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„Jugendhilfe - Wächteramt – Garantenstellung“

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Kunkel: „Jugendhilfe – Wächteramt – Garantenstellung“ Seite 13<br />

Zuständigkeit für Handlungspflicht bei<br />

Garantenstellung<br />

Wächteramt<br />

Abwendung unmittelbarer Gefahr für Kind<br />

Garantenstellung<br />

Handlungspflichten<br />

bei eigener Zuständigkeit<br />

(sachlich, örtlich, funktionell)<br />

für Aufgabenerfüllung nach § 2 SGB VIII<br />

ohne eigene Zuständigkeit<br />

Informationspflicht<br />

durch öffentlichen Träger selbst<br />

Übertragung auf freien Träger<br />

Gewährleistungspflicht<br />

Überwachungspflicht<br />

Abbildung: 3<br />

II. Datenschutz<br />

Die Übermittlung eines Datums von einem unzuständigen Träger an den zuständigen<br />

oder innerhalb des Trägers von einer unzuständigen Stelle an die zuständige ist<br />

zulässig gem. § 69 Abs. 1 Nr. 1 SGB X i.V.m. § 61 Abs. 1 SGB VIII. Handelt es sich<br />

um ein besonders anvertrautes Datum i.S.d. § 65 SGB VIII, ist die Einwilligung der<br />

anvertrauenden Person notwendig; ohne diese ist die Weitergabe an das Familiengericht<br />

gem. § 65 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB VIII zulässig, im Übrigen ist eine Weitergabe<br />

bei rechtfertigendem Notstand gem. § 65 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VIII möglich und<br />

wegen der Handlungspflicht aus dem Wächteramt auch notwendig. Auch eine<br />

Weitergabe an die Polizei kann unter diesen Voraussetzungen zulässig und geboten<br />

sein 12 . Diese Datenschutzregelungen gelten auch für den Träger der freien<br />

Jugendhilfe, wenn er eine Aufgabe für den öffentlichen Träger erfüllt (§ 61 Abs. 4<br />

SGB VIII).<br />

12<br />

Vgl. hierzu Kunkel, NDV 1992, 87.

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