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Altersteilzeit_-_Sch.. - zaverwaltung.at

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Bundesministerium für<br />

Unterricht, Kunst und Kultur<br />

An alle LSR/SSR für Wien<br />

Geschäftszahl: BMUKK-722/0042-III/8/2010<br />

SachbearbeiterIn: MR Dr. Friedrich Fröhlich<br />

Abteilung: III/8<br />

E-Mail:<br />

friedrich.froehlich@bmukk.gv.<strong>at</strong><br />

Telefon/Fax: +43(1)/53120-3320/53120-813320<br />

Ihr Zeichen:<br />

Antwortschreiben bitte unter Anführung der Geschäftszahl.<br />

<strong>Altersteilzeit</strong> - § 27 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977<br />

(Neuregelung ab 1. September 2009)<br />

Durch das Arbeitsmarktpaket 2009, BGBl. I Nr. 90, erfolgte im Rahmen einer Erweiterung des<br />

arbeitsmarktpolitischen Maßnahmenspektrums auch eine Neuregelung der <strong>Altersteilzeit</strong> (§ 27<br />

Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977). Die Neuerungen sollen dazu beitragen, die<br />

Erwerbsbeteiligung älterer ArbeitnehmerInnen weiter anzuheben und die Einnahmen-<br />

/Aufwandsbilanz in den sozialen <strong>Sch</strong>utzsystemen zu verbessern, vor allem aber auch für ältere<br />

ArbeitnehmerInnen nachhaltige Beschäftigungsverläufe zu erschließen; die <strong>Altersteilzeit</strong> neu<br />

zielt somit in erster Linie auf die derzeitige Markt- und Auftragslage in der Priv<strong>at</strong>wirtschaft ab<br />

(vgl. das Rundschreiben des Bundeskanzleramtes vom 28. August 2009, GZ 924.451/0001-<br />

III/2/2009).<br />

Im genannten Rundschreiben wird auch darauf hingewiesen, dass eine Gefährdung der<br />

Beschäftigungsverläufe älterer Bediensteter im Anwendungsbereich des VBG schon auf Grund<br />

des besonderen Kündigungsschutzes gemäß § 32 Abs. 4 VBG nicht gegeben ist und der dem<br />

Dienstgeber [durch die - gemessen am Beschäftigungsausmaß - überproportionale Entlohnung]<br />

erwachsende Mehraufwand nur mehr anteilig ersetzt würde. <strong>Sch</strong>ließlich wird auf den auf die<br />

Priv<strong>at</strong>wirtschaft abzielenden Regelungszweck hingewiesen.<br />

Die erwähnte Sicherung der Beschäftigungsverläufe älterer Vertragsbediensteter durch § 32<br />

Abs. 4 VBG trifft für den Bereich der Vertragslehrkräfte sowie des an den <strong>Sch</strong>ulen und<br />

<strong>Sch</strong>ulbehörden und an den dem Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur direkt<br />

nachgeordneten Dienststellen in Verwendung stehenden vertraglichen Personals<br />

(Verwaltungsdienst und handwerklichen Dienst) uneingeschränkt zu. Konstell<strong>at</strong>ionen, in denen<br />

zur Vermeidung von Kündigungen ein sozial abgefederter Kapazitätsabbau erfolgen soll (und<br />

die insofern dem Anwendungsbereich von <strong>Altersteilzeit</strong>vereinbarungen in der Priv<strong>at</strong>wirtschaft<br />

entsprechen würden) sind daher nur ausnahmsweise denkbar.<br />

1014 Wien Minoritenpl<strong>at</strong>z 5 T 01 531 20-0 F 01 531 20-3099 ministerium@bmukk.gv.<strong>at</strong> www.bmukk.gv.<strong>at</strong><br />

DVR 0064301


Eine <strong>Altersteilzeit</strong>vereinbarung könnte nur als sondervertragliche Zus<strong>at</strong>zvereinbarung gemäß<br />

§ 36 VBG mit - im Einzelfall im Wege der Abt. III/5, III/8 oder III/9 des BMUKK einzuholender -<br />

Zustimmung des Bundeskanzleramtes wirksam werden. Das bloß in der Sphäre des/der<br />

Vertragsbediensteten gelegene Interesse an einer Reduzierung des Beschäftigungsausmaßes<br />

wäre kein ausreichender Grund, die Zustimmung des Dienstgebers zum Abschluss einer<br />

<strong>Altersteilzeit</strong>vereinbarung in Aussicht zu stellen und an das BKA heranzutreten. Ein<br />

dienstgeberseitiges Interesse an einer <strong>Altersteilzeit</strong>vereinbarung, das Anlass zu einer näheren<br />

Prüfung des Einzelfalls gäbe, wird nur in jenen Fällen anzunehmen sein, in denen strukturelle<br />

Veränderungen wie die Auflösung von Dienststellen, der lehrplanbedingte Wegfall von<br />

Unterrichtsgegenständen oder vergleichbar gravierende Änderungen der Bedarfslage vorliegen.<br />

Die Landesschulräte sowie die dem BMUKK direkt nachgeordneten Dienststellen werden zur<br />

Vermeidung eines unzweckmäßigen Verwaltungsaufwandes ersucht, nur solche Wünsche nach<br />

Abschluss einer <strong>Altersteilzeit</strong>vereinbarung zur näheren Prüfung und allfälligen Antragstellung an<br />

das BKA vorzulegen, in denen ein dienstgeberseitiges Interesse im Sinne obiger Ausführungen<br />

gegeben ist.<br />

Wien, 12. August 2010<br />

Für die Bundesministerin:<br />

MR Dr. Friedrich Fröhlich<br />

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