âJugendhilfe - Wächteramt â Garantenstellungâ
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Kunkel: „Jugendhilfe – Wächteramt – Garantenstellung“ Seite 13<br />
Zuständigkeit für Handlungspflicht bei<br />
Garantenstellung<br />
Wächteramt<br />
Abwendung unmittelbarer Gefahr für Kind<br />
Garantenstellung<br />
Handlungspflichten<br />
bei eigener Zuständigkeit<br />
(sachlich, örtlich, funktionell)<br />
für Aufgabenerfüllung nach § 2 SGB VIII<br />
ohne eigene Zuständigkeit<br />
Informationspflicht<br />
durch öffentlichen Träger selbst<br />
Übertragung auf freien Träger<br />
Gewährleistungspflicht<br />
Überwachungspflicht<br />
Abbildung: 3<br />
II. Datenschutz<br />
Die Übermittlung eines Datums von einem unzuständigen Träger an den zuständigen<br />
oder innerhalb des Trägers von einer unzuständigen Stelle an die zuständige ist<br />
zulässig gem. § 69 Abs. 1 Nr. 1 SGB X i.V.m. § 61 Abs. 1 SGB VIII. Handelt es sich<br />
um ein besonders anvertrautes Datum i.S.d. § 65 SGB VIII, ist die Einwilligung der<br />
anvertrauenden Person notwendig; ohne diese ist die Weitergabe an das Familiengericht<br />
gem. § 65 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB VIII zulässig, im Übrigen ist eine Weitergabe<br />
bei rechtfertigendem Notstand gem. § 65 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VIII möglich und<br />
wegen der Handlungspflicht aus dem Wächteramt auch notwendig. Auch eine<br />
Weitergabe an die Polizei kann unter diesen Voraussetzungen zulässig und geboten<br />
sein 12 . Diese Datenschutzregelungen gelten auch für den Träger der freien<br />
Jugendhilfe, wenn er eine Aufgabe für den öffentlichen Träger erfüllt (§ 61 Abs. 4<br />
SGB VIII).<br />
12<br />
Vgl. hierzu Kunkel, NDV 1992, 87.