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WINDISCHGARSTNER KURIER - WIKU-Homepage

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§<br />

So ist´s Recht - Dr. Clemens Ofner<br />

beim lüften aus fenster<br />

gestürzt – Arbeitsunfall?<br />

Es ereignete sich im August 2002. Ein<br />

Angestellter einer GmbH war gerade<br />

dabei, sich ein Büro einzurichten. Dazu<br />

brachte der Mann diverse Einrichtungsgegenstände<br />

in ein Haus, in dem sich<br />

auch seine privaten Räumlichkeiten befanden.<br />

Gegen 23.00 Uhr trug der Mann<br />

zweimal je einen 20 Kilo schweren Karton<br />

in den zweiten Stock. Da es heiß war und<br />

er noch weitere Kartons herauftragen<br />

wollte, öffnete er das Fenster zum Lüften.<br />

Was dann geschah, kann nicht mit Sicherheit<br />

nachvollzogen werden. Jedenfalls<br />

wurde der Mann am nächsten Tag um<br />

8.00 Uhr morgens bewusstlos vor dem<br />

Haus gefunden und es war offensichtlich<br />

– er ist beim Lüften aus dem Fenster gefallen<br />

und zog sich dabei derart schwere<br />

Verletzungen zu, dass er arbeitsunfähig<br />

wurde.<br />

Nun wollte der Mann eine Rente von der<br />

Unfallversicherungsanstalt. Dazu musste<br />

der Mann aber darlegen, dass der Unfall<br />

durch die berufliche Tätigkeit ausgelöst<br />

Großer bücherflohmarkt<br />

Wann: Samstag, 21. Juli 2012<br />

Uhrzeit: von 9.00 bis 17.00 Uhr<br />

Wo: im Rathaushof Windischgarsten<br />

Weil Sicherheit der größte Gewinn ist.<br />

wurde; es ging somit um die Frage: ist<br />

das Öffnen eines Fensters mitversichert?<br />

Der Rechtsstreit ging bis zum OGH; dieser<br />

stellte zunächst fest, dass der Unfall<br />

am Arbeitsplatz des Mannes geschehen<br />

sei. Es obliege daher der Versicherung zu<br />

beweisen, dass die Tätigkeit des Betroffenen<br />

am Arbeitsplatz gerade nichts mit<br />

dem Beruf zu tun hatte. Private Tätigkeiten<br />

wie Essen, Trinken, die Körperpflege<br />

oder Schlafen seien nicht versichert, auch<br />

wenn sie im Zusammenhang mit einer<br />

beruflichen Tätigkeit erfolgen. Auch das<br />

Lüften sei keine Arbeitstätigkeit, so der<br />

OGH, doch gehe das Öffnen und Schließen<br />

eines Fensters schnell und unterbreche<br />

die berufliche Tätigkeit nur für kurze<br />

Zeit; außerdem wurde das Fenster geöffnet,<br />

um die Arbeitsbedingungen – also<br />

die Raumtemperatur – zu verbessern.<br />

Der OGH kam daher zum Schluss, dass<br />

im gegenständlichen Fall das Lüften mitversichert<br />

sei. Der Mann erhält daher eine<br />

Vollrente samt Zusatzrente für Schwerverletzte.<br />

Dr. Clemens Ofner<br />

Die MitarbeiterInnen der Gemeindebücherei freuen sich auf Ihren Besuch!<br />

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Nr. 401 • 5/2012 <strong>WIKU</strong> 5

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