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Unteilbare Ladung - Berufskraftfahrer-weiterbildungen.de

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Ausgewählte Probleme bei <strong>de</strong>r Genehmigung von Großraum- und<br />

Schwertransporten<br />

Bedingung „<strong>Unteilbare</strong> <strong>Ladung</strong>“ bei Lkw-Zügen<br />

von Adolf Rebler und Christian Borzym<br />

1. Grundsätzliches: Grund für Ausnahmeregelung<br />

Manche <strong>Ladung</strong>en sind so groß o<strong>de</strong>r so schwer, dass sie mit „normalen“ Lkw nicht mehr<br />

transportiert wer<strong>de</strong>n können. Sie erfor<strong>de</strong>rn (Spezial-) Fahrzeuge, die von <strong>de</strong>n Vorgaben <strong>de</strong>r<br />

Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) abweichen 1 . Nach § 70 Abs. 1 Nr. 1 STVZO<br />

können die höheren Verwaltungsbehör<strong>de</strong>n <strong>de</strong>shalb von <strong>de</strong>n Vorschriften <strong>de</strong>r §§ 32 (Abmessungen)<br />

und 34 (Achslast und Gesamtgewicht) Ausnahmen zulassen. Ausnahmegrund ist<br />

immer, dass eine <strong>Ladung</strong> transportiert wer<strong>de</strong>n muss, die mit „normalen“ Lkw nicht transportiert<br />

wer<strong>de</strong>n kann. Diese <strong>Ladung</strong> muss groß und/o<strong>de</strong>r schwer sein und: sie muss unteilbar<br />

sein. Denn wenn sie „teilbar“ wäre, könnte man sie auf mehrere „han<strong>de</strong>lsübliche“ Lkw „verteilen“<br />

und es gäbe keinen Grund für eine Ausnahme; wirtschaftliche Aspekte zählen hier<br />

nicht.<br />

Um sicherzustellen, dass Fahrzeuge nur für diesen Ausnahmegrund verwen<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n, enthalten<br />

die Genehmigungsbeschei<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Straßenverkehrsbehör<strong>de</strong>n entsprechen<strong>de</strong> Bedingungen.<br />

Diese lauten i. d. R.:<br />

Die Ausnahmegenehmigung gilt nur, wenn die <strong>Ladung</strong>en nicht auf vorschriftsmäßigen Fahrzeugen beför<strong>de</strong>rt wer<strong>de</strong>n können<br />

und <strong>de</strong>n Einsatz eines entsprechen<strong>de</strong>n Spezialfahrzeuges bzw. –kombination erfor<strong>de</strong>rn. Die Fahrzeugkombination muss dabei<br />

<strong>de</strong>r <strong>Ladung</strong> möglichst so angespaßt sein, dass z. B. Längenüberschreitungen möglichst gering bleiben.<br />

Das Fahrzeug/<strong>de</strong>r Zug darf nur für die Beför<strong>de</strong>rung folgen<strong>de</strong>r <strong>Ladung</strong>en verwen<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n:<br />

a) Einer unteilbaren <strong>Ladung</strong>. Unteilbar ist eine <strong>Ladung</strong>, wenn ihre Zerlegung aus technischen Grün<strong>de</strong>n unmöglich ist o<strong>de</strong>r die<br />

Zerlegung und <strong>de</strong>r Zusammenbau unzumutbare Kosten verursachen wür<strong>de</strong>n.<br />

b) Einer aus zwei Teilen bestehen<strong>de</strong>n <strong>Ladung</strong>, wenn die Teile aus Festigkeitsgrün<strong>de</strong>n nicht als Einzelstücke beför<strong>de</strong>rt wer<strong>de</strong>n<br />

können und diese unteilbar sind.<br />

c) Mehrerer einzelner Teile, die je für sich unteilbar sind und jeweils wegen ihrer Länge, Breite o<strong>de</strong>r Höhe die Benutzung eines<br />

Fahrzeuges/Zuges mit einer entsprechen<strong>de</strong>n Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO erfor<strong>de</strong>rn, jedoch unter Einhaltung<br />

<strong>de</strong>r nach § 34 StVZO zulässigen Achslasten und Gesamtgewichte. Kürzere <strong>Ladung</strong>sstücke dürfen bei Langmaterialtransporten<br />

beigela<strong>de</strong>n wer<strong>de</strong>n, wenn min<strong>de</strong>stens 50% <strong>de</strong>s Gesamtgewichts <strong>de</strong>r <strong>Ladung</strong> aus überlangen unteilbaren <strong>Ladung</strong>sstücken<br />

besteht, die eine Überlänge <strong>de</strong>s Fahrzeugs erfor<strong>de</strong>rn und im Übrigen die Vorschriften <strong>de</strong>s § 34 StVZO eingehalten<br />

wer<strong>de</strong>n.<br />

d) Zubehör zu <strong>Ladung</strong>en nach a) o<strong>de</strong>r c) darf 10% <strong>de</strong>s Gesamtgewichts <strong>de</strong>r <strong>Ladung</strong> nicht überschreiten und muss in <strong>de</strong>m<br />

Begleitpapier mit genauer Bezeichnung aufgeführt sein.<br />

e) Einer teilbaren <strong>Ladung</strong> im Zu- o<strong>de</strong>r Ablauf von einem Großraum- und Schwertransport, wenn die La<strong>de</strong>fläche(n) <strong>de</strong>s Fahrzeuges<br />

bzw. <strong>de</strong>r Fahrzeugkombination die nach § 32 StVZO zulässigen Abmessungen einhält, die nach § 34 StVZO zulässigen<br />

Grenzwerte nicht überschritten wer<strong>de</strong>n und dieser Transport in die Erlaubnis nach § 29 StVO für <strong>de</strong>n einzelnen<br />

Transport ausdrücklich genehmigt wor<strong>de</strong>n ist.<br />

2. <strong>Unteilbare</strong> <strong>Ladung</strong> bei Lkw-Zügen<br />

Bei Sattel-Kfz befin<strong>de</strong>t sich die <strong>Ladung</strong> auf <strong>de</strong>m Sattelanhänger. Dieser liegt auf <strong>de</strong>r Sattelplatte<br />

<strong>de</strong>r Sattelzugmaschine 2 auf. Dadurch wer<strong>de</strong>n im bela<strong>de</strong>nen Zustand automatisch die<br />

Hinterachsen (Antriebsachsen) belastet. Die notwendige Traktion 3 ist gewährleistet.<br />

1 Siehe zum Ganzen auch Rebler/ Borzym, Großraum- und Schwertransporte, 1. Auflage 2007.<br />

2 Das zulässige Gesamtgewicht einer Sattelzugmaschine errechnet sich aus <strong>de</strong>ren Leergewicht zuzüglich <strong>de</strong>r<br />

Sattellast, also <strong>de</strong>r höchstmöglichen Belastung, mit <strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Sattelanhänger auf die Zugmaschine „drückt“. Das<br />

zulässige Gesamtgewicht eines Sattel-Kfz besteht also aus: (Leergewicht Zugm. + Sattellast) + Achslasten <strong>de</strong>s<br />

Sattelanhängers (diese als Maß dafür, was <strong>de</strong>r Anhänger alleine „zu tragen vermag“). Der Verordnungsgeber


2<br />

Bei Lkw-Zügen (also Lkw als ziehen<strong>de</strong>s Fahrzeug - oft Lkw-Kipper -, <strong>de</strong>r über die Deichsel<br />

mit einem Anhänger verbun<strong>de</strong>n ist) führt die Bedingung „unteilbare <strong>Ladung</strong>“ in wortgetreuer<br />

Auslegung dazu, dass <strong>Ladung</strong> nur auf <strong>de</strong>m Anhänger mitgeführt wer<strong>de</strong>n darf, das Zugfahrzeug<br />

muss also unbela<strong>de</strong>n bleiben. Sehr häufig vorkommen<strong>de</strong> Fälle sind die, bei <strong>de</strong>nen Baufirmen<br />

ihren auch an<strong>de</strong>rweitig im Betrieb eingesetzten Lkw-Kipper zum Ziehen eines sich auf<br />

einem Anhänger befin<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n Baggers, Schaufella<strong>de</strong>rs o<strong>de</strong>r Dumpers hernehmen. Hier wird<br />

es i. d. R. notwendig sein, eine Ausnahme vom gesetzlich zulässigen Gesamtgewicht <strong>de</strong>s<br />

Anhängers (§ 34 Abs. 5 Nr. 1 StVZO: 18,00t; § 34 Abs. 5 Nr. 2c StVZO: 24,00t) zuzulassen.<br />

Oft ergibt sich damit zwangsläufig auch eine Überschreitung <strong>de</strong>s gesetzlich festgelegten Zuggesamtgewichtes,<br />

das sich bei Zügen aus <strong>de</strong>r Summe <strong>de</strong>r zulässigen Gesamtgewichte <strong>de</strong>s ziehen<strong>de</strong>n<br />

Fahrzeugs und <strong>de</strong>s Anhängers zusammensetzt (§ 34 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 StVZO).<br />

Beispiel:<br />

Lkw-Kipper Anhänger Tiefla<strong>de</strong>r Fzg.-Kombination<br />

Achszahl/ davon angetrieben 3/ 2* 4 7<br />

Achslast gesetzl. zulässig in t 7,5 (11,5) / 11,5 / 7,5 4 10,0 / 10,0 / 10,0 / 10,0 -----<br />

Leergewicht in t 15,095 9,50 24,595<br />

technisch mögliches Gesamtgewicht<br />

26,00 40,00 66,00<br />

in t<br />

gesetzl. zulässiges Gesamtgewicht<br />

26,00 24,00 40,00<br />

in t<br />

Nutzlast in t 10,905 30,5 41,405<br />

* Vor<strong>de</strong>rachse zuschaltbar<br />

Wird auf <strong>de</strong>m Anhänger beispielsweise ein Bagger transportiert und wird <strong>de</strong>r Anhänger aufgrund<br />

einer Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO 5 bis zum technisch möglichen Gesamtgewicht<br />

von 40,00 t ausgelastet, dürfte das Zugfahrzeug nicht mehr bela<strong>de</strong>n wer<strong>de</strong>n, da sonst<br />

die Bedingung „unteilbare <strong>Ladung</strong>“ nicht erfüllt wäre. Diese Bedingung gilt sowohl für die<br />

Einzelfahrzeuge (soweit für sie Ausnahmen genehmigt wur<strong>de</strong>n) als auch für <strong>de</strong>n Zug (soweit<br />

hier eine Ausnahmeregelung in Anspruch genommen wird). Danach wür<strong>de</strong> das zulässige, per<br />

Ausnahmegenehmigung festzusetzen<strong>de</strong> Zuggesamtgewicht betragen:<br />

15,095 t + 40,00 t = 55,095 t.<br />

drückt dies so aus: Das zulässige Gesamtgewicht errechnet sich bei Sattelkraftfahrzeugen aus <strong>de</strong>r Summe <strong>de</strong>r<br />

zulässigen Gesamtgewichte <strong>de</strong>r Sattelzugmaschine und <strong>de</strong>s Sattelanhängers , vermin<strong>de</strong>rt um <strong>de</strong>n jeweils höheren<br />

Wert a) <strong>de</strong>r zulässigen Sattellast <strong>de</strong>r Sattelzugmaschine o<strong>de</strong>r b) <strong>de</strong>r zulässigen Aufliegelast <strong>de</strong>s Sattelanhängers,<br />

bei gleichen Werten um diesen Wert (§ 34 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 StVZO).<br />

3 Traktion ist die Fähigkeit, Motorleistung durch Reibung <strong>de</strong>s Reifens auf <strong>de</strong>r Fahrbahnoberfläche in Vortrieb<br />

umzusetzen.<br />

4 Für weiteren Rechenbeispiele wer<strong>de</strong>n hier tatsächlich 7,0 t angenommen, da das techn. zulässige Gesamtgewicht<br />

<strong>de</strong>s Fahrzeugs auf 26,00 t (7,5 t + 11,50 t + 7,00 t) beschränkt ist. Die Belastung von 7,5 t ist für die Einhaltung<br />

<strong>de</strong>r einzelnen Achslasten von Be<strong>de</strong>utung.<br />

5 Und natürlich auch einer Erlaubnis nach § 29 Abs. 3 StVO.


3<br />

Geht man von einer gleichmäßigen Achsbelastung aus, so beträgt die Belastung je<strong>de</strong>r Achse<br />

im Leerzustand:<br />

- Achse 1: 15,095/26,00 x 7,50 t = 4,350 t (zuschaltbar)<br />

- Achse 2: 15,095/ 26,00 x 11,50 t = 6,670 t (angetrieben)<br />

- Achse 3: 15,095/26,00 x 7,00 t = 4,045 t (Liftachse).<br />

Eine Vorschrift, die sich mit <strong>de</strong>r notwendigen Belastung <strong>de</strong>r Antriebsachse befasst, ist § 34<br />

Abs. 8 StVZO:<br />

„Bei Lastkraftwagen, Sattelkraftfahrzeugen und Lastkraftwagenzügen darf das Gewicht auf<br />

<strong>de</strong>r o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>n Antriebsachsen im grenzüberschreiten<strong>de</strong>n Verkehr nicht weniger als 25 vom<br />

Hun<strong>de</strong>rt <strong>de</strong>s Gesamtgewichts <strong>de</strong>s Fahrzeugs o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Fahrzeugkombination betragen.“<br />

Diese Vorschrift kann als Anhalt auch für <strong>de</strong>n Bereich von Schwertransporten dienen, auch<br />

wenn nicht sichergestellt wer<strong>de</strong>n kann, dass das 25%-Kriterium immer eingehalten wer<strong>de</strong>n<br />

kann 6 .<br />

Für unseren Beispielsfall wür<strong>de</strong> dies be<strong>de</strong>uten:<br />

Die Min<strong>de</strong>stachslast beträgt: 55,095 t x 25 % = 13,77 t. Um diese For<strong>de</strong>rung zu erfüllen,<br />

müsste bereits die vor<strong>de</strong>re Achse zugeschaltet und zumin<strong>de</strong>st eine <strong>de</strong>r Achsen <strong>de</strong>s Zugfahrzeuges<br />

über das Leergewicht hinaus belastet wer<strong>de</strong>n (da 4,35 t + 6,67 t = nur 11,02 t).<br />

Um die Auslastung zu gewährleisten und gleichzeitig das Kriterium „unteilbare <strong>Ladung</strong>“ zu<br />

erfüllen, können 10% <strong>de</strong>s Gesamtgewichts <strong>de</strong>r <strong>Ladung</strong> als Zubehör (siehe hierzu § 97 BGB;<br />

z. B. weitere Löffel für <strong>de</strong>n Bagger) mitgeführt wer<strong>de</strong>n:<br />

37,405 t x 10% = 3,75 t<br />

Damit erhöht sich das Leergewicht auf 18,845t und die Achslast <strong>de</strong>r angetriebenen Achsen<br />

auf: 18,845t /26,00t x 19t 7 =13,77 t. Die notwendige Traktion ist hier gewährleistet.<br />

Diese Werte können jedoch nur eingehalten wer<strong>de</strong>n, wenn auf <strong>de</strong>m Lkw eine entsprechen<strong>de</strong><br />

Lastverteilung vorgenommen wird. Hier muss sich <strong>de</strong>r Unternehmer vor <strong>de</strong>r Beladung darüber<br />

informieren, welcher Bereich seiner La<strong>de</strong>fläche belastet wer<strong>de</strong>n muss, damit die Lastverteilung<br />

auf die Antriebsachsen erfolgt. Das Beispiel soll nur das Problem „unteilbare <strong>Ladung</strong>“<br />

<strong>de</strong>monstrieren helfen.<br />

Für die Ballastierung <strong>de</strong>r Zugfahrzeuge von Schwerlast-Glie<strong>de</strong>rzügen bietet eine Aufstellung<br />

<strong>de</strong>s TÜV 8 wertvolle Anhaltspunkte:<br />

Anhaltswerte zur Ballastierung <strong>de</strong>r Zugfahrzeuge von Schwerlast-Glie<strong>de</strong>rzügen<br />

a) Anhängelast max. 30 t/ zweiachsiges Zugfahrzeug mit einer Antriebsachse:<br />

6 TÜV - Verkehr und Fahrzeuge: Kriterien zur Ballastierung <strong>de</strong>r Zugfahrzeuge von Glie<strong>de</strong>rzügen mit Schwerlast-Anhänger<br />

im Rahmen von Ausnahmebegutachtungen und -genehmigungen nach § 70 StVZO.<br />

7 11,50 t +7,50 t.<br />

8 Siehe FN 5.


4<br />

incl. Ballastierung vorzugeben<strong>de</strong>s tatsächl. Gewicht <strong>de</strong>s Zugfahrzeuges von 18 t muss ausreichen, da<br />

zulässiges Gesamtgewicht <strong>de</strong>s Zugfahrzeuges erreicht ist. Somit maximales Gesamtgewicht <strong>de</strong>s Glie<strong>de</strong>rzuges<br />

48 t. Technisches Gutachten kann maximal befahrbare Steigung <strong>de</strong>r Schwerlast-<br />

Fahrzeugkombination begrenzen.<br />

b)- Anhängelast max. 30 t/ drei- o<strong>de</strong>r mehrachsiges Zugfahrzeug mit 1 Antriebsachse:<br />

incl. Ballastierung vorzuschreiben<strong>de</strong>s tatsächl. Gewicht <strong>de</strong>s Zugfahrzeuges von ca. 22 t reicht aus,<br />

<strong>de</strong>shalb maximales Gesamtgewicht <strong>de</strong>s Glie<strong>de</strong>rzuges ca. 52 t. Technisches Gutachten kann maximal<br />

befahrbare Steigung <strong>de</strong>r Schwerlast-Fahrzeugkombination begrenzen.<br />

c) Anhängelast max. 30 t/ zweiachsiges allradgetriebenes Zugfahrzeug:<br />

incl. Ballastierung vorzuschreiben<strong>de</strong>s tatsächl. Gewicht <strong>de</strong>s Zugfahrzeuges von 18 t muss ausreichen,<br />

da zulässiges Gesamtgewicht <strong>de</strong>s Zugfahrzeuges erreicht ist. Somit maximales Gesamtgewicht <strong>de</strong>s<br />

Glie<strong>de</strong>rzuges 48 t.<br />

d) Anhängelast max. 30 t / drei- o<strong>de</strong>r mehrachsiges Zugfahrzeug mit 2 o<strong>de</strong>r mehr Antriebsachen:<br />

incl. Ballastierung vorzuschreiben<strong>de</strong>s tatsächl. Gewicht <strong>de</strong>s Zugfahrzeuges von 20 t sollte ausreichen,<br />

<strong>de</strong>shalb maximales Gesamtgewicht <strong>de</strong>s Glie<strong>de</strong>rzuges 50 t.<br />

e) Anhängelast max. 40 t/ zweiachsiges Zugfahrzeug mit 1 Antriebsachse:<br />

incl. Ballastierung vorzuschreiben<strong>de</strong>s tatsächl. Gewicht <strong>de</strong>s Zugfahrzeuges von 18 t kann noch ausreichen,<br />

zulässiges Gesamtgewicht <strong>de</strong>s Zugfahrzeuges ist erreicht. Somit maximales Gesamtgewicht <strong>de</strong>s<br />

Glie<strong>de</strong>rzuges 58 t. Technisches Gutachten sollte Eignung <strong>de</strong>s Zugfahrzeuges kritisch prüfen und ggf.<br />

maximal befahrbare Steigung <strong>de</strong>r Schwerlast-Fahrzeugkombination verbindlich begrenzen. Da nur<br />

die Bereifung einer Achse die Antriebskräfte auf die Fahrbahn übertragen kann, ist ein solches Zugfahrzeug<br />

schlecht für das Ziehen <strong>de</strong>rartiger Lasten im normalen Straßenverkehr geeignet.<br />

f) Anhängelast max. 40 t/ drei- o<strong>de</strong>r mehrachsiges Zugfahrzeug mit 1 Antriebsachse:<br />

incl. Ballastierung vorzuschreiben<strong>de</strong>s tatsächl. Gewicht <strong>de</strong>s Zugfahrzeuges von 22 t kann noch ausreichen,<br />

<strong>de</strong>shalb maximales Gesamtgewicht <strong>de</strong>s Glie<strong>de</strong>rzuges 62 t. Auch höhere Ballastierung verbessert<br />

die Traktion nicht mehr, da die einzige Antriebsachse schon maximale Achslast hat. Technisches Gutachten<br />

sollte Eignung <strong>de</strong>s Zugfahrzeuges kritisch prüfen und ggf. maximal befahrbare Steigung <strong>de</strong>r<br />

Schwerlast-Fahrzeugkombination verbindlich begrenzen. Da nur die Bereifung einer Achse die Antriebskräfte<br />

auf die Fahrbahn übertragen kann, ist ein solches Zugfahrzeug schlecht für das Ziehen<br />

<strong>de</strong>rartiger Anhängelasten im normalen Straßenverkehr geeignet.<br />

g) Anhängelast max. 40 t/ zweiachsiges allradgetriebenes Zugfahrzeug:<br />

incl. Ballastierung vorzuschreiben<strong>de</strong>s tatsächl. Gewicht <strong>de</strong>s Zugfahrzeuges von 18 t muss ausreichen,<br />

da zulässiges Gesamtgewicht <strong>de</strong>s Zugfahrzeuges erreicht ist. Somit maximales Gesamtgewicht <strong>de</strong>s<br />

Glie<strong>de</strong>rzuges 58 t.<br />

h) Anhängelast max. 40 t/ drei- o<strong>de</strong>r mehrachsiges Zugfahrzeug mit 2 o<strong>de</strong>r mehr<br />

Antriebsachsen:<br />

incl. Ballastierung vorzuschreiben<strong>de</strong>s tatsächl. Gewicht <strong>de</strong>s Zugfahrzeuges von 22 t sollte ausreichen,<br />

<strong>de</strong>shalb maximales Gesamtgewicht <strong>de</strong>s Glie<strong>de</strong>rzuges 62 t.<br />

Um Wettbewerbsverzerrungen zu vermei<strong>de</strong>n und <strong>de</strong>nnoch die notwendige Traktion sicherzustellen,<br />

müssten die standardmäßig verwen<strong>de</strong>ten Nebenbestimmungen also ergänzt wer<strong>de</strong>n<br />

(<strong>de</strong>nn auch die Verwendung reinen Ballastes ohne wirtschaftlichen Wert ist als „<strong>Ladung</strong>“<br />

anzusehen): sinnvoll wäre es, bis zur vom Gutachter festgestellten Grenze z. B. Zubehör auch<br />

über die 10%-Grenze hinaus mitführen zu lassen. Der TÜV 9 schlägt hier folgen<strong>de</strong> Formulierung<br />

vor:<br />

9 Siehe FN 5.


5<br />

„Bei Schwertransporten ist das Zugfahrzeug in Abhängigkeit von <strong>de</strong>r Beladung <strong>de</strong>s Anhängers<br />

auf maximal …t tatsächliches Gesamtgewicht zu ballastieren.“<br />

Den Transport auch von Schüttgütern zu erlauben, dürfte (selbst unter Umweltaspekten) meist<br />

nicht mit Sinn und Zweck <strong>de</strong>r Regelung zu vereinbaren sein. Man könnte hier <strong>de</strong>shalb ungefähr<br />

wie folgt formulieren:<br />

„Bei Überschreitung <strong>de</strong>s gesetzlich zulässigen Zuggesamtgewichtes: Zur Sicherstellung <strong>de</strong>r<br />

notwendigen Traktion kann das Zugfahrzeug bis zu einem Gesamtgewicht von…t ausgelastet<br />

wer<strong>de</strong>n. Für die insoweit das Leergewicht von…t überschreiten<strong>de</strong>n Zuladung ist reiner Ballast<br />

(keine Schüttgüter o. ä.) zu verwen<strong>de</strong>n. Es dürfen auch (insoweit von Buchstabe „e“ abweichend)<br />

Zubehörteile mit einem Gewichtsanteil von mehr als 10% verwen<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n“.

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