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„Jugendhilfe - Wächteramt – Garantenstellung“

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Kunkel: „Jugendhilfe – Wächteramt – Garantenstellung“ Seite 14<br />

Für die Tätigkeit des Amtsbeistands/Amtspflegers/Amtsvormunds gilt gem. § 61 Abs.<br />

2 SGB VIII allerdings nur § 68 SGB VIII. Dieser erlaubt die Weitergabe von Daten bei<br />

Kenntnis eines Gefährdungstatbestandes für das Kind, für das der bestellte Amtspfleger<br />

oder der gesetzliche oder bestellte Amtsvormund die Personensorge und<br />

damit die Aufsichtspflicht hat. Mit der Weitergabe eines solchen Datums erfüllt der<br />

Amtspfleger/Amtsvormund eine eigene Aufgabe. Erfährt er dagegen von einer<br />

Gefahrensituation für ein von ihm nicht betreutes Kind, ergibt sich seine<br />

Übermittlungsbefugnis, aber auch -pflicht unmittelbar aus dem staatlichen<br />

Wächteramt. Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1<br />

i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) ist immanent beschränkt durch das Grundrecht des Kindes<br />

auf Ausübung des staatlichen Wächteramtes aus Art. 6 Abs. 2 S. 2 GG. Dasselbe gilt<br />

für die Übermittelung einer Information durch den Amtsbeistand an die zuständige<br />

Stelle. Für die Angehörigen einer Berufsgruppe nach § 203 Abs. 1 StGB gilt<br />

zusätzlich zur sozialrechtlichen die strafrechtliche Schweigepflicht. Eine<br />

Offenbarungsbefugnis besteht für sie entsprechend den Ausführungen oben zu § 65<br />

SGB VIII.<br />

Datenschutz bei Kindeswohlgefährdung<br />

A. Übermittlungsbefugnis<br />

1. Eingriff in Sozialgeheimnis?<br />

§ 35 Abs. 1 SGB I i.V.m. § 61 Abs. 1 SGB VIII<br />

- Sozialleistungsträger (§§ 18 - 29 SGB I)<br />

- Sozialdatum (§ 67 Abs. 1 SGB X)<br />

- Übermittlung (§ 67 Abs. 6 Nr. 3 SGB X)<br />

2. Zulässigkeit des Eingriffs?<br />

§ 35 Abs. 2 SGB I i.V.m. §§ 67b, d SGB X i.V.m.<br />

a) § 68 SGB X<br />

- Ersuchen der Polizei<br />

- übermittlungsfähiges Datum (Adresse ...)

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