âJugendhilfe - Wächteramt â Garantenstellungâ
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Kunkel: „Jugendhilfe – Wächteramt – Garantenstellung“ Seite 14<br />
Für die Tätigkeit des Amtsbeistands/Amtspflegers/Amtsvormunds gilt gem. § 61 Abs.<br />
2 SGB VIII allerdings nur § 68 SGB VIII. Dieser erlaubt die Weitergabe von Daten bei<br />
Kenntnis eines Gefährdungstatbestandes für das Kind, für das der bestellte Amtspfleger<br />
oder der gesetzliche oder bestellte Amtsvormund die Personensorge und<br />
damit die Aufsichtspflicht hat. Mit der Weitergabe eines solchen Datums erfüllt der<br />
Amtspfleger/Amtsvormund eine eigene Aufgabe. Erfährt er dagegen von einer<br />
Gefahrensituation für ein von ihm nicht betreutes Kind, ergibt sich seine<br />
Übermittlungsbefugnis, aber auch -pflicht unmittelbar aus dem staatlichen<br />
Wächteramt. Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1<br />
i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) ist immanent beschränkt durch das Grundrecht des Kindes<br />
auf Ausübung des staatlichen Wächteramtes aus Art. 6 Abs. 2 S. 2 GG. Dasselbe gilt<br />
für die Übermittelung einer Information durch den Amtsbeistand an die zuständige<br />
Stelle. Für die Angehörigen einer Berufsgruppe nach § 203 Abs. 1 StGB gilt<br />
zusätzlich zur sozialrechtlichen die strafrechtliche Schweigepflicht. Eine<br />
Offenbarungsbefugnis besteht für sie entsprechend den Ausführungen oben zu § 65<br />
SGB VIII.<br />
Datenschutz bei Kindeswohlgefährdung<br />
A. Übermittlungsbefugnis<br />
1. Eingriff in Sozialgeheimnis?<br />
§ 35 Abs. 1 SGB I i.V.m. § 61 Abs. 1 SGB VIII<br />
- Sozialleistungsträger (§§ 18 - 29 SGB I)<br />
- Sozialdatum (§ 67 Abs. 1 SGB X)<br />
- Übermittlung (§ 67 Abs. 6 Nr. 3 SGB X)<br />
2. Zulässigkeit des Eingriffs?<br />
§ 35 Abs. 2 SGB I i.V.m. §§ 67b, d SGB X i.V.m.<br />
a) § 68 SGB X<br />
- Ersuchen der Polizei<br />
- übermittlungsfähiges Datum (Adresse ...)