Unteilbare Ladung - Berufskraftfahrer-weiterbildungen.de
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Bei Lkw-Zügen (also Lkw als ziehen<strong>de</strong>s Fahrzeug - oft Lkw-Kipper -, <strong>de</strong>r über die Deichsel<br />
mit einem Anhänger verbun<strong>de</strong>n ist) führt die Bedingung „unteilbare <strong>Ladung</strong>“ in wortgetreuer<br />
Auslegung dazu, dass <strong>Ladung</strong> nur auf <strong>de</strong>m Anhänger mitgeführt wer<strong>de</strong>n darf, das Zugfahrzeug<br />
muss also unbela<strong>de</strong>n bleiben. Sehr häufig vorkommen<strong>de</strong> Fälle sind die, bei <strong>de</strong>nen Baufirmen<br />
ihren auch an<strong>de</strong>rweitig im Betrieb eingesetzten Lkw-Kipper zum Ziehen eines sich auf<br />
einem Anhänger befin<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n Baggers, Schaufella<strong>de</strong>rs o<strong>de</strong>r Dumpers hernehmen. Hier wird<br />
es i. d. R. notwendig sein, eine Ausnahme vom gesetzlich zulässigen Gesamtgewicht <strong>de</strong>s<br />
Anhängers (§ 34 Abs. 5 Nr. 1 StVZO: 18,00t; § 34 Abs. 5 Nr. 2c StVZO: 24,00t) zuzulassen.<br />
Oft ergibt sich damit zwangsläufig auch eine Überschreitung <strong>de</strong>s gesetzlich festgelegten Zuggesamtgewichtes,<br />
das sich bei Zügen aus <strong>de</strong>r Summe <strong>de</strong>r zulässigen Gesamtgewichte <strong>de</strong>s ziehen<strong>de</strong>n<br />
Fahrzeugs und <strong>de</strong>s Anhängers zusammensetzt (§ 34 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 StVZO).<br />
Beispiel:<br />
Lkw-Kipper Anhänger Tiefla<strong>de</strong>r Fzg.-Kombination<br />
Achszahl/ davon angetrieben 3/ 2* 4 7<br />
Achslast gesetzl. zulässig in t 7,5 (11,5) / 11,5 / 7,5 4 10,0 / 10,0 / 10,0 / 10,0 -----<br />
Leergewicht in t 15,095 9,50 24,595<br />
technisch mögliches Gesamtgewicht<br />
26,00 40,00 66,00<br />
in t<br />
gesetzl. zulässiges Gesamtgewicht<br />
26,00 24,00 40,00<br />
in t<br />
Nutzlast in t 10,905 30,5 41,405<br />
* Vor<strong>de</strong>rachse zuschaltbar<br />
Wird auf <strong>de</strong>m Anhänger beispielsweise ein Bagger transportiert und wird <strong>de</strong>r Anhänger aufgrund<br />
einer Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO 5 bis zum technisch möglichen Gesamtgewicht<br />
von 40,00 t ausgelastet, dürfte das Zugfahrzeug nicht mehr bela<strong>de</strong>n wer<strong>de</strong>n, da sonst<br />
die Bedingung „unteilbare <strong>Ladung</strong>“ nicht erfüllt wäre. Diese Bedingung gilt sowohl für die<br />
Einzelfahrzeuge (soweit für sie Ausnahmen genehmigt wur<strong>de</strong>n) als auch für <strong>de</strong>n Zug (soweit<br />
hier eine Ausnahmeregelung in Anspruch genommen wird). Danach wür<strong>de</strong> das zulässige, per<br />
Ausnahmegenehmigung festzusetzen<strong>de</strong> Zuggesamtgewicht betragen:<br />
15,095 t + 40,00 t = 55,095 t.<br />
drückt dies so aus: Das zulässige Gesamtgewicht errechnet sich bei Sattelkraftfahrzeugen aus <strong>de</strong>r Summe <strong>de</strong>r<br />
zulässigen Gesamtgewichte <strong>de</strong>r Sattelzugmaschine und <strong>de</strong>s Sattelanhängers , vermin<strong>de</strong>rt um <strong>de</strong>n jeweils höheren<br />
Wert a) <strong>de</strong>r zulässigen Sattellast <strong>de</strong>r Sattelzugmaschine o<strong>de</strong>r b) <strong>de</strong>r zulässigen Aufliegelast <strong>de</strong>s Sattelanhängers,<br />
bei gleichen Werten um diesen Wert (§ 34 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 StVZO).<br />
3 Traktion ist die Fähigkeit, Motorleistung durch Reibung <strong>de</strong>s Reifens auf <strong>de</strong>r Fahrbahnoberfläche in Vortrieb<br />
umzusetzen.<br />
4 Für weiteren Rechenbeispiele wer<strong>de</strong>n hier tatsächlich 7,0 t angenommen, da das techn. zulässige Gesamtgewicht<br />
<strong>de</strong>s Fahrzeugs auf 26,00 t (7,5 t + 11,50 t + 7,00 t) beschränkt ist. Die Belastung von 7,5 t ist für die Einhaltung<br />
<strong>de</strong>r einzelnen Achslasten von Be<strong>de</strong>utung.<br />
5 Und natürlich auch einer Erlaubnis nach § 29 Abs. 3 StVO.