Altersteilzeit_-_Sch.. - zaverwaltung.at
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Bundesministerium für<br />
Unterricht, Kunst und Kultur<br />
An alle LSR/SSR für Wien<br />
Geschäftszahl: BMUKK-722/0042-III/8/2010<br />
SachbearbeiterIn: MR Dr. Friedrich Fröhlich<br />
Abteilung: III/8<br />
E-Mail:<br />
friedrich.froehlich@bmukk.gv.<strong>at</strong><br />
Telefon/Fax: +43(1)/53120-3320/53120-813320<br />
Ihr Zeichen:<br />
Antwortschreiben bitte unter Anführung der Geschäftszahl.<br />
<strong>Altersteilzeit</strong> - § 27 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977<br />
(Neuregelung ab 1. September 2009)<br />
Durch das Arbeitsmarktpaket 2009, BGBl. I Nr. 90, erfolgte im Rahmen einer Erweiterung des<br />
arbeitsmarktpolitischen Maßnahmenspektrums auch eine Neuregelung der <strong>Altersteilzeit</strong> (§ 27<br />
Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977). Die Neuerungen sollen dazu beitragen, die<br />
Erwerbsbeteiligung älterer ArbeitnehmerInnen weiter anzuheben und die Einnahmen-<br />
/Aufwandsbilanz in den sozialen <strong>Sch</strong>utzsystemen zu verbessern, vor allem aber auch für ältere<br />
ArbeitnehmerInnen nachhaltige Beschäftigungsverläufe zu erschließen; die <strong>Altersteilzeit</strong> neu<br />
zielt somit in erster Linie auf die derzeitige Markt- und Auftragslage in der Priv<strong>at</strong>wirtschaft ab<br />
(vgl. das Rundschreiben des Bundeskanzleramtes vom 28. August 2009, GZ 924.451/0001-<br />
III/2/2009).<br />
Im genannten Rundschreiben wird auch darauf hingewiesen, dass eine Gefährdung der<br />
Beschäftigungsverläufe älterer Bediensteter im Anwendungsbereich des VBG schon auf Grund<br />
des besonderen Kündigungsschutzes gemäß § 32 Abs. 4 VBG nicht gegeben ist und der dem<br />
Dienstgeber [durch die - gemessen am Beschäftigungsausmaß - überproportionale Entlohnung]<br />
erwachsende Mehraufwand nur mehr anteilig ersetzt würde. <strong>Sch</strong>ließlich wird auf den auf die<br />
Priv<strong>at</strong>wirtschaft abzielenden Regelungszweck hingewiesen.<br />
Die erwähnte Sicherung der Beschäftigungsverläufe älterer Vertragsbediensteter durch § 32<br />
Abs. 4 VBG trifft für den Bereich der Vertragslehrkräfte sowie des an den <strong>Sch</strong>ulen und<br />
<strong>Sch</strong>ulbehörden und an den dem Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur direkt<br />
nachgeordneten Dienststellen in Verwendung stehenden vertraglichen Personals<br />
(Verwaltungsdienst und handwerklichen Dienst) uneingeschränkt zu. Konstell<strong>at</strong>ionen, in denen<br />
zur Vermeidung von Kündigungen ein sozial abgefederter Kapazitätsabbau erfolgen soll (und<br />
die insofern dem Anwendungsbereich von <strong>Altersteilzeit</strong>vereinbarungen in der Priv<strong>at</strong>wirtschaft<br />
entsprechen würden) sind daher nur ausnahmsweise denkbar.<br />
1014 Wien Minoritenpl<strong>at</strong>z 5 T 01 531 20-0 F 01 531 20-3099 ministerium@bmukk.gv.<strong>at</strong> www.bmukk.gv.<strong>at</strong><br />
DVR 0064301
Eine <strong>Altersteilzeit</strong>vereinbarung könnte nur als sondervertragliche Zus<strong>at</strong>zvereinbarung gemäß<br />
§ 36 VBG mit - im Einzelfall im Wege der Abt. III/5, III/8 oder III/9 des BMUKK einzuholender -<br />
Zustimmung des Bundeskanzleramtes wirksam werden. Das bloß in der Sphäre des/der<br />
Vertragsbediensteten gelegene Interesse an einer Reduzierung des Beschäftigungsausmaßes<br />
wäre kein ausreichender Grund, die Zustimmung des Dienstgebers zum Abschluss einer<br />
<strong>Altersteilzeit</strong>vereinbarung in Aussicht zu stellen und an das BKA heranzutreten. Ein<br />
dienstgeberseitiges Interesse an einer <strong>Altersteilzeit</strong>vereinbarung, das Anlass zu einer näheren<br />
Prüfung des Einzelfalls gäbe, wird nur in jenen Fällen anzunehmen sein, in denen strukturelle<br />
Veränderungen wie die Auflösung von Dienststellen, der lehrplanbedingte Wegfall von<br />
Unterrichtsgegenständen oder vergleichbar gravierende Änderungen der Bedarfslage vorliegen.<br />
Die Landesschulräte sowie die dem BMUKK direkt nachgeordneten Dienststellen werden zur<br />
Vermeidung eines unzweckmäßigen Verwaltungsaufwandes ersucht, nur solche Wünsche nach<br />
Abschluss einer <strong>Altersteilzeit</strong>vereinbarung zur näheren Prüfung und allfälligen Antragstellung an<br />
das BKA vorzulegen, in denen ein dienstgeberseitiges Interesse im Sinne obiger Ausführungen<br />
gegeben ist.<br />
Wien, 12. August 2010<br />
Für die Bundesministerin:<br />
MR Dr. Friedrich Fröhlich<br />
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