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Plakattafeln aufstellen in Wels-Land

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Verankerung gerissen werden können. Der Text<strong>in</strong>halt darf nicht<br />

anstößig oder diskrim<strong>in</strong>ierend se<strong>in</strong>. Auch das Bewerben von<br />

alkoholischen Getränken über Pauschalpreise oder ähnlichen<br />

Angeboten hat zu unterbleiben.<br />

allgeme<strong>in</strong>e Bestimmungen des Straßengesetzes e<strong>in</strong>halten!<br />

4650 Lambach nach vorheriger Kontaktaufnahme mit dem Marktgeme<strong>in</strong>deamt<br />

Lambach, Herr Klaus Hubmayer, 07245-28355-15 weiterh<strong>in</strong><br />

erlaubt.<br />

Die Plakatständer dürfen nicht sichtbeh<strong>in</strong>dernd aufgestellt<br />

werden. Darüber h<strong>in</strong>aus haben diese <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er ordentlichen<br />

Form ausgeführt zu se<strong>in</strong>. Das Plakatieren, bzw. Aufstellen der<br />

Plakatsteher wird frühestens zwei Wochen vor der<br />

Veranstaltung gestattet und s<strong>in</strong>d diese spätestens 3 Tage nach<br />

der Veranstaltung wieder zu entfernen. Bei Zuwiderhandlungen<br />

werden die von der Marktgeme<strong>in</strong>de Lambach zu leistenden<br />

Arbeiten <strong>in</strong> Rechnung gestellt.<br />

4614 Marchtrenk Im Stadtgebiet von Marchtrenk ist das Aufstellen von<br />

Werbetafeln leider nicht gestattet.<br />

Wir dürfen Ihrer Veranstaltung trotzdem e<strong>in</strong>en schönen Verlauf<br />

und guten Erfolg wünschen.<br />

4671 Neukirchen bei "normal großen Plakatständern": allgeme<strong>in</strong>e<br />

Bestimmungen des Straßengesetzes e<strong>in</strong>halten!<br />

Bei Großankündigungen mit übergroßen Webeflächen ist das<br />

E<strong>in</strong>verständnis im E<strong>in</strong>zelfall e<strong>in</strong>zuholen.<br />

Weiters wird h<strong>in</strong>gewiesen:<br />

Außerhalb von Ortsgebieten s<strong>in</strong>d Ankündigungen im Abstand<br />

von 100 m e<strong>in</strong>er Straße grundsätzlich verboten (siehe Erlass<br />

BH <strong>Wels</strong>-<strong>Land</strong> v.29.6.2000 –Werbungen aus natur u.<br />

landschaftsschutzrechtlicher Sicht sowie aus<br />

straßenverkehrsrechtlicher Sicht)<br />

Werden Werbungen auf Straßengrund des <strong>Land</strong>es OÖ<br />

aufgestellt – Zustimmung Straßenmeisterei notwendig!<br />

Bei Werbungen auf Privatgrund – Zustimmung der<br />

Grundeigentümer e<strong>in</strong>holen!<br />

4625 Offenhausen max 2 Wochen vor dem Fest, spätestens 3 Tage nach<br />

Festbeg<strong>in</strong>n. (SA- Fest, Plakat muss spätestens am Di weg<br />

se<strong>in</strong>), Unbed<strong>in</strong>gt 3 Tage nach der VA entfernen da sie sonst<br />

von den Bauhofmitarbeitern entfernt werden<br />

(kostenpflichtig!!!), wenn möglich nicht am Marktplatz;<br />

Plakatieren nur <strong>in</strong>nerhalb des Ortsgebiet gestattet und dürfen<br />

die Sicht der Fahrer nicht bee<strong>in</strong>trächtigen. (Kreuzung)<br />

allgeme<strong>in</strong>en Bestimmungen des Straßengesetzes e<strong>in</strong>halten!<br />

4624 Pennewang allgeme<strong>in</strong>e Bestimmungen des Straßengesetzes e<strong>in</strong>halten!<br />

4632 Pichl<br />

Es darf nur <strong>in</strong>nerhalb des Ortsgebiets (im S<strong>in</strong>ne der<br />

Straßenverkehrsordnung 1960 i.d.g.F.) plakatiert werden.<br />

Die Werbetafeln dürfen ke<strong>in</strong>esfalls verkehrs- oder<br />

sichtbeh<strong>in</strong>dernd (z.B. <strong>in</strong> Kreuzungsbereichen ) und nicht auf<br />

Banketten aufgestellt werden.<br />

ZVR 478146186 Stand Jänner 09

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