Plakattafeln aufstellen in Wels-Land
Plakattafeln aufstellen in Wels-Land
Plakattafeln aufstellen in Wels-Land
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<strong>Plakattafeln</strong> <strong>aufstellen</strong><br />
<strong>in</strong> <strong>Wels</strong>-<strong>Land</strong><br />
Allgeme<strong>in</strong>en Bestimmungen des Straßengesetzes (gilt für jede Ortschaft)<br />
1) Plakatieren nur im Ortsgebiet (ev. nach Rücksprache mit dem Grundeigentümer)<br />
2) Ke<strong>in</strong>e Sichtbee<strong>in</strong>trächtigung durch Plakatständer im Kreuzungsbereich<br />
3) Aufstellen der Ständer maximal 2 Wochen vor dem Fest<br />
4) Entfernen der Plakatständer spätestens 3 Tage nach dem Fest<br />
PLZ Geme<strong>in</strong>de Bestimmungen<br />
4671 Aichkirchen allgeme<strong>in</strong>e Bestimmungen des Straßengesetzes<br />
4672 Bachmann<strong>in</strong>g Es darf nur <strong>in</strong>nerhalb des Ortsgebietes (im S<strong>in</strong>ne der<br />
Straßenverkehrsordnung 1960 i.d.g.F.) plakatiert werden.<br />
Die Werbetafeln dürfen ke<strong>in</strong>esfalls verkehrs- oder<br />
sichtbeh<strong>in</strong>dernd (z.B. <strong>in</strong> Kreuzungsbereichen) und nicht auf<br />
Banketten aufgestellt werden.<br />
Sofern Privatgrundstücke betroffen s<strong>in</strong>d ist das E<strong>in</strong>vernehmen<br />
mit dem jeweiligen Grundeigentümer herzustellen und bei<br />
öffentlichen Flächen bzw. Objekten mit der hsg. Geme<strong>in</strong>de.<br />
Entlang von <strong>Land</strong>esstraßen ist zusätzlich vorher die mündliche<br />
Zustimmung der Straßenmeisterei <strong>Wels</strong> (Tel. 07242/45228-0)<br />
bzw. mit der Straßenmeisterei Grieskirchen (Tel.<br />
07248/62585) e<strong>in</strong>zuholen.<br />
Werbetafeln dürfen frühestens drei Wochen vor der<br />
Veranstaltung aufgestellt werden. Werbetafeln müssen<br />
<strong>in</strong>nerhalb drei Tage nach der Veranstaltung entfernt werden.<br />
Bei nicht e<strong>in</strong>halten der Fristen werden diese auf Kosten des<br />
Veranstalters entsorgt!<br />
(dies ist auch e<strong>in</strong>e Forderung der Straßenmeisterei <strong>Wels</strong>)<br />
4654 Bad Wimsbach<br />
Es darf nur <strong>in</strong>nerhalb des Ortsgebietes (im S<strong>in</strong>ne der<br />
Straßenverkehrsordnung 1960 i.d.g.F.) plakatiert werden.<br />
Die Werbetafeln dürfen ke<strong>in</strong>esfalls verkehrs- oder<br />
sichtbeh<strong>in</strong>dernd (z.B. <strong>in</strong> Kreuzungsbereichen) und nicht auf<br />
Banketten aufgestellt werden.<br />
ZVR 478146186 Stand Jänner 09
Sofern Privatgrundstücke betroffen s<strong>in</strong>d ist das E<strong>in</strong>vernehmen<br />
mit dem jeweiligen Grundeigentümer herzustellen und bei<br />
öffentlichen Flächen bzw. Objekten mit der hsg.<br />
Marktgeme<strong>in</strong>de.<br />
Ke<strong>in</strong>esfalls ist e<strong>in</strong>e Aufstellung von Werbetafeln auf dem<br />
gesamten Marktplatz sowie e<strong>in</strong>e Anbr<strong>in</strong>gung auf<br />
Brückengeländern und Straßenbeleuchtungsmasten sowie im<br />
Bereich des Bauhofes gestattet!<br />
Entlang von <strong>Land</strong>esstraßen ist zusätzlich vorher die mündliche<br />
Zustimmung der Straßenmeisterei <strong>Wels</strong> (Tel. 07242/45228-0)<br />
e<strong>in</strong>zuholen.<br />
Werbetafeln müssen <strong>in</strong>nerhalb von 2 Tagen nach der<br />
Veranstaltung entfernt werden.<br />
Bei nicht zeitgerechter Entfernung werden diese auf Kosten des<br />
Veranstalters entsorgt!<br />
(dies ist auch e<strong>in</strong>e Forderung der Straßenmeisterei <strong>Wels</strong>)<br />
4611 Buchkirchen allgeme<strong>in</strong>e Bestimmungen des Straßengesetzes<br />
4653 Eberstalzell nur an bestimmten Plätzen erlaubt; Rücksprache mit<br />
Geme<strong>in</strong>de!<br />
Der beste Platz ist im Pr<strong>in</strong>zip beim Kreisverkehr (im<br />
Kreisverkehr selbst ist das Aufstellen NICHT gestattet), jedoch<br />
nach der 1. Ausfahrt - von Eberstalzell "Zentrum" kommend.<br />
(Richtung Großendorf)<br />
4650 Edt kurze Info an das Geme<strong>in</strong>deamt; ke<strong>in</strong>e Aufstellung vor den<br />
Freiflächen direkt beim Geme<strong>in</strong>deamt (entlang der<br />
vorbeiführenden <strong>Land</strong>esstraße vorm Geme<strong>in</strong>deamt), max. 4<br />
Wochen vorher und 5 Tage nachher;<br />
4650 Fischlham<br />
Nicht sicht- bzw. verkehrsbeh<strong>in</strong>dernd, die Zustimmung der<br />
1. Grundeigentümer ist e<strong>in</strong>zuholen und Entfernung b<strong>in</strong>nen 2 Tage<br />
nach Ende der Veranstaltung.<br />
Nachdem sich alle Standorte entlang der Sattledter<br />
2.<br />
<strong>Land</strong>esstraße bef<strong>in</strong>den ist zu sätzlich vorher noch die<br />
mündliche Zustimmung der Straßenmeisterei <strong>Wels</strong>(Tel.:<br />
07242/45228-0) e<strong>in</strong>zuholen.<br />
E<strong>in</strong>e Aufstellung ist ausschließlich bei den nachstehenden<br />
3.<br />
Standorten zu den oben genannten Bed<strong>in</strong>gungen gestattet.<br />
Plakatständer außerhalb der festgelegten Zonen werden auf<br />
Kosten des Veranstalters entfernt.<br />
Standorte:<br />
1.<br />
2.<br />
Ort Fischlham - auf der rechten Seite der Sattledter-<br />
<strong>Land</strong>esstraße Richtung Hafeld ab der 70 km/h-Tafel bis<br />
Ortsende Fischlham (auf der l<strong>in</strong>ken Seite ist es wegen der<br />
Sichtverhältnisse - Ausfahrt Nahversorgerzentrum nicht<br />
erlaubt)<br />
Ort Fischlham - gegenüber dem Feuerwehrhaus vom<br />
Schutzweg bis zum Wald<br />
ZVR 478146186 Stand Jänner 09
Hafeld - auf der rechten Seite der Sattledter-<strong>Land</strong>esstraße<br />
3. Richtung Fischlham ab dem Objekt Bachler, Sattledterstraße<br />
38 bis Ortsende Hafeld<br />
4623 Gunskirchen Es werden ausnahmslos Ankündigungstafeln <strong>in</strong> Form von<br />
Klappständern <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er ungefähren Größe e<strong>in</strong>es A1-D<strong>in</strong>-Formates<br />
geduldet<br />
Die Stand- und Verdrehsicherheit der Klappständer gegen W<strong>in</strong>d,<br />
Schneedruck und Fahrtw<strong>in</strong>d vorbeifahrender Fahrzeuge ist zu<br />
gewährleisten. Die Plakatständer s<strong>in</strong>d weiters so aufzustellen und<br />
auch zu betreuen, dass hiedurch weder der Straßenbestand noch<br />
der Straßenverkehr auf der Straße (e<strong>in</strong>schließlich Geh- und<br />
Radwege) bee<strong>in</strong>trächtigt oder gefährdet wird (freie Sicht, Fahrbahn-<br />
Rad- und Gehwegbreite). Allfälligen diesbezüglichen Anordnungen<br />
der Straßenverwaltung hat der (die) Bewilligungs<strong>in</strong>haber(<strong>in</strong>)<br />
unverzüglich nachzukommen<br />
In den Bereichen vor den kommunalen E<strong>in</strong>richtungen wie<br />
Amtsgebäude und Geme<strong>in</strong>depark, Schule, K<strong>in</strong>dergarten, VZG,<br />
Friedhof, Sportplatz, Bauhof, Feuerwehr, dem Raiffeisenplatz<br />
(Marktplatz) e<strong>in</strong>schließlich der Arkaden sowie rund um die<br />
Friedhofsmauer ist das <strong>aufstellen</strong> von Plakatständern generell<br />
verboten<br />
Widerrechtlich aufgestellte Plakatständer werden auf Kosten des<br />
Verursachers von der Marktgeme<strong>in</strong>de Gunskirchen entfernt<br />
Sämtliche Plakatständer s<strong>in</strong>d ehestens, jedoch bis längstens e<strong>in</strong>e<br />
Woche nach dem offiziellen Veranstaltungsterm<strong>in</strong>, wieder zu<br />
entfernen<br />
Sollten Plakatständer entlang Bezirks-, <strong>Land</strong>es- oder Bundesstraßen<br />
aufgestellt werden, so ist das E<strong>in</strong>vernehmen mit der<br />
Straßenmeisterei <strong>Wels</strong> herzustellen<br />
Für alle unmittelbar und mittelbar durch die Aufstellung und<br />
Betreuung der Klapp- bzw. Plakatständer herbeigeführten Schäden<br />
haftet der jeweilige Aufsteller der Marktgeme<strong>in</strong>de Gunskirchen, als<br />
Verwalter<strong>in</strong> des öffentlichen Gutes, und hat dieser auch die<br />
Straßenverwaltung der Marktgeme<strong>in</strong>de Gunskirchen von<br />
Ansprüchen, die Dritte wegen solcher Schäden gegen die<br />
Marktgeme<strong>in</strong>de Gunskirchen erheben, freizustellen. Der jeweilige<br />
Aufsteller hat weiters ke<strong>in</strong>erlei Anspruch auf Ersatz nicht<br />
schuldhafter Beschädigung von Plakatständern die durch den<br />
Straßenverkehr oder Arbeiten der Straßenverwaltung bzw. ihrer<br />
Beauftragten an diesen verursacht werden<br />
4615 Holzhausen Rücksprache mit der Geme<strong>in</strong>de halten<br />
4631 Krenglbach Seitens der Geme<strong>in</strong>de Krenglbach bestehen grundsätzlich ke<strong>in</strong>e<br />
Bedenken Ihre Werbetafeln im Geme<strong>in</strong>degebiet von Krenglbach<br />
aufzustellen. Es wird darauf h<strong>in</strong>gewiesen, dass mit den<br />
Grundeigentümern das E<strong>in</strong>vernehmen herzustellen ist und die Tafeln<br />
<strong>in</strong>nerhalb von 1 Woche zu entfernen s<strong>in</strong>d. Außerdem s<strong>in</strong>d die Tafeln<br />
so aufzustellen, dass sie durch W<strong>in</strong>ddruck nicht aus ihrer<br />
ZVR 478146186 Stand Jänner 09
Verankerung gerissen werden können. Der Text<strong>in</strong>halt darf nicht<br />
anstößig oder diskrim<strong>in</strong>ierend se<strong>in</strong>. Auch das Bewerben von<br />
alkoholischen Getränken über Pauschalpreise oder ähnlichen<br />
Angeboten hat zu unterbleiben.<br />
allgeme<strong>in</strong>e Bestimmungen des Straßengesetzes e<strong>in</strong>halten!<br />
4650 Lambach nach vorheriger Kontaktaufnahme mit dem Marktgeme<strong>in</strong>deamt<br />
Lambach, Herr Klaus Hubmayer, 07245-28355-15 weiterh<strong>in</strong><br />
erlaubt.<br />
Die Plakatständer dürfen nicht sichtbeh<strong>in</strong>dernd aufgestellt<br />
werden. Darüber h<strong>in</strong>aus haben diese <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er ordentlichen<br />
Form ausgeführt zu se<strong>in</strong>. Das Plakatieren, bzw. Aufstellen der<br />
Plakatsteher wird frühestens zwei Wochen vor der<br />
Veranstaltung gestattet und s<strong>in</strong>d diese spätestens 3 Tage nach<br />
der Veranstaltung wieder zu entfernen. Bei Zuwiderhandlungen<br />
werden die von der Marktgeme<strong>in</strong>de Lambach zu leistenden<br />
Arbeiten <strong>in</strong> Rechnung gestellt.<br />
4614 Marchtrenk Im Stadtgebiet von Marchtrenk ist das Aufstellen von<br />
Werbetafeln leider nicht gestattet.<br />
Wir dürfen Ihrer Veranstaltung trotzdem e<strong>in</strong>en schönen Verlauf<br />
und guten Erfolg wünschen.<br />
4671 Neukirchen bei "normal großen Plakatständern": allgeme<strong>in</strong>e<br />
Bestimmungen des Straßengesetzes e<strong>in</strong>halten!<br />
Bei Großankündigungen mit übergroßen Webeflächen ist das<br />
E<strong>in</strong>verständnis im E<strong>in</strong>zelfall e<strong>in</strong>zuholen.<br />
Weiters wird h<strong>in</strong>gewiesen:<br />
Außerhalb von Ortsgebieten s<strong>in</strong>d Ankündigungen im Abstand<br />
von 100 m e<strong>in</strong>er Straße grundsätzlich verboten (siehe Erlass<br />
BH <strong>Wels</strong>-<strong>Land</strong> v.29.6.2000 –Werbungen aus natur u.<br />
landschaftsschutzrechtlicher Sicht sowie aus<br />
straßenverkehrsrechtlicher Sicht)<br />
Werden Werbungen auf Straßengrund des <strong>Land</strong>es OÖ<br />
aufgestellt – Zustimmung Straßenmeisterei notwendig!<br />
Bei Werbungen auf Privatgrund – Zustimmung der<br />
Grundeigentümer e<strong>in</strong>holen!<br />
4625 Offenhausen max 2 Wochen vor dem Fest, spätestens 3 Tage nach<br />
Festbeg<strong>in</strong>n. (SA- Fest, Plakat muss spätestens am Di weg<br />
se<strong>in</strong>), Unbed<strong>in</strong>gt 3 Tage nach der VA entfernen da sie sonst<br />
von den Bauhofmitarbeitern entfernt werden<br />
(kostenpflichtig!!!), wenn möglich nicht am Marktplatz;<br />
Plakatieren nur <strong>in</strong>nerhalb des Ortsgebiet gestattet und dürfen<br />
die Sicht der Fahrer nicht bee<strong>in</strong>trächtigen. (Kreuzung)<br />
allgeme<strong>in</strong>en Bestimmungen des Straßengesetzes e<strong>in</strong>halten!<br />
4624 Pennewang allgeme<strong>in</strong>e Bestimmungen des Straßengesetzes e<strong>in</strong>halten!<br />
4632 Pichl<br />
Es darf nur <strong>in</strong>nerhalb des Ortsgebiets (im S<strong>in</strong>ne der<br />
Straßenverkehrsordnung 1960 i.d.g.F.) plakatiert werden.<br />
Die Werbetafeln dürfen ke<strong>in</strong>esfalls verkehrs- oder<br />
sichtbeh<strong>in</strong>dernd (z.B. <strong>in</strong> Kreuzungsbereichen ) und nicht auf<br />
Banketten aufgestellt werden.<br />
ZVR 478146186 Stand Jänner 09
Sofern Privatgrundstücke betroffen s<strong>in</strong>d, ist das E<strong>in</strong>vernehmen<br />
mit dem jeweiligen Grundeigentümer herzustellen.<br />
Werbetafeln müssen b<strong>in</strong>nen 2 Tagen nach Ende der<br />
Veranstaltung entfernt werden. Bei nicht zeitgerechter<br />
Entfernung werden diese auf Kosten des Veranstalters<br />
entfernt.<br />
Entgegen diesen Bestimmungen aufgestellte Plakatständer<br />
werden auf Kosten des Veranstalters entfernt.<br />
4642 Sattledt<br />
allgeme<strong>in</strong>e Bestimmungen des Straßengesetzes e<strong>in</strong>halten!<br />
Das Aufstellen des Werbe- bzw. Ankündigungsgegenstandes -<br />
maximale Größe 1m x 1 m -ist nur im Bereich - entlang der B<br />
122 beg<strong>in</strong>nend bei der Zufahrt zur Firma Ackerl (km 65540)<br />
bis zur Tafel "Ortsende" (km 65300) erlaubt.<br />
Die Aufstellung darf maximal 2 Wochen vor dem Term<strong>in</strong> der<br />
beworbenen bzw. angekündigten Veranstaltung erfolgen. Die<br />
Werbe- und Ankündigungse<strong>in</strong>richtungen s<strong>in</strong>d bis längstens 7<br />
Tage danach zu entfernen.<br />
Bei allen anderen im Betreuungsbereich der Straßenmeisterei<br />
Kremsmünster bef<strong>in</strong>dlichen Straßenbegleitstücken ist das<br />
Aufstellen von Plakatständern verboten und wird dies vom<br />
Grundeigentümer nicht geduldet.<br />
Bei Nichte<strong>in</strong>haltung der angeführten Vorschreibungen werden<br />
die Ankündigungstafeln von der Marktgeme<strong>in</strong>de Sattledt<br />
entfernt.<br />
Die Kosten der Entfernung und Aufbewahrung von € 20,-- s<strong>in</strong>d<br />
vom Eigentümer zu ersetzen. Die Nichtabholung von<br />
entfernten Gegenständen <strong>in</strong>nerhalb e<strong>in</strong>es Monates im<br />
Geme<strong>in</strong>debauhof (telefonische Voranmeldung ist erforderlich<br />
unter Tel. 0676/3165641) gilt als Verzicht auf das Eigentum<br />
zugunsten der Geme<strong>in</strong>de. Für Schäden, die bei der Entfernung<br />
von Gegenständen unvermeidbar e<strong>in</strong>treten, besteht ke<strong>in</strong><br />
Anspruch auf Entschädigung.<br />
4600 Schleißheim 1. Es darf nur <strong>in</strong>nerhalb des Ortsgebiets (im S<strong>in</strong>ne der<br />
Straßenverkehrsordnung 1960<br />
i.d.g.F.) plakatiert werden.<br />
2. Die Werbetafeln dürfen ke<strong>in</strong>esfalls verkehrs- oder<br />
sichtbeh<strong>in</strong>dernd (z.B. <strong>in</strong><br />
Kreuzungsbereichen) und nicht auf Banketten aufgestellt<br />
werden.<br />
3. Sofern Privatgrundstücke betroffen s<strong>in</strong>d ist das<br />
E<strong>in</strong>vernehmen mit dem jeweiligen Grundeigentümer<br />
herzustellen.<br />
ZVR 478146186 Stand Jänner 09
4. Entlang der Traunufer-<strong>Land</strong>esstraße ist zusätzlich vorher<br />
die mündliche Zustimmung der Straßenmeisterei <strong>Wels</strong> (Tel.<br />
07242/45228-0) e<strong>in</strong>zuholen.<br />
5. Werbetafeln müssen b<strong>in</strong>nen 2 Tagen nach Ende der<br />
Veranstaltung entfernt werden. Bei nicht zeitgerechter<br />
Entfernung werden diese auf Kosten des Veranstalters<br />
entfernt.<br />
6. E<strong>in</strong>e Aufstellung im Ortsgebiet Schleißheim ist<br />
ausschließlich vom westlichen Ortsanfang (von <strong>Wels</strong><br />
kommend) bis zur ersten Brücke gestattet.<br />
7. Entgegen diesen Bestimmungen aufgestellte Plakatständer<br />
werden auf Kosten des Veranstalters entfernt.<br />
4621 Sipbachzell Zu De<strong>in</strong>er Anfrage bezüglich Werbetafeln teile ich dir mit, dass<br />
<strong>in</strong> der Parkanlage vor der Pfarrkirche Sipbachzell, sowie auf<br />
dem Grünstreifen vor der Raiffeisenbank Sipbachzell<br />
(Sichtbeh<strong>in</strong>derung auf den Schutzweg) ke<strong>in</strong>e Werbeschilder<br />
bzw. <strong>Plakattafeln</strong> aufgestellt werden dürfen.<br />
Ansonsten besteht bei E<strong>in</strong>haltung der gesetzlichen Vorschriften<br />
ke<strong>in</strong> E<strong>in</strong>wand.<br />
Angemerkt wird noch, dass die Werbe- bzw. <strong>Plakattafeln</strong><br />
<strong>in</strong>nerhalb von drei Tagen nach Beendigung der Veranstaltung<br />
entfernt und weggeräumt werden müssen.<br />
4651 Stadl-Paura In Bezug auf Ihre Anfrage vom 21.1.2008 teilen wir Ihnen mit,<br />
dass für das Aufstellen von Werbetafeln im Geme<strong>in</strong>degebiet<br />
von Stadl-Paura die Genehmigung des Bürgermeisters<br />
notwendig ist. In Ihrem Ansuchen soll das genaue Datum der<br />
Veranstaltung, Bezeichnung der Veranstaltung, wie viele<br />
Werbetafeln und wo Sie diese <strong>aufstellen</strong> möchten (Entlang der<br />
<strong>Land</strong>esstraße, "Hagerkreuzung" etc.) angeführt se<strong>in</strong>. Sie<br />
können dieses Ansuchen direkt per E-Mail an mich<br />
(m.stelzhammer@stadl-paura.at) senden und erhalten dann<br />
auf selbem Weg die Genehmigung oder Untersagung zurück.<br />
4652 Ste<strong>in</strong>erkirchen In der Marktgeme<strong>in</strong>de Ste<strong>in</strong>erkirchen a.d.Traun dürfen<br />
Werbetafeln für Veranstaltungen nur im Bereich des<br />
Schulgeländes – entlang der Sattledter <strong>Land</strong>esstraße -<br />
angebracht werden.<br />
es werden grundsätzlich nur Plakate und<br />
Veranstaltungsh<strong>in</strong>weise aus den angrenzenden<br />
Nachbargeme<strong>in</strong>den und selbstverständlich die Plakate der<br />
örtlichen Vere<strong>in</strong>e akzeptiert; ordentliches Ersche<strong>in</strong>ungsbild<br />
(Sauberkeit, Standfestigkeit usw.) muss gegeben se<strong>in</strong>; für alle<br />
Veranstaltungsankündigungen ist zeitgerecht e<strong>in</strong>e Anfrage an<br />
das Geme<strong>in</strong>de per E-Mail oder schriftlich erforderlich;<br />
frühestens 14 Tage vor der Veranstaltung und max. drei Tage<br />
ZVR 478146186 Stand Jänner 09
nach der Veranstaltung können die Plakate etc. angebracht<br />
werden.<br />
Die Ankündigungen s<strong>in</strong>d so aufzustellen, dass sie nicht sichtund<br />
verkehrsbeh<strong>in</strong>dernd s<strong>in</strong>d. Auf die E<strong>in</strong>haltung der<br />
beiliegenden Information der Straßenmeisterei <strong>Wels</strong> zum<br />
Aufstellen von Werbetafeln wird verwiesen.<br />
4641 Ste<strong>in</strong>haus nicht verkehrsbeh<strong>in</strong>dernd <strong>aufstellen</strong>; 14 Tage vor, 1 Woche<br />
nach der Veranstaltung; beim <strong>aufstellen</strong> außerhalb des<br />
Ortsgebietes nur mit Bewilligung der Geme<strong>in</strong>de;<br />
4600 Thalheim <strong>in</strong> der Marktgeme<strong>in</strong>de Thalheim bei <strong>Wels</strong> die Aufstellung von<br />
Plakatständern auf öffentlichem Gut nicht gestattet ist.<br />
4616 Weißkirchen allgeme<strong>in</strong>e Bestimmungen des Straßengesetzes;<br />
Die beabsichtigte Aufstellung von Werbungen und<br />
Ankündigungen ist dem Geme<strong>in</strong>deamt vorher zu melden. Die<br />
Zustimmung des jeweiligen Grundeigentümers ist e<strong>in</strong>zuholen.<br />
Entlang von <strong>Land</strong>esstraßen ist auch die Zustimmung der<br />
Straßenmeisterei erforderlich.<br />
Bei Nichtbeachtung dieser Regelungen werden die<br />
Ankündigungen von der Geme<strong>in</strong>de auf Kosten des Aufstellers<br />
entfernt.<br />
ZVR 478146186 Stand Jänner 09
ZVR 478146186 Stand Jänner 09
ZVR 478146186 Stand Jänner 09