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„Jugendhilfe - Wächteramt – Garantenstellung“

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Kunkel: „Jugendhilfe – Wächteramt – Garantenstellung“ Seite 1<br />

„Jugendhilfe - Wächteramt – Garantenstellung“<br />

Peter-Christian Kunkel<br />

A. Die Rechtsprechung 1 zur Garantenstellung im Fall „Laura-Jane“ und im Fall<br />

„Jenny“<br />

„Fall Laura-Jane“<br />

Laura-Jane wurde wegen einer schweren Windeldermatitis im Krankenhaus<br />

behandelt. Der behandelnde Arzt wies die Sozialarbeiterin des ASD der Stadt<br />

Osnabrück bei der Entlassung des Kindes detailliert auf die notwendige Hautpflege<br />

hin. Die SA leitete eine SPFH (§§ 27, 31 SGB VIII) ein und übertrug diese dem SkF.<br />

Grund für die Betreuung war eine Verwahrlosung des Haushalts und eine mögliche<br />

Vernachlässigung beider Kinder durch die Mutter. Es fand ein ausführliches<br />

Gespräch zwischen der SA und den Mitarbeiterinnen des SkF statt. Es wurde ihnen<br />

mitgeteilt, dass das Nachschauen in den Windeln notwendig sei. Drei Besuche in der<br />

Familie wurden vereinbart und durchgeführt. Bei weiteren Besuchen wurde niemand<br />

angetroffen. Vor Abreise der Sozialarbeiterin in den Urlaub am 29.4. teilte die<br />

Mitarbeiterin des SkF mit, die Arbeit sei gut angelaufen. Die Sozialarbeiterin hatte die<br />

Mitarbeiterin noch auf einen für den 2.5. vorgesehenen Arzttermin hingewiesen. Am<br />

3.5. blieb ein Besuch in der Familie erfolglos. Am 7.5. war Laura-Jane infolge von<br />

Auszehrung und Austrocknung tot.<br />

Urteil des LG Osnabrück vom 6.3.96 (NStZ 96, 437 mit Anmerkung Bringewat und<br />

mit Anmerkung Cramer in NStZ 97, 238):<br />

1. Im Jugendhilferecht gibt es keine Garantenstellung.<br />

2. Eine Weisungsbefugnis gegenüber dem freien Träger hat der öffentliche Träger<br />

ohnehin nicht.<br />

1<br />

Näher hierzu Binschus, ZfF 2000, 55.


Kunkel: „Jugendhilfe – Wächteramt – Garantenstellung“ Seite 2<br />

Urteil des OLG Oldenburg vom 2.9.96 (ZfJ 1997, 56 mit Anmerkung Oehlmann-<br />

Austermann):<br />

1. Aus § 1 Abs. 2 S. 2 SGB VIII ergibt sich eine Schutzpflicht des Staates bei allen<br />

Maßnahmen nach dem SGB VIII. Daraus folgt eine strafrechtliche<br />

Garantenpflicht der zur Schutzgewährung unmittelbar tätigen staatlichen<br />

Gewährsträger.<br />

2. Auch die Übertragung der Aufgabe auf einen freien Träger kann wegen der<br />

grundsätzlich fortbestehenden Gewährspflicht für den Schutz der Familie die<br />

Garantenstellung nicht völlig ablösen.<br />

3. Aus der Gewährspflicht folgt die Notwendigkeit, den freien Träger zur Mitteilung<br />

von Auffälligkeiten zu verpflichten.<br />

„Fall Jenny“<br />

Nach Geburt in der Entbindungsklinik wird Jenny von ihrer Mutter (22 Jahre, IQ: 55)<br />

nicht ausreichend versorgt. Nach Information durch den Arzt bringt der ASD in Lüneburg<br />

Mutter und Kind in einem Übergangswohnheim der Diakonie zur Intensivbetreuung<br />

unter. Nach Misshandlung des Kindes durch die Mutter erfolgt Unterbringung in<br />

einer Tagespflegestelle. Mit Vollzeitpflegestelle war die Mutter nicht einverstanden.<br />

Im März 1994 erfolgt Unterbringung in einem Wohnheim in Stuttgart, wobei nicht<br />

geklärt war, ob dies im Rahmen des § 39 BSHG oder im Rahmen des § 19 SGB VIII<br />

geschah. Die Leistung erfolgte durch das Sozialamt Lüneburg. Eine Information des<br />

Jugendamts Stuttgart erfolgte nicht. Anfang 1996 zog die Mutter aus dem Wohnheim<br />

aus zu Freunden in Stuttgart. Der Heimleiter informierte das Jugendamt Stuttgart,<br />

schildert den Fall aber als unauffälligen Normalfall. Das Jugendamt sucht daraufhin<br />

mittelfristig einen Tagheimplatz. Bei der Mutter und ihren Freunden wird Jenny misshandelt.<br />

Davon wird der Jugendamtsleiter am 3.3.96 informiert. Er veranlasst<br />

sofortige Überprüfung. Jenny stirbt am 15.3.96.<br />

Beschluss des OLG Stuttgart vom 28.5.98 (ZfJ 1998, 383):<br />

1. Eine Garantenpflicht folgt nicht unmittelbar aus dem SGB VIII, da<br />

a. 19 SGB VIII eine Sollvorschrift sei;<br />

b. § 1 Abs. 3 Nr. 3 SGB VIII ein bloßer Programmsatz sei.


Kunkel: „Jugendhilfe – Wächteramt – Garantenstellung“ Seite 3<br />

2. Eine Garantenpflicht ergibt sich aber aus tatsächlicher Schutzübernahme, wenn<br />

der zuständige Sozialarbeiter ein Kind betreut (= Beschützergarant).<br />

3. Es ist ein pflichtwidriges Unterlassen, das Aufenthaltsbestimmungsrecht nicht<br />

entziehen zu lassen.<br />

Urteil des LG Stuttgart vom 17.9.99 (noch unveröffentlicht):<br />

1. Eine Garantenstellung ergibt sich aus<br />

a. § 1 Abs. 2 S. 2 i.V.m. § 1 Abs. 3 Nr. 3 SGB VIII, da aus dem staatlichen<br />

Wächteramt eine Pflicht zur Schutzgewährung folgt und<br />

b. tatsächliche Schutzübernahme im Rahmen der Aufgabenerfüllung.<br />

2. Diese Schutzpflicht endet nicht mit dem Wegzug aus dem Zuständigkeitsbereich.<br />

Sie umfasst vielmehr die Pflicht, die Voraussetzungen für eine lückenlose und<br />

sachgerechte Fortführung der Betreuung durch das Jugendamt am neuen<br />

Wohnort zu schaffen; dies geschieht durch eine umfassende Information des<br />

Jugendamtes, sei es durch Aktenübersendung oder durch einen ausführlichen<br />

Bericht.<br />

B. Voraussetzungen der Strafbarkeit<br />

I. Unechtes Unterlassungsdelikt<br />

Im Unterschied zu einem echten Unterlassungsdelikt (z.B. unterlassene Hilfeleistung<br />

gem. § 323c StGB) ist bei einem unechten Unterlassungsdelikt das Unterlassen nur<br />

strafbar, wenn eine Handlungspflicht (Garantenstellung) besteht. § 13 StGB regelt im<br />

Einzelnen die Voraussetzungen der Strafbarkeit bei Unterlassen.


Kunkel: „Jugendhilfe – Wächteramt – Garantenstellung“ Seite 4<br />

Strafbarkeit bei Unterlassen (§ 13 StGB)<br />

<br />

Erfolgseintritt<br />

(= Rechtsgutverletzung)<br />

+<br />

•<br />

Pflicht zur Abwendung des Erfolgs<br />

(= Garantenstellung)<br />

+<br />

‚<br />

Ursächlichkeit des Unterlassens für Erfolgseintritt<br />

(= Kausalität)<br />

+<br />

„<br />

Vorsatz oder Fahrlässigkeit hinsichtlich des Erfolgseintritts<br />

(= Schuld)<br />

II. Die Handlungspflicht aus Garantenstellung<br />

1. Abgrenzung der Begriffe<br />

a) Datenschutzrechtliche Garantenstellung<br />

Gemäß § 61 Abs. 4 SGB VIII ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe verpflichtet,<br />

seinen Datenschutzstandard auch beim Träger der freien<br />

Jugendhilfe zu gewährleisten, wenn er eine Aufgabe nach § 2 SGB VIII von<br />

ihm erfüllen lässt 2 .<br />

b) Organisationsrechtliche Garantenstellung<br />

2<br />

Vgl. hierzu näher Kunkel, LPK-SGB VIII § 61 RN 269-274.


Kunkel: „Jugendhilfe – Wächteramt – Garantenstellung“ Seite 5<br />

Gemäß § 79 Abs. 2 SGB VIII ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe verpflichtet,<br />

die Erfüllung der Aufgaben nach § 2 SGB VIII nach einem in § 79<br />

Abs. 2 SGB VIII näher bestimmten Qualitätsstandard zu erfüllen 3 .<br />

c) Strafrechtliche Garantenstellung<br />

Wesentliche Voraussetzung strafbaren Unterlassens ist das Bestehen einer<br />

Handlungspflicht zur Abwendung des tatbestandsmäßigen Erfolges (z.B.<br />

Körperverletzung oder Tod des Kindes). Diese Handlungspflicht ist<br />

gleichzeitig Voraussetzung und Folge der strafrechtlichen Garantenstellung 4 .<br />

2. Begründung der Garantenstellung<br />

a) Rechtsquellen der Garantenstellung in der Jugendhilfe<br />

Die Garantenstellung 5 kann sich ergeben aus dem Wächteramt des Staates<br />

(Art. 6 Abs. 2 S. 2 GG), speziell des Jugendamtes (§ 1 Abs. 2 S. 2 SGB VIII)<br />

oder aus der Pflicht des Jugendamtes, Kinder vor Gefahren zu schützen (§ 1<br />

Abs. 3 Nr. 3 SGB VIII) oder aus der tatsächlichen Schutzübernahme für das<br />

Kind dadurch, dass eine Aufgabe nach § 2 SGB VIII erfüllt wird. Dies sind<br />

keine getrennten Rechtsquellen, sondern sie können auch zusammenfließen.<br />

Die Pflicht, ein Kind vor Gefahren zu schützen, ist speziell geregelt in den<br />

§§ 42 und 43 SGB VIII, also in den Pflichten zur Inobhutnahme und zur<br />

Herausnahme des Kindes. Auch aus einer Aufsichtspflicht kann sich diese<br />

Schutzpflicht ergeben. Die Aufsichtspflicht hat der Inhaber der<br />

Personensorge (§ 1631 BGB) und damit auch der zum<br />

Personensorgerechtspfleger bestellte Amtspfleger oder der (bestellte oder<br />

gesetzliche) Amtsvormund, sofern die tatsächliche Personensorge nicht bei<br />

einem Elternteil verbleibt. Neben dieser (originären) Aufsichtspflicht besteht<br />

eine aus dem Personensorgerecht abgeleitete Aufsichtspflicht des<br />

Erziehungsberechtigten (z.B. der Erzieherin oder der Pflegeperson).<br />

3<br />

4<br />

5<br />

Vgl. hierzu näher Kunkel, Grundlagen des Jugendhilferechts, 3. Aufl. 1999, S. 184.<br />

Zur näheren dogmatischen Begründung vgl. Bringewat, NJW 1998, 944.<br />

Ablehnend Münder u.a., Frankfurter LPK-KJHG 1998 § 50 Rz 17; zweifelnd Wiesner/Moersberger,<br />

SGB VIII § 50 Rdnr. 104.


Kunkel: „Jugendhilfe – Wächteramt – Garantenstellung“ Seite 6<br />

Garantenstellung in der Jugendhilfe<br />

Rechtsquellen<br />

Wächteramt des JA<br />

(§1 Abs. 2 S.2 SGB VIII)<br />

Tatsächliche Schutzübernahme<br />

für Kind<br />

(durch aufgabenwahrnehmung<br />

nach § 2 SGB VIII)<br />

(=Beschützergarant)<br />

Schutz vor Gefahren<br />

(§1 Abs. 3 Nr. 3<br />

SGB VIII)<br />

(=Überwachungsgarant)<br />

Speziell: Anrufungspflicht des<br />

Familiengerichts<br />

(§ 50 Abs. 3 SGB VIII)<br />

Abbildung: 1<br />

Inobhutnahme<br />

(§ 42 SGB VIII)<br />

Herausnahme<br />

(§ 43 SGB VIII)<br />

Aus Personensorge<br />

(§ 1631 BGB<br />

i.V.m.<br />

§ 55 SGB VIII)<br />

Aufsichtspflicht<br />

Aus vertraglicher<br />

Übernahme<br />

als<br />

Erziehungsberechtigter<br />

(z.B. Tagesbetreuung<br />

oder HzE))<br />

b) Das staatliche Wächteramt<br />

Aus Art. 6 Abs. 2 S. 2 GG ergibt sich, dass der Staat die Pflicht hat, darüber<br />

zu wachen, dass die Eltern ihr Erziehungsrecht zum Wohl des Kindes<br />

ausüben 6 . Die Verletzung dieser Pflicht ist eine Amtspflichtverletzung nach<br />

§ 839 BGB. Auf die Erfüllung der Wächterpflicht hat das Kind einen<br />

Rechtsanspruch, weil Art. 6 GG als Grundrecht ein subjektives öffentliches<br />

Recht ist. Die Wächterpflicht hat nicht den Zweck, optimale Erziehung durch<br />

die Eltern zu gewährleisten, sondern den, einen Missbrauch des elterlichen<br />

Sorgerechts zu verhindern. Damit setzt die Wächterpflicht erst bei<br />

Überschreiten der Gefährdungsschwelle des § 1666 BGB ein. Danach muss<br />

infolge eines elterlichen Fehlverhaltens eine konkrete Gefahr für das<br />

leibliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes bestehen. Bei Erreichen<br />

dieses „Siedepunktes elterlichen Fehlverhaltens“ muss der Jugendhilfeträger<br />

die zur Abwendung der Gefahr erforderlichen Maßnahmen treffen. Dabei<br />

muss er den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Art. 20, 28 GG) beachten.<br />

6<br />

Vgl. näher zum Wächteramt Heilmann, ZfJ 2000, 41.


Kunkel: „Jugendhilfe – Wächteramt – Garantenstellung“ Seite 7<br />

Seine Maßnahme muss also (erstens) geeignet sein, die Gefahr<br />

abzuwenden; sie muss (zweitens) erforderlich sein zur Gefahrenabwehr, d.h.<br />

es darf keine milder wirkende Maßnahme geben, die ebenfalls geeignet wäre<br />

zur Gefahrenabwehr; sie muss (drittens) angemessen sein, d.h. dass der<br />

durch die Maßnahme bewirkte Schaden nicht größer sein darf als der<br />

Nutzen. Bei Unterlassen einer (verhältnismäßigen) Maßnahme verletzt der<br />

Jugendhilfeträger seine strafrechtliche Garantenpflicht. In Betracht kommen<br />

können nur solche Maßnahmen, die auf einer gesetzlichen Grundlage<br />

beruhen; dies verlangt der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung<br />

(Art. 20, 28 GG), wobei § 31 SGB I den Vorbehalt des Gesetzes auch auf<br />

den Leistungsbereich erstreckt. Trotz Erreichen des Interventionspunktes<br />

des § 1666 BGB können nämlich auch Leistungen (z.B. Hilfe zur Erziehung<br />

nach § 27 SGB VIII) in Betracht kommen, um die Gefahr für das Kindeswohl<br />

abzuwenden. Dies ergibt sich aus den §§ 1666, 1666a BGB, die Spielraum<br />

für Leistungen an die Eltern lassen 7 . Das Überschreiten der<br />

Gefährdungsschwelle verpflichtet den staatlichen Wächter zum Eingreifen,<br />

aber nicht notwendig auch zu Eingriffen. Eingriffe im Sinn des<br />

Verwaltungsrechts konnte und –„Paradigmenwechsel“ hin oder her – kann<br />

das Jugendamt ohnehin nicht vornehmen. Auch Inobhutnahme (§ 42<br />

SGB VIII) und Herausnahme (§ 43 SGB VIII) sind keine Eingriffe, weil das<br />

Jugendamt sie nur im Einverständnis mit dem Personensorgeberechtigten<br />

vornehmen kann, ohne dieses aber auf eine Entscheidung des<br />

Familiengerichts – sie ist der Eingriff – angewiesen ist. Das Jugendamt ist<br />

also gleichsam Auge (§ 50 Abs. 3 SGB VIII) und Hand (§§ 42, 43 SGB VIII)<br />

des staatlichen Wächters, das Familiengericht aber dessen Schwert. Will das<br />

Jugendamt ein Kind aus der eigenen Familie herausnehmen, bietet weder<br />

§ 43 SGB VIII noch § 42 SGB VIII dafür eine Rechtsgrundlage; vielmehr<br />

muss eine Eilentscheidung des Familiengerichts nach § 50 Abs. 3 SGB VIII<br />

herbeigeführt werden 8 . Eine weitere Möglichkeit wäre – allerdings nur in<br />

Stadtkreisen – ein Handeln des Jugendamts als Ortspolizeibehörde auf der<br />

Rechtsgrundlage des (landesrechtlichen) Polizeigesetzes 9 .<br />

7<br />

8<br />

9<br />

A.A. wohl Heilmann, ZfJ 2000, 48, der das staatliche Wächteramt erst bei fehlendem elterlichen<br />

Einverständnis aufgerufen sieht.<br />

Vgl. hierzu ausführlich Röchling in LPK-SGB VIII, § 42 RN 58.<br />

Z.B. in Baden-Württemberg §§ 1, 3 PolG.


Kunkel: „Jugendhilfe – Wächteramt – Garantenstellung“ Seite 8<br />

Das Wächteramt in der Jugendhilfe<br />

Rechtsquelle:<br />

Adressat:<br />

Inhalt:<br />

Voraussetzungen:<br />

für den Staat allgemein aus Art. 6 Abs. 2 S.2 GG<br />

für das JA speziell aus § 1 Abs. 2 S.2 SGB VIII<br />

öffentlicher Träger der Jugendhilfe<br />

(Wächter-)Amtspflichten über elterliches<br />

Erziehungsrecht<br />

Überschreiten der Gefährdungsschwelle (§ 1666 BGB)<br />

Mittel:<br />

präventiv<br />

repressiv<br />

Einsatz nach Grundsatz Leistungen für Eltern Eingriffe ins Elternrecht<br />

der Verhältnismäßigkeit:<br />

HzE<br />

(§ 27 SGB VIII)<br />

§ 42<br />

SGB VIII<br />

§ 43<br />

SGB VIII<br />

§ 50 Abs. 3<br />

SGB VIII<br />

Abbildung: 2<br />

FamG<br />

C. Konsequenzen für das Handeln des Mitarbeiters<br />

I. Wer muss handeln?<br />

1. Mitarbeiter des öffentlichen Trägers<br />

Die Garantenstellung aus dem Wächteramt hat der Staat (Art. 6 Abs. 2 S. 2 GG),<br />

insbesondere der Träger der öffentlichen Jugendhilfe (§ 1 Abs. 2 S. 2 SGB VIII),<br />

also die Gebietskörperschaft (§ 69 Abs. 1 SGB VIII). Da das Strafrecht aber nur<br />

die persönliche Verantwortlichkeit kennt, trifft die Handlungspflicht den Einzelnen<br />

(Mitarbeiter, aber auch Vorgesetzten). Für die Handlungspflicht ist es unbeachtlich,<br />

ob der Mitarbeiter beim Jugendamt, beim Sozialamt oder einer<br />

anderen Dienststelle der Gebietskörperschaft beschäftigt, erst recht in welcher<br />

Funktion er dort tätig ist. Seine (funktionelle) Zuständigkeit hat lediglich


Kunkel: „Jugendhilfe – Wächteramt – Garantenstellung“ Seite 9<br />

Bedeutung für die Art seiner Handlungspflicht, die bei fehlender eigener<br />

Zuständigkeit zur bloßen Informationspflicht des zuständigen Mitarbeiters wird.<br />

Ist beispielsweise der Sachbearbeiterin im Sozialamt bekannt, dass die<br />

drogensüchtige Mutter ihr Kind vernachlässigt, ist die Mitarbeiterin im Sozialamt<br />

verpflichtet, den Gefährdungstatbestand der zuständigen Mitarbeiterin im<br />

Jugendamt (ASD) mitzuteilen.<br />

2. Mitarbeiter des freien Trägers<br />

Den Träger der freien Jugendhilfe trifft nicht die Garantenstellung aus dem staatlichen<br />

Wächteramt, aber aus vertraglicher oder tatsächlicher Schutzübernahme.<br />

Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe ist dafür verantwortlich, dass diese Aufsichtspflicht<br />

dem freien Träger auch bekannt ist; es empfiehlt sich daher die ausdrückliche<br />

Aufnahme der Aufsichtspflicht in den Leistungsvertrag. Der öffentliche<br />

Träger ist gleichsam Garant der Garantenstellung des freien Trägers. Auch hier<br />

ist wiederum strafrechtlich nur der einzelne Mitarbeiter/die einzelne Mitarbeiterin<br />

verantwortlich.<br />

II. Wann muss er handeln?<br />

Die Handlungspflicht setzt ein ab positiver Kenntnis vom Gefährdungstatbestand,<br />

d.h. der Mitarbeiter muss wissen, dass eine konkrete Gefahr für das leibliche,<br />

seelische oder geistige Wohl des Kindes vorliegt. Die bloße Möglichkeit der<br />

Kenntnisnahme reicht nicht aus, weil § 13 StGB nur solches Unterlassen dem<br />

Handeln gleichstellt, das in seinem Gewicht dem Handeln vergleichbar ist. Dies ist<br />

allerdings auch bei zwingenden Hinweisen auf einen Gefährdungstatbestand<br />

anzunehmen, wenn der Mitarbeiter gleichsam die Augen vor der Gefahrenlage<br />

verschließt.


Kunkel: „Jugendhilfe – Wächteramt – Garantenstellung“ Seite 10<br />

III. Wie muss er handeln?<br />

1. Allgemeine Handlungspflichten<br />

Zunächst muss er Hilfe zur Erziehung gem. § 27 SGB VIII anbieten; auf einen<br />

Antrag des Personensorgeberechtigten kommt es nicht an 10 . Lehnt der<br />

Personensorgeberechtigte (dies sind beide Elternteile gem. § 1626 BGB) die<br />

Hilfe ab oder ist er nicht zur Mitwirkung bereit, hat der Mitarbeiter das<br />

Familiengericht gem. § 50 Abs. 3 SGB VIII anzurufen, wenn er dies für<br />

erforderlich hält, um die Gefahr abzuwenden; Ermessen besteht weder für die<br />

Beurteilung der Gefahrenlage noch für die daraus folgende Konsequenz der<br />

Anrufung des Familiengerichts. Beseitigt die Entscheidung des Familiengerichts<br />

die Gefahrenlage nicht, ist der Mitarbeiter auch zur Einlegung der Beschwerde<br />

(§§ 19, 22 FGG) verpflichtet. Das Unterlassen einer Anordnung durch den<br />

Familienrichter, das eine Schädigung des Kindes zur Folge hat, ist wegen des<br />

sog. Richterprivilegs nicht strafbar. Ein Richter kann sich nur strafbar machen,<br />

wenn zugleich eine Rechtsbeugung (§ 339 StGB) vorliegt.<br />

Der für den Fall (sachlich, örtlich oder funktionell) nicht zuständige Mitarbeiter hat<br />

eine Informationspflicht. Er muss unverzüglich den Gefährdungstatbestand dem<br />

zuständigen Kollegen mitteilen. Mit dieser Information hat er seine<br />

Handlungspflicht aber erfüllt, er muss dem Fall nicht weiter nachgehen. Nur unter<br />

besonderen Umständen (Unerfahrenheit oder Unzuverlässigkeit des zuständigen<br />

Mitarbeiters) wird er nachfragen müssen, was aus seiner Information geworden<br />

ist. Auch der Mitarbeiter des freien Trägers, der für den öffentlichen Träger eine<br />

Aufgabe erfüllt, muss den öffentlichen Träger darüber informieren, wie sich die<br />

Gefährdungslage entwickelt. Bei besonderen Auffälligkeiten des Kindes oder der<br />

Eltern muss diese Information anlassbezogen gegeben werden und nicht nur in<br />

regelmäßigen Abständen. Umgekehrt hat der Mitarbeiter des öffentlichen Trägers<br />

eine Überwachungspflicht außerhalb der regelmäßigen Hilfeplangespräche bei<br />

solchen Auffälligkeiten. Informations- und Überwachungspflichten des Trägers<br />

der öffentlichen Jugendhilfe bedürfen einer gesetzlichen Grundlage (Art. 20, 28<br />

GG: Gesetzmäßigkeit der Verwaltung). Sie ergeben sich als Nebenpflichten<br />

10<br />

Vgl. näher hierzu Kunkel, ZfJ 1998, 205; a.A. aber die herrschende Lehre und Praxis.


Kunkel: „Jugendhilfe – Wächteramt – Garantenstellung“ Seite 11<br />

ordnungsgemäßer Aufgabenerfüllung. Solche Nebenpflichten sind teilweise<br />

speziell-gesetzlich geregelt (z.B. die Mitteilungspflicht nach § 86c S. 2 SGB VIII<br />

beim Zuständigkeitswechsel), zum größeren Teil aber ergeben sie sich aus dem<br />

gesetzlichen Wächteramt des öffentlichen Trägers. Für den Mitarbeiter des freien<br />

Trägers ergibt sich die Informationspflicht aus Vertrag.<br />

2. Spezifische Handlungspflichten<br />

Für die Handlungspflichten des die Beistandschaft, Amtspflegschaft oder<br />

Amtsvormundschaft führenden Mitarbeiters (§ 55 Abs. 2 S. 1 SGB VIII) gilt:<br />

Der Beistand hat aus seinem Aufgabenkreis (§ 1712 BGB) keine spezifischen<br />

Handlungspflichten zur Abwendung einer Gefährdung des Kindes. Auch für ihn<br />

gilt aber die Informationspflicht aus dem Wächteramt, wenn er Kenntnis von einer<br />

Gefahrenlage hat. Der bestellte Real-Amtspfleger und der gesetzliche oder<br />

bestellte Real-Amtsvormund 11 hat die sich aus der Personensorge ergebende<br />

gesetzliche Aufsichtspflicht (§§ 1631, 1800 BGB), sofern nicht die tatsächliche<br />

Personensorge der minderjährigen Mutter verbleibt (§ 1673 Abs. 2 BGB). Bei<br />

Gewährung einer Hilfe zur Erziehung (§ 27 SGB VIII) kann sich der<br />

Amtsvormund also nicht damit begnügen, es bei der Antragstellung zu belassen<br />

und im Übrigen die Hilfeleistung dem ASD zu überlassen. Vielmehr muss er<br />

- an den Hilfeplangesprächen teilnehmen<br />

- sich an der Auswahl der Einrichtung oder Pflegefamilie beteiligen<br />

- die Durchführung der Hilfe dort überwachend begleiten<br />

- mit dem Kind regelmäßig Besuchskontakte pflegen, um Auffälligkeiten<br />

feststellen zu können.<br />

11<br />

Zu diesen Begriffen vgl. Kunkel in Oberloskamp, Vormundschaft, Pflegschaft und Beistandschaft für<br />

Minderjährige, § 16.


Kunkel: „Jugendhilfe – Wächteramt – Garantenstellung“ Seite 12<br />

D. Begrenzungen des Handelns<br />

I. Zuständigkeit<br />

Das Wächteramt ist ein solches des Staates (Art. 6 Abs. 2 S. 2 GG), das § 1 Abs. 2<br />

S. 2 SGB VIII für den Träger der öffentlichen Jugendhilfe konkretisiert. Sich daraus<br />

ergebende Handlungspflichten können aber zunächst nur für solche Handlungen<br />

bestehen, für die der Träger sachlich und örtlich und der einzelne Mitarbeiter<br />

funktionell (nach Geschäftsverteilung) zuständig ist. Dies folgt aus dem Grundsatz<br />

der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung (Art. 20, 28 GG). So muss beispielsweise der<br />

Mitarbeiter Hilfe zur Erziehung (§ 27 SGB VIII) leisten, das Familiengericht anrufen<br />

(§ 50 Abs. 3 SGB VIII), das Kind aus einer fremden Familie herausnehmen (§ 43<br />

SGB VIII), ein Kind in Obhut nehmen (§ 42 SGB VIII), der nach der<br />

Geschäftsverteilung für dieses Kind funktionell zuständig und dessen<br />

Anstellungsträger für diese Aufgabe sachlich und örtlich zuständig ist. Ebenso hat<br />

der Amtsvormund nur die Aufsichtspflicht für das Kind, für das ihm als Real-Vormund<br />

die Vormundschaft übertragen worden ist. Aus dem gesetzlichen Wächteramt ergibt<br />

sich aber unmittelbar die Nebenpflicht, bei eigener Unzuständigkeit den zuständigen<br />

Träger oder innerhalb des zuständigen Trägers den zuständigen Mitarbeiter zu<br />

informieren. Art. 6 Abs. 2 S. 2 GG ist insoweit zugleich Aufgaben-, Befugnis- und<br />

Verpflichtungsnorm.<br />

Hat der öffentliche Träger die Erfüllung einer Aufgabe auf einen freien Träger übertragen,<br />

bleibt er als sachlich und örtlich zuständiger Träger der öffentlichen Jugendhilfe<br />

für den Fall verantwortlich. Ihn trifft die Gewährleistungspflicht aus § 79 Abs. 2<br />

SGB VIII, die bei Auffälligkeiten des Kindes zu einer Überwachungspflicht der Aufgabenerfüllung<br />

durch den freien Träger wird. Nur in diesem rechtlichen Rahmen ist<br />

der freie Träger selbständig bei der fachlichen Durchführung der Aufgabe (§ 4 Abs. 2<br />

SGB VIII). Vergleichbar der kommunalen Selbstverwaltung aus Art. 28 Abs. 2 GG<br />

unterliegt der freie Träger einer Art Rechtsaufsicht, aber nicht der Fachaufsicht durch<br />

den öffentlichen Träger. Nur innerhalb des freien Trägers ist die einzelne<br />

Mitarbeiterin der Fachaufsicht ihrer Vorgesetzten unterworfen. Vernachlässigt die<br />

Vorgesetzte ihre Pflicht zur Fachaufsicht, ist dies zugleich eine Verletzung der<br />

Aufsichtspflicht für das Kind aus der vertraglichen Aufgabenübertragung.


Kunkel: „Jugendhilfe – Wächteramt – Garantenstellung“ Seite 13<br />

Zuständigkeit für Handlungspflicht bei<br />

Garantenstellung<br />

Wächteramt<br />

Abwendung unmittelbarer Gefahr für Kind<br />

Garantenstellung<br />

Handlungspflichten<br />

bei eigener Zuständigkeit<br />

(sachlich, örtlich, funktionell)<br />

für Aufgabenerfüllung nach § 2 SGB VIII<br />

ohne eigene Zuständigkeit<br />

Informationspflicht<br />

durch öffentlichen Träger selbst<br />

Übertragung auf freien Träger<br />

Gewährleistungspflicht<br />

Überwachungspflicht<br />

Abbildung: 3<br />

II. Datenschutz<br />

Die Übermittlung eines Datums von einem unzuständigen Träger an den zuständigen<br />

oder innerhalb des Trägers von einer unzuständigen Stelle an die zuständige ist<br />

zulässig gem. § 69 Abs. 1 Nr. 1 SGB X i.V.m. § 61 Abs. 1 SGB VIII. Handelt es sich<br />

um ein besonders anvertrautes Datum i.S.d. § 65 SGB VIII, ist die Einwilligung der<br />

anvertrauenden Person notwendig; ohne diese ist die Weitergabe an das Familiengericht<br />

gem. § 65 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB VIII zulässig, im Übrigen ist eine Weitergabe<br />

bei rechtfertigendem Notstand gem. § 65 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VIII möglich und<br />

wegen der Handlungspflicht aus dem Wächteramt auch notwendig. Auch eine<br />

Weitergabe an die Polizei kann unter diesen Voraussetzungen zulässig und geboten<br />

sein 12 . Diese Datenschutzregelungen gelten auch für den Träger der freien<br />

Jugendhilfe, wenn er eine Aufgabe für den öffentlichen Träger erfüllt (§ 61 Abs. 4<br />

SGB VIII).<br />

12<br />

Vgl. hierzu Kunkel, NDV 1992, 87.


Kunkel: „Jugendhilfe – Wächteramt – Garantenstellung“ Seite 14<br />

Für die Tätigkeit des Amtsbeistands/Amtspflegers/Amtsvormunds gilt gem. § 61 Abs.<br />

2 SGB VIII allerdings nur § 68 SGB VIII. Dieser erlaubt die Weitergabe von Daten bei<br />

Kenntnis eines Gefährdungstatbestandes für das Kind, für das der bestellte Amtspfleger<br />

oder der gesetzliche oder bestellte Amtsvormund die Personensorge und<br />

damit die Aufsichtspflicht hat. Mit der Weitergabe eines solchen Datums erfüllt der<br />

Amtspfleger/Amtsvormund eine eigene Aufgabe. Erfährt er dagegen von einer<br />

Gefahrensituation für ein von ihm nicht betreutes Kind, ergibt sich seine<br />

Übermittlungsbefugnis, aber auch -pflicht unmittelbar aus dem staatlichen<br />

Wächteramt. Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1<br />

i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) ist immanent beschränkt durch das Grundrecht des Kindes<br />

auf Ausübung des staatlichen Wächteramtes aus Art. 6 Abs. 2 S. 2 GG. Dasselbe gilt<br />

für die Übermittelung einer Information durch den Amtsbeistand an die zuständige<br />

Stelle. Für die Angehörigen einer Berufsgruppe nach § 203 Abs. 1 StGB gilt<br />

zusätzlich zur sozialrechtlichen die strafrechtliche Schweigepflicht. Eine<br />

Offenbarungsbefugnis besteht für sie entsprechend den Ausführungen oben zu § 65<br />

SGB VIII.<br />

Datenschutz bei Kindeswohlgefährdung<br />

A. Übermittlungsbefugnis<br />

1. Eingriff in Sozialgeheimnis?<br />

§ 35 Abs. 1 SGB I i.V.m. § 61 Abs. 1 SGB VIII<br />

- Sozialleistungsträger (§§ 18 - 29 SGB I)<br />

- Sozialdatum (§ 67 Abs. 1 SGB X)<br />

- Übermittlung (§ 67 Abs. 6 Nr. 3 SGB X)<br />

2. Zulässigkeit des Eingriffs?<br />

§ 35 Abs. 2 SGB I i.V.m. §§ 67b, d SGB X i.V.m.<br />

a) § 68 SGB X<br />

- Ersuchen der Polizei<br />

- übermittlungsfähiges Datum (Adresse ...)


Kunkel: „Jugendhilfe – Wächteramt – Garantenstellung“ Seite 15<br />

b) § 69 SGB X i.V.m. § 64 Abs. 2 SGB VIII<br />

aa) Abs. 1 Nr. 1:<br />

- Erfüllung einer Aufgabe nach dem SGB<br />

- Erforderlichkeit für diese Aufgabenerfüllung<br />

- die Übermittlung darf den Erfolg einer Leistung gem. § 2 Abs. 2<br />

SGB VIII nicht gefährden<br />

bb) Abs. 1 Nr. 2:<br />

- gerichtliches Verfahren im Zusammenhang mit Aufgabenerfüllung<br />

nach SGB<br />

- Erforderlichkeit für die Durchführung des gerichtlichen Verfahrens<br />

- Übermittlung darf den Erfolg einer Leistung gem. § 2 Abs. 2<br />

SGB VIII nicht gefährden<br />

c) § 73 SGB X<br />

- Anordnung durch den Richter<br />

- Verbrechen (gem. § 12 StGB) oder Vergehen von erheblicher<br />

Bedeutung, insbesondere<br />

• § 176 StGB (sexueller Missbrauch von Kindern)<br />

• § 225 StGB (Misshandlung von Schutzbefohlenen)<br />

bei anvertrauten Daten zusätzlich:<br />

B. Weitergabebefugnis<br />

1. Eingriff gem. § 65 SGB VIII?<br />

a) anvertrautes Datum<br />

b) bei persönlicher oder erzieherischer Hilfe<br />

2. Zulässigkeit des Eingriffs?<br />

a) Nr. 1:<br />

Einwilligung des Anvertrauenden<br />

b) Nr. 2:<br />

Gefährdungsschwelle des § 1666 BGB<br />

+


Kunkel: „Jugendhilfe – Wächteramt – Garantenstellung“ Seite 16<br />

Entscheidung des Familiengerichts<br />

+<br />

Leistung des Jugendamts gem. § 2 Abs. 2 SGB VIII<br />

c) Nr. 3:<br />

Rechtfertigender Notstand (§ 34 StGB)<br />

- höherwertiges Schutzgut als die Schweigepflicht<br />

- gegenwärtige Gefahr für dieses Schutzgut<br />

- Weitergabe notwendig (= keine Alternative) zur Abwendung der<br />

Gefahr<br />

Beachte: Für Tätigkeit des AB/AP/AV gilt nur § 68 SGB VIII.<br />

Für Angehörige einer Berufsgruppe nach § 203 Abs. 1 StGB gilt zusätzlich<br />

die strafrechtliche Schweigepflicht aus § 203 Abs. 1 StGB.


Kunkel: „Jugendhilfe – Wächteramt – Garantenstellung“ Seite 17<br />

Literaturhinweise<br />

Binschus:<br />

Bringewat:<br />

Heilmann:<br />

Kunkel:<br />

Zur strafrechtlichen Garantenpflicht von Sozialarbeitern,<br />

in: ZfF 2000, 55<br />

Kommunale Jugendhilfe und strafrechtliche Garantenhaftung,<br />

in: NJW 1998, 944<br />

Hilfe oder Eingriff? - Verfassungsrechtliche Überlegungen<br />

zum Verhältnis von staatlichem Wächteramt und Jugendhilfe,<br />

in: ZfJ 2000, 41<br />

Das Weisungsrecht des öffentlichen Trägers bei Hilfe zur<br />

Erziehung, in: ZfJ 2000, 60<br />

Kunkel: Amtsbeistandschaft, Amtspflegschaft, Amtsvormundschaft,<br />

in: Oberloskamp (Hrsg.): Vormundschaft,<br />

Pflegschaft und Beistandschaft für Minderjährige. 2. Aufl.<br />

München 1998<br />

Kunkel:<br />

Kunkel:<br />

Wider einen „Perspektivenwechsel“ in der Jugendhilfe, in:<br />

FamRZ 1997, 193<br />

Kindesmisshandlung und Sozialdatenschutz, in: NDV<br />

1992, 87<br />

Mörsberger/Restemeier: Helfen mit Risiko. Zur Pflichtenstellung des Jugendamtes<br />

bei Kindesvernachlässigung. Neuwied 1997<br />

Schrapper:<br />

Elternrecht, Kindeswohl und staatliches Wächteramt, in:<br />

Forum Erziehungshilfen 1997, 4<br />

Verein für Kommunal- ... und Schuld ist im Ernstfall das Jugendamt“. Berlin 1999<br />

wissenschaften:<br />

Rechtsprechung<br />

OLG Oldenburg,<br />

Urteil vom 2.9.96, in: ZfJ 1997, 55 mit Anmerkung von<br />

Oehlmann-Austermann<br />

OLG Stuttgart, Beschluss vom 28.05.98, in: ZfJ 1998, 382<br />

LG Stuttgart,<br />

Urteil vom 17.09.1999 (noch nicht veröffentlicht)


Kunkel: „Jugendhilfe – Wächteramt – Garantenstellung“ Seite 18<br />

Folgende Diskussionspapiere sind bislang erschienen:<br />

88-1 Klaus Locher (Hrsg.): Allokationspolitik als Lehrinhalt im Fach Volkswirtschaftslehre an<br />

Fachhochschulen für öffentliche Verwaltung<br />

88-2 Werner Röck: Strukturanalyse einer Kleinstadt am Beispiel der Stadt Renchen<br />

89-1 Klaus Locher: Kommunale Bibliotheken. Eine ökonomische Betrachtung - vergriffen;<br />

veröffentlicht in: Jahrbuch für Sozialwissenschaft, 41(1990), S. 264-274. -<br />

89-2 Martin Trockels: Polizeirechtliche Gesichtspunkte der Obdachlosigkeit - vergriffen;<br />

veröffentlicht in: Baden-Württembergische Verwaltungspraxis, 16(1989), S. 145-152 -<br />

89-3 Klaus Locher: Das Gefangenen-Dilemma. Eine einfache Einführung anhand von<br />

Beispielen - vergriffen; veröffentlicht in: Wirtschaftswissenschaftliches Studium (WiSt),<br />

20(1991), S. 19-24 + S. 60-64 -<br />

89-4 Gernot Joerger: Öffentlichkeitsarbeit der Behörden und öffentlichen Betriebe:<br />

Empfehlungen für Pressemitteilungen - vergriffen; veröffentlicht unter dem Titel "Klippen<br />

bei Pressemitteilungen beachten", in: VOP, 11(1989), S. 243-247 und S. 289 -<br />

89-5 Erhard Schlabach: Bodenschutzrecht. Ein Überblick über die Rechtslage in Baden-<br />

Württemberg - vergriffen; veröffentlicht in: Verwaltungsblätter für Baden-Württemberg -<br />

VBlBW - 10(1989), S. 218-228 -<br />

89-6 Gernot Joerger & Heidemarie Seel: Führungspositionen in Behörden und öffentlichen<br />

Betrieben auch für Teilzeitbeschäftigte. Eine Diskussion, die kommen wird und muß.-<br />

vergriffen; veröffentlicht in: VOP, 12(1990), Heft 1, S. 32-35 -<br />

89-7 Heinz-Joachim Peters: Die Sachverhaltsermittlung im Verwaltungsverfahren -<br />

vergriffen; veröffentlicht in: Juristische Schulung, 31(1991), S. 54-59 -<br />

89-8 Peter-Christian Kunkel: Der Kostenbeitrag in der Jugendhilfe; - veröffentlicht in: Recht<br />

der Jugend und des Bildungswesens (RdJB), 38(1990), Heft 1, S. 80-93 -<br />

90-1 Klaus Locher: Der Begriff der Elastizität und seine Bedeutung für die Praxis - vergriffen;<br />

veröffentlicht in: Der Gemeindehaushalt, 92(1991), S. 25-27 -<br />

90-2 Peter-Christian Kunkel: Die Rechtsfolgen unzulässigen Offenbarens eines<br />

Geheimnisses, insbesondere des Sozialgeheimnisses, durch die Behörde - vergriffen; -<br />

veröffentlicht in: Verwaltungsblätter für Baden-Württemberg (VBlBW), 13(1992), Heft 2,<br />

S. 47-51 -<br />

90-3 Klaus Locher: Zum Ersatz der Kraftfahrzeugsteuer durch eine Mineralölsteuererhöhung<br />

- veröffentlicht in: Internationales Verkehrswesen, 43(1991), S. 244-250.<br />

90-4 Heinz-Joachim Peters: Allgemeines Umweltordnungsrecht - veröffentlicht in:<br />

Verwaltungsrundschau, 36(1990), S. 185-196. -<br />

90-5 Erhard Schlabach: Abfallrecht in Baden-Württemberg. Eine Einführung<br />

90-6 Peter-Christian Kunkel: § 107 BSHG in der Spruchstellenpraxis; vergriffen -<br />

veröffentlicht in: Zeitschrift für das Fürsorgewesen (ZfF), 42(1990), Heft 6, S. 121-124 -


Kunkel: „Jugendhilfe – Wächteramt – Garantenstellung“ Seite 19<br />

90-7 Peter-Christian Kunkel: Jugendhilfe und Schule - Zum Verhältnis beider Institutionen<br />

nach dem neuen Jugendhilferecht; vergriffen - veröffentlicht in: Recht der Jugend und<br />

des Bildungswesens (RdJB), 38(1990), Heft 2, S. 149-162 -<br />

90-8 Heijo Feuerstein, Gernot Joerger, Friedrich Klinkhammer, Heidemarie Seel & Günther<br />

R. Vollmer: Sozialwissenschaftliche Ausbildung von Beamtinnen und Beamten -<br />

Notwendigkeit oder Luxus? Zum Beispiel: Psychologie. Ein Roundtable-Interview mit<br />

Psychologie-Professoren der Fachhochschulen für öffentliche Verwaltung Kehl und<br />

Ludwigsburg<br />

90-9 Klaus Locher: Skilanglauf und Auerwild. Ökonomische Analyse eines Fallbeispiels zum<br />

Verhältnis von Naturschutz und Kommunen; veröffentlicht in: Verwaltungsrundschau,<br />

38(1992), S. 60-67.<br />

91-1 Gernot Joerger: Einführung neuen Personals. Entwicklungsfähige Personalentwicklung<br />

beim Staat, dem größten deutschen Arbeitgeber - vergriffen.<br />

91-2 Peter-Christian Kunkel: Sozialdatenschutz und Mitteilungspflichten nach dem neuen<br />

Ausländergesetz; - veröffentlicht in: Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl), 106(1991), Heft<br />

11, S. 567-574 -<br />

91-3 Peter-Christian Kunkel: Leistungsverpflichtungen und Rechtsansprüche im Kinder- und<br />

Jugendhilfegesetz, insbesondere die Hilfe zur Erziehung; vergriffen - veröffentlicht in:<br />

Zentralblatt für Jugendrecht (ZfJ), 78(1991), Heft 3, S. 145-164 -<br />

91-4 Klaus Locher: Ökonomie des Kaminkehrens. Eine Analyse der Staatseingriffe zur<br />

Regelung des Schornsteinfegerwesens<br />

91-5 Andrea Rokohl & Peter-Christian Kunkel: Die Überleitung nach § 90 BSHG bei<br />

Ansprüchen aus Schenkungs- und Altenteilsverträgen. Eine Einführung<br />

91-6 Michael Loritz: Das Grundrecht auf Eigentum (Art. 14 GG)<br />

92-1 Erhard Schlabach: Das neue Bodenschutzgesetz von Baden-Württemberg<br />

92-2 Ulrich Mehlich: Verwaltungshilfe für die sächsischen Kommunen. Ein<br />

Erfahrungsaustausch während der 15. Kehler Hochschultage im November 1991<br />

92-3 Klaus Locher: Forschung und Entwicklung an Fachhochschulen für öffentliche<br />

Verwaltung; veröffentlicht in: Verwaltungsarchiv, 84 (1993), S. 467-483.<br />

92-4 Heidemarie Seel: Die Muster in den Köpfen. Unüberwindbare Hindernisse auf dem Weg<br />

zur Chancengleichheit?<br />

92-5 Dieter Kiefer & Manfred Groh: Wirtschaftlichkeitsanalyse privater Investorenmodelle für<br />

öffentliche Baumaßnahmen - vergriffen; veröffentlicht in: Die Bauverwaltung, 65(1992),<br />

S. 288 ff. und 325 ff.<br />

92-6 Erhard Schlabach: Gebührenrecht für die staatliche Verwaltung in Baden-Württemberg<br />

92-7 Peter-Christian Kunkel: Sind das neue Bundesdatenschutzgesetz und das neue<br />

Landesdatenschutzgesetz für die Jugend- und Sozialhilfe einschlägig?; - veröffentlicht<br />

in: Verwaltungsblätter für Baden-Württemberg (VBlBW), 14(1993), Heft 1, S. 6-8 -.


Kunkel: „Jugendhilfe – Wächteramt – Garantenstellung“ Seite 20<br />

92-8 Peter-Christian Kunkel: Die Gesamtverantwortung des Trägers der öffentlichen<br />

Jugendhilfe; - veröffentlicht in: Nachrichtendienst des Deutschen Vereins für öffentliche<br />

und private Fürsorge (NDV), 72(1992), Heft 9, S. 285-287 -.<br />

92-9 Peter-Christian Kunkel: Die Familiengerichtshilfe des Jugendamts; - veröffentlicht in:<br />

Zeitschrift für das gesamte Familienrecht (FamRZ), 40(1993), Heft 5, S. 505-508 -.<br />

93-1 Peter-Christian Kunkel: Junge Ausländer im Jugendhilferecht; - veröffentlicht in:<br />

Zentralblatt für Jugendrecht (ZfJ), 80(1993), Heft 7-8, S. 334-340 -.<br />

93-2 Klaus Locher: Autobahngebühren auch in Deutschland?<br />

93-3 Peter-Christian Kunkel: Der Datenschutz in der Jugendhilfe nach der Reparatur-Novelle<br />

- Zurück in die Werkstatt!; - veröffentlicht in: Zentralblatt für Jugendrecht (ZfJ), 80(1993),<br />

Heft 6, S. 274-281.<br />

93-4 Jutta Lenz: Frauen und Macht<br />

93-5 Klaus Locher: Mindestpreise als Instrumente der Verteilungspolitik. Das Beispiel der<br />

Agrarpolitik;<br />

veröffentlicht in: Wirtschaftswissenschaftliches Studium (WiSt), 24 (1995), S. 535-538.<br />

93-6 Klaus Locher: Gleicher Lohn für Frauen? Zu den Wirkungen des § 612 Abs.3 BGB.<br />

93-7 Heidemarie Seel: Kommunikationsverhalten von Mann und Frau im Vergleich;<br />

veröffentlicht in: Der Bürger im Staat, 43(1993), S. 166-170 und in: Hans-Georg Wehling<br />

(Hrsg.), Frau und Mann zwischen Tradition und Emanzipation, Stuttgart, 1993, S. 43-55<br />

93-8 Hans-Dieter Ganter: Gruppenarbeit im Verwaltungs- und Dienstleistungsbereich<br />

93-9 Gernot Joerger: Auslandspraktika für den öffentlichen Dienst auf dem Prüfstand<br />

93-10 Anja Lenkeit & Gernot Joerger: Sorgen mit der Entsorgung. Umweltverträglichkeit des<br />

Computereinsatzes.<br />

93-11 Klaus Locher: Staat contra Raucher. Einige ökonomische Überlegungen zu<br />

Staatseingriffen gegen den Tabakkonsum.<br />

94-1 Peter-Christian Kunkel: Das Asylbewerberleistungsgesetz in Konkurrenz mit<br />

Sozialleistungsgesetzen unter besonderer Berücksichtigung des Kinder- und<br />

Jugendhilfegesetzes; veröffentlicht in: Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ),<br />

13(1994), Heft 4, S. 352-355<br />

94-2 Peter-Christian Kunkel: § 117 BSHG - Mißbrauchskontrolle oder Kontrollmißbrauch?;<br />

veröffentlicht in: Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ), 14(1995), Heft 1, S. 22-<br />

24<br />

94-3 Heinz Schmitz-Peiffer: Scenario 2000 Oder: Quo vadis Kirche? Möglichkeiten und<br />

Grenzen von Organisationsberatungen in kirchlichen Institutionen; veröffentlicht u.a. in<br />

den Evang. Kommentaren, 7/1994.<br />

94-4 Peter-Christian Kunkel: Der Datenschutz in der Sozial- und Jugendhilfe nach der<br />

(neuesten) Neuregelung des Sozialdatenschutzes; veröffentlicht in: Zeitschrift für<br />

Sozialhilfe und Sozialgesetzbuch (ZfSH/SGB), 34 (1995), Heft 5, S. 225-240<br />

94-5 Heinz-Joachim Peters: Grundlagen des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung


Kunkel: „Jugendhilfe – Wächteramt – Garantenstellung“ Seite 21<br />

95-1 Werner Röck: Kommunale Verpackungsteuer für den Verzehr an Ort und Stelle und<br />

Alternativen der Vermeidung von Einwegverpackungen - Die ökonomische Sicht -<br />

95-2 Gernot Joerger: Qualitätsmanagement für bessere Behördentexte<br />

95-3 Heidemarie Seel & Iris Boneberg: Neue Frauen, neue Männer? Zur Gleichstellung von<br />

Mann und Frau. Eine Umfrage an den Fachhochschulen in Baden-Württemberg. Die<br />

Ergebnisse der FH Kehl.<br />

95-4 Gernot Joerger: Neues Steuerungsmodell und Qualitätsmanagement - alte<br />

Innovationsideen neu verpackt? Traditionelle und aktuelle Optimierungsansätze für<br />

mehr Bürgernähe, Kundenorientierung, Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit, humanere<br />

Arbeitsbedingungen<br />

95-5 Erhard Schlabach: Bodenbelastungsgebiete in Baden-Württemberg<br />

95-6 Peter-Christian Kunkel: Jugendhilfe - Hilfe durch Leistung und Eingriff; veröffentlicht in:<br />

Jugendhilfe, 33 (1995), S. 277-284 und S. 348-359.<br />

95-7 Roland Geitmann: Mehr Demokratie - in Bayern und anderswo<br />

95-8 Werner Röck: Allokations- und Verteilungswirkungen verschiedener Formen von<br />

Kindergartenbeiträgen<br />

96-1 Roland Geitmann: Neutrales Geld als Verfassungsgebot<br />

96-2 Heidemarie Seel: Bericht der Gleichstellungsbeauftragten<br />

96-3 Werner Röck: Bezuschussung von Mehrwegwindeln und der Inanspruchnahme von<br />

Windeldiensten<br />

- Eine ökologische und ökonomische Beurteilung -<br />

96-4 Heinz-Joachim Peters: Allgemeines Umweltverwaltungsrecht<br />

96-5 Klaus Locher: Der Abmarkungszwang im baden-württembergischen Vermessungsrecht<br />

96-6 Gernot Joerger: Professorinnen und Professoren nach Leistung bezahlen - Eine<br />

populäre, leider aber nur schwer erfüllbare Forderung -<br />

98-1 Peter-Christian Kunkel: Rechtsfragen der Hilfe zur Erziehung und des<br />

Hilfeplanungsverfahrens (mit Rechtsstand vom 1.7.1998), veröffentlicht in: Zentralblatt<br />

für Jugendrecht (ZfJ), 1998, 205 u. 250<br />

98-2 Roland Geitmann: "Sozialgestaltung" als Bildungsauftrag<br />

98-3 Roland Geitmann: Auf Arbeitslosigkeit und Umweltzerstörung programmiert? Probleme<br />

um Geld und Zins sowie mögliche Lösungen<br />

98-4 Roland Geitmann: Bürgerbegehren und -entscheid erleichtern - ein Schritt zum<br />

politischen Erwachsenwerden<br />

99-1 Peter-Christian Kunkel: Erlaubt der Datenschutz die „Akteneinsicht“ für Ausbildung und<br />

Supervision in der Jugend- und Sozialhilfe?<br />

99-2 Peter-Christian Kunkel: Justiz und Sozialdatenschutz


Kunkel: „Jugendhilfe – Wächteramt – Garantenstellung“ Seite 22<br />

99-3 Peter-Christian Kunkel: Das Weisungsrecht des öffentlichen Trägers bei Hilfe zur<br />

Erziehung<br />

00-1 Peter-Christian Kunkel: Datenschutz und Schweigepflicht in der Verfahrenspflegschaft<br />

00-2 Peter-Christian Kunkel: Der „Anwalt des Kindes“ – deus ex machina im<br />

Hilfeplanungsverfahren?<br />

00-3 Peter-Christian Kunkel: Jugendhilfe – Wächteramt - Garantenstellung<br />

00-4 Peter-Christian Kunkel: Sozialpädagogische Familienhilfe in freier Trägerschaft –<br />

Normative Grundsätze-<br />

00-5 Peter-Christian Kunkel: Rechtsfragen der Finanzierung freier Träger<br />

ISSN 0937-1982

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