BeamtStG - Sbv-graskamp.de
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Verwaltungsvorschriften<br />
zur Ausführung <strong>de</strong>s Beamtenstatusgesetzes (<strong>BeamtStG</strong>)<br />
und <strong>de</strong>s Lan<strong>de</strong>sbeamtengesetzes (LBG NRW)<br />
VV d. Innenministeriums - 24-42.01.04-03.02-101 -<br />
v. 11.2.2011<br />
Artikel 1<br />
Die Verwaltungsvorschriften zur Ausführung <strong>de</strong>s Lan<strong>de</strong>sbeamtengesetzes in <strong>de</strong>r Fassung <strong>de</strong>r<br />
Bekanntmachung vom 10.11.2009(MBl. NRW. 2009 S.532) wer<strong>de</strong>n wie folgt geän<strong>de</strong>rt:<br />
1. Die Überschrift wird wie folgt neu gefasst:<br />
„Verwaltungsvorschriften<br />
zur Ausführung <strong>de</strong>s Beamtenstatusgesetzes (<strong>BeamtStG</strong>)<br />
und <strong>de</strong>s Lan<strong>de</strong>sbeamtengesetzes(LBG NRW)<br />
VV d. Innenministeriums - 24-42.01.04-03.02-101 -<br />
v. 10.11.2009“.<br />
2. Die Eingangsformel „Aufgrund <strong>de</strong>s § 59 <strong>de</strong>s Lan<strong>de</strong>sbeamtengesetzes wird zur Ausführung<br />
dieser Vorschrift vom Innenministerium bestimmt:“ wird aufgehoben.<br />
3. In Artikel 1 wird <strong>de</strong>r VV zu § 59 LBG NRW / § 42 <strong>BeamtStG</strong> folgen<strong>de</strong> VV<br />
vorangestellt:<br />
„VV zu <strong>de</strong>n §§ 8, 9 <strong>BeamtStG</strong> / § 15 LBG NRW(Ernennung)<br />
1<br />
Form und Inhalt <strong>de</strong>r Urkun<strong>de</strong><br />
1.1<br />
Urkundsformel<br />
Gemäß § 8 Absatz 2 Satz 2 <strong>BeamtStG</strong> muss die Urkundsformel folgen<strong>de</strong> Angaben enthalten:<br />
1.1.1<br />
Bei Begründung <strong>de</strong>s Beamtenverhältnisses<br />
„Frau/Herr … (Vor- und Familienname) wird unter Berufung in das Beamtenverhältnis …<br />
(auf Lebenszeit/auf Probe/auf Wi<strong>de</strong>rruf/als Ehrenbeamtin/als Ehrenbeamter/auf Zeit für die<br />
Dauer von …) zur/zum … (verliehene Amts- o<strong>de</strong>r Dienstbezeichnung) ernannt.“<br />
1.1.2<br />
Bei Umwandlung eines Beamtenverhältnisses in ein solches an<strong>de</strong>rer Art<br />
„Frau/Herrn … (bisherige Amtsbezeichnung/Vor- und Familienname) wird die<br />
Eigenschaft einer Beamtin/eines Beamten auf … (z.B. Lebenszeit/Probe) verliehen.“<br />
1.1.3<br />
Bei Verleihung eines an<strong>de</strong>ren Amtes mit an<strong>de</strong>rem Grundgehalt<br />
1.1.3.1<br />
Bei gleichzeitiger Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Amtsbezeichnung<br />
„Frau/Herr … (bisherige Amtsbezeichnung/Vor- und Familienname) wird zur/ zum …<br />
(verliehene Amtsbezeichnung) ernannt.“<br />
1.1.3.2<br />
Ohne gleichzeitige Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Amtsbezeichnung
„Frau/Herr … (Amtsbezeichnung/bisherige Besoldungsgruppe in Klammern/Vor- und<br />
Familienname) wird zur/zum … (Amtsbezeichnung/neue Besoldungsgruppe in Klammern)<br />
ernannt.“<br />
1.1.4<br />
Bei Verleihung eines an<strong>de</strong>ren Amtes mit an<strong>de</strong>rer Amtsbezeichnung<br />
„Frau/Herr … (bisherige Amtsbezeichnung/Vor- und Familienname) wird zur/ zum …<br />
(verliehene Amtsbezeichnung) ernannt.“<br />
1.1.5<br />
Bei Übertragung eines Amtes mit leiten<strong>de</strong>r Funktion auf Probe gemäß § 22 LBG NRW<br />
„Frau/Herr … (bisherige Amtsbezeichnung/Vor- und Familienname) wird unter Fortdauer<br />
ihres/seines Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit und unter Berufung in ein<br />
Beamtenverhältnis auf Probe(§ 22 LBG NRW) zur/zum … (verliehene Amtsbezeichnung)<br />
ernannt.“<br />
1.2<br />
Vollzug <strong>de</strong>r Urkun<strong>de</strong><br />
1.2.1<br />
Bei Zuständigkeit <strong>de</strong>r Lan<strong>de</strong>sregierung wer<strong>de</strong>n Urkun<strong>de</strong>n nach § 13 <strong>de</strong>r Geschäftsordnung <strong>de</strong>r<br />
Lan<strong>de</strong>sregierung Nordrhein-Westfalen (GOLR) vollzogen.<br />
Vollziehen nach § 13 Absatz 1 GOLR die Ministerpräsi<strong>de</strong>ntin o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Ministerpräsi<strong>de</strong>nt und<br />
ein Mitglied <strong>de</strong>r Lan<strong>de</strong>sregierung die Urkun<strong>de</strong>n, unterzeichnen sie:<br />
„Die Lan<strong>de</strong>sregierung Nordrhein-Westfalen<br />
Die Ministerpräsi<strong>de</strong>ntin/Der Ministerpräsi<strong>de</strong>nt Die Ministerin/ Der Minister<br />
(Name)<br />
(Name)“.<br />
Vollzieht nach § 13 Absatz 2 GOLR die Ministerpräsi<strong>de</strong>ntin o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Ministerpräsi<strong>de</strong>nt die<br />
Urkun<strong>de</strong>n, unterzeichnet sie o<strong>de</strong>r er:<br />
„Die Lan<strong>de</strong>sregierung Nordrhein-Westfalen<br />
Die Ministerpräsi<strong>de</strong>ntin/Der Ministerpräsi<strong>de</strong>nt<br />
(Name)“.<br />
Vollzieht nach § 13 Absatz 3 GOLR ein Mitglied <strong>de</strong>r Lan<strong>de</strong>sregierung die Urkun<strong>de</strong>,<br />
zeichnet es:<br />
„Für die Lan<strong>de</strong>sregierung Nordrhein-Westfalen<br />
Die Ministerin/Der Minister<br />
(Name)“.<br />
Ist in diesen Fällen die Ministerpräsi<strong>de</strong>ntin o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Ministerpräsi<strong>de</strong>nt verhin<strong>de</strong>rt, wer<strong>de</strong>n<br />
die Urkun<strong>de</strong>n von ihrem o<strong>de</strong>r seinem Vertreter in <strong>de</strong>r Lan<strong>de</strong>sregierung vollzogen:<br />
„Der Stellvertreter
<strong>de</strong>r Ministerpräsi<strong>de</strong>ntin/<strong>de</strong>s Ministerpräsi<strong>de</strong>nten“<br />
o<strong>de</strong>r<br />
„Für die Ministerpräsi<strong>de</strong>ntin /<strong>de</strong>n Ministerpräsi<strong>de</strong>nten<br />
Die Ministerin/Der Minister<br />
(Name)“.<br />
Ist in diesen Fällen die zuständige Ministerin o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r zuständige Minister verhin<strong>de</strong>rt,<br />
wer<strong>de</strong>n die Urkun<strong>de</strong>n von <strong>de</strong>r jeweiligen Vertreterin o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>m jeweiligen Vertreter in <strong>de</strong>r<br />
Lan<strong>de</strong>sregierung vollzogen:<br />
„Für die Ministerin/<strong>de</strong>n Minister<br />
Die Ministerin/Der Minister<br />
(Name)“.<br />
1.2.2<br />
Bei Zuständigkeit einer obersten Lan<strong>de</strong>sbehör<strong>de</strong> vollzieht diese die Urkun<strong>de</strong>:<br />
„Im Namen <strong>de</strong>r Lan<strong>de</strong>sregierung Nordrhein-Westfalen<br />
Das Ministerium<br />
(Name <strong>de</strong>r/<strong>de</strong>s Zeichnungsbefugten)“.<br />
1.2.3<br />
Bei Zuständigkeit einer Behör<strong>de</strong>, Einrichtung o<strong>de</strong>r Stelle <strong>de</strong>r Lan<strong>de</strong>sverwaltung, die einer<br />
obersten Lan<strong>de</strong>sbehör<strong>de</strong> untersteht, vollzieht diese die Urkun<strong>de</strong>:<br />
„Im Namen <strong>de</strong>r Lan<strong>de</strong>sregierung Nordrhein-Westfalen<br />
Für das Ministerium<br />
Die Behör<strong>de</strong>/Die Einrichtung/Die Stelle<br />
(Name <strong>de</strong>r/<strong>de</strong>s Zeichnungsbefugten)“.<br />
2<br />
Kriterien <strong>de</strong>r Ernennung<br />
Gemäß § 15 Absatz 3 Satz 1 LBG NRW sind Ernennungen nach <strong>de</strong>n Kriterien <strong>de</strong>s<br />
§ 9 <strong>BeamtStG</strong> vorzunehmen.<br />
Bei <strong>de</strong>r Einstellung in <strong>de</strong>n Lan<strong>de</strong>sdienst ist § 48 LHO zu beachten.<br />
2.1<br />
Gesundheitliche Eignung<br />
2.1.1<br />
Vor <strong>de</strong>r Begründung <strong>de</strong>s Beamtenverhältnisses ist zu prüfen, ob die Bewerberin o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r<br />
Bewerber gesundheitlich geeignet ist. Vor <strong>de</strong>r Umwandlung <strong>de</strong>s Beamtenverhältnisses auf
Probe in ein solches auf Lebenszeit ist die gesundheitliche Eignung <strong>de</strong>r Beamtin o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s<br />
Beamten nur dann erneut zu prüfen, wenn Zweifel über <strong>de</strong>n Gesundheitszustand bestehen.<br />
2.1.2<br />
Die gesundheitliche Eignung ist durch ein amtliches Gutachten <strong>de</strong>r unteren<br />
Gesundheitsbehör<strong>de</strong> nachzuweisen, das nicht früher als drei Monate vor <strong>de</strong>m Zeitpunkt erteilt<br />
wor<strong>de</strong>n ist, zu <strong>de</strong>m es vorgelegt wird. Bei <strong>de</strong>r Berufung in das Beamtenverhältnis auf<br />
Wi<strong>de</strong>rruf für einen Vorbereitungsdienst, <strong>de</strong>r auch Voraussetzung für die Ausübung eines<br />
Berufes außerhalb <strong>de</strong>s öffentlichen Dienstes ist, ist <strong>de</strong>r Nachweis durch ein amtliches<br />
Gutachten <strong>de</strong>r unteren Gesundheitsbehör<strong>de</strong> nur zu for<strong>de</strong>rn, wenn Zweifel über <strong>de</strong>n<br />
Gesundheitszustand bestehen; an<strong>de</strong>rnfalls genügt eine Erklärung <strong>de</strong>r Bewerberin o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s<br />
Bewerbers über ihren o<strong>de</strong>r seinen Gesundheitszustand. Dies gilt auch bei <strong>de</strong>r Berufung einer<br />
früheren Beamtin o<strong>de</strong>r eines früheren Beamten, <strong>de</strong>ren o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>ssen Beamtenverhältnis auf<br />
Wi<strong>de</strong>rruf mit <strong>de</strong>m Bestehen <strong>de</strong>r Prüfung geen<strong>de</strong>t hat, in das Beamtenverhältnis auf Probe,<br />
wenn die Berufung innerhalb eines Jahres nach Beendigung <strong>de</strong>s Beamtenverhältnisses auf<br />
Wi<strong>de</strong>rruf erfolgt und bei Begründung <strong>de</strong>s Beamtenverhältnisses auf Wi<strong>de</strong>rruf das amtliche<br />
Gutachten <strong>de</strong>r unteren Gesundheitsbehör<strong>de</strong> vorgelegen hat.<br />
Die Kosten <strong>de</strong>s Nachweises <strong>de</strong>r gesundheitlichen Eignung trägt die Dienststelle.<br />
2.2<br />
Charakterliche Eignung<br />
2.2.1<br />
Vor <strong>de</strong>r Begründung <strong>de</strong>s Beamtenverhältnisses ist zu prüfen, ob die Bewerberin o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r<br />
Bewerber in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt, nicht vorbestraft ist und gegen<br />
sie o<strong>de</strong>r ihn kein gerichtliches Strafverfahren o<strong>de</strong>r Ermittlungsverfahren <strong>de</strong>r<br />
Staatsanwaltschaft anhängig ist.<br />
2.2.2<br />
Über ihre o<strong>de</strong>r seine wirtschaftlichen Verhältnisse ist von <strong>de</strong>r Bewerberin o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>m Bewerber<br />
eine Erklärung (Anlage) zu verlangen. Zur Prüfung, ob die Bewerberin o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Bewerber<br />
vorbestraft ist, ist sie o<strong>de</strong>r er aufzufor<strong>de</strong>rn, bei <strong>de</strong>r für sie o<strong>de</strong>r ihn zuständigen Mel<strong>de</strong>behör<strong>de</strong><br />
ein Führungszeugnis zur Vorlage bei <strong>de</strong>r Einstellungsbehör<strong>de</strong> zu beantragen. Für <strong>de</strong>n Einsatz<br />
in kin<strong>de</strong>r- und jugendnahen Bereichen ist § 30 a Absatz 1 Bun<strong>de</strong>szentralregistergesetz zu<br />
beachten.<br />
Das <strong>de</strong>n in § 41 Bun<strong>de</strong>szentralregistergesetz genannten Behör<strong>de</strong>n zustehen<strong>de</strong> Recht,<br />
unbeschränkte Auskunft aus <strong>de</strong>m Zentralregister zu erhalten, bleibt unberührt. Ferner ist von<br />
<strong>de</strong>r Bewerberin o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>m Bewerber eine Erklärung (Anlage) zu verlangen, ob sie o<strong>de</strong>r er<br />
vorbestraft ist und ob gegen sie o<strong>de</strong>r ihn ein gerichtliches Strafverfahren o<strong>de</strong>r ein<br />
Ermittlungsverfahren <strong>de</strong>r Staatsanwaltschaft anhängig ist. Personalakten aus früheren<br />
Tätigkeiten im öffentlichen Dienst sind einzusehen.<br />
2.3<br />
Nicht berücksichtigte Bewerberinnen o<strong>de</strong>r Bewerber<br />
In einem Auswahlverfahren nicht berücksichtigte Bewerberinnen o<strong>de</strong>r Bewerber wer<strong>de</strong>n<br />
rechtzeitig vor <strong>de</strong>r endgültigen Stellenbesetzung über <strong>de</strong>n Ausgang <strong>de</strong>s Verfahrens<br />
unterrichtet.<br />
VV zu § 29 <strong>BeamtStG</strong> (Wie<strong>de</strong>rherstellung <strong>de</strong>r Dienstfähigkeit)<br />
1.<br />
Die Behör<strong>de</strong> ist verpflichtet, wegen Dienstunfähigkeit in <strong>de</strong>n Ruhestand versetzte Beamtinnen<br />
und Beamte spätestens drei Jahre nach <strong>de</strong>m Zeitpunkt <strong>de</strong>r Versetzung in <strong>de</strong>n Ruhestand<br />
aufzufor<strong>de</strong>rn, sich auf ihre Dienstfähigkeit hin untersuchen zu lassen. Dies gilt nicht, wenn
nach <strong>de</strong>n Umstän<strong>de</strong>n, insbeson<strong>de</strong>re nach Art o<strong>de</strong>r Schwere <strong>de</strong>r Erkrankung, mit <strong>de</strong>r<br />
Wie<strong>de</strong>rherstellung <strong>de</strong>r Dienstfähigkeit nicht zu rechnen ist.<br />
VV zu § 38 <strong>BeamtStG</strong> / § 46 LBG NRW(Diensteid)<br />
1.<br />
Der Diensteid o<strong>de</strong>r das an seine Stelle treten<strong>de</strong> Gelöbnis ist unverzüglich nach <strong>de</strong>r<br />
Begründung <strong>de</strong>s Beamtenverhältnisses durch die Behör<strong>de</strong>nleiterin o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>n Behör<strong>de</strong>nleiter,<br />
ihre o<strong>de</strong>r seine allgemeine Stellvertreterin o<strong>de</strong>r ihrer o<strong>de</strong>r seinen allgemeinen Stellvertreter<br />
o<strong>de</strong>r einer o<strong>de</strong>r einen von ihr o<strong>de</strong>r ihm damit beauftragten Beamtin o<strong>de</strong>r Beamten<br />
abzunehmen. Das gilt auch dann, wenn die Beamtin o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Beamte früher bereits in einem<br />
Beamtenverhältnis stand o<strong>de</strong>r wenn sie o<strong>de</strong>r er von einem Dienstherrn, für <strong>de</strong>n das LBG<br />
NRW nicht gilt, zu einem in § 1 genannten Dienstherrn versetzt o<strong>de</strong>r von ihm übernommen<br />
wird.<br />
2.<br />
Beamtinnen o<strong>de</strong>r Beamte, die Staatsangehörige eines an<strong>de</strong>ren Mitgliedstaates <strong>de</strong>r<br />
Europäischen Union sind, haben ebenso wie Deutsche <strong>de</strong>n Diensteid bzw. das Gelöbnis zu<br />
leisten. Dies gilt auch für ausländische Staatsangehörige, für die eine Ausnahme nach § 7<br />
Absatz 3 <strong>BeamtStG</strong> zugelassen wor<strong>de</strong>n ist.<br />
3.<br />
Vor <strong>de</strong>r Leistung <strong>de</strong>s Dienstei<strong>de</strong>s/Gelöbnisses ist in angemessener Weise auf <strong>de</strong>ssen<br />
Be<strong>de</strong>utung hinzuweisen.<br />
4.<br />
Über die Ablegung <strong>de</strong>s Dienstei<strong>de</strong>s/Gelöbnisses ist eine Nie<strong>de</strong>rschrift nach folgen<strong>de</strong>m Muster<br />
zu fertigen und zur Personalakte zu nehmen, die von bei<strong>de</strong>n Beteiligten zu unterzeichnen ist:<br />
__________ __________ __________<br />
(Behör<strong>de</strong>) (Ort) (Datum)<br />
Nie<strong>de</strong>rschrift über die Ablegung<br />
eines Dienstei<strong>de</strong>s/Gelöbnisses<br />
Frau/Herr__________, geboren am__________in__________ist vor Ablegen <strong>de</strong>s<br />
Dienstei<strong>de</strong>s/Gelöbnisses mit <strong>de</strong>ssen Inhalt bekannt gemacht und auf <strong>de</strong>ssen Be<strong>de</strong>utung<br />
hingewiesen wor<strong>de</strong>n. Die vorgesprochene Beteuerungsformel (siehe § 46 LBG) wur<strong>de</strong><br />
wie<strong>de</strong>rholt.<br />
Vorgelesen, genehmigt, unterschrieben:<br />
_________________<br />
Vorname, Name <strong>de</strong>r Beamtin/<strong>de</strong>s Beamten<br />
Dies wird bescheinigt:<br />
_________________________<br />
Vorname, Name <strong>de</strong>r/<strong>de</strong>s Vertreterin/Vertreters <strong>de</strong>r Behör<strong>de</strong>
4. In Artikel 1 wer<strong>de</strong>n die VV zu § 42 <strong>BeamtStG</strong>/§ 59 LBG NRW wie folgt neu gefasst:<br />
VV zu § 42 <strong>BeamtStG</strong>/§ 59 LBG NRW<br />
1<br />
Das Bewusstsein über das grundsätzliche Verbot <strong>de</strong>r Annahme von Vorteilen, die in Bezug<br />
auf das Amt gegeben wer<strong>de</strong>n, muss geschärft und aufrechterhalten wer<strong>de</strong>n.<br />
1.1<br />
Beamtinnen und Beamte müssen je<strong>de</strong>n Anschein vermei<strong>de</strong>n, im Rahmen ihrer Amtsführung<br />
für persönliche Vorteile empfänglich zu sein. Die Annahme von Belohnungen o<strong>de</strong>r<br />
Geschenken ohne ausdrückliche o<strong>de</strong>r allgemeine Zustimmung <strong>de</strong>r dienstvorgesetzten Stelle<br />
ist ein Dienstvergehen (§ 47 <strong>BeamtStG</strong>). Sie stellt einen Verstoß gegen die aus § 42 Abs. 1<br />
<strong>BeamtStG</strong> folgen<strong>de</strong> Pflicht <strong>de</strong>r Beamtinnen und Beamten dar. Bei Ruhestandsbeamtinnen und<br />
-beamten o<strong>de</strong>r früheren Beamtinnen und Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es nach § 47<br />
Abs. 2 <strong>BeamtStG</strong> als Dienstvergehen, wenn sie gegen das Verbot <strong>de</strong>r Annahme von<br />
Belohnungen o<strong>de</strong>r Geschenken in Bezug auf ihr früheres Amt verstoßen.<br />
2<br />
Eine Beamtin o<strong>de</strong>r ein Beamter machen sich unter bestimmten Voraussetzungen durch die<br />
Annahme von Belohnungen und Geschenken strafbar (vgl. §§ 331 ff. StGB).<br />
3<br />
Ein Verstoß gegen das Verbot <strong>de</strong>r Annahme von Belohnungen und Geschenken kann dienst-,<br />
disziplinar- und strafrechtliche Folgen nebeneinan<strong>de</strong>r nach sich ziehen.<br />
3.1<br />
Die Einstufung <strong>de</strong>s Dienstvergehens bestimmt sich auch im Falle <strong>de</strong>r Annahme von<br />
Belohnungen und Geschenken wegen <strong>de</strong>r Bandbreite <strong>de</strong>r möglichen Handlungsformen nach<br />
<strong>de</strong>n Umstän<strong>de</strong>n <strong>de</strong>s Einzelfalls.<br />
3.2<br />
Die disziplinarischen Mittel <strong>de</strong>s Lan<strong>de</strong>sdisziplinargesetzes sind mit Nachdruck anzuwen<strong>de</strong>n.<br />
Gemäß § 17 Abs. 1 LDG ist ein Disziplinarverfahren von Amts wegen durch die<br />
dienstvorgesetzte Stelle einzuleiten, wenn zureichen<strong>de</strong> tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen,<br />
die <strong>de</strong>n Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen. Gleichzeitig ist die höhere<br />
dienstvorgesetzte Stelle hierüber unverzüglich zu unterrichten.<br />
3.3<br />
Beendigung <strong>de</strong>s Beamtenverhältnisses infolge einer strafgerichtlichen Verurteilung wegen<br />
Vorteilsannahme und Bestechlichkeit ist in § 24 Absatz 1 <strong>BeamtStG</strong> geregelt.Ist die Beamtin<br />
o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Beamte nach Begehung <strong>de</strong>r Tat in <strong>de</strong>n Ruhestand getreten, so verliert sie o<strong>de</strong>r er mit<br />
<strong>de</strong>r Rechtskraft <strong>de</strong>r Entscheidung ihre o<strong>de</strong>r seine Rechte als Ruhestandsbeamtin o<strong>de</strong>r -<br />
beamter (§ 59 Abs. l Nr. l BeamtVG).<br />
3.4<br />
Wird eine geringere Strafe verhängt, so wird das bis dahin nach <strong>de</strong>n Vorschriften <strong>de</strong>s<br />
Lan<strong>de</strong>sdisziplinargesetzes ausgesetzte Disziplinarverfahren unverzüglich fortgeführt.<br />
Angesichts <strong>de</strong>r Be<strong>de</strong>utung <strong>de</strong>s in Re<strong>de</strong> stehen<strong>de</strong>n Dienstvergehens ist im Einzelfall genau zu<br />
prüfen, ob bei Zugrun<strong>de</strong>legung <strong>de</strong>r Rechtsprechung die behördlichen Maßnahmen ausreichen<br />
o<strong>de</strong>r ob die Erhebung <strong>de</strong>r Disziplinarklage geboten ist.<br />
3.4.1<br />
Hat die Beamtin o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Beamte bares Geld angenommen, so ist ohne Rücksicht auf die<br />
strafrechtliche Qualifikation eines solchen Verhaltens in <strong>de</strong>r Regel die Erhebung <strong>de</strong>r<br />
Disziplinarklage angezeigt, bei <strong>de</strong>r die Beamtin o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Beamte mit <strong>de</strong>r Entfernung aus <strong>de</strong>m<br />
Beamtenverhältnis, die Ruhestandsbeamtin o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Ruhestandsbeamte mit <strong>de</strong>r Aberkennung<br />
<strong>de</strong>s Ruhegehalts rechnen muss. Ausnahmsweise kann nach Abwägung <strong>de</strong>r Umstän<strong>de</strong> <strong>de</strong>s<br />
Einzelfalls eine Kürzung <strong>de</strong>r Dienstbezüge o<strong>de</strong>r eine Kürzung <strong>de</strong>s Ruhegehalts ausreichend<br />
sein.
3.4.2<br />
Sofern eine Fallkonstellation vorliegt, in <strong>de</strong>r die Disziplinargerichte in <strong>de</strong>r Vergangenheit auf<br />
Entfernung aus <strong>de</strong>m Beamtenverhältnis, Aberkennung <strong>de</strong>s Ruhegehalts o<strong>de</strong>r Versetzung in<br />
ein Amt <strong>de</strong>rselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt erkannt haben, ist stets<br />
Disziplinarklage zu erheben.<br />
3.4.3<br />
Die Möglichkeiten <strong>de</strong>s § 14 Abs. 1 Nr. 2 LDG sind zu beachten.<br />
4<br />
Belohnungen und Geschenke sind alle Zuwendungen wirtschaftlicher o<strong>de</strong>r<br />
nichtwirtschaftlicher Art, die von <strong>de</strong>r Geberin o<strong>de</strong>r vom Geber o<strong>de</strong>r in ihrem o<strong>de</strong>r seinem<br />
Auftrag von dritten Personen <strong>de</strong>r Beamtin o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>m Beamten unmittelbar o<strong>de</strong>r mittelbar<br />
zugewen<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n, ohne dass die Beamtin o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Beamte einen Rechtsanspruch hierauf<br />
haben (Vorteil).<br />
4.1<br />
Ein Vorteil kann liegen in<br />
- <strong>de</strong>r Zahlung von Geld,<br />
- <strong>de</strong>r Überlassung von Gutscheinen (z.B. Telefon- o<strong>de</strong>r Eintrittskarten) o<strong>de</strong>r von<br />
Gegenstän<strong>de</strong>n (z.B. Fahrzeuge, Baumaschinen) zum privaten Gebrauch o<strong>de</strong>r<br />
Verbrauch,<br />
- beson<strong>de</strong>ren Vergünstigungen bei Privatgeschäften (z.B. zinslose o<strong>de</strong>r zinsgünstige<br />
Darlehen, verbilligter Einkauf),<br />
- <strong>de</strong>r Zahlung unverhältnismäßig hoher Vergütungen für - auch genehmigte - private<br />
Nebentätigkeiten (z.B. Vorträge, Gutachten),<br />
- <strong>de</strong>r Überlassung von Fahrkarten o<strong>de</strong>r Flugtickets, <strong>de</strong>r Mitnahme auf Reisen,<br />
- Bewirtungen,<br />
- <strong>de</strong>r Gewährung von Unterkunft,<br />
- erbrechtlichen Begünstigungen (z.B. Zuwendung eines Vermächtnisses o<strong>de</strong>r<br />
Einsetzung als Erbin o<strong>de</strong>r Erbe),<br />
- sonstigen Zuwendungen je<strong>de</strong>r Art.<br />
Auf <strong>de</strong>n Wert <strong>de</strong>r Belohnung o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Geschenkes kommt es grundsätzlich nicht an.<br />
4.2<br />
Für die Anwendbarkeit <strong>de</strong>s § 42 <strong>BeamtStG</strong> ist es ohne Be<strong>de</strong>utung, ob <strong>de</strong>r Vorteil <strong>de</strong>r Beamtin<br />
o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>m Beamten unmittelbar o<strong>de</strong>r - z.B. bei Zuwendungen an Angehörige - nur mittelbar<br />
zugute kommt. Die Weitergabe von Vorteilen an Dritte, z.B. Verwandte, Bekannte, an<strong>de</strong>re<br />
Bedienstete o<strong>de</strong>r soziale Einrichtungen, „rechtfertigt” nicht <strong>de</strong>ren Annahme; auch in diesen<br />
Fällen ist die Zustimmung <strong>de</strong>r dienstvorgesetzten Stelle erfor<strong>de</strong>rlich.<br />
5<br />
„In Bezug auf das Amt” ist ein Vorteil immer dann gewährt, wenn die zuwen<strong>de</strong>n<strong>de</strong> Person<br />
sich davon leiten lässt, dass die Beamtin o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Beamte ein bestimmtes Amt beklei<strong>de</strong>t o<strong>de</strong>r<br />
beklei<strong>de</strong>t hat. Ein Bezug zu einer bestimmten Amtshandlung ist nicht erfor<strong>de</strong>rlich. „Zum<br />
Amt” gehören neben <strong>de</strong>m Hauptamt auch je<strong>de</strong>s Nebenamt und je<strong>de</strong> sonstige auf Verlangen,<br />
Vorschlag o<strong>de</strong>r Veranlassung <strong>de</strong>r dienstvorgesetzten Stelle ausgeübte Nebentätigkeit. In<br />
Bezug auf das Amt gewährt kann auch eine Zuwendung sein, die die Beamtin o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r<br />
Beamte durch eine im Zusammenhang mit ihren o<strong>de</strong>r seinen dienstlichen Aufgaben stehen<strong>de</strong><br />
Nebentätigkeit erhält.<br />
5.1<br />
Der Tatbestand aus VV 5 ist auch erfüllt, wenn einer Ruhestandsbeamtin o<strong>de</strong>r einem<br />
Ruhestandsbeamten o<strong>de</strong>r einer entlassenen Beamtin o<strong>de</strong>r einem entlassenen Beamten für ihr<br />
o<strong>de</strong>r sein Han<strong>de</strong>ln o<strong>de</strong>r Unterlassen als frühere Beamtin o<strong>de</strong>r früherer Beamter ein Vorteil<br />
gewährt wird.
5.2<br />
Vorteile, die ausschließlich mit Rücksicht auf Beziehungen innerhalb <strong>de</strong>r privaten Sphäre <strong>de</strong>r<br />
Beamtin o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Beamten gewährt wer<strong>de</strong>n, sind nicht „in Bezug auf das Amt” gewährt.<br />
Derartige Beziehungen dürfen aber nicht mit Erwartungen in Bezug auf die dienstliche<br />
Tätigkeit <strong>de</strong>r Beamtin o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Beamten verknüpft sein. Erkennt die Beamtin o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r<br />
Beamte, dass an <strong>de</strong>n persönlichen Verkehr <strong>de</strong>rartige Erwartungen geknüpft wer<strong>de</strong>n, darf sie<br />
o<strong>de</strong>r er weitere Vorteile nicht mehr annehmen. Die unter VV 6.1 dargestellte Verpflichtung,<br />
die dienstvorgesetzte Stelle von versuchten Einflussnahmen auf die Amtsführung zu<br />
unterrichten, gilt auch hier.<br />
6<br />
Die Beamtin o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Beamte darf eine Zuwendung ausnahmsweise annehmen, wenn die<br />
vorherige Zustimmung <strong>de</strong>r dienstvorgesetzten Stelle vorliegt o<strong>de</strong>r wenn die Zuwendung nach<br />
VV 8 als stillschweigend genehmigt anzusehen ist. Bei <strong>de</strong>r Beantragung <strong>de</strong>r Zustimmung hat<br />
die Beamtin o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Beamte die für die Entscheidung maßgeblichen Umstän<strong>de</strong> vollständig<br />
mitzuteilen.<br />
6.1<br />
Wenn die Zustimmung nicht rechtzeitig herbeigeführt wer<strong>de</strong>n kann, darf die Beamtin o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r<br />
Beamte die Zuwendung ausnahmsweise vorläufig annehmen, wenn sie o<strong>de</strong>r er von <strong>de</strong>ren<br />
nachträglicher Erteilung ausgehen darf. In diesem Fall muss sie o<strong>de</strong>r er aber unverzüglich um<br />
nachträgliche Zustimmung nachsuchen. Hat die Beamtin o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Beamte Zweifel, ob die<br />
Annahme eines Vorteils unter § 42 <strong>BeamtStG</strong> fällt o<strong>de</strong>r stillschweigend genehmigt ist, so hat<br />
sie o<strong>de</strong>r er die Genehmigung zu beantragen. Darüber hinaus ist sie o<strong>de</strong>r er verpflichtet, über<br />
je<strong>de</strong>n Versuch, ihre o<strong>de</strong>r seine Amtsführung durch das Angebot von Geschenken o<strong>de</strong>r<br />
Belohnungen zu beeinflussen, ihre o<strong>de</strong>r seine dienstvorgesetzte Stelle zu unterrichten.<br />
7<br />
Die Zustimmung zur Annahme eines Vorteils darf nur erteilt wer<strong>de</strong>n, wenn nach Lage <strong>de</strong>s<br />
Falles nicht zu besorgen ist, dass die Annahme die objektive Amtsführung <strong>de</strong>r Beamtin o<strong>de</strong>r<br />
<strong>de</strong>s Beamten beeinträchtigt o<strong>de</strong>r bei dritten Personen, die von <strong>de</strong>r Zuwendung Kenntnis<br />
erlangen, <strong>de</strong>n Eindruck ihrer o<strong>de</strong>r seiner Befangenheit entstehen lassen könnte.<br />
7.1<br />
Die Zustimmung darf nicht erteilt wer<strong>de</strong>n, wenn mit <strong>de</strong>r Zuwendung von Seiten <strong>de</strong>r<br />
zuwen<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n Person erkennbar eine Beeinflussung <strong>de</strong>s dienstlichen Han<strong>de</strong>lns (VV 5)<br />
beabsichtigt ist o<strong>de</strong>r in dieser Hinsicht Zweifel bestehen.<br />
7.2<br />
Die Zustimmung kann mit <strong>de</strong>r Auflage erteilt wer<strong>de</strong>n, die Zuwendung an eine soziale<br />
Einrichtung, an <strong>de</strong>n Dienstherrn o<strong>de</strong>r eine sonstige Körperschaft, Anstalt o<strong>de</strong>r Stiftung <strong>de</strong>s<br />
öffentlichen Rechts weiterzugeben; in <strong>de</strong>r Regel wird es zweckmäßig sein, die zuwen<strong>de</strong>n<strong>de</strong><br />
Person von <strong>de</strong>r Weitergabe <strong>de</strong>r Zuwendung zu unterrichten.<br />
7.3<br />
Die Zustimmung ist schriftlich zu erteilen, wenn es sich um Vorteile von nicht nur geringem<br />
Wert (VV 8) han<strong>de</strong>lt.<br />
7.4<br />
Die Zustimmung <strong>de</strong>r dienstvorgesetzten Stelle zur Annahme eines Vorteils schließt jedoch die<br />
Rechtswidrigkeit und damit die Strafbarkeit nicht aus, wenn <strong>de</strong>r Vorteil von <strong>de</strong>r Beamtin o<strong>de</strong>r<br />
<strong>de</strong>m Beamten gefor<strong>de</strong>rt wor<strong>de</strong>n ist o<strong>de</strong>r die Gegenleistung für eine vergangene o<strong>de</strong>r künftige<br />
pflichtwidrige Amtshandlung darstellt.<br />
8<br />
Die Annahme von nach allgemeiner Auffassung nicht zu beanstan<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n geringwertigen<br />
Aufmerksamkeiten (z.B. Massenwerbeartikel wie Kugelschreiber, Kalen<strong>de</strong>r, Schreibblocks)<br />
sowie von Geschenken aus <strong>de</strong>m Kreis <strong>de</strong>r Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter <strong>de</strong>r Beamtin o<strong>de</strong>r
<strong>de</strong>s Beamten (z. B. aus Anlass eines Geburtstages o<strong>de</strong>r Dienstjubiläums) im herkömmlichen<br />
Umfang kann allgemein als stillschweigend genehmigt angesehen wer<strong>de</strong>n.<br />
8.1<br />
Als stillschweigend genehmigt angesehen wer<strong>de</strong>n kann auch eine übliche und angemessene<br />
Bewirtung bei allgemeinen Veranstaltungen, an <strong>de</strong>nen die Beamtin o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Beamte im<br />
Rahmen ihres o<strong>de</strong>r seines Amtes, in dienstlichem Auftrag o<strong>de</strong>r mit Rücksicht auf die ihr o<strong>de</strong>r<br />
ihm durch das Amt auferlegten gesellschaftlichen Verpflichtungen teilnimmt, z.B. Einführung<br />
und Verabschiedung von Amtspersonen, offizielle Empfänge, gesellschaftliche<br />
Veranstaltungen, die <strong>de</strong>r Pflege dienstlicher Interessen dienen, Jubiläen, Grundsteinlegungen,<br />
Richtfeste, Einweihungen, Eröffnungen von Ausstellungen, Betriebsbesichtigungen sowie<br />
Sitzungen von Organen wirtschaftlicher Unternehmungen, an <strong>de</strong>nen die öffentliche Hand<br />
beteiligt ist.<br />
8.2<br />
Als stillschweigend genehmigt kann auch die Teilnahme an Bewirtungen aus Anlass o<strong>de</strong>r bei<br />
Gelegenheit dienstlicher Handlungen, Besprechungen, Besichtigungen o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>rgleichen<br />
angesehen wer<strong>de</strong>n, wenn die Bewirtungen üblich und angemessen sind und wenn sie ihren<br />
Grund in <strong>de</strong>n Regeln <strong>de</strong>s Verkehrs und <strong>de</strong>r Höflichkeit haben, <strong>de</strong>nen sich auch eine Beamtin<br />
o<strong>de</strong>r ein Beamter nicht entziehen kann, ohne gegen gesellschaftliche Formen zu verstoßen.<br />
8.3<br />
Die Annahme von Vorteilen, die die Durchführung eines Dienstgeschäftes erleichtern o<strong>de</strong>r<br />
beschleunigen (z.B. die Abholung einer Beamtin o<strong>de</strong>r eines Beamten mit einem Kraftfahrzeug<br />
vom Bahnhof) gelten als stillschweigend genehmigt.<br />
8.4<br />
Stillschweigen<strong>de</strong> Genehmigungen entbin<strong>de</strong>n nicht von Angaben nach reisekostenrechtlichen<br />
Vorschriften.<br />
9<br />
Bei <strong>de</strong>r Annahme von Einladungen ist äußerste Zurückhaltung zu üben; es ist schon <strong>de</strong>r<br />
Anschein zu vermei<strong>de</strong>n, dass dienstliche Interessen beeinträchtigt wer<strong>de</strong>n.<br />
9.1<br />
Die gesellschaftliche Vertretung einer Behör<strong>de</strong> beschränkt sich auf die Behör<strong>de</strong>nleitung und<br />
die von ihr beauftragten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.<br />
10<br />
Die für die dienstvorgesetzte Stelle han<strong>de</strong>ln<strong>de</strong> Person kann sich bei Verletzung ihrer Pflichten<br />
eines Dienstvergehens schuldig und nach § 357 StGB strafbar machen. Auf die Pflicht nach §<br />
17 Abs. 1 LDG, bei zureichen<strong>de</strong>n tatsächlichen Anhaltspunkten für einen Verstoß gegen das<br />
Verbot <strong>de</strong>r Annahme von Belohnungen und Geschenken ein Disziplinarverfahren unter<br />
Beachtung <strong>de</strong>r übrigen Voraussetzungen <strong>de</strong>s Lan<strong>de</strong>sdisziplinargesetzes einzuleiten, wird<br />
ausdrücklich hingewiesen.<br />
5. In Artikel 1 wer<strong>de</strong>n nach <strong>de</strong>r VV zu § 42 <strong>BeamtStG</strong> / § 59 LBG NRW folgen<strong>de</strong> VV<br />
angefügt:<br />
VV zu § 83 LBG (Ersatz von Sachschä<strong>de</strong>n)<br />
1.<br />
Die für <strong>de</strong>n Ersatz von Sachschä<strong>de</strong>n bei Dienstunfällen maßgeben<strong>de</strong>n versorgungsrechtlichen<br />
Regelungen sind zu beachten.<br />
„VV zu § 50 <strong>BeamtStG</strong> / §§ 84 - 90 LBG NRW(Personalakten)<br />
1<br />
Inhalt <strong>de</strong>r Personalakte (§ 50 <strong>BeamtStG</strong>, § 84 Absatz 3 LBG NRW)
1.1<br />
An<strong>de</strong>re als die in § 50 Satz 2 <strong>BeamtStG</strong> <strong>de</strong>finierten Personalaktendaten sind nicht in die<br />
Personalakte aufzunehmen.<br />
1.2<br />
Keine Personalaktendaten sind Unterlagen, die beson<strong>de</strong>ren, von <strong>de</strong>r Person und <strong>de</strong>m<br />
Dienstverhältnis sachlich zu trennen<strong>de</strong>n Zwecken dienen (Sachaktendaten). Zu <strong>de</strong>n Sachakten<br />
gehören − neben <strong>de</strong>n in § 84 Absatz 3 Satz 1 LBG NRW genannten Prüfungs-, Sicherheitsund<br />
Kin<strong>de</strong>rgeldakten − insbeson<strong>de</strong>re:<br />
- Vorgänge über Ausleseverfahren und Eignungsuntersuchungen, auch wenn die<br />
Bewerberin o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Bewerber bereits Beamtin o<strong>de</strong>r Beamter ist,<br />
- Vorgänge, die im Zusammenhang mit Personalplanungen,<br />
Stellenausschreibungen, Stellenbewertungen o<strong>de</strong>r Geschäftsverteilungen<br />
entstehen,<br />
- Vorgänge, die bei <strong>de</strong>n für die Erteilung von beamtenrechtlichen<br />
Ausnahmegenehmigungen zuständigen Behör<strong>de</strong>n entstehen,<br />
- verwaltungsinterne Kassenanweisungen,<br />
- Vorgänge über noch nicht abgeschlossene Verwaltungsermittlungen.<br />
Bei Beschwer<strong>de</strong>n, Behauptungen und Bewertungen ist zu differenzieren:<br />
- Solche, die sich ausschließlich gegen eine Entscheidung <strong>de</strong>r Beamtin o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s<br />
Beamten richten, sind zur Sachakte zu nehmen.<br />
- Solche, die sich außer gegen eine Entscheidung auch gegen die Person <strong>de</strong>r<br />
Beamtin o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Beamten richten, sind ebenfalls zur Sachakte zu nehmen.<br />
Erweist sich die Beschwer<strong>de</strong>, Behauptung o<strong>de</strong>r Bewertung gegen die Person <strong>de</strong>r<br />
Beamtin o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Beamten als ganz o<strong>de</strong>r teilweise begrün<strong>de</strong>t, so ist entwe<strong>de</strong>r eine<br />
Abschrift von ihr zur Personalakte zu nehmen o<strong>de</strong>r in <strong>de</strong>r Personalakte auf die<br />
Sachakte hinzuweisen; in bei<strong>de</strong>n Fällen ist <strong>de</strong>r Personalakte eine Abschrift <strong>de</strong>r<br />
abschließen<strong>de</strong>n Verfügung beizufügen.<br />
- Solche, die sich ausschließlich gegen die Person <strong>de</strong>r Beamtin o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Beamten<br />
richten, sind zur Personalakte zu nehmen, wenn sie sich als ganz o<strong>de</strong>r teilweise<br />
begrün<strong>de</strong>t erweisen. An<strong>de</strong>rnfalls sind sie zur Sachakte zu nehmen. § 16 Absatz 4<br />
<strong>de</strong>s Disziplinargesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen bleibt unberührt.<br />
- Auf Antrag <strong>de</strong>r Beamtin o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Beamten können unbegrün<strong>de</strong>te Beschwer<strong>de</strong>n,<br />
Behauptungen und Bewertungen zur Personalakte genommen wer<strong>de</strong>n.<br />
- Anonyme Eingaben sind zu vernichten, sofern sie keinen Anlass geben,<br />
Ermittlungen einzuleiten.<br />
1.3<br />
In einer Sachakte enthaltene Personalaktendaten sind mittels Abschrift o<strong>de</strong>r Ablichtung zur<br />
Personalakte zu nehmen. Wer<strong>de</strong>n Unterlagen zur Personalakte genommen, die auch an<strong>de</strong>re<br />
Beamtinnen o<strong>de</strong>r Beamte betreffen, so sind <strong>de</strong>ren personenbezogene Daten unkenntlich zu<br />
machen.<br />
2<br />
Führung <strong>de</strong>r Personalakte (§ 50 <strong>BeamtStG</strong>, §§ 84 Absatz 1, 85 LBG NRW)<br />
2.1<br />
Die oberste Dienstbehör<strong>de</strong> bestimmt die für die Führung <strong>de</strong>r Personalakte zuständige<br />
Behör<strong>de</strong>. Keine Beamtin o<strong>de</strong>r kein Beamter darf die eigene Personalakte selbst führen.
2.2<br />
Die äußere Form und die Glie<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Personalakte in Grundakte, Teil- und Nebenakten<br />
bestimmen sich nach <strong>de</strong>n dafür gelten<strong>de</strong>n Richtlinien.<br />
2.2.1<br />
Teilakten (s. § 84 Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 LBG NRW) sind neben <strong>de</strong>n Beihilfeakten u.a.<br />
die Besoldungs- und Versorgungsakten. Für Vorgänge, die nach einem bestimmten Zeitraum<br />
wie<strong>de</strong>r aus <strong>de</strong>r Personalakte zu entfernen sind, sind regelmäßig Teilakten anzulegen.<br />
2.2.2<br />
Nebenakten (s. § 84 Absatz 1 Satz 3 LBG NRW) sind aufzulösen und zu vernichten, wenn die<br />
Notwendigkeit für ihre Führung nicht mehr besteht.<br />
2.3<br />
Die Führung von doppelten Personalakten sowie die Sammlung von Durchschriften sind mit<br />
Ausnahme von Nebenakten unzulässig.<br />
2.4<br />
Soweit Gesundheitszeugnisse, Untersuchungsergebnisse, ärztliche Gutachten sowie Auszüge<br />
aus <strong>de</strong>r Krankengeschichte o<strong>de</strong>r ärztliche Äußerungen von ähnlicher Be<strong>de</strong>utung zur<br />
Personalakte genommen wer<strong>de</strong>n dürfen, erfolgt die Aufbewahrung in einem mit <strong>de</strong>m Hinweis<br />
auf <strong>de</strong>n Inhalt versehenen, verschlossenen Umschlag. Je<strong>de</strong> Einsichtnahme ist auf <strong>de</strong>m<br />
Umschlag mit Grund, Namenszeichen und Datum zu vermerken.<br />
2.5<br />
Personalakten o<strong>de</strong>r Teile von ihnen sind in verschlossenem Umschlag mit <strong>de</strong>r Aufschrift<br />
„Personalakten - vertraulich“ zu versen<strong>de</strong>n. Die Bestätigung <strong>de</strong>s Empfanges durch die<br />
Empfängerin o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>n Empfänger ist sicherzustellen.<br />
2.6<br />
Personalakten sind in Aktenschränken o<strong>de</strong>r in Räumen aufzubewahren, die sicher<br />
verschlossen wer<strong>de</strong>n können.<br />
2.7<br />
Personalakten sind zu paginieren o<strong>de</strong>r zu foliieren.<br />
2.8<br />
Die mit <strong>de</strong>r Bearbeitung von Personalangelegenheiten beauftragten Beschäftigten sind bei <strong>de</strong>r<br />
Beauftragung über die einschlägigen Vorschriften <strong>de</strong>s Beamten-, Tarif-, Straf- und<br />
Datenschutzrechts, insbeson<strong>de</strong>re über die Verschwiegenheitspflicht, zu belehren.<br />
3<br />
Anhörung(§ 86 LBG NRW)<br />
3.1<br />
Die Beamtin o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Beamte ist über die beabsichtigte Aufnahme einer Beschwer<strong>de</strong>,<br />
Behauptung o<strong>de</strong>r Bewertung in die Personalakte schriftlich zu unterrichten und ihr o<strong>de</strong>r ihm<br />
ist schriftlich Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.<br />
3.2<br />
Soweit sich im Rahmen <strong>de</strong>r Anhörung Zweifel an <strong>de</strong>r Begrün<strong>de</strong>theit <strong>de</strong>r Beschwer<strong>de</strong>,<br />
Behauptung o<strong>de</strong>r Bewertung ergeben und sich diese nicht ausräumen lassen, ist von einer<br />
Aufnahme <strong>de</strong>s Vorgangs in die Personalakte abzusehen.<br />
4<br />
Akteneinsicht(§ 87 LBG NRW)
4.1<br />
Die Häufigkeit <strong>de</strong>r Einsichtnahme in die Personalakte kann nur unter <strong>de</strong>m Aspekt <strong>de</strong>s<br />
Missbrauchs beschränkt wer<strong>de</strong>n. Eine Dokumentation <strong>de</strong>r Einsichtnahme ist unzulässig.<br />
4.2<br />
Die Personalakte ist in Gegenwart einer o<strong>de</strong>r eines mit <strong>de</strong>r Bearbeitung von<br />
Personalangelegenheiten beauftragten Bediensteten einzusehen. Wird die Personalakte bei<br />
einer an<strong>de</strong>ren als <strong>de</strong>r Beschäftigungsbehör<strong>de</strong> geführt, so soll die Möglichkeit gegeben wer<strong>de</strong>n,<br />
die Personalakte bei <strong>de</strong>r Beschäftigungsbehör<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r einer an<strong>de</strong>ren geeigneten Behör<strong>de</strong><br />
einzusehen.<br />
4.3<br />
Besteht die Sorge, dass die Beamtin o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Beamte bei Einsicht in ärztliche Gutachten und<br />
Zeugnisse Scha<strong>de</strong>n an ihrer o<strong>de</strong>r seiner Gesundheit nimmt, so soll die Einsichtnahme unter<br />
Beteiligung einer Ärztin o<strong>de</strong>r eines Arztes erfolgen, die o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r die Dokumente bei Bedarf<br />
erläutert.<br />
4.4<br />
Hinterbliebene und Bevollmächtigte, die keiner gesetzlichen Pflicht zur Verschwiegenheit<br />
unterliegen, sind auf die Vertraulichkeit <strong>de</strong>r Personalakte und ausdrücklich darauf<br />
hinzuweisen, dass sie von <strong>de</strong>r erlangten Kenntnis nur in <strong>de</strong>m zur Einsicht o<strong>de</strong>r Auskunft<br />
berechtigen<strong>de</strong>n Umfang Gebrauch machen dürfen.<br />
5<br />
Vorlage und Auskunft(§ 88 LBG NRW)<br />
5.1<br />
Die Vorschrift regelt die Vorlage bzw. die Auskunft aus <strong>de</strong>r Personalakte an an<strong>de</strong>re Personen<br />
und Stellen als die in § 84 Absatz 2 LBG NRW genannten Zugangsberechtigten. Sie erfasst<br />
nicht <strong>de</strong>n Datenfluss zwischen Grund- und Teilakte o<strong>de</strong>r Grund- und Nebenakte. Die<br />
Rechtmäßigkeit <strong>de</strong>r Übermittlung von Personalaktendaten an personalverwalten<strong>de</strong> Stellen<br />
richtet sich nach § 92 LBG NRW.<br />
5.2<br />
Für die Dauer einer Abordnung kann die Personalakte <strong>de</strong>r Behör<strong>de</strong> überlassen wer<strong>de</strong>n, die die<br />
Personalakten für die Beschäftigungsbehör<strong>de</strong> führt. Bei Versetzungen innerhalb <strong>de</strong>r<br />
Lan<strong>de</strong>sverwaltung ist die Personalakte an die für die Führung <strong>de</strong>r Personalakten zuständige<br />
neue Behör<strong>de</strong> abzugeben. An einen neuen Dienstherrn soll die Personalakte auf Antrag<br />
abgegeben wer<strong>de</strong>n, wenn Belange <strong>de</strong>s bisherigen Dienstherrn nicht entgegenstehen. Bei<br />
Abgabe <strong>de</strong>r Personalakte ist <strong>de</strong>r Entwurf <strong>de</strong>s Übersendungsschreibens als Sachvorgang<br />
abzuheften.<br />
5.3<br />
Die Vorlage <strong>de</strong>r Personalakte an Gerichte und Staatsanwaltschaften richtet sich nach <strong>de</strong>n<br />
Spezialvorschriften <strong>de</strong>r einschlägigen Verfahrensgesetze (vgl. § 27 <strong>de</strong>s Gesetzes über das<br />
Bun<strong>de</strong>sverfassungsgericht, § 16 <strong>de</strong>s Gesetzes über <strong>de</strong>n Verfassungsgerichtshof für das Land<br />
Nordrhein-Westfalen, § 99 <strong>de</strong>r Verwaltungsgerichtsordnung, § 119 <strong>de</strong>s<br />
Sozialgerichtsgesetzes, § 30 <strong>de</strong>s Disziplinargesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen, §§<br />
96, 161, 163 <strong>de</strong>r Strafprozessordnung, § 56 <strong>de</strong>s Arbeitsgerichtsgesetzes, § 273 <strong>de</strong>r<br />
Zivilprozessordnung).<br />
Ebenfalls spezialgesetzlich geregelt ist die Einsichtnahme in die Personalakte durch <strong>de</strong>n<br />
Petitionsausschuss (Art. 41a <strong>de</strong>r Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen), <strong>de</strong>n<br />
Lan<strong>de</strong>spersonalausschuss (§ 102 Absatz 2 LBG NRW, § 3 Absatz 1 <strong>de</strong>r Geschäftsordnung<br />
<strong>de</strong>s Lan<strong>de</strong>spersonalausschusses) und <strong>de</strong>n Personalrat (§ 65 Absatz 3 <strong>de</strong>s<br />
Personalvertretungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen).
5.4<br />
Die schriftliche Mitteilung nach § 88 Absatz 2 Satz 2 LBG NRW hat zeitgleich mit <strong>de</strong>r<br />
Auskunft zu erfolgen.<br />
6<br />
Entfernung von Personalaktendaten(§ 89 LBG NRW)<br />
6.1<br />
Neben <strong>de</strong>n in § 89 Absatz 1 LBG NRW sowie in weiteren Tilgungsvorschriften (vgl. § 91<br />
Absatz 2 LBG NRW, § 16 <strong>de</strong>s Disziplinargesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen, § 5<br />
Absatz 3 <strong>de</strong>r Verordnung über die Tilgung von Eintragungen in Personalakten) genannten<br />
Unterlagen müssen auch solche Unterlagen aus <strong>de</strong>r Personalakte entfernt wer<strong>de</strong>n, die nicht<br />
Personalaktendaten i.S.d. § 50 Satz 2 <strong>BeamtStG</strong> sind. Die Tatsache <strong>de</strong>r Entfernung ist<br />
aktenkundig zu machen. Soweit entfernte Unterlagen nicht zu vernichten sind, sind sie zu <strong>de</strong>n<br />
Sachakten zu nehmen.<br />
6.2<br />
An<strong>de</strong>re als die in Ziffer 6.1 genannten Unterlagen dürfen nicht aus <strong>de</strong>r Personalakte entfernt<br />
o<strong>de</strong>r durch Streichen, Überkleben, Radieren o<strong>de</strong>r in an<strong>de</strong>rer Weise unkenntlich gemacht<br />
wer<strong>de</strong>n. Än<strong>de</strong>rungen in <strong>de</strong>n betreffen<strong>de</strong>n Unterlagen sind unzulässig. Auf Fehler o<strong>de</strong>r<br />
Entstellungen ist erfor<strong>de</strong>rlichenfalls in einem Vermerk hinzuweisen.<br />
7<br />
Verarbeitung und Übermittlung von Personalaktendaten(§ 90 LBG NRW)<br />
7.1<br />
§ 90 LBG NRW ermächtigt zur Verarbeitung (§ 3 Absatz 2 <strong>de</strong>s Datenschutzgesetzes<br />
Nordrhein-Westfalen) von Personalaktendaten in Dateien. Die Systeme sind so auszulegen,<br />
dass unerlaubte Weiterverarbeitung über <strong>de</strong>n freigegebenen Umfang hinaus und unerlaubter<br />
Datenimport/-export verhin<strong>de</strong>rt wer<strong>de</strong>n. Bei Betrieb <strong>de</strong>r Personalverwaltungssysteme im Netz<br />
ist durch zusätzliche Sicherungsmaßnahmen (Abschottung) zu gewährleisten, dass unerlaubte<br />
Ausspähungen nicht erfolgen können. Bei zentraler Speicherung <strong>de</strong>r Personalaktendaten auf<br />
Servern sind Maßnahmen zur Funktionsbeschränkung <strong>de</strong>r Systemadministration vorzusehen.<br />
Datenübermittlungen sind nur verschlüsselt o<strong>de</strong>r mit gleichwertigen Sicherheitsmaßnahmen<br />
zulässig. Archivierte Datenträger mit Personalaktendaten sind sicher aufzubewahren.<br />
7.2<br />
Als Mitteilung <strong>de</strong>r Art <strong>de</strong>r Dateien bei erstmaliger Speicherung ist die generelle Beschreibung<br />
<strong>de</strong>r gespeicherten Informationen (z.B. Name, Vorname, Personalnummer) ausreichend.<br />
7.3<br />
Wesentliche Än<strong>de</strong>rung ist die Erweiterung o<strong>de</strong>r Verringerung <strong>de</strong>s Umfangs o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r<br />
inhaltlichen Ausprägung <strong>de</strong>r gespeicherten Daten.<br />
7.4<br />
Personalverwaltungsverfahren sind in Bezug auf <strong>de</strong>n gespeicherten Datenumfang, mögliche<br />
Verknüpfungen sowie <strong>de</strong>n Funktionsumfang verbindlich und abschließend zu dokumentieren<br />
und freizugeben.<br />
VV zu § 62 LBG NRW(Fernbleiben vom Dienst)<br />
1.1<br />
Bleibt die Beamtin o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Beamte wegen Krankheit <strong>de</strong>m Dienst fern, so hat sie o<strong>de</strong>r er die<br />
Tatsache <strong>de</strong>r Erkrankung und ihre voraussichtliche Dauer unverzüglich anzuzeigen.<br />
1.2<br />
Dauert die Dienstunfähigkeit länger als drei Arbeitstage, hat die Beamtin o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Beamte
eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen <strong>de</strong>r Dienstunfähigkeit sowie <strong>de</strong>ren<br />
voraussichtliche Dauer spätestens an <strong>de</strong>m darauffolgen<strong>de</strong>n Arbeitstag vorzulegen. Dauert die<br />
Erkrankung länger als in <strong>de</strong>r Bescheinigung angegeben, ist die Beamtin o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Beamte<br />
verpflichtet, eine neue ärztliche Bescheinigung vorzulegen.<br />
1.3<br />
Hat die Behör<strong>de</strong> Zweifel an <strong>de</strong>r Dienstunfähigkeit <strong>de</strong>r Beamtin o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Beamten, so kann sie<br />
von ihr o<strong>de</strong>r ihm abweichend von Ziffer 1.2 ab <strong>de</strong>m ersten Tag <strong>de</strong>s Fernbleibens die Vorlage<br />
einer ärztlichen Bescheinigung verlangen.<br />
1.4<br />
Die Verpflichtung zur Untersuchung durch eine Ärztin o<strong>de</strong>r einen Arzt <strong>de</strong>r unteren<br />
Gesundheitsbehör<strong>de</strong> nach § 33 Absatz 1 LBG NRW bleibt unberührt. Die Kosten dieser<br />
Untersuchung trägt die Dienststelle.“<br />
6. In Artikel 1 wird nach <strong>de</strong>r VV zu § 62 LBG NRW die im Anhang befindliche Anlage<br />
angefügt.<br />
7. In Artikel 2 wer<strong>de</strong>n die Wörter „Verwaltungsverordnung tritt“ durch die Wörter<br />
„Verwaltungsvorschriften treten“ sowie die Wörter „tritt am 31. Dezember 2014“ durch die<br />
Wörter „treten am 31. Dezember 2015“ ersetzt.<br />
Artikel 2<br />
Die Verwaltungsvorschriften treten am treten am Tag nach <strong>de</strong>r Verkündung in Kraft.<br />
Gleichzeitig wird <strong>de</strong>r RdErl. <strong>de</strong>s Innenministers vom 28. März 1963 (MBl. NW S. 426 /<br />
SMBl. NW 203020) i.d.F. <strong>de</strong>s RdErl. vom 28. April 1976(MBl. NW S. 869) aufgehoben.