EU-EnEff-RL 2012_27_EU 1 - V3E
EU-EnEff-RL 2012_27_EU 1 - V3E
EU-EnEff-RL 2012_27_EU 1 - V3E
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
DE<br />
L 315/12 Amtsblatt der Europäischen Union 14.11.<strong>2012</strong><br />
32. „Nutzwärme“ die in einem KWK-Prozess zur Befriedigung<br />
eines wirtschaftlich vertretbaren Wärme- oder Kühlbedarfs<br />
erzeugte Wärme;<br />
33. „in KWK erzeugter Strom“ Strom, der in einem Prozess<br />
erzeugt wurde, der an die Erzeugung von Nutzwärme ge<br />
koppelt ist und der gemäß der in Anhang I festgelegten<br />
Methode berechnet wird;<br />
34. „hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung“ die KWK, die den<br />
in Anhang II festgelegten Kriterien entspricht;<br />
35. „Gesamtwirkungsgrad“ die Summe der jährlichen Erzeugung<br />
von Strom, mechanischer Energie und Nutzwärme im Ver<br />
hältnis zum Brennstoff, der für die in KWK erzeugte<br />
Wärme und die Bruttoerzeugung von Strom und mecha<br />
nischer Energie eingesetzt wurde;<br />
36. „Kraft-Wärme-Verhältnis“ bzw. „Stromkennzahl“ das an<br />
hand der Betriebsdaten des spezifischen Blocks berechnete<br />
Verhältnis von KWK-Strom zu Nutzwärme im vollständi<br />
gen KWK-Betrieb;<br />
37. „KWK-Block“ einen Block, der für den KWK-Betrieb geeig<br />
net ist;<br />
38. „KWK-Kleinanlage“ eine KWK-Anlage mit einer installierten<br />
Kapazität von weniger als 1 MW el ;<br />
39. „KWK-Kleinstanlage“ eine KWK-Anlage mit einer Höchst<br />
kapazität von weniger als 50 kW el ;<br />
40. „Geschossflächenzahl“ das Verhältnis von Geschossfläche<br />
zur Grundstücksfläche auf einem bestimmten Grundstück;<br />
41. „effiziente Fernwärme- und Fernkälteversorgung“ ein Fern<br />
wärme- oder Fernkältesystem, das mindestens 50 % erneu<br />
erbare Energien, 50 % Abwärme, 75 % KWK-Wärme oder<br />
50 % einer Kombination dieser Energien und dieser Wärme<br />
nutzt;<br />
42. „effiziente Wärme- und Kälteversorgung“ eine Möglichkeit<br />
der Wärme- bzw. Kälteversorgung, die — ausweislich der<br />
Kosten-Nutzen-Analyse gemäß dieser Richtlinie — gegen<br />
über einem Ausgangsszenario, das den üblichen Rahmen<br />
bedingungen entspricht, die Menge an Primärenergie, die<br />
zur Bereitstellung einer Einheit der gelieferten Energie be<br />
nötigt wird, innerhalb einer maßgeblichen Systemgrenze<br />
auf kostenwirksame Weise messbar reduziert, wobei der<br />
für Gewinnung, Umwandlung, Beförderung und Verteilung<br />
erforderlichen Energie Rechnung getragen wird;<br />
43. „effiziente individuelle Wärme- und Kälteversorgung“ eine<br />
Möglichkeit der individuellen Wärme- und Kälteversorgung,<br />
die gegenüber effizienter Fernwärme- und Fernkälteversor<br />
gung die Menge an Primärenergie aus nicht erneuerbaren<br />
Quellen, die zur Bereitstellung einer Einheit der gelieferten<br />
Energie benötigt wird, innerhalb einer maßgeblichen Sys<br />
temgrenze messbar reduziert oder die gleiche Menge an<br />
Primärenergie aus nicht erneuerbaren Quellen, aber zu<br />
niedrigeren Kosten benötigt, wobei der für Gewinnung,<br />
Umwandlung, Beförderung und Verteilung erforderlichen<br />
Energie Rechnung getragen wird;<br />
44. „erhebliche Modernisierung“ eine Modernisierung, deren<br />
Kosten mehr als 50 % der Investitionskosten für eine<br />
neue vergleichbare Anlage betragen;<br />
45. „Aggregator“ ein Lastmanagement-Dienstleister, der ver<br />
schiedene kurzfristige Verbraucherlasten zwecks Verkauf<br />
oder Auktion in organisierten Energiemärkten bündelt.<br />
Artikel 3<br />
Energieeffizienzziele<br />
(1) Jeder Mitgliedstaat legt ein indikatives nationales Energie<br />
effizienzziel fest, das sich entweder auf den Primärenergie- oder<br />
den Endenergieverbrauch oder auf die Primärenergie- oder End<br />
energieeinsparungen oder auf die Energieintensität bezieht. Die<br />
Mitgliedstaaten übermitteln diese Ziele an die Kommission ge<br />
mäß Artikel 24 Absatz 1 und Anhang XIV Teil 1. Dabei drü<br />
cken sie diese Ziele auch als absoluten Wert des Primärenergie<br />
verbrauchs und des Endenergieverbrauchs im Jahr 2020 aus und<br />
erläutern, wie und auf Grundlage welcher Daten dieser Wert<br />
berechnet wurde.<br />
Bei der Festlegung dieser Ziele berücksichtigen die Mitgliedstaa<br />
ten Folgendes:<br />
a) der Energieverbrauch der Union im Jahr 2020 darf nicht<br />
mehr als 1 474 Mio. t RÖE Primärenergie oder nicht mehr<br />
als 1 078 Mio. t RÖE Endenergie betragen,<br />
b) die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen,<br />
c) die Maßnahmen zur Erreichung der gemäß Artikel 4 Absatz<br />
1 der Richtlinie 2006/32/EG verabschiedeten nationalen<br />
Energieeinsparziele und<br />
d) sonstige Maßnahmen zur Förderung der Energieeffizienz in<br />
den Mitgliedstaaten und auf Unionsebene.