EU-EnEff-RL 2012_27_EU 1 - V3E
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DE<br />
L 315/10 Amtsblatt der Europäischen Union 14.11.<strong>2012</strong><br />
(63) Alle materiellrechtlichen Bestimmungen der Richtlinien<br />
2004/8/EG und 2006/32/EG mit Ausnahme des Artikels<br />
4 Absätze 1 bis 4 sowie der Anhänge I, III und IV der<br />
Richtlinie 2006/32/EG sollten aufgehoben werden. Letz<br />
tere Bestimmungen sollten bis zum Ablauf der Frist für<br />
das 9%-Ziel weiterhin gelten. Artikel 9 Absätze 1 und 2<br />
der Richtlinie 2010/30/<strong>EU</strong>, nach der die Mitgliedstaaten<br />
bestrebt sein müssen, nur Produkte der höchsten Ener<br />
gieeffizienzklasse zu beschaffen, sollte gestrichen werden.<br />
(64) Die Verpflichtung zur Umsetzung dieser Richtlinie in<br />
innerstaatliches Recht sollte nur jene Bestimmungen be<br />
treffen, die gegenüber den Richtlinien 2004/8/EG und<br />
2006/32/EG inhaltlich geändert wurden. Die Pflicht zur<br />
Umsetzung der inhaltlich unveränderten Bestimmungen<br />
ergibt sich aus den beiden genannten Richtlinien.<br />
(65) Diese Richtlinie sollte die Pflichten der Mitgliedstaaten<br />
hinsichtlich der Fristen für die Umsetzung in innerstaat<br />
liches Recht und für die Anwendung der Richtlinien<br />
2004/8/EG und 2006/32/EG unberührt lassen.<br />
(66) Gemäß der Gemeinsamen Politischen Erklärung der Mit<br />
gliedstaaten und der Kommission zu erläuternden Doku<br />
menten vom 28. September 2011 haben sich die Mit<br />
gliedstaaten verpflichtet, in begründeten Fällen zusätzlich<br />
zur Mitteilung ihrer Umsetzungsmaßnahmen ein oder<br />
mehrere Dokumente zu übermitteln, in dem bzw. denen<br />
der Zusammenhang zwischen den Bestandteilen einer<br />
Richtlinie und den entsprechenden Teilen innerstaatlicher<br />
Umsetzungsinstrumente erläutert wird. In Bezug auf diese<br />
Richtlinie hält der Gesetzgeber die Übermittlung derarti<br />
ger Dokumente für gerechtfertigt —<br />
HABEN FOLGENDE RICHTLINIE E<strong>RL</strong>ASSEN:<br />
KAPITEL I<br />
GEGENSTAND, GELTUNGSBEREICH,<br />
BEGRIFFSBESTIMMUNGEN UND ENERGIEEFFIZIENZZIELE<br />
Artikel 1<br />
Gegenstand und Geltungsbereich<br />
(1) Mit dieser Richtlinie wird ein gemeinsamer Rahmen für<br />
Maßnahmen zur Förderung von Energieeffizienz in der Union<br />
geschaffen, um sicherzustellen, dass das übergeordnete Energie<br />
effizienzziel der Union von 20 % bis 2020 erreicht wird, und<br />
um weitere Energieeffizienzverbesserungen für die Zeit danach<br />
vorzubereiten.<br />
In dieser Richtlinie werden Regeln festgelegt, mit denen Hemm<br />
nisse im Energiemarkt und Marktversagen, die der Effizienz bei<br />
der Energieversorgung und -nutzung entgegenstehen, beseitigt<br />
werden sollen; ferner ist die Festlegung indikativer nationaler<br />
Energieeffizienzziele bis 2020 vorgesehen.<br />
(2) Bei den Anforderungen dieser Richtlinie handelt es sich<br />
um Mindestanforderungen; sie hindern die einzelnen Mitglied<br />
staaten nicht daran, strengere Maßnahmen beizubehalten oder<br />
zu ergreifen. Solche Maßnahmen müssen mit dem Unionsrecht<br />
vereinbar sein. Sehen einzelstaatliche Rechtsvorschriften stren<br />
gere Maßnahmen vor, so notifizieren die Mitgliedstaaten der<br />
Kommission diese Rechtsvorschriften.<br />
Artikel 2<br />
Begriffsbestimmungen<br />
Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck<br />
1. „Energie“ alle Formen von Energieerzeugnissen, Brennstoffe,<br />
Wärme, Energie aus erneuerbaren Quellen, Elektrizität oder<br />
Energie in jeder anderen Form gemäß der Definition in<br />
Artikel 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008<br />
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Okto<br />
ber 2008 über die Energiestatistik ( 1 );<br />
2. „Primärenergieverbrauch“ den Bruttoinlandsverbrauch ohne<br />
nichtenergetische Nutzungsformen;<br />
3. „Endenergieverbrauch“ die gesamte an die Industrie, den<br />
Verkehrssektor, die Haushalte, den Dienstleistungssektor<br />
und die Landwirtschaft gelieferte Energie. Nicht eingeschlos<br />
sen sind Lieferungen an den Energieumwandlungssektor<br />
sowie an die Energiewirtschaft selbst;<br />
4. „Energieeffizienz“ das Verhältnis von Ertrag an Leistung,<br />
Dienstleistungen, Waren oder Energie zu Energieeinsatz;<br />
5. „Energieeinsparungen“ die eingesparte Energiemenge, die<br />
durch Messung und/oder Schätzung des Verbrauchs vor<br />
und nach der Umsetzung einer Maßnahme zur Energieeffi<br />
zienzverbesserung und bei gleichzeitiger Normalisierung<br />
der den Energieverbrauch beeinflussenden äußeren Bedin<br />
gungen ermittelt wird;<br />
6. „Energieeffizienzverbesserung“ die Steigerung der Energieef<br />
fizienz als Ergebnis technischer, verhaltensbezogener und/<br />
oder wirtschaftlicher Änderungen;<br />
7. „Energiedienstleistung“ den physischen Nutzeffekt, den<br />
Nutzwert oder die Vorteile, die aus einer Kombination<br />
von Energie mit energieeffizienter Technologie oder mit<br />
Maßnahmen gewonnen werden, die die erforderlichen Be<br />
triebs-, Instandhaltungs- und Kontrollaktivitäten zur Erbrin<br />
gung der Dienstleistung beinhalten können; sie wird auf der<br />
Grundlage eines Vertrags erbracht und führt unter norma<br />
len Umständen erwiesenermaßen zu überprüfbaren und<br />
mess- oder schätzbaren Energieeffizienzverbesserungen<br />
oder Primärenergieeinsparungen;<br />
8. „öffentliche Einrichtungen“ die „öffentlichen Auftraggeber“<br />
gemäß der Definition in der Richtlinie 2004/18/EG des<br />
Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März<br />
2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe<br />
öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungs<br />
aufträge ( 2 );<br />
9. „Zentralregierung“ alle Verwaltungseinheiten, deren Zustän<br />
digkeit sich auf das gesamte Hoheitsgebiet eines Mitglied<br />
staats erstreckt;<br />
( 1 ) ABl. L 304 vom 14.11.2008, S. 1.<br />
( 2 ) ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 114.