durch einen Mitarbeiter mit einem Bagger Aushub auf einen Lkw, <strong>de</strong>n ein zweiter<br />

Mitarbeiter fährt, verla<strong>de</strong>n. Nach diesen Erdarbeiten liefert <strong>de</strong>r Fahrer <strong>de</strong>s Lkw Verdichtungsmaterial,<br />

Splitt und die Pflasterstein an. Das Verdichtungsmaterial, <strong>de</strong>r Splitt und die Pflastersteine wer<strong>de</strong>n<br />

durch die zwei verbliebenen Mitarbeiter <strong>de</strong>s Bauhofes verarbeitet. Somit ist <strong>de</strong>r Fahrer nicht aktiv an<br />

<strong>de</strong>r Verarbeitung <strong>de</strong>s Materials, welches er weggefahren bzw. angeliefert hat beteiligt. In diesem Fall<br />

kann sich <strong>de</strong>r Fahrer nicht darauf berufen, dass dies eine Hilfstätigkeit im Rahmen seiner Haupttätigkeit,<br />

nämlich <strong>de</strong>r Verarbeitung <strong>de</strong>s Materials, darstellt.<br />

Ist <strong>de</strong>r Fahrer jedoch zwischen <strong>de</strong>n Fahrten aktiv an <strong>de</strong>r Verarbeitung <strong>de</strong>s Materials beteiligt, dann gilt<br />

für <strong>de</strong>n Fahrer die Handwerkerregelung und er unterliegt in diesem Fall nicht <strong>de</strong>n Bestimmungen <strong>de</strong>s<br />

<strong>BKrFQG</strong>


6. Bußgel<strong>de</strong>r<br />

Wer<strong>de</strong>n von einem <strong>Berufskraftfahrer</strong> vorsätzliche o<strong>de</strong>r fahrlässige Fahrten unter Missachtung<br />

• ohne erfor<strong>de</strong>rliche Grundqualifikation,<br />

• beschleunigte Grundqualifikation o<strong>de</strong>r<br />

• Weiterbildung<br />

durchgeführt, drohen folgen<strong>de</strong> Bussgel<strong>de</strong>r:<br />

• € 50,00 je Arbeitsschicht bei fahrlässiger Begehung<br />

• € 100,00 je Arbeitsschicht bei vorsätzlicher Begehung<br />

bis zu einer max. Bussgeldhöhe von € 5.000,00.<br />

Setzt <strong>de</strong>r Unternehmer vorsätzlich o<strong>de</strong>r fahrlässig einen Kraftfahrer unter Missachtung<br />

• <strong>de</strong>s Min<strong>de</strong>stalters<br />

und/o<strong>de</strong>r<br />

• ohne erfor<strong>de</strong>rliche Grundqualifikation,<br />

• beschleunigte Grundqualifikation o<strong>de</strong>r<br />

• Weiterbildung<br />

ein, drohen folgen<strong>de</strong> Bussgel<strong>de</strong>r:<br />

• € 200,00 je Arbeitsschicht bei fahrlässiger Begehung<br />

• € 400,00 je Arbeitsschicht bei vorsätzlicher Begehung<br />

bis zu einer max. Bussgeldhöhe von € 20.000,00.

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