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EU-EnEff-RL 2012_27_EU 1 - V3E

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DE<br />

L 315/26 Amtsblatt der Europäischen Union 14.11.<strong>2012</strong><br />

(4) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt er<br />

lässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Par<br />

lament und dem Rat.<br />

(5) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 22 erlassen<br />

wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament<br />

noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach<br />

Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament<br />

und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf<br />

dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der<br />

Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben<br />

werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des<br />

Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.<br />

Artikel 24<br />

Überprüfung und Überwachung der Durchführung<br />

(1) Die Mitgliedstaaten berichten gemäß Anhang XIV Teil 1<br />

ab 2013 bis zum 30. April eines jeden Jahres über die bei der<br />

Erfüllung der nationalen Energieeffizienzziele erreichten Fort<br />

schritte. Die Berichte können Teil der nationalen Reformpro<br />

gramme gemäß der Empfehlung 2010/410/<strong>EU</strong> des Rates vom<br />

13. Juli 2010 über die Grundzüge der Wirtschaftspolitik der<br />

Mitgliedstaaten und der Union ( 1 ) sein.<br />

(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln bis zum 30. April 2014<br />

und danach alle drei Jahre Nationale Energieeffizienz-Aktions<br />

pläne. Die Nationalen Energieeffizienz-Aktionspläne müssen im<br />

Hinblick auf die Verwirklichung der nationalen Energieeffizienz<br />

ziele gemäß Artikel 3 Absatz 1 bedeutende Maßnahmen zur<br />

Verbesserung der Energieeffizienz sowie erwartete und/oder er<br />

zielte Energieeinsparungen umfassen, unter anderem bei der<br />

Energieversorgung, -übertragung bzw. -fernleitung und -vertei<br />

lung sowie beim Energieendverbrauch. Die Nationalen Energie<br />

effizienz-Aktionspläne werden durch aktualisierte Schätzungen<br />

des voraussichtlichen Gesamtprimärenergieverbrauchs im Jahr<br />

2020 und durch den geschätzten Primärenergieverbrauch in<br />

den in Anhang XIV Teil 1 angegebenen Sektoren ergänzt.<br />

Die Kommission stellt spätestens am 31. Dezember <strong>2012</strong> ein<br />

Muster als Orientierungshilfe für die Nationalen Energieeffi<br />

zienz-Aktionspläne zur Verfügung. Dieses Muster wird nach<br />

dem Beratungsverfahren des Artikels 26 Absatz 2 angenommen.<br />

Die Nationalen Energieeffizienz-Aktionspläne enthalten auf alle<br />

Fälle die in Anhang XIV angeführten Informationen.<br />

(4) Die Kommission überwacht die Auswirkungen der<br />

Durchführung dieser Richtlinie auf die Richtlinien 2003/87/EG,<br />

2009/28/EG und 2010/31/<strong>EU</strong> sowie die Entscheidung Nr.<br />

406/2009/EG und auf die Wirtschaft, insbesondere die Bran<br />

chen, in denen laut dem Beschluss 2010/2/<strong>EU</strong> die Gefahr einer<br />

Verlagerung von CO 2 -Emissionen besonders groß ist.<br />

(5) Die Kommission überprüft erstmals bei der Bewertung<br />

des jeweils ersten Nationalen Energieeffizienz-Aktionsplans<br />

und danach alle drei Jahre, ob die Möglichkeit einer Freistellung<br />

nach Artikel 14 Absatz 6 noch erforderlich ist. Ergibt die Über<br />

prüfung, dass eines der Kriterien für diese Freistellungen unter<br />

Berücksichtigung der Verfügbarkeit der Wärmelast und der rea<br />

len Betriebsbedingungen der freigestellten Anlagen nicht mehr<br />

gerechtfertigt ist, so schlägt die Kommission geeignete Maßnah<br />

men vor.<br />

(6) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission jedes<br />

Jahr vor dem 30. April Statistiken nach der in Anhang I be<br />

schriebenen Methode über die nationale Erzeugung von Strom<br />

und Wärme aus hocheffizienter und niedrigeffizienter KWK im<br />

Vergleich zu der gesamten Wärme- und Stromerzeugung. Au<br />

ßerdem übermitteln sie jährliche Statistiken über die KWK-Wär<br />

me- und KWK-Stromerzeugungskapazitäten und die Brennstoffe<br />

für die KWK sowie über die Fernwärme- und Fernkälteerzeu<br />

gung und -kapazitäten im Vergleich zu der gesamten Wärmeund<br />

Stromerzeugungskapazität. Ferner übermitteln die Mitglied<br />

staaten Statistiken nach der in Anhang II beschriebenen Me<br />

thode über die durch KWK erzielten Primärenergieeinsparungen.<br />

(7) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und<br />

dem Rat bis zum 30. Juni 2014 die Bewertung gemäß Artikel 3<br />

Absatz 2 vor, der bei Bedarf Vorschläge für weitere Maßnahmen<br />

beigefügt werden.<br />

(8) Die Kommission überprüft bis zum 5. Dezember 2015<br />

die Wirkung der Anwendung des Artikels 6, wobei sie den<br />

Anforderungen der Richtlinie 2004/18/EG Rechnung trägt,<br />

und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Be<br />

richt vor. Diesem Bericht werden gegebenenfalls Vorschläge für<br />

weitere Maßnahmen beigefügt.<br />

(9) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und<br />

dem Rat bis zum 30. Juni 2016 einen Bericht über die Anwen<br />

dung des Artikels 7 vor. Diesem Bericht wird, sofern angemes<br />

sen ein Legislativvorschlag für einen oder mehrere der folgenden<br />

Zwecke beigefügt:<br />

(3) Die Kommission bewertet die jährlichen Berichte und die<br />

Nationalen Energieeffizienz-Aktionspläne sowie die Frage, inwie<br />

weit die Mitgliedstaaten Fortschritte bei der Erreichung der nach<br />

Artikel 3 Absatz 1 geforderten nationalen Energieeffizienzziele<br />

und bei der Durchführung dieser Richtlinie gemacht haben. Die<br />

Kommission übermittelt ihre Bewertung dem Europäischen Par<br />

lament und dem Rat. Auf der Grundlage ihrer Bewertung der<br />

Berichte und der Nationalen Energieeffizienz-Aktionspläne kann<br />

die Kommission Empfehlungen an die Mitgliedstaaten richten.<br />

( 1 ) ABl. L 191 vom 23.7.2010, S. 28.<br />

a) Änderung des in Artikel 7 Absatz 1 festgelegten Endtermins;<br />

b) Überprüfung der in Artikel 7 Absätze 1, 2 und 3 festgeleg<br />

ten Anforderungen;<br />

c) Festlegung zusätzlicher gemeinsamer Anforderungen, ins<br />

besondere hinsichtlich der Angelegenheiten, auf die in Arti<br />

kel 7 Absatz 7 Bezug genommen wird.

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