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EU-EnEff-RL 2012_27_EU 1 - V3E

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DE<br />

L 315/12 Amtsblatt der Europäischen Union 14.11.<strong>2012</strong><br />

32. „Nutzwärme“ die in einem KWK-Prozess zur Befriedigung<br />

eines wirtschaftlich vertretbaren Wärme- oder Kühlbedarfs<br />

erzeugte Wärme;<br />

33. „in KWK erzeugter Strom“ Strom, der in einem Prozess<br />

erzeugt wurde, der an die Erzeugung von Nutzwärme ge<br />

koppelt ist und der gemäß der in Anhang I festgelegten<br />

Methode berechnet wird;<br />

34. „hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung“ die KWK, die den<br />

in Anhang II festgelegten Kriterien entspricht;<br />

35. „Gesamtwirkungsgrad“ die Summe der jährlichen Erzeugung<br />

von Strom, mechanischer Energie und Nutzwärme im Ver<br />

hältnis zum Brennstoff, der für die in KWK erzeugte<br />

Wärme und die Bruttoerzeugung von Strom und mecha<br />

nischer Energie eingesetzt wurde;<br />

36. „Kraft-Wärme-Verhältnis“ bzw. „Stromkennzahl“ das an<br />

hand der Betriebsdaten des spezifischen Blocks berechnete<br />

Verhältnis von KWK-Strom zu Nutzwärme im vollständi<br />

gen KWK-Betrieb;<br />

37. „KWK-Block“ einen Block, der für den KWK-Betrieb geeig<br />

net ist;<br />

38. „KWK-Kleinanlage“ eine KWK-Anlage mit einer installierten<br />

Kapazität von weniger als 1 MW el ;<br />

39. „KWK-Kleinstanlage“ eine KWK-Anlage mit einer Höchst<br />

kapazität von weniger als 50 kW el ;<br />

40. „Geschossflächenzahl“ das Verhältnis von Geschossfläche<br />

zur Grundstücksfläche auf einem bestimmten Grundstück;<br />

41. „effiziente Fernwärme- und Fernkälteversorgung“ ein Fern<br />

wärme- oder Fernkältesystem, das mindestens 50 % erneu<br />

erbare Energien, 50 % Abwärme, 75 % KWK-Wärme oder<br />

50 % einer Kombination dieser Energien und dieser Wärme<br />

nutzt;<br />

42. „effiziente Wärme- und Kälteversorgung“ eine Möglichkeit<br />

der Wärme- bzw. Kälteversorgung, die — ausweislich der<br />

Kosten-Nutzen-Analyse gemäß dieser Richtlinie — gegen<br />

über einem Ausgangsszenario, das den üblichen Rahmen<br />

bedingungen entspricht, die Menge an Primärenergie, die<br />

zur Bereitstellung einer Einheit der gelieferten Energie be<br />

nötigt wird, innerhalb einer maßgeblichen Systemgrenze<br />

auf kostenwirksame Weise messbar reduziert, wobei der<br />

für Gewinnung, Umwandlung, Beförderung und Verteilung<br />

erforderlichen Energie Rechnung getragen wird;<br />

43. „effiziente individuelle Wärme- und Kälteversorgung“ eine<br />

Möglichkeit der individuellen Wärme- und Kälteversorgung,<br />

die gegenüber effizienter Fernwärme- und Fernkälteversor<br />

gung die Menge an Primärenergie aus nicht erneuerbaren<br />

Quellen, die zur Bereitstellung einer Einheit der gelieferten<br />

Energie benötigt wird, innerhalb einer maßgeblichen Sys<br />

temgrenze messbar reduziert oder die gleiche Menge an<br />

Primärenergie aus nicht erneuerbaren Quellen, aber zu<br />

niedrigeren Kosten benötigt, wobei der für Gewinnung,<br />

Umwandlung, Beförderung und Verteilung erforderlichen<br />

Energie Rechnung getragen wird;<br />

44. „erhebliche Modernisierung“ eine Modernisierung, deren<br />

Kosten mehr als 50 % der Investitionskosten für eine<br />

neue vergleichbare Anlage betragen;<br />

45. „Aggregator“ ein Lastmanagement-Dienstleister, der ver<br />

schiedene kurzfristige Verbraucherlasten zwecks Verkauf<br />

oder Auktion in organisierten Energiemärkten bündelt.<br />

Artikel 3<br />

Energieeffizienzziele<br />

(1) Jeder Mitgliedstaat legt ein indikatives nationales Energie<br />

effizienzziel fest, das sich entweder auf den Primärenergie- oder<br />

den Endenergieverbrauch oder auf die Primärenergie- oder End<br />

energieeinsparungen oder auf die Energieintensität bezieht. Die<br />

Mitgliedstaaten übermitteln diese Ziele an die Kommission ge<br />

mäß Artikel 24 Absatz 1 und Anhang XIV Teil 1. Dabei drü<br />

cken sie diese Ziele auch als absoluten Wert des Primärenergie<br />

verbrauchs und des Endenergieverbrauchs im Jahr 2020 aus und<br />

erläutern, wie und auf Grundlage welcher Daten dieser Wert<br />

berechnet wurde.<br />

Bei der Festlegung dieser Ziele berücksichtigen die Mitgliedstaa<br />

ten Folgendes:<br />

a) der Energieverbrauch der Union im Jahr 2020 darf nicht<br />

mehr als 1 474 Mio. t RÖE Primärenergie oder nicht mehr<br />

als 1 078 Mio. t RÖE Endenergie betragen,<br />

b) die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen,<br />

c) die Maßnahmen zur Erreichung der gemäß Artikel 4 Absatz<br />

1 der Richtlinie 2006/32/EG verabschiedeten nationalen<br />

Energieeinsparziele und<br />

d) sonstige Maßnahmen zur Förderung der Energieeffizienz in<br />

den Mitgliedstaaten und auf Unionsebene.

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