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Polizeireglement der Gemeinde Raron _formatiert

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P o l i z e i r e g l e m e n t<br />

<strong>der</strong> Einwohnergemeinde <strong>Raron</strong><br />

4<br />

II.<br />

ÜBERTRETUNGSTATBESTÄNDE<br />

Nach diesem Reglement wird bestraft:<br />

Tierhaltung<br />

Art. 5<br />

Wer als Eigentümer o<strong>der</strong> vorübergehen<strong>der</strong> Halter von Tieren zulässt,<br />

dass diese an<strong>der</strong>e Personen gefährden, durch Lärm beeinträchtigen<br />

o<strong>der</strong> auf an<strong>der</strong>e Weise belästigen.<br />

Wer in unerlaubter Weise Tiere auf fremdem Eigentum herumstreifen<br />

o<strong>der</strong> weiden lässt.<br />

Verunreinigung und<br />

Verunstaltung von<br />

fremdem Eigentum<br />

Nachtruhestörung<br />

Verletzung von Ruhe<br />

und Ordnung<br />

Identitätsfestlegung<br />

Diensterschwerung<br />

Art. 6<br />

Wer öffentliches o<strong>der</strong> privates Eigentum verunstaltet, verunreinigt o<strong>der</strong><br />

ohne Einwilligung des Eigentümers Plakate o<strong>der</strong> sonstige Mitteilungen<br />

anbringt.<br />

Art. 7<br />

Wer zur Nachtruhezeit (22.00 Uhr - 07.00 Uhr) an<strong>der</strong>e durch<br />

übermässigen Lärm, namentlich durch Schreien, Streiten, Singen,<br />

Musizieren, Benutzen von Motorfahrzeugen und Maschinen, Betrieb von<br />

Lautsprechern usw. stört o<strong>der</strong> belästigt. Für weitere Störungen wird auf<br />

Art. 13 Abs. 1 des GBBK verwiesen.<br />

Art. 8<br />

Wer in <strong>der</strong> Öffentlichkeit die Ruhe und Ordnung in grober Weise verletzt.<br />

Die Polizei kann die betreffende Person für eine angemessene Zeit in<br />

Gewahrsam nehmen.<br />

Art. 9<br />

Wer sich weigert, auf begründete Auffor<strong>der</strong>ung hin einem<br />

Polizeibeamten seine Identität bekannt zu geben. Die <strong>Gemeinde</strong>polizei<br />

kann die angehaltene Person auf den Polizeiposten führen, wenn die<br />

Feststellung ihrer Identität an Ort und Stelle nicht möglich ist o<strong>der</strong> wenn<br />

<strong>der</strong> Verdacht besteht, dass die Angaben unrichtig sind.<br />

Art. 10<br />

Wer einen Polizeibeamten bei <strong>der</strong> Ausübung seines Dienstes stört.<br />

Wer einer Auffor<strong>der</strong>ung o<strong>der</strong> Anordnung <strong>der</strong> Polizei, die sie im Rahmen<br />

ihrer Amtsbefugnis erlässt, nicht nachkommt.<br />

Bewässerung und<br />

Abteilung von Trink- o<strong>der</strong><br />

Wässerwasser<br />

Art. 11<br />

Wer sich nicht an die vom Gemein<strong>der</strong>at o<strong>der</strong> an die von den<br />

entsprechenden Aufsichtspersonen <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> und <strong>der</strong> Geteiltschaft<br />

erlassenen Weisungen betreffend <strong>der</strong> Benutzung und Ableitung von<br />

Wasser hält (Bewässerung von Wiesen, Fel<strong>der</strong>n, Rasen, Gärten,<br />

Reben, usw.)<br />

Wer in unberechtigter Weise Trink- o<strong>der</strong> Wässerwasser benutzt o<strong>der</strong><br />

ableitet.<br />

Wer Wässerwasser unbeaufsichtigt lässt.

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