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Plakattafeln aufstellen in Wels-Land

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<strong>Plakattafeln</strong> <strong>aufstellen</strong><br />

<strong>in</strong> <strong>Wels</strong>-<strong>Land</strong><br />

Allgeme<strong>in</strong>en Bestimmungen des Straßengesetzes (gilt für jede Ortschaft)<br />

1) Plakatieren nur im Ortsgebiet (ev. nach Rücksprache mit dem Grundeigentümer)<br />

2) Ke<strong>in</strong>e Sichtbee<strong>in</strong>trächtigung durch Plakatständer im Kreuzungsbereich<br />

3) Aufstellen der Ständer maximal 2 Wochen vor dem Fest<br />

4) Entfernen der Plakatständer spätestens 3 Tage nach dem Fest<br />

PLZ Geme<strong>in</strong>de Bestimmungen<br />

4671 Aichkirchen allgeme<strong>in</strong>e Bestimmungen des Straßengesetzes<br />

4672 Bachmann<strong>in</strong>g Es darf nur <strong>in</strong>nerhalb des Ortsgebietes (im S<strong>in</strong>ne der<br />

Straßenverkehrsordnung 1960 i.d.g.F.) plakatiert werden.<br />

Die Werbetafeln dürfen ke<strong>in</strong>esfalls verkehrs- oder<br />

sichtbeh<strong>in</strong>dernd (z.B. <strong>in</strong> Kreuzungsbereichen) und nicht auf<br />

Banketten aufgestellt werden.<br />

Sofern Privatgrundstücke betroffen s<strong>in</strong>d ist das E<strong>in</strong>vernehmen<br />

mit dem jeweiligen Grundeigentümer herzustellen und bei<br />

öffentlichen Flächen bzw. Objekten mit der hsg. Geme<strong>in</strong>de.<br />

Entlang von <strong>Land</strong>esstraßen ist zusätzlich vorher die mündliche<br />

Zustimmung der Straßenmeisterei <strong>Wels</strong> (Tel. 07242/45228-0)<br />

bzw. mit der Straßenmeisterei Grieskirchen (Tel.<br />

07248/62585) e<strong>in</strong>zuholen.<br />

Werbetafeln dürfen frühestens drei Wochen vor der<br />

Veranstaltung aufgestellt werden. Werbetafeln müssen<br />

<strong>in</strong>nerhalb drei Tage nach der Veranstaltung entfernt werden.<br />

Bei nicht e<strong>in</strong>halten der Fristen werden diese auf Kosten des<br />

Veranstalters entsorgt!<br />

(dies ist auch e<strong>in</strong>e Forderung der Straßenmeisterei <strong>Wels</strong>)<br />

4654 Bad Wimsbach<br />

Es darf nur <strong>in</strong>nerhalb des Ortsgebietes (im S<strong>in</strong>ne der<br />

Straßenverkehrsordnung 1960 i.d.g.F.) plakatiert werden.<br />

Die Werbetafeln dürfen ke<strong>in</strong>esfalls verkehrs- oder<br />

sichtbeh<strong>in</strong>dernd (z.B. <strong>in</strong> Kreuzungsbereichen) und nicht auf<br />

Banketten aufgestellt werden.<br />

ZVR 478146186 Stand Jänner 09


Sofern Privatgrundstücke betroffen s<strong>in</strong>d ist das E<strong>in</strong>vernehmen<br />

mit dem jeweiligen Grundeigentümer herzustellen und bei<br />

öffentlichen Flächen bzw. Objekten mit der hsg.<br />

Marktgeme<strong>in</strong>de.<br />

Ke<strong>in</strong>esfalls ist e<strong>in</strong>e Aufstellung von Werbetafeln auf dem<br />

gesamten Marktplatz sowie e<strong>in</strong>e Anbr<strong>in</strong>gung auf<br />

Brückengeländern und Straßenbeleuchtungsmasten sowie im<br />

Bereich des Bauhofes gestattet!<br />

Entlang von <strong>Land</strong>esstraßen ist zusätzlich vorher die mündliche<br />

Zustimmung der Straßenmeisterei <strong>Wels</strong> (Tel. 07242/45228-0)<br />

e<strong>in</strong>zuholen.<br />

Werbetafeln müssen <strong>in</strong>nerhalb von 2 Tagen nach der<br />

Veranstaltung entfernt werden.<br />

Bei nicht zeitgerechter Entfernung werden diese auf Kosten des<br />

Veranstalters entsorgt!<br />

(dies ist auch e<strong>in</strong>e Forderung der Straßenmeisterei <strong>Wels</strong>)<br />

4611 Buchkirchen allgeme<strong>in</strong>e Bestimmungen des Straßengesetzes<br />

4653 Eberstalzell nur an bestimmten Plätzen erlaubt; Rücksprache mit<br />

Geme<strong>in</strong>de!<br />

Der beste Platz ist im Pr<strong>in</strong>zip beim Kreisverkehr (im<br />

Kreisverkehr selbst ist das Aufstellen NICHT gestattet), jedoch<br />

nach der 1. Ausfahrt - von Eberstalzell "Zentrum" kommend.<br />

(Richtung Großendorf)<br />

4650 Edt kurze Info an das Geme<strong>in</strong>deamt; ke<strong>in</strong>e Aufstellung vor den<br />

Freiflächen direkt beim Geme<strong>in</strong>deamt (entlang der<br />

vorbeiführenden <strong>Land</strong>esstraße vorm Geme<strong>in</strong>deamt), max. 4<br />

Wochen vorher und 5 Tage nachher;<br />

4650 Fischlham<br />

Nicht sicht- bzw. verkehrsbeh<strong>in</strong>dernd, die Zustimmung der<br />

1. Grundeigentümer ist e<strong>in</strong>zuholen und Entfernung b<strong>in</strong>nen 2 Tage<br />

nach Ende der Veranstaltung.<br />

Nachdem sich alle Standorte entlang der Sattledter<br />

2.<br />

<strong>Land</strong>esstraße bef<strong>in</strong>den ist zu sätzlich vorher noch die<br />

mündliche Zustimmung der Straßenmeisterei <strong>Wels</strong>(Tel.:<br />

07242/45228-0) e<strong>in</strong>zuholen.<br />

E<strong>in</strong>e Aufstellung ist ausschließlich bei den nachstehenden<br />

3.<br />

Standorten zu den oben genannten Bed<strong>in</strong>gungen gestattet.<br />

Plakatständer außerhalb der festgelegten Zonen werden auf<br />

Kosten des Veranstalters entfernt.<br />

Standorte:<br />

1.<br />

2.<br />

Ort Fischlham - auf der rechten Seite der Sattledter-<br />

<strong>Land</strong>esstraße Richtung Hafeld ab der 70 km/h-Tafel bis<br />

Ortsende Fischlham (auf der l<strong>in</strong>ken Seite ist es wegen der<br />

Sichtverhältnisse - Ausfahrt Nahversorgerzentrum nicht<br />

erlaubt)<br />

Ort Fischlham - gegenüber dem Feuerwehrhaus vom<br />

Schutzweg bis zum Wald<br />

ZVR 478146186 Stand Jänner 09


Hafeld - auf der rechten Seite der Sattledter-<strong>Land</strong>esstraße<br />

3. Richtung Fischlham ab dem Objekt Bachler, Sattledterstraße<br />

38 bis Ortsende Hafeld<br />

4623 Gunskirchen Es werden ausnahmslos Ankündigungstafeln <strong>in</strong> Form von<br />

Klappständern <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er ungefähren Größe e<strong>in</strong>es A1-D<strong>in</strong>-Formates<br />

geduldet<br />

Die Stand- und Verdrehsicherheit der Klappständer gegen W<strong>in</strong>d,<br />

Schneedruck und Fahrtw<strong>in</strong>d vorbeifahrender Fahrzeuge ist zu<br />

gewährleisten. Die Plakatständer s<strong>in</strong>d weiters so aufzustellen und<br />

auch zu betreuen, dass hiedurch weder der Straßenbestand noch<br />

der Straßenverkehr auf der Straße (e<strong>in</strong>schließlich Geh- und<br />

Radwege) bee<strong>in</strong>trächtigt oder gefährdet wird (freie Sicht, Fahrbahn-<br />

Rad- und Gehwegbreite). Allfälligen diesbezüglichen Anordnungen<br />

der Straßenverwaltung hat der (die) Bewilligungs<strong>in</strong>haber(<strong>in</strong>)<br />

unverzüglich nachzukommen<br />

In den Bereichen vor den kommunalen E<strong>in</strong>richtungen wie<br />

Amtsgebäude und Geme<strong>in</strong>depark, Schule, K<strong>in</strong>dergarten, VZG,<br />

Friedhof, Sportplatz, Bauhof, Feuerwehr, dem Raiffeisenplatz<br />

(Marktplatz) e<strong>in</strong>schließlich der Arkaden sowie rund um die<br />

Friedhofsmauer ist das <strong>aufstellen</strong> von Plakatständern generell<br />

verboten<br />

Widerrechtlich aufgestellte Plakatständer werden auf Kosten des<br />

Verursachers von der Marktgeme<strong>in</strong>de Gunskirchen entfernt<br />

Sämtliche Plakatständer s<strong>in</strong>d ehestens, jedoch bis längstens e<strong>in</strong>e<br />

Woche nach dem offiziellen Veranstaltungsterm<strong>in</strong>, wieder zu<br />

entfernen<br />

Sollten Plakatständer entlang Bezirks-, <strong>Land</strong>es- oder Bundesstraßen<br />

aufgestellt werden, so ist das E<strong>in</strong>vernehmen mit der<br />

Straßenmeisterei <strong>Wels</strong> herzustellen<br />

Für alle unmittelbar und mittelbar durch die Aufstellung und<br />

Betreuung der Klapp- bzw. Plakatständer herbeigeführten Schäden<br />

haftet der jeweilige Aufsteller der Marktgeme<strong>in</strong>de Gunskirchen, als<br />

Verwalter<strong>in</strong> des öffentlichen Gutes, und hat dieser auch die<br />

Straßenverwaltung der Marktgeme<strong>in</strong>de Gunskirchen von<br />

Ansprüchen, die Dritte wegen solcher Schäden gegen die<br />

Marktgeme<strong>in</strong>de Gunskirchen erheben, freizustellen. Der jeweilige<br />

Aufsteller hat weiters ke<strong>in</strong>erlei Anspruch auf Ersatz nicht<br />

schuldhafter Beschädigung von Plakatständern die durch den<br />

Straßenverkehr oder Arbeiten der Straßenverwaltung bzw. ihrer<br />

Beauftragten an diesen verursacht werden<br />

4615 Holzhausen Rücksprache mit der Geme<strong>in</strong>de halten<br />

4631 Krenglbach Seitens der Geme<strong>in</strong>de Krenglbach bestehen grundsätzlich ke<strong>in</strong>e<br />

Bedenken Ihre Werbetafeln im Geme<strong>in</strong>degebiet von Krenglbach<br />

aufzustellen. Es wird darauf h<strong>in</strong>gewiesen, dass mit den<br />

Grundeigentümern das E<strong>in</strong>vernehmen herzustellen ist und die Tafeln<br />

<strong>in</strong>nerhalb von 1 Woche zu entfernen s<strong>in</strong>d. Außerdem s<strong>in</strong>d die Tafeln<br />

so aufzustellen, dass sie durch W<strong>in</strong>ddruck nicht aus ihrer<br />

ZVR 478146186 Stand Jänner 09


Verankerung gerissen werden können. Der Text<strong>in</strong>halt darf nicht<br />

anstößig oder diskrim<strong>in</strong>ierend se<strong>in</strong>. Auch das Bewerben von<br />

alkoholischen Getränken über Pauschalpreise oder ähnlichen<br />

Angeboten hat zu unterbleiben.<br />

allgeme<strong>in</strong>e Bestimmungen des Straßengesetzes e<strong>in</strong>halten!<br />

4650 Lambach nach vorheriger Kontaktaufnahme mit dem Marktgeme<strong>in</strong>deamt<br />

Lambach, Herr Klaus Hubmayer, 07245-28355-15 weiterh<strong>in</strong><br />

erlaubt.<br />

Die Plakatständer dürfen nicht sichtbeh<strong>in</strong>dernd aufgestellt<br />

werden. Darüber h<strong>in</strong>aus haben diese <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er ordentlichen<br />

Form ausgeführt zu se<strong>in</strong>. Das Plakatieren, bzw. Aufstellen der<br />

Plakatsteher wird frühestens zwei Wochen vor der<br />

Veranstaltung gestattet und s<strong>in</strong>d diese spätestens 3 Tage nach<br />

der Veranstaltung wieder zu entfernen. Bei Zuwiderhandlungen<br />

werden die von der Marktgeme<strong>in</strong>de Lambach zu leistenden<br />

Arbeiten <strong>in</strong> Rechnung gestellt.<br />

4614 Marchtrenk Im Stadtgebiet von Marchtrenk ist das Aufstellen von<br />

Werbetafeln leider nicht gestattet.<br />

Wir dürfen Ihrer Veranstaltung trotzdem e<strong>in</strong>en schönen Verlauf<br />

und guten Erfolg wünschen.<br />

4671 Neukirchen bei "normal großen Plakatständern": allgeme<strong>in</strong>e<br />

Bestimmungen des Straßengesetzes e<strong>in</strong>halten!<br />

Bei Großankündigungen mit übergroßen Webeflächen ist das<br />

E<strong>in</strong>verständnis im E<strong>in</strong>zelfall e<strong>in</strong>zuholen.<br />

Weiters wird h<strong>in</strong>gewiesen:<br />

Außerhalb von Ortsgebieten s<strong>in</strong>d Ankündigungen im Abstand<br />

von 100 m e<strong>in</strong>er Straße grundsätzlich verboten (siehe Erlass<br />

BH <strong>Wels</strong>-<strong>Land</strong> v.29.6.2000 –Werbungen aus natur u.<br />

landschaftsschutzrechtlicher Sicht sowie aus<br />

straßenverkehrsrechtlicher Sicht)<br />

Werden Werbungen auf Straßengrund des <strong>Land</strong>es OÖ<br />

aufgestellt – Zustimmung Straßenmeisterei notwendig!<br />

Bei Werbungen auf Privatgrund – Zustimmung der<br />

Grundeigentümer e<strong>in</strong>holen!<br />

4625 Offenhausen max 2 Wochen vor dem Fest, spätestens 3 Tage nach<br />

Festbeg<strong>in</strong>n. (SA- Fest, Plakat muss spätestens am Di weg<br />

se<strong>in</strong>), Unbed<strong>in</strong>gt 3 Tage nach der VA entfernen da sie sonst<br />

von den Bauhofmitarbeitern entfernt werden<br />

(kostenpflichtig!!!), wenn möglich nicht am Marktplatz;<br />

Plakatieren nur <strong>in</strong>nerhalb des Ortsgebiet gestattet und dürfen<br />

die Sicht der Fahrer nicht bee<strong>in</strong>trächtigen. (Kreuzung)<br />

allgeme<strong>in</strong>en Bestimmungen des Straßengesetzes e<strong>in</strong>halten!<br />

4624 Pennewang allgeme<strong>in</strong>e Bestimmungen des Straßengesetzes e<strong>in</strong>halten!<br />

4632 Pichl<br />

Es darf nur <strong>in</strong>nerhalb des Ortsgebiets (im S<strong>in</strong>ne der<br />

Straßenverkehrsordnung 1960 i.d.g.F.) plakatiert werden.<br />

Die Werbetafeln dürfen ke<strong>in</strong>esfalls verkehrs- oder<br />

sichtbeh<strong>in</strong>dernd (z.B. <strong>in</strong> Kreuzungsbereichen ) und nicht auf<br />

Banketten aufgestellt werden.<br />

ZVR 478146186 Stand Jänner 09


Sofern Privatgrundstücke betroffen s<strong>in</strong>d, ist das E<strong>in</strong>vernehmen<br />

mit dem jeweiligen Grundeigentümer herzustellen.<br />

Werbetafeln müssen b<strong>in</strong>nen 2 Tagen nach Ende der<br />

Veranstaltung entfernt werden. Bei nicht zeitgerechter<br />

Entfernung werden diese auf Kosten des Veranstalters<br />

entfernt.<br />

Entgegen diesen Bestimmungen aufgestellte Plakatständer<br />

werden auf Kosten des Veranstalters entfernt.<br />

4642 Sattledt<br />

allgeme<strong>in</strong>e Bestimmungen des Straßengesetzes e<strong>in</strong>halten!<br />

Das Aufstellen des Werbe- bzw. Ankündigungsgegenstandes -<br />

maximale Größe 1m x 1 m -ist nur im Bereich - entlang der B<br />

122 beg<strong>in</strong>nend bei der Zufahrt zur Firma Ackerl (km 65540)<br />

bis zur Tafel "Ortsende" (km 65300) erlaubt.<br />

Die Aufstellung darf maximal 2 Wochen vor dem Term<strong>in</strong> der<br />

beworbenen bzw. angekündigten Veranstaltung erfolgen. Die<br />

Werbe- und Ankündigungse<strong>in</strong>richtungen s<strong>in</strong>d bis längstens 7<br />

Tage danach zu entfernen.<br />

Bei allen anderen im Betreuungsbereich der Straßenmeisterei<br />

Kremsmünster bef<strong>in</strong>dlichen Straßenbegleitstücken ist das<br />

Aufstellen von Plakatständern verboten und wird dies vom<br />

Grundeigentümer nicht geduldet.<br />

Bei Nichte<strong>in</strong>haltung der angeführten Vorschreibungen werden<br />

die Ankündigungstafeln von der Marktgeme<strong>in</strong>de Sattledt<br />

entfernt.<br />

Die Kosten der Entfernung und Aufbewahrung von € 20,-- s<strong>in</strong>d<br />

vom Eigentümer zu ersetzen. Die Nichtabholung von<br />

entfernten Gegenständen <strong>in</strong>nerhalb e<strong>in</strong>es Monates im<br />

Geme<strong>in</strong>debauhof (telefonische Voranmeldung ist erforderlich<br />

unter Tel. 0676/3165641) gilt als Verzicht auf das Eigentum<br />

zugunsten der Geme<strong>in</strong>de. Für Schäden, die bei der Entfernung<br />

von Gegenständen unvermeidbar e<strong>in</strong>treten, besteht ke<strong>in</strong><br />

Anspruch auf Entschädigung.<br />

4600 Schleißheim 1. Es darf nur <strong>in</strong>nerhalb des Ortsgebiets (im S<strong>in</strong>ne der<br />

Straßenverkehrsordnung 1960<br />

i.d.g.F.) plakatiert werden.<br />

2. Die Werbetafeln dürfen ke<strong>in</strong>esfalls verkehrs- oder<br />

sichtbeh<strong>in</strong>dernd (z.B. <strong>in</strong><br />

Kreuzungsbereichen) und nicht auf Banketten aufgestellt<br />

werden.<br />

3. Sofern Privatgrundstücke betroffen s<strong>in</strong>d ist das<br />

E<strong>in</strong>vernehmen mit dem jeweiligen Grundeigentümer<br />

herzustellen.<br />

ZVR 478146186 Stand Jänner 09


4. Entlang der Traunufer-<strong>Land</strong>esstraße ist zusätzlich vorher<br />

die mündliche Zustimmung der Straßenmeisterei <strong>Wels</strong> (Tel.<br />

07242/45228-0) e<strong>in</strong>zuholen.<br />

5. Werbetafeln müssen b<strong>in</strong>nen 2 Tagen nach Ende der<br />

Veranstaltung entfernt werden. Bei nicht zeitgerechter<br />

Entfernung werden diese auf Kosten des Veranstalters<br />

entfernt.<br />

6. E<strong>in</strong>e Aufstellung im Ortsgebiet Schleißheim ist<br />

ausschließlich vom westlichen Ortsanfang (von <strong>Wels</strong><br />

kommend) bis zur ersten Brücke gestattet.<br />

7. Entgegen diesen Bestimmungen aufgestellte Plakatständer<br />

werden auf Kosten des Veranstalters entfernt.<br />

4621 Sipbachzell Zu De<strong>in</strong>er Anfrage bezüglich Werbetafeln teile ich dir mit, dass<br />

<strong>in</strong> der Parkanlage vor der Pfarrkirche Sipbachzell, sowie auf<br />

dem Grünstreifen vor der Raiffeisenbank Sipbachzell<br />

(Sichtbeh<strong>in</strong>derung auf den Schutzweg) ke<strong>in</strong>e Werbeschilder<br />

bzw. <strong>Plakattafeln</strong> aufgestellt werden dürfen.<br />

Ansonsten besteht bei E<strong>in</strong>haltung der gesetzlichen Vorschriften<br />

ke<strong>in</strong> E<strong>in</strong>wand.<br />

Angemerkt wird noch, dass die Werbe- bzw. <strong>Plakattafeln</strong><br />

<strong>in</strong>nerhalb von drei Tagen nach Beendigung der Veranstaltung<br />

entfernt und weggeräumt werden müssen.<br />

4651 Stadl-Paura In Bezug auf Ihre Anfrage vom 21.1.2008 teilen wir Ihnen mit,<br />

dass für das Aufstellen von Werbetafeln im Geme<strong>in</strong>degebiet<br />

von Stadl-Paura die Genehmigung des Bürgermeisters<br />

notwendig ist. In Ihrem Ansuchen soll das genaue Datum der<br />

Veranstaltung, Bezeichnung der Veranstaltung, wie viele<br />

Werbetafeln und wo Sie diese <strong>aufstellen</strong> möchten (Entlang der<br />

<strong>Land</strong>esstraße, "Hagerkreuzung" etc.) angeführt se<strong>in</strong>. Sie<br />

können dieses Ansuchen direkt per E-Mail an mich<br />

(m.stelzhammer@stadl-paura.at) senden und erhalten dann<br />

auf selbem Weg die Genehmigung oder Untersagung zurück.<br />

4652 Ste<strong>in</strong>erkirchen In der Marktgeme<strong>in</strong>de Ste<strong>in</strong>erkirchen a.d.Traun dürfen<br />

Werbetafeln für Veranstaltungen nur im Bereich des<br />

Schulgeländes – entlang der Sattledter <strong>Land</strong>esstraße -<br />

angebracht werden.<br />

es werden grundsätzlich nur Plakate und<br />

Veranstaltungsh<strong>in</strong>weise aus den angrenzenden<br />

Nachbargeme<strong>in</strong>den und selbstverständlich die Plakate der<br />

örtlichen Vere<strong>in</strong>e akzeptiert; ordentliches Ersche<strong>in</strong>ungsbild<br />

(Sauberkeit, Standfestigkeit usw.) muss gegeben se<strong>in</strong>; für alle<br />

Veranstaltungsankündigungen ist zeitgerecht e<strong>in</strong>e Anfrage an<br />

das Geme<strong>in</strong>de per E-Mail oder schriftlich erforderlich;<br />

frühestens 14 Tage vor der Veranstaltung und max. drei Tage<br />

ZVR 478146186 Stand Jänner 09


nach der Veranstaltung können die Plakate etc. angebracht<br />

werden.<br />

Die Ankündigungen s<strong>in</strong>d so aufzustellen, dass sie nicht sichtund<br />

verkehrsbeh<strong>in</strong>dernd s<strong>in</strong>d. Auf die E<strong>in</strong>haltung der<br />

beiliegenden Information der Straßenmeisterei <strong>Wels</strong> zum<br />

Aufstellen von Werbetafeln wird verwiesen.<br />

4641 Ste<strong>in</strong>haus nicht verkehrsbeh<strong>in</strong>dernd <strong>aufstellen</strong>; 14 Tage vor, 1 Woche<br />

nach der Veranstaltung; beim <strong>aufstellen</strong> außerhalb des<br />

Ortsgebietes nur mit Bewilligung der Geme<strong>in</strong>de;<br />

4600 Thalheim <strong>in</strong> der Marktgeme<strong>in</strong>de Thalheim bei <strong>Wels</strong> die Aufstellung von<br />

Plakatständern auf öffentlichem Gut nicht gestattet ist.<br />

4616 Weißkirchen allgeme<strong>in</strong>e Bestimmungen des Straßengesetzes;<br />

Die beabsichtigte Aufstellung von Werbungen und<br />

Ankündigungen ist dem Geme<strong>in</strong>deamt vorher zu melden. Die<br />

Zustimmung des jeweiligen Grundeigentümers ist e<strong>in</strong>zuholen.<br />

Entlang von <strong>Land</strong>esstraßen ist auch die Zustimmung der<br />

Straßenmeisterei erforderlich.<br />

Bei Nichtbeachtung dieser Regelungen werden die<br />

Ankündigungen von der Geme<strong>in</strong>de auf Kosten des Aufstellers<br />

entfernt.<br />

ZVR 478146186 Stand Jänner 09


ZVR 478146186 Stand Jänner 09


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