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„Jugendhilfe - Wächteramt – Garantenstellung“

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Kunkel: „Jugendhilfe – Wächteramt – Garantenstellung“ Seite 16<br />

Entscheidung des Familiengerichts<br />

+<br />

Leistung des Jugendamts gem. § 2 Abs. 2 SGB VIII<br />

c) Nr. 3:<br />

Rechtfertigender Notstand (§ 34 StGB)<br />

- höherwertiges Schutzgut als die Schweigepflicht<br />

- gegenwärtige Gefahr für dieses Schutzgut<br />

- Weitergabe notwendig (= keine Alternative) zur Abwendung der<br />

Gefahr<br />

Beachte: Für Tätigkeit des AB/AP/AV gilt nur § 68 SGB VIII.<br />

Für Angehörige einer Berufsgruppe nach § 203 Abs. 1 StGB gilt zusätzlich<br />

die strafrechtliche Schweigepflicht aus § 203 Abs. 1 StGB.

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