âJugendhilfe - Wächteramt â Garantenstellungâ
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Kunkel: „Jugendhilfe – Wächteramt – Garantenstellung“ Seite 1<br />
„Jugendhilfe - Wächteramt – Garantenstellung“<br />
Peter-Christian Kunkel<br />
A. Die Rechtsprechung 1 zur Garantenstellung im Fall „Laura-Jane“ und im Fall<br />
„Jenny“<br />
„Fall Laura-Jane“<br />
Laura-Jane wurde wegen einer schweren Windeldermatitis im Krankenhaus<br />
behandelt. Der behandelnde Arzt wies die Sozialarbeiterin des ASD der Stadt<br />
Osnabrück bei der Entlassung des Kindes detailliert auf die notwendige Hautpflege<br />
hin. Die SA leitete eine SPFH (§§ 27, 31 SGB VIII) ein und übertrug diese dem SkF.<br />
Grund für die Betreuung war eine Verwahrlosung des Haushalts und eine mögliche<br />
Vernachlässigung beider Kinder durch die Mutter. Es fand ein ausführliches<br />
Gespräch zwischen der SA und den Mitarbeiterinnen des SkF statt. Es wurde ihnen<br />
mitgeteilt, dass das Nachschauen in den Windeln notwendig sei. Drei Besuche in der<br />
Familie wurden vereinbart und durchgeführt. Bei weiteren Besuchen wurde niemand<br />
angetroffen. Vor Abreise der Sozialarbeiterin in den Urlaub am 29.4. teilte die<br />
Mitarbeiterin des SkF mit, die Arbeit sei gut angelaufen. Die Sozialarbeiterin hatte die<br />
Mitarbeiterin noch auf einen für den 2.5. vorgesehenen Arzttermin hingewiesen. Am<br />
3.5. blieb ein Besuch in der Familie erfolglos. Am 7.5. war Laura-Jane infolge von<br />
Auszehrung und Austrocknung tot.<br />
Urteil des LG Osnabrück vom 6.3.96 (NStZ 96, 437 mit Anmerkung Bringewat und<br />
mit Anmerkung Cramer in NStZ 97, 238):<br />
1. Im Jugendhilferecht gibt es keine Garantenstellung.<br />
2. Eine Weisungsbefugnis gegenüber dem freien Träger hat der öffentliche Träger<br />
ohnehin nicht.<br />
1<br />
Näher hierzu Binschus, ZfF 2000, 55.
Kunkel: „Jugendhilfe – Wächteramt – Garantenstellung“ Seite 2<br />
Urteil des OLG Oldenburg vom 2.9.96 (ZfJ 1997, 56 mit Anmerkung Oehlmann-<br />
Austermann):<br />
1. Aus § 1 Abs. 2 S. 2 SGB VIII ergibt sich eine Schutzpflicht des Staates bei allen<br />
Maßnahmen nach dem SGB VIII. Daraus folgt eine strafrechtliche<br />
Garantenpflicht der zur Schutzgewährung unmittelbar tätigen staatlichen<br />
Gewährsträger.<br />
2. Auch die Übertragung der Aufgabe auf einen freien Träger kann wegen der<br />
grundsätzlich fortbestehenden Gewährspflicht für den Schutz der Familie die<br />
Garantenstellung nicht völlig ablösen.<br />
3. Aus der Gewährspflicht folgt die Notwendigkeit, den freien Träger zur Mitteilung<br />
von Auffälligkeiten zu verpflichten.<br />
„Fall Jenny“<br />
Nach Geburt in der Entbindungsklinik wird Jenny von ihrer Mutter (22 Jahre, IQ: 55)<br />
nicht ausreichend versorgt. Nach Information durch den Arzt bringt der ASD in Lüneburg<br />
Mutter und Kind in einem Übergangswohnheim der Diakonie zur Intensivbetreuung<br />
unter. Nach Misshandlung des Kindes durch die Mutter erfolgt Unterbringung in<br />
einer Tagespflegestelle. Mit Vollzeitpflegestelle war die Mutter nicht einverstanden.<br />
Im März 1994 erfolgt Unterbringung in einem Wohnheim in Stuttgart, wobei nicht<br />
geklärt war, ob dies im Rahmen des § 39 BSHG oder im Rahmen des § 19 SGB VIII<br />
geschah. Die Leistung erfolgte durch das Sozialamt Lüneburg. Eine Information des<br />
Jugendamts Stuttgart erfolgte nicht. Anfang 1996 zog die Mutter aus dem Wohnheim<br />
aus zu Freunden in Stuttgart. Der Heimleiter informierte das Jugendamt Stuttgart,<br />
schildert den Fall aber als unauffälligen Normalfall. Das Jugendamt sucht daraufhin<br />
mittelfristig einen Tagheimplatz. Bei der Mutter und ihren Freunden wird Jenny misshandelt.<br />
Davon wird der Jugendamtsleiter am 3.3.96 informiert. Er veranlasst<br />
sofortige Überprüfung. Jenny stirbt am 15.3.96.<br />
Beschluss des OLG Stuttgart vom 28.5.98 (ZfJ 1998, 383):<br />
1. Eine Garantenpflicht folgt nicht unmittelbar aus dem SGB VIII, da<br />
a. 19 SGB VIII eine Sollvorschrift sei;<br />
b. § 1 Abs. 3 Nr. 3 SGB VIII ein bloßer Programmsatz sei.
Kunkel: „Jugendhilfe – Wächteramt – Garantenstellung“ Seite 3<br />
2. Eine Garantenpflicht ergibt sich aber aus tatsächlicher Schutzübernahme, wenn<br />
der zuständige Sozialarbeiter ein Kind betreut (= Beschützergarant).<br />
3. Es ist ein pflichtwidriges Unterlassen, das Aufenthaltsbestimmungsrecht nicht<br />
entziehen zu lassen.<br />
Urteil des LG Stuttgart vom 17.9.99 (noch unveröffentlicht):<br />
1. Eine Garantenstellung ergibt sich aus<br />
a. § 1 Abs. 2 S. 2 i.V.m. § 1 Abs. 3 Nr. 3 SGB VIII, da aus dem staatlichen<br />
Wächteramt eine Pflicht zur Schutzgewährung folgt und<br />
b. tatsächliche Schutzübernahme im Rahmen der Aufgabenerfüllung.<br />
2. Diese Schutzpflicht endet nicht mit dem Wegzug aus dem Zuständigkeitsbereich.<br />
Sie umfasst vielmehr die Pflicht, die Voraussetzungen für eine lückenlose und<br />
sachgerechte Fortführung der Betreuung durch das Jugendamt am neuen<br />
Wohnort zu schaffen; dies geschieht durch eine umfassende Information des<br />
Jugendamtes, sei es durch Aktenübersendung oder durch einen ausführlichen<br />
Bericht.<br />
B. Voraussetzungen der Strafbarkeit<br />
I. Unechtes Unterlassungsdelikt<br />
Im Unterschied zu einem echten Unterlassungsdelikt (z.B. unterlassene Hilfeleistung<br />
gem. § 323c StGB) ist bei einem unechten Unterlassungsdelikt das Unterlassen nur<br />
strafbar, wenn eine Handlungspflicht (Garantenstellung) besteht. § 13 StGB regelt im<br />
Einzelnen die Voraussetzungen der Strafbarkeit bei Unterlassen.
Kunkel: „Jugendhilfe – Wächteramt – Garantenstellung“ Seite 4<br />
Strafbarkeit bei Unterlassen (§ 13 StGB)<br />
<br />
Erfolgseintritt<br />
(= Rechtsgutverletzung)<br />
+<br />
•<br />
Pflicht zur Abwendung des Erfolgs<br />
(= Garantenstellung)<br />
+<br />
‚<br />
Ursächlichkeit des Unterlassens für Erfolgseintritt<br />
(= Kausalität)<br />
+<br />
„<br />
Vorsatz oder Fahrlässigkeit hinsichtlich des Erfolgseintritts<br />
(= Schuld)<br />
II. Die Handlungspflicht aus Garantenstellung<br />
1. Abgrenzung der Begriffe<br />
a) Datenschutzrechtliche Garantenstellung<br />
Gemäß § 61 Abs. 4 SGB VIII ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe verpflichtet,<br />
seinen Datenschutzstandard auch beim Träger der freien<br />
Jugendhilfe zu gewährleisten, wenn er eine Aufgabe nach § 2 SGB VIII von<br />
ihm erfüllen lässt 2 .<br />
b) Organisationsrechtliche Garantenstellung<br />
2<br />
Vgl. hierzu näher Kunkel, LPK-SGB VIII § 61 RN 269-274.
Kunkel: „Jugendhilfe – Wächteramt – Garantenstellung“ Seite 5<br />
Gemäß § 79 Abs. 2 SGB VIII ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe verpflichtet,<br />
die Erfüllung der Aufgaben nach § 2 SGB VIII nach einem in § 79<br />
Abs. 2 SGB VIII näher bestimmten Qualitätsstandard zu erfüllen 3 .<br />
c) Strafrechtliche Garantenstellung<br />
Wesentliche Voraussetzung strafbaren Unterlassens ist das Bestehen einer<br />
Handlungspflicht zur Abwendung des tatbestandsmäßigen Erfolges (z.B.<br />
Körperverletzung oder Tod des Kindes). Diese Handlungspflicht ist<br />
gleichzeitig Voraussetzung und Folge der strafrechtlichen Garantenstellung 4 .<br />
2. Begründung der Garantenstellung<br />
a) Rechtsquellen der Garantenstellung in der Jugendhilfe<br />
Die Garantenstellung 5 kann sich ergeben aus dem Wächteramt des Staates<br />
(Art. 6 Abs. 2 S. 2 GG), speziell des Jugendamtes (§ 1 Abs. 2 S. 2 SGB VIII)<br />
oder aus der Pflicht des Jugendamtes, Kinder vor Gefahren zu schützen (§ 1<br />
Abs. 3 Nr. 3 SGB VIII) oder aus der tatsächlichen Schutzübernahme für das<br />
Kind dadurch, dass eine Aufgabe nach § 2 SGB VIII erfüllt wird. Dies sind<br />
keine getrennten Rechtsquellen, sondern sie können auch zusammenfließen.<br />
Die Pflicht, ein Kind vor Gefahren zu schützen, ist speziell geregelt in den<br />
§§ 42 und 43 SGB VIII, also in den Pflichten zur Inobhutnahme und zur<br />
Herausnahme des Kindes. Auch aus einer Aufsichtspflicht kann sich diese<br />
Schutzpflicht ergeben. Die Aufsichtspflicht hat der Inhaber der<br />
Personensorge (§ 1631 BGB) und damit auch der zum<br />
Personensorgerechtspfleger bestellte Amtspfleger oder der (bestellte oder<br />
gesetzliche) Amtsvormund, sofern die tatsächliche Personensorge nicht bei<br />
einem Elternteil verbleibt. Neben dieser (originären) Aufsichtspflicht besteht<br />
eine aus dem Personensorgerecht abgeleitete Aufsichtspflicht des<br />
Erziehungsberechtigten (z.B. der Erzieherin oder der Pflegeperson).<br />
3<br />
4<br />
5<br />
Vgl. hierzu näher Kunkel, Grundlagen des Jugendhilferechts, 3. Aufl. 1999, S. 184.<br />
Zur näheren dogmatischen Begründung vgl. Bringewat, NJW 1998, 944.<br />
Ablehnend Münder u.a., Frankfurter LPK-KJHG 1998 § 50 Rz 17; zweifelnd Wiesner/Moersberger,<br />
SGB VIII § 50 Rdnr. 104.
Kunkel: „Jugendhilfe – Wächteramt – Garantenstellung“ Seite 6<br />
Garantenstellung in der Jugendhilfe<br />
Rechtsquellen<br />
Wächteramt des JA<br />
(§1 Abs. 2 S.2 SGB VIII)<br />
Tatsächliche Schutzübernahme<br />
für Kind<br />
(durch aufgabenwahrnehmung<br />
nach § 2 SGB VIII)<br />
(=Beschützergarant)<br />
Schutz vor Gefahren<br />
(§1 Abs. 3 Nr. 3<br />
SGB VIII)<br />
(=Überwachungsgarant)<br />
Speziell: Anrufungspflicht des<br />
Familiengerichts<br />
(§ 50 Abs. 3 SGB VIII)<br />
Abbildung: 1<br />
Inobhutnahme<br />
(§ 42 SGB VIII)<br />
Herausnahme<br />
(§ 43 SGB VIII)<br />
Aus Personensorge<br />
(§ 1631 BGB<br />
i.V.m.<br />
§ 55 SGB VIII)<br />
Aufsichtspflicht<br />
Aus vertraglicher<br />
Übernahme<br />
als<br />
Erziehungsberechtigter<br />
(z.B. Tagesbetreuung<br />
oder HzE))<br />
b) Das staatliche Wächteramt<br />
Aus Art. 6 Abs. 2 S. 2 GG ergibt sich, dass der Staat die Pflicht hat, darüber<br />
zu wachen, dass die Eltern ihr Erziehungsrecht zum Wohl des Kindes<br />
ausüben 6 . Die Verletzung dieser Pflicht ist eine Amtspflichtverletzung nach<br />
§ 839 BGB. Auf die Erfüllung der Wächterpflicht hat das Kind einen<br />
Rechtsanspruch, weil Art. 6 GG als Grundrecht ein subjektives öffentliches<br />
Recht ist. Die Wächterpflicht hat nicht den Zweck, optimale Erziehung durch<br />
die Eltern zu gewährleisten, sondern den, einen Missbrauch des elterlichen<br />
Sorgerechts zu verhindern. Damit setzt die Wächterpflicht erst bei<br />
Überschreiten der Gefährdungsschwelle des § 1666 BGB ein. Danach muss<br />
infolge eines elterlichen Fehlverhaltens eine konkrete Gefahr für das<br />
leibliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes bestehen. Bei Erreichen<br />
dieses „Siedepunktes elterlichen Fehlverhaltens“ muss der Jugendhilfeträger<br />
die zur Abwendung der Gefahr erforderlichen Maßnahmen treffen. Dabei<br />
muss er den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Art. 20, 28 GG) beachten.<br />
6<br />
Vgl. näher zum Wächteramt Heilmann, ZfJ 2000, 41.
Kunkel: „Jugendhilfe – Wächteramt – Garantenstellung“ Seite 7<br />
Seine Maßnahme muss also (erstens) geeignet sein, die Gefahr<br />
abzuwenden; sie muss (zweitens) erforderlich sein zur Gefahrenabwehr, d.h.<br />
es darf keine milder wirkende Maßnahme geben, die ebenfalls geeignet wäre<br />
zur Gefahrenabwehr; sie muss (drittens) angemessen sein, d.h. dass der<br />
durch die Maßnahme bewirkte Schaden nicht größer sein darf als der<br />
Nutzen. Bei Unterlassen einer (verhältnismäßigen) Maßnahme verletzt der<br />
Jugendhilfeträger seine strafrechtliche Garantenpflicht. In Betracht kommen<br />
können nur solche Maßnahmen, die auf einer gesetzlichen Grundlage<br />
beruhen; dies verlangt der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung<br />
(Art. 20, 28 GG), wobei § 31 SGB I den Vorbehalt des Gesetzes auch auf<br />
den Leistungsbereich erstreckt. Trotz Erreichen des Interventionspunktes<br />
des § 1666 BGB können nämlich auch Leistungen (z.B. Hilfe zur Erziehung<br />
nach § 27 SGB VIII) in Betracht kommen, um die Gefahr für das Kindeswohl<br />
abzuwenden. Dies ergibt sich aus den §§ 1666, 1666a BGB, die Spielraum<br />
für Leistungen an die Eltern lassen 7 . Das Überschreiten der<br />
Gefährdungsschwelle verpflichtet den staatlichen Wächter zum Eingreifen,<br />
aber nicht notwendig auch zu Eingriffen. Eingriffe im Sinn des<br />
Verwaltungsrechts konnte und –„Paradigmenwechsel“ hin oder her – kann<br />
das Jugendamt ohnehin nicht vornehmen. Auch Inobhutnahme (§ 42<br />
SGB VIII) und Herausnahme (§ 43 SGB VIII) sind keine Eingriffe, weil das<br />
Jugendamt sie nur im Einverständnis mit dem Personensorgeberechtigten<br />
vornehmen kann, ohne dieses aber auf eine Entscheidung des<br />
Familiengerichts – sie ist der Eingriff – angewiesen ist. Das Jugendamt ist<br />
also gleichsam Auge (§ 50 Abs. 3 SGB VIII) und Hand (§§ 42, 43 SGB VIII)<br />
des staatlichen Wächters, das Familiengericht aber dessen Schwert. Will das<br />
Jugendamt ein Kind aus der eigenen Familie herausnehmen, bietet weder<br />
§ 43 SGB VIII noch § 42 SGB VIII dafür eine Rechtsgrundlage; vielmehr<br />
muss eine Eilentscheidung des Familiengerichts nach § 50 Abs. 3 SGB VIII<br />
herbeigeführt werden 8 . Eine weitere Möglichkeit wäre – allerdings nur in<br />
Stadtkreisen – ein Handeln des Jugendamts als Ortspolizeibehörde auf der<br />
Rechtsgrundlage des (landesrechtlichen) Polizeigesetzes 9 .<br />
7<br />
8<br />
9<br />
A.A. wohl Heilmann, ZfJ 2000, 48, der das staatliche Wächteramt erst bei fehlendem elterlichen<br />
Einverständnis aufgerufen sieht.<br />
Vgl. hierzu ausführlich Röchling in LPK-SGB VIII, § 42 RN 58.<br />
Z.B. in Baden-Württemberg §§ 1, 3 PolG.
Kunkel: „Jugendhilfe – Wächteramt – Garantenstellung“ Seite 8<br />
Das Wächteramt in der Jugendhilfe<br />
Rechtsquelle:<br />
Adressat:<br />
Inhalt:<br />
Voraussetzungen:<br />
für den Staat allgemein aus Art. 6 Abs. 2 S.2 GG<br />
für das JA speziell aus § 1 Abs. 2 S.2 SGB VIII<br />
öffentlicher Träger der Jugendhilfe<br />
(Wächter-)Amtspflichten über elterliches<br />
Erziehungsrecht<br />
Überschreiten der Gefährdungsschwelle (§ 1666 BGB)<br />
Mittel:<br />
präventiv<br />
repressiv<br />
Einsatz nach Grundsatz Leistungen für Eltern Eingriffe ins Elternrecht<br />
der Verhältnismäßigkeit:<br />
HzE<br />
(§ 27 SGB VIII)<br />
§ 42<br />
SGB VIII<br />
§ 43<br />
SGB VIII<br />
§ 50 Abs. 3<br />
SGB VIII<br />
Abbildung: 2<br />
FamG<br />
C. Konsequenzen für das Handeln des Mitarbeiters<br />
I. Wer muss handeln?<br />
1. Mitarbeiter des öffentlichen Trägers<br />
Die Garantenstellung aus dem Wächteramt hat der Staat (Art. 6 Abs. 2 S. 2 GG),<br />
insbesondere der Träger der öffentlichen Jugendhilfe (§ 1 Abs. 2 S. 2 SGB VIII),<br />
also die Gebietskörperschaft (§ 69 Abs. 1 SGB VIII). Da das Strafrecht aber nur<br />
die persönliche Verantwortlichkeit kennt, trifft die Handlungspflicht den Einzelnen<br />
(Mitarbeiter, aber auch Vorgesetzten). Für die Handlungspflicht ist es unbeachtlich,<br />
ob der Mitarbeiter beim Jugendamt, beim Sozialamt oder einer<br />
anderen Dienststelle der Gebietskörperschaft beschäftigt, erst recht in welcher<br />
Funktion er dort tätig ist. Seine (funktionelle) Zuständigkeit hat lediglich
Kunkel: „Jugendhilfe – Wächteramt – Garantenstellung“ Seite 9<br />
Bedeutung für die Art seiner Handlungspflicht, die bei fehlender eigener<br />
Zuständigkeit zur bloßen Informationspflicht des zuständigen Mitarbeiters wird.<br />
Ist beispielsweise der Sachbearbeiterin im Sozialamt bekannt, dass die<br />
drogensüchtige Mutter ihr Kind vernachlässigt, ist die Mitarbeiterin im Sozialamt<br />
verpflichtet, den Gefährdungstatbestand der zuständigen Mitarbeiterin im<br />
Jugendamt (ASD) mitzuteilen.<br />
2. Mitarbeiter des freien Trägers<br />
Den Träger der freien Jugendhilfe trifft nicht die Garantenstellung aus dem staatlichen<br />
Wächteramt, aber aus vertraglicher oder tatsächlicher Schutzübernahme.<br />
Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe ist dafür verantwortlich, dass diese Aufsichtspflicht<br />
dem freien Träger auch bekannt ist; es empfiehlt sich daher die ausdrückliche<br />
Aufnahme der Aufsichtspflicht in den Leistungsvertrag. Der öffentliche<br />
Träger ist gleichsam Garant der Garantenstellung des freien Trägers. Auch hier<br />
ist wiederum strafrechtlich nur der einzelne Mitarbeiter/die einzelne Mitarbeiterin<br />
verantwortlich.<br />
II. Wann muss er handeln?<br />
Die Handlungspflicht setzt ein ab positiver Kenntnis vom Gefährdungstatbestand,<br />
d.h. der Mitarbeiter muss wissen, dass eine konkrete Gefahr für das leibliche,<br />
seelische oder geistige Wohl des Kindes vorliegt. Die bloße Möglichkeit der<br />
Kenntnisnahme reicht nicht aus, weil § 13 StGB nur solches Unterlassen dem<br />
Handeln gleichstellt, das in seinem Gewicht dem Handeln vergleichbar ist. Dies ist<br />
allerdings auch bei zwingenden Hinweisen auf einen Gefährdungstatbestand<br />
anzunehmen, wenn der Mitarbeiter gleichsam die Augen vor der Gefahrenlage<br />
verschließt.
Kunkel: „Jugendhilfe – Wächteramt – Garantenstellung“ Seite 10<br />
III. Wie muss er handeln?<br />
1. Allgemeine Handlungspflichten<br />
Zunächst muss er Hilfe zur Erziehung gem. § 27 SGB VIII anbieten; auf einen<br />
Antrag des Personensorgeberechtigten kommt es nicht an 10 . Lehnt der<br />
Personensorgeberechtigte (dies sind beide Elternteile gem. § 1626 BGB) die<br />
Hilfe ab oder ist er nicht zur Mitwirkung bereit, hat der Mitarbeiter das<br />
Familiengericht gem. § 50 Abs. 3 SGB VIII anzurufen, wenn er dies für<br />
erforderlich hält, um die Gefahr abzuwenden; Ermessen besteht weder für die<br />
Beurteilung der Gefahrenlage noch für die daraus folgende Konsequenz der<br />
Anrufung des Familiengerichts. Beseitigt die Entscheidung des Familiengerichts<br />
die Gefahrenlage nicht, ist der Mitarbeiter auch zur Einlegung der Beschwerde<br />
(§§ 19, 22 FGG) verpflichtet. Das Unterlassen einer Anordnung durch den<br />
Familienrichter, das eine Schädigung des Kindes zur Folge hat, ist wegen des<br />
sog. Richterprivilegs nicht strafbar. Ein Richter kann sich nur strafbar machen,<br />
wenn zugleich eine Rechtsbeugung (§ 339 StGB) vorliegt.<br />
Der für den Fall (sachlich, örtlich oder funktionell) nicht zuständige Mitarbeiter hat<br />
eine Informationspflicht. Er muss unverzüglich den Gefährdungstatbestand dem<br />
zuständigen Kollegen mitteilen. Mit dieser Information hat er seine<br />
Handlungspflicht aber erfüllt, er muss dem Fall nicht weiter nachgehen. Nur unter<br />
besonderen Umständen (Unerfahrenheit oder Unzuverlässigkeit des zuständigen<br />
Mitarbeiters) wird er nachfragen müssen, was aus seiner Information geworden<br />
ist. Auch der Mitarbeiter des freien Trägers, der für den öffentlichen Träger eine<br />
Aufgabe erfüllt, muss den öffentlichen Träger darüber informieren, wie sich die<br />
Gefährdungslage entwickelt. Bei besonderen Auffälligkeiten des Kindes oder der<br />
Eltern muss diese Information anlassbezogen gegeben werden und nicht nur in<br />
regelmäßigen Abständen. Umgekehrt hat der Mitarbeiter des öffentlichen Trägers<br />
eine Überwachungspflicht außerhalb der regelmäßigen Hilfeplangespräche bei<br />
solchen Auffälligkeiten. Informations- und Überwachungspflichten des Trägers<br />
der öffentlichen Jugendhilfe bedürfen einer gesetzlichen Grundlage (Art. 20, 28<br />
GG: Gesetzmäßigkeit der Verwaltung). Sie ergeben sich als Nebenpflichten<br />
10<br />
Vgl. näher hierzu Kunkel, ZfJ 1998, 205; a.A. aber die herrschende Lehre und Praxis.
Kunkel: „Jugendhilfe – Wächteramt – Garantenstellung“ Seite 11<br />
ordnungsgemäßer Aufgabenerfüllung. Solche Nebenpflichten sind teilweise<br />
speziell-gesetzlich geregelt (z.B. die Mitteilungspflicht nach § 86c S. 2 SGB VIII<br />
beim Zuständigkeitswechsel), zum größeren Teil aber ergeben sie sich aus dem<br />
gesetzlichen Wächteramt des öffentlichen Trägers. Für den Mitarbeiter des freien<br />
Trägers ergibt sich die Informationspflicht aus Vertrag.<br />
2. Spezifische Handlungspflichten<br />
Für die Handlungspflichten des die Beistandschaft, Amtspflegschaft oder<br />
Amtsvormundschaft führenden Mitarbeiters (§ 55 Abs. 2 S. 1 SGB VIII) gilt:<br />
Der Beistand hat aus seinem Aufgabenkreis (§ 1712 BGB) keine spezifischen<br />
Handlungspflichten zur Abwendung einer Gefährdung des Kindes. Auch für ihn<br />
gilt aber die Informationspflicht aus dem Wächteramt, wenn er Kenntnis von einer<br />
Gefahrenlage hat. Der bestellte Real-Amtspfleger und der gesetzliche oder<br />
bestellte Real-Amtsvormund 11 hat die sich aus der Personensorge ergebende<br />
gesetzliche Aufsichtspflicht (§§ 1631, 1800 BGB), sofern nicht die tatsächliche<br />
Personensorge der minderjährigen Mutter verbleibt (§ 1673 Abs. 2 BGB). Bei<br />
Gewährung einer Hilfe zur Erziehung (§ 27 SGB VIII) kann sich der<br />
Amtsvormund also nicht damit begnügen, es bei der Antragstellung zu belassen<br />
und im Übrigen die Hilfeleistung dem ASD zu überlassen. Vielmehr muss er<br />
- an den Hilfeplangesprächen teilnehmen<br />
- sich an der Auswahl der Einrichtung oder Pflegefamilie beteiligen<br />
- die Durchführung der Hilfe dort überwachend begleiten<br />
- mit dem Kind regelmäßig Besuchskontakte pflegen, um Auffälligkeiten<br />
feststellen zu können.<br />
11<br />
Zu diesen Begriffen vgl. Kunkel in Oberloskamp, Vormundschaft, Pflegschaft und Beistandschaft für<br />
Minderjährige, § 16.
Kunkel: „Jugendhilfe – Wächteramt – Garantenstellung“ Seite 12<br />
D. Begrenzungen des Handelns<br />
I. Zuständigkeit<br />
Das Wächteramt ist ein solches des Staates (Art. 6 Abs. 2 S. 2 GG), das § 1 Abs. 2<br />
S. 2 SGB VIII für den Träger der öffentlichen Jugendhilfe konkretisiert. Sich daraus<br />
ergebende Handlungspflichten können aber zunächst nur für solche Handlungen<br />
bestehen, für die der Träger sachlich und örtlich und der einzelne Mitarbeiter<br />
funktionell (nach Geschäftsverteilung) zuständig ist. Dies folgt aus dem Grundsatz<br />
der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung (Art. 20, 28 GG). So muss beispielsweise der<br />
Mitarbeiter Hilfe zur Erziehung (§ 27 SGB VIII) leisten, das Familiengericht anrufen<br />
(§ 50 Abs. 3 SGB VIII), das Kind aus einer fremden Familie herausnehmen (§ 43<br />
SGB VIII), ein Kind in Obhut nehmen (§ 42 SGB VIII), der nach der<br />
Geschäftsverteilung für dieses Kind funktionell zuständig und dessen<br />
Anstellungsträger für diese Aufgabe sachlich und örtlich zuständig ist. Ebenso hat<br />
der Amtsvormund nur die Aufsichtspflicht für das Kind, für das ihm als Real-Vormund<br />
die Vormundschaft übertragen worden ist. Aus dem gesetzlichen Wächteramt ergibt<br />
sich aber unmittelbar die Nebenpflicht, bei eigener Unzuständigkeit den zuständigen<br />
Träger oder innerhalb des zuständigen Trägers den zuständigen Mitarbeiter zu<br />
informieren. Art. 6 Abs. 2 S. 2 GG ist insoweit zugleich Aufgaben-, Befugnis- und<br />
Verpflichtungsnorm.<br />
Hat der öffentliche Träger die Erfüllung einer Aufgabe auf einen freien Träger übertragen,<br />
bleibt er als sachlich und örtlich zuständiger Träger der öffentlichen Jugendhilfe<br />
für den Fall verantwortlich. Ihn trifft die Gewährleistungspflicht aus § 79 Abs. 2<br />
SGB VIII, die bei Auffälligkeiten des Kindes zu einer Überwachungspflicht der Aufgabenerfüllung<br />
durch den freien Träger wird. Nur in diesem rechtlichen Rahmen ist<br />
der freie Träger selbständig bei der fachlichen Durchführung der Aufgabe (§ 4 Abs. 2<br />
SGB VIII). Vergleichbar der kommunalen Selbstverwaltung aus Art. 28 Abs. 2 GG<br />
unterliegt der freie Träger einer Art Rechtsaufsicht, aber nicht der Fachaufsicht durch<br />
den öffentlichen Träger. Nur innerhalb des freien Trägers ist die einzelne<br />
Mitarbeiterin der Fachaufsicht ihrer Vorgesetzten unterworfen. Vernachlässigt die<br />
Vorgesetzte ihre Pflicht zur Fachaufsicht, ist dies zugleich eine Verletzung der<br />
Aufsichtspflicht für das Kind aus der vertraglichen Aufgabenübertragung.
Kunkel: „Jugendhilfe – Wächteramt – Garantenstellung“ Seite 13<br />
Zuständigkeit für Handlungspflicht bei<br />
Garantenstellung<br />
Wächteramt<br />
Abwendung unmittelbarer Gefahr für Kind<br />
Garantenstellung<br />
Handlungspflichten<br />
bei eigener Zuständigkeit<br />
(sachlich, örtlich, funktionell)<br />
für Aufgabenerfüllung nach § 2 SGB VIII<br />
ohne eigene Zuständigkeit<br />
Informationspflicht<br />
durch öffentlichen Träger selbst<br />
Übertragung auf freien Träger<br />
Gewährleistungspflicht<br />
Überwachungspflicht<br />
Abbildung: 3<br />
II. Datenschutz<br />
Die Übermittlung eines Datums von einem unzuständigen Träger an den zuständigen<br />
oder innerhalb des Trägers von einer unzuständigen Stelle an die zuständige ist<br />
zulässig gem. § 69 Abs. 1 Nr. 1 SGB X i.V.m. § 61 Abs. 1 SGB VIII. Handelt es sich<br />
um ein besonders anvertrautes Datum i.S.d. § 65 SGB VIII, ist die Einwilligung der<br />
anvertrauenden Person notwendig; ohne diese ist die Weitergabe an das Familiengericht<br />
gem. § 65 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB VIII zulässig, im Übrigen ist eine Weitergabe<br />
bei rechtfertigendem Notstand gem. § 65 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VIII möglich und<br />
wegen der Handlungspflicht aus dem Wächteramt auch notwendig. Auch eine<br />
Weitergabe an die Polizei kann unter diesen Voraussetzungen zulässig und geboten<br />
sein 12 . Diese Datenschutzregelungen gelten auch für den Träger der freien<br />
Jugendhilfe, wenn er eine Aufgabe für den öffentlichen Träger erfüllt (§ 61 Abs. 4<br />
SGB VIII).<br />
12<br />
Vgl. hierzu Kunkel, NDV 1992, 87.
Kunkel: „Jugendhilfe – Wächteramt – Garantenstellung“ Seite 14<br />
Für die Tätigkeit des Amtsbeistands/Amtspflegers/Amtsvormunds gilt gem. § 61 Abs.<br />
2 SGB VIII allerdings nur § 68 SGB VIII. Dieser erlaubt die Weitergabe von Daten bei<br />
Kenntnis eines Gefährdungstatbestandes für das Kind, für das der bestellte Amtspfleger<br />
oder der gesetzliche oder bestellte Amtsvormund die Personensorge und<br />
damit die Aufsichtspflicht hat. Mit der Weitergabe eines solchen Datums erfüllt der<br />
Amtspfleger/Amtsvormund eine eigene Aufgabe. Erfährt er dagegen von einer<br />
Gefahrensituation für ein von ihm nicht betreutes Kind, ergibt sich seine<br />
Übermittlungsbefugnis, aber auch -pflicht unmittelbar aus dem staatlichen<br />
Wächteramt. Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1<br />
i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) ist immanent beschränkt durch das Grundrecht des Kindes<br />
auf Ausübung des staatlichen Wächteramtes aus Art. 6 Abs. 2 S. 2 GG. Dasselbe gilt<br />
für die Übermittelung einer Information durch den Amtsbeistand an die zuständige<br />
Stelle. Für die Angehörigen einer Berufsgruppe nach § 203 Abs. 1 StGB gilt<br />
zusätzlich zur sozialrechtlichen die strafrechtliche Schweigepflicht. Eine<br />
Offenbarungsbefugnis besteht für sie entsprechend den Ausführungen oben zu § 65<br />
SGB VIII.<br />
Datenschutz bei Kindeswohlgefährdung<br />
A. Übermittlungsbefugnis<br />
1. Eingriff in Sozialgeheimnis?<br />
§ 35 Abs. 1 SGB I i.V.m. § 61 Abs. 1 SGB VIII<br />
- Sozialleistungsträger (§§ 18 - 29 SGB I)<br />
- Sozialdatum (§ 67 Abs. 1 SGB X)<br />
- Übermittlung (§ 67 Abs. 6 Nr. 3 SGB X)<br />
2. Zulässigkeit des Eingriffs?<br />
§ 35 Abs. 2 SGB I i.V.m. §§ 67b, d SGB X i.V.m.<br />
a) § 68 SGB X<br />
- Ersuchen der Polizei<br />
- übermittlungsfähiges Datum (Adresse ...)
Kunkel: „Jugendhilfe – Wächteramt – Garantenstellung“ Seite 15<br />
b) § 69 SGB X i.V.m. § 64 Abs. 2 SGB VIII<br />
aa) Abs. 1 Nr. 1:<br />
- Erfüllung einer Aufgabe nach dem SGB<br />
- Erforderlichkeit für diese Aufgabenerfüllung<br />
- die Übermittlung darf den Erfolg einer Leistung gem. § 2 Abs. 2<br />
SGB VIII nicht gefährden<br />
bb) Abs. 1 Nr. 2:<br />
- gerichtliches Verfahren im Zusammenhang mit Aufgabenerfüllung<br />
nach SGB<br />
- Erforderlichkeit für die Durchführung des gerichtlichen Verfahrens<br />
- Übermittlung darf den Erfolg einer Leistung gem. § 2 Abs. 2<br />
SGB VIII nicht gefährden<br />
c) § 73 SGB X<br />
- Anordnung durch den Richter<br />
- Verbrechen (gem. § 12 StGB) oder Vergehen von erheblicher<br />
Bedeutung, insbesondere<br />
• § 176 StGB (sexueller Missbrauch von Kindern)<br />
• § 225 StGB (Misshandlung von Schutzbefohlenen)<br />
bei anvertrauten Daten zusätzlich:<br />
B. Weitergabebefugnis<br />
1. Eingriff gem. § 65 SGB VIII?<br />
a) anvertrautes Datum<br />
b) bei persönlicher oder erzieherischer Hilfe<br />
2. Zulässigkeit des Eingriffs?<br />
a) Nr. 1:<br />
Einwilligung des Anvertrauenden<br />
b) Nr. 2:<br />
Gefährdungsschwelle des § 1666 BGB<br />
+
Kunkel: „Jugendhilfe – Wächteramt – Garantenstellung“ Seite 16<br />
Entscheidung des Familiengerichts<br />
+<br />
Leistung des Jugendamts gem. § 2 Abs. 2 SGB VIII<br />
c) Nr. 3:<br />
Rechtfertigender Notstand (§ 34 StGB)<br />
- höherwertiges Schutzgut als die Schweigepflicht<br />
- gegenwärtige Gefahr für dieses Schutzgut<br />
- Weitergabe notwendig (= keine Alternative) zur Abwendung der<br />
Gefahr<br />
Beachte: Für Tätigkeit des AB/AP/AV gilt nur § 68 SGB VIII.<br />
Für Angehörige einer Berufsgruppe nach § 203 Abs. 1 StGB gilt zusätzlich<br />
die strafrechtliche Schweigepflicht aus § 203 Abs. 1 StGB.
Kunkel: „Jugendhilfe – Wächteramt – Garantenstellung“ Seite 17<br />
Literaturhinweise<br />
Binschus:<br />
Bringewat:<br />
Heilmann:<br />
Kunkel:<br />
Zur strafrechtlichen Garantenpflicht von Sozialarbeitern,<br />
in: ZfF 2000, 55<br />
Kommunale Jugendhilfe und strafrechtliche Garantenhaftung,<br />
in: NJW 1998, 944<br />
Hilfe oder Eingriff? - Verfassungsrechtliche Überlegungen<br />
zum Verhältnis von staatlichem Wächteramt und Jugendhilfe,<br />
in: ZfJ 2000, 41<br />
Das Weisungsrecht des öffentlichen Trägers bei Hilfe zur<br />
Erziehung, in: ZfJ 2000, 60<br />
Kunkel: Amtsbeistandschaft, Amtspflegschaft, Amtsvormundschaft,<br />
in: Oberloskamp (Hrsg.): Vormundschaft,<br />
Pflegschaft und Beistandschaft für Minderjährige. 2. Aufl.<br />
München 1998<br />
Kunkel:<br />
Kunkel:<br />
Wider einen „Perspektivenwechsel“ in der Jugendhilfe, in:<br />
FamRZ 1997, 193<br />
Kindesmisshandlung und Sozialdatenschutz, in: NDV<br />
1992, 87<br />
Mörsberger/Restemeier: Helfen mit Risiko. Zur Pflichtenstellung des Jugendamtes<br />
bei Kindesvernachlässigung. Neuwied 1997<br />
Schrapper:<br />
Elternrecht, Kindeswohl und staatliches Wächteramt, in:<br />
Forum Erziehungshilfen 1997, 4<br />
Verein für Kommunal- ... und Schuld ist im Ernstfall das Jugendamt“. Berlin 1999<br />
wissenschaften:<br />
Rechtsprechung<br />
OLG Oldenburg,<br />
Urteil vom 2.9.96, in: ZfJ 1997, 55 mit Anmerkung von<br />
Oehlmann-Austermann<br />
OLG Stuttgart, Beschluss vom 28.05.98, in: ZfJ 1998, 382<br />
LG Stuttgart,<br />
Urteil vom 17.09.1999 (noch nicht veröffentlicht)
Kunkel: „Jugendhilfe – Wächteramt – Garantenstellung“ Seite 18<br />
Folgende Diskussionspapiere sind bislang erschienen:<br />
88-1 Klaus Locher (Hrsg.): Allokationspolitik als Lehrinhalt im Fach Volkswirtschaftslehre an<br />
Fachhochschulen für öffentliche Verwaltung<br />
88-2 Werner Röck: Strukturanalyse einer Kleinstadt am Beispiel der Stadt Renchen<br />
89-1 Klaus Locher: Kommunale Bibliotheken. Eine ökonomische Betrachtung - vergriffen;<br />
veröffentlicht in: Jahrbuch für Sozialwissenschaft, 41(1990), S. 264-274. -<br />
89-2 Martin Trockels: Polizeirechtliche Gesichtspunkte der Obdachlosigkeit - vergriffen;<br />
veröffentlicht in: Baden-Württembergische Verwaltungspraxis, 16(1989), S. 145-152 -<br />
89-3 Klaus Locher: Das Gefangenen-Dilemma. Eine einfache Einführung anhand von<br />
Beispielen - vergriffen; veröffentlicht in: Wirtschaftswissenschaftliches Studium (WiSt),<br />
20(1991), S. 19-24 + S. 60-64 -<br />
89-4 Gernot Joerger: Öffentlichkeitsarbeit der Behörden und öffentlichen Betriebe:<br />
Empfehlungen für Pressemitteilungen - vergriffen; veröffentlicht unter dem Titel "Klippen<br />
bei Pressemitteilungen beachten", in: VOP, 11(1989), S. 243-247 und S. 289 -<br />
89-5 Erhard Schlabach: Bodenschutzrecht. Ein Überblick über die Rechtslage in Baden-<br />
Württemberg - vergriffen; veröffentlicht in: Verwaltungsblätter für Baden-Württemberg -<br />
VBlBW - 10(1989), S. 218-228 -<br />
89-6 Gernot Joerger & Heidemarie Seel: Führungspositionen in Behörden und öffentlichen<br />
Betrieben auch für Teilzeitbeschäftigte. Eine Diskussion, die kommen wird und muß.-<br />
vergriffen; veröffentlicht in: VOP, 12(1990), Heft 1, S. 32-35 -<br />
89-7 Heinz-Joachim Peters: Die Sachverhaltsermittlung im Verwaltungsverfahren -<br />
vergriffen; veröffentlicht in: Juristische Schulung, 31(1991), S. 54-59 -<br />
89-8 Peter-Christian Kunkel: Der Kostenbeitrag in der Jugendhilfe; - veröffentlicht in: Recht<br />
der Jugend und des Bildungswesens (RdJB), 38(1990), Heft 1, S. 80-93 -<br />
90-1 Klaus Locher: Der Begriff der Elastizität und seine Bedeutung für die Praxis - vergriffen;<br />
veröffentlicht in: Der Gemeindehaushalt, 92(1991), S. 25-27 -<br />
90-2 Peter-Christian Kunkel: Die Rechtsfolgen unzulässigen Offenbarens eines<br />
Geheimnisses, insbesondere des Sozialgeheimnisses, durch die Behörde - vergriffen; -<br />
veröffentlicht in: Verwaltungsblätter für Baden-Württemberg (VBlBW), 13(1992), Heft 2,<br />
S. 47-51 -<br />
90-3 Klaus Locher: Zum Ersatz der Kraftfahrzeugsteuer durch eine Mineralölsteuererhöhung<br />
- veröffentlicht in: Internationales Verkehrswesen, 43(1991), S. 244-250.<br />
90-4 Heinz-Joachim Peters: Allgemeines Umweltordnungsrecht - veröffentlicht in:<br />
Verwaltungsrundschau, 36(1990), S. 185-196. -<br />
90-5 Erhard Schlabach: Abfallrecht in Baden-Württemberg. Eine Einführung<br />
90-6 Peter-Christian Kunkel: § 107 BSHG in der Spruchstellenpraxis; vergriffen -<br />
veröffentlicht in: Zeitschrift für das Fürsorgewesen (ZfF), 42(1990), Heft 6, S. 121-124 -
Kunkel: „Jugendhilfe – Wächteramt – Garantenstellung“ Seite 19<br />
90-7 Peter-Christian Kunkel: Jugendhilfe und Schule - Zum Verhältnis beider Institutionen<br />
nach dem neuen Jugendhilferecht; vergriffen - veröffentlicht in: Recht der Jugend und<br />
des Bildungswesens (RdJB), 38(1990), Heft 2, S. 149-162 -<br />
90-8 Heijo Feuerstein, Gernot Joerger, Friedrich Klinkhammer, Heidemarie Seel & Günther<br />
R. Vollmer: Sozialwissenschaftliche Ausbildung von Beamtinnen und Beamten -<br />
Notwendigkeit oder Luxus? Zum Beispiel: Psychologie. Ein Roundtable-Interview mit<br />
Psychologie-Professoren der Fachhochschulen für öffentliche Verwaltung Kehl und<br />
Ludwigsburg<br />
90-9 Klaus Locher: Skilanglauf und Auerwild. Ökonomische Analyse eines Fallbeispiels zum<br />
Verhältnis von Naturschutz und Kommunen; veröffentlicht in: Verwaltungsrundschau,<br />
38(1992), S. 60-67.<br />
91-1 Gernot Joerger: Einführung neuen Personals. Entwicklungsfähige Personalentwicklung<br />
beim Staat, dem größten deutschen Arbeitgeber - vergriffen.<br />
91-2 Peter-Christian Kunkel: Sozialdatenschutz und Mitteilungspflichten nach dem neuen<br />
Ausländergesetz; - veröffentlicht in: Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl), 106(1991), Heft<br />
11, S. 567-574 -<br />
91-3 Peter-Christian Kunkel: Leistungsverpflichtungen und Rechtsansprüche im Kinder- und<br />
Jugendhilfegesetz, insbesondere die Hilfe zur Erziehung; vergriffen - veröffentlicht in:<br />
Zentralblatt für Jugendrecht (ZfJ), 78(1991), Heft 3, S. 145-164 -<br />
91-4 Klaus Locher: Ökonomie des Kaminkehrens. Eine Analyse der Staatseingriffe zur<br />
Regelung des Schornsteinfegerwesens<br />
91-5 Andrea Rokohl & Peter-Christian Kunkel: Die Überleitung nach § 90 BSHG bei<br />
Ansprüchen aus Schenkungs- und Altenteilsverträgen. Eine Einführung<br />
91-6 Michael Loritz: Das Grundrecht auf Eigentum (Art. 14 GG)<br />
92-1 Erhard Schlabach: Das neue Bodenschutzgesetz von Baden-Württemberg<br />
92-2 Ulrich Mehlich: Verwaltungshilfe für die sächsischen Kommunen. Ein<br />
Erfahrungsaustausch während der 15. Kehler Hochschultage im November 1991<br />
92-3 Klaus Locher: Forschung und Entwicklung an Fachhochschulen für öffentliche<br />
Verwaltung; veröffentlicht in: Verwaltungsarchiv, 84 (1993), S. 467-483.<br />
92-4 Heidemarie Seel: Die Muster in den Köpfen. Unüberwindbare Hindernisse auf dem Weg<br />
zur Chancengleichheit?<br />
92-5 Dieter Kiefer & Manfred Groh: Wirtschaftlichkeitsanalyse privater Investorenmodelle für<br />
öffentliche Baumaßnahmen - vergriffen; veröffentlicht in: Die Bauverwaltung, 65(1992),<br />
S. 288 ff. und 325 ff.<br />
92-6 Erhard Schlabach: Gebührenrecht für die staatliche Verwaltung in Baden-Württemberg<br />
92-7 Peter-Christian Kunkel: Sind das neue Bundesdatenschutzgesetz und das neue<br />
Landesdatenschutzgesetz für die Jugend- und Sozialhilfe einschlägig?; - veröffentlicht<br />
in: Verwaltungsblätter für Baden-Württemberg (VBlBW), 14(1993), Heft 1, S. 6-8 -.
Kunkel: „Jugendhilfe – Wächteramt – Garantenstellung“ Seite 20<br />
92-8 Peter-Christian Kunkel: Die Gesamtverantwortung des Trägers der öffentlichen<br />
Jugendhilfe; - veröffentlicht in: Nachrichtendienst des Deutschen Vereins für öffentliche<br />
und private Fürsorge (NDV), 72(1992), Heft 9, S. 285-287 -.<br />
92-9 Peter-Christian Kunkel: Die Familiengerichtshilfe des Jugendamts; - veröffentlicht in:<br />
Zeitschrift für das gesamte Familienrecht (FamRZ), 40(1993), Heft 5, S. 505-508 -.<br />
93-1 Peter-Christian Kunkel: Junge Ausländer im Jugendhilferecht; - veröffentlicht in:<br />
Zentralblatt für Jugendrecht (ZfJ), 80(1993), Heft 7-8, S. 334-340 -.<br />
93-2 Klaus Locher: Autobahngebühren auch in Deutschland?<br />
93-3 Peter-Christian Kunkel: Der Datenschutz in der Jugendhilfe nach der Reparatur-Novelle<br />
- Zurück in die Werkstatt!; - veröffentlicht in: Zentralblatt für Jugendrecht (ZfJ), 80(1993),<br />
Heft 6, S. 274-281.<br />
93-4 Jutta Lenz: Frauen und Macht<br />
93-5 Klaus Locher: Mindestpreise als Instrumente der Verteilungspolitik. Das Beispiel der<br />
Agrarpolitik;<br />
veröffentlicht in: Wirtschaftswissenschaftliches Studium (WiSt), 24 (1995), S. 535-538.<br />
93-6 Klaus Locher: Gleicher Lohn für Frauen? Zu den Wirkungen des § 612 Abs.3 BGB.<br />
93-7 Heidemarie Seel: Kommunikationsverhalten von Mann und Frau im Vergleich;<br />
veröffentlicht in: Der Bürger im Staat, 43(1993), S. 166-170 und in: Hans-Georg Wehling<br />
(Hrsg.), Frau und Mann zwischen Tradition und Emanzipation, Stuttgart, 1993, S. 43-55<br />
93-8 Hans-Dieter Ganter: Gruppenarbeit im Verwaltungs- und Dienstleistungsbereich<br />
93-9 Gernot Joerger: Auslandspraktika für den öffentlichen Dienst auf dem Prüfstand<br />
93-10 Anja Lenkeit & Gernot Joerger: Sorgen mit der Entsorgung. Umweltverträglichkeit des<br />
Computereinsatzes.<br />
93-11 Klaus Locher: Staat contra Raucher. Einige ökonomische Überlegungen zu<br />
Staatseingriffen gegen den Tabakkonsum.<br />
94-1 Peter-Christian Kunkel: Das Asylbewerberleistungsgesetz in Konkurrenz mit<br />
Sozialleistungsgesetzen unter besonderer Berücksichtigung des Kinder- und<br />
Jugendhilfegesetzes; veröffentlicht in: Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ),<br />
13(1994), Heft 4, S. 352-355<br />
94-2 Peter-Christian Kunkel: § 117 BSHG - Mißbrauchskontrolle oder Kontrollmißbrauch?;<br />
veröffentlicht in: Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ), 14(1995), Heft 1, S. 22-<br />
24<br />
94-3 Heinz Schmitz-Peiffer: Scenario 2000 Oder: Quo vadis Kirche? Möglichkeiten und<br />
Grenzen von Organisationsberatungen in kirchlichen Institutionen; veröffentlicht u.a. in<br />
den Evang. Kommentaren, 7/1994.<br />
94-4 Peter-Christian Kunkel: Der Datenschutz in der Sozial- und Jugendhilfe nach der<br />
(neuesten) Neuregelung des Sozialdatenschutzes; veröffentlicht in: Zeitschrift für<br />
Sozialhilfe und Sozialgesetzbuch (ZfSH/SGB), 34 (1995), Heft 5, S. 225-240<br />
94-5 Heinz-Joachim Peters: Grundlagen des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung
Kunkel: „Jugendhilfe – Wächteramt – Garantenstellung“ Seite 21<br />
95-1 Werner Röck: Kommunale Verpackungsteuer für den Verzehr an Ort und Stelle und<br />
Alternativen der Vermeidung von Einwegverpackungen - Die ökonomische Sicht -<br />
95-2 Gernot Joerger: Qualitätsmanagement für bessere Behördentexte<br />
95-3 Heidemarie Seel & Iris Boneberg: Neue Frauen, neue Männer? Zur Gleichstellung von<br />
Mann und Frau. Eine Umfrage an den Fachhochschulen in Baden-Württemberg. Die<br />
Ergebnisse der FH Kehl.<br />
95-4 Gernot Joerger: Neues Steuerungsmodell und Qualitätsmanagement - alte<br />
Innovationsideen neu verpackt? Traditionelle und aktuelle Optimierungsansätze für<br />
mehr Bürgernähe, Kundenorientierung, Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit, humanere<br />
Arbeitsbedingungen<br />
95-5 Erhard Schlabach: Bodenbelastungsgebiete in Baden-Württemberg<br />
95-6 Peter-Christian Kunkel: Jugendhilfe - Hilfe durch Leistung und Eingriff; veröffentlicht in:<br />
Jugendhilfe, 33 (1995), S. 277-284 und S. 348-359.<br />
95-7 Roland Geitmann: Mehr Demokratie - in Bayern und anderswo<br />
95-8 Werner Röck: Allokations- und Verteilungswirkungen verschiedener Formen von<br />
Kindergartenbeiträgen<br />
96-1 Roland Geitmann: Neutrales Geld als Verfassungsgebot<br />
96-2 Heidemarie Seel: Bericht der Gleichstellungsbeauftragten<br />
96-3 Werner Röck: Bezuschussung von Mehrwegwindeln und der Inanspruchnahme von<br />
Windeldiensten<br />
- Eine ökologische und ökonomische Beurteilung -<br />
96-4 Heinz-Joachim Peters: Allgemeines Umweltverwaltungsrecht<br />
96-5 Klaus Locher: Der Abmarkungszwang im baden-württembergischen Vermessungsrecht<br />
96-6 Gernot Joerger: Professorinnen und Professoren nach Leistung bezahlen - Eine<br />
populäre, leider aber nur schwer erfüllbare Forderung -<br />
98-1 Peter-Christian Kunkel: Rechtsfragen der Hilfe zur Erziehung und des<br />
Hilfeplanungsverfahrens (mit Rechtsstand vom 1.7.1998), veröffentlicht in: Zentralblatt<br />
für Jugendrecht (ZfJ), 1998, 205 u. 250<br />
98-2 Roland Geitmann: "Sozialgestaltung" als Bildungsauftrag<br />
98-3 Roland Geitmann: Auf Arbeitslosigkeit und Umweltzerstörung programmiert? Probleme<br />
um Geld und Zins sowie mögliche Lösungen<br />
98-4 Roland Geitmann: Bürgerbegehren und -entscheid erleichtern - ein Schritt zum<br />
politischen Erwachsenwerden<br />
99-1 Peter-Christian Kunkel: Erlaubt der Datenschutz die „Akteneinsicht“ für Ausbildung und<br />
Supervision in der Jugend- und Sozialhilfe?<br />
99-2 Peter-Christian Kunkel: Justiz und Sozialdatenschutz
Kunkel: „Jugendhilfe – Wächteramt – Garantenstellung“ Seite 22<br />
99-3 Peter-Christian Kunkel: Das Weisungsrecht des öffentlichen Trägers bei Hilfe zur<br />
Erziehung<br />
00-1 Peter-Christian Kunkel: Datenschutz und Schweigepflicht in der Verfahrenspflegschaft<br />
00-2 Peter-Christian Kunkel: Der „Anwalt des Kindes“ – deus ex machina im<br />
Hilfeplanungsverfahren?<br />
00-3 Peter-Christian Kunkel: Jugendhilfe – Wächteramt - Garantenstellung<br />
00-4 Peter-Christian Kunkel: Sozialpädagogische Familienhilfe in freier Trägerschaft –<br />
Normative Grundsätze-<br />
00-5 Peter-Christian Kunkel: Rechtsfragen der Finanzierung freier Träger<br />
ISSN 0937-1982