Plakattafeln aufstellen in Wels-Land
Plakattafeln aufstellen in Wels-Land
Plakattafeln aufstellen in Wels-Land
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Verankerung gerissen werden können. Der Text<strong>in</strong>halt darf nicht<br />
anstößig oder diskrim<strong>in</strong>ierend se<strong>in</strong>. Auch das Bewerben von<br />
alkoholischen Getränken über Pauschalpreise oder ähnlichen<br />
Angeboten hat zu unterbleiben.<br />
allgeme<strong>in</strong>e Bestimmungen des Straßengesetzes e<strong>in</strong>halten!<br />
4650 Lambach nach vorheriger Kontaktaufnahme mit dem Marktgeme<strong>in</strong>deamt<br />
Lambach, Herr Klaus Hubmayer, 07245-28355-15 weiterh<strong>in</strong><br />
erlaubt.<br />
Die Plakatständer dürfen nicht sichtbeh<strong>in</strong>dernd aufgestellt<br />
werden. Darüber h<strong>in</strong>aus haben diese <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er ordentlichen<br />
Form ausgeführt zu se<strong>in</strong>. Das Plakatieren, bzw. Aufstellen der<br />
Plakatsteher wird frühestens zwei Wochen vor der<br />
Veranstaltung gestattet und s<strong>in</strong>d diese spätestens 3 Tage nach<br />
der Veranstaltung wieder zu entfernen. Bei Zuwiderhandlungen<br />
werden die von der Marktgeme<strong>in</strong>de Lambach zu leistenden<br />
Arbeiten <strong>in</strong> Rechnung gestellt.<br />
4614 Marchtrenk Im Stadtgebiet von Marchtrenk ist das Aufstellen von<br />
Werbetafeln leider nicht gestattet.<br />
Wir dürfen Ihrer Veranstaltung trotzdem e<strong>in</strong>en schönen Verlauf<br />
und guten Erfolg wünschen.<br />
4671 Neukirchen bei "normal großen Plakatständern": allgeme<strong>in</strong>e<br />
Bestimmungen des Straßengesetzes e<strong>in</strong>halten!<br />
Bei Großankündigungen mit übergroßen Webeflächen ist das<br />
E<strong>in</strong>verständnis im E<strong>in</strong>zelfall e<strong>in</strong>zuholen.<br />
Weiters wird h<strong>in</strong>gewiesen:<br />
Außerhalb von Ortsgebieten s<strong>in</strong>d Ankündigungen im Abstand<br />
von 100 m e<strong>in</strong>er Straße grundsätzlich verboten (siehe Erlass<br />
BH <strong>Wels</strong>-<strong>Land</strong> v.29.6.2000 –Werbungen aus natur u.<br />
landschaftsschutzrechtlicher Sicht sowie aus<br />
straßenverkehrsrechtlicher Sicht)<br />
Werden Werbungen auf Straßengrund des <strong>Land</strong>es OÖ<br />
aufgestellt – Zustimmung Straßenmeisterei notwendig!<br />
Bei Werbungen auf Privatgrund – Zustimmung der<br />
Grundeigentümer e<strong>in</strong>holen!<br />
4625 Offenhausen max 2 Wochen vor dem Fest, spätestens 3 Tage nach<br />
Festbeg<strong>in</strong>n. (SA- Fest, Plakat muss spätestens am Di weg<br />
se<strong>in</strong>), Unbed<strong>in</strong>gt 3 Tage nach der VA entfernen da sie sonst<br />
von den Bauhofmitarbeitern entfernt werden<br />
(kostenpflichtig!!!), wenn möglich nicht am Marktplatz;<br />
Plakatieren nur <strong>in</strong>nerhalb des Ortsgebiet gestattet und dürfen<br />
die Sicht der Fahrer nicht bee<strong>in</strong>trächtigen. (Kreuzung)<br />
allgeme<strong>in</strong>en Bestimmungen des Straßengesetzes e<strong>in</strong>halten!<br />
4624 Pennewang allgeme<strong>in</strong>e Bestimmungen des Straßengesetzes e<strong>in</strong>halten!<br />
4632 Pichl<br />
Es darf nur <strong>in</strong>nerhalb des Ortsgebiets (im S<strong>in</strong>ne der<br />
Straßenverkehrsordnung 1960 i.d.g.F.) plakatiert werden.<br />
Die Werbetafeln dürfen ke<strong>in</strong>esfalls verkehrs- oder<br />
sichtbeh<strong>in</strong>dernd (z.B. <strong>in</strong> Kreuzungsbereichen ) und nicht auf<br />
Banketten aufgestellt werden.<br />
ZVR 478146186 Stand Jänner 09