EU-EnEff-RL 2012_27_EU 1 - V3E
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DE<br />
L 315/26 Amtsblatt der Europäischen Union 14.11.<strong>2012</strong><br />
(4) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt er<br />
lässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Par<br />
lament und dem Rat.<br />
(5) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 22 erlassen<br />
wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament<br />
noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach<br />
Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament<br />
und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf<br />
dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der<br />
Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben<br />
werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des<br />
Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.<br />
Artikel 24<br />
Überprüfung und Überwachung der Durchführung<br />
(1) Die Mitgliedstaaten berichten gemäß Anhang XIV Teil 1<br />
ab 2013 bis zum 30. April eines jeden Jahres über die bei der<br />
Erfüllung der nationalen Energieeffizienzziele erreichten Fort<br />
schritte. Die Berichte können Teil der nationalen Reformpro<br />
gramme gemäß der Empfehlung 2010/410/<strong>EU</strong> des Rates vom<br />
13. Juli 2010 über die Grundzüge der Wirtschaftspolitik der<br />
Mitgliedstaaten und der Union ( 1 ) sein.<br />
(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln bis zum 30. April 2014<br />
und danach alle drei Jahre Nationale Energieeffizienz-Aktions<br />
pläne. Die Nationalen Energieeffizienz-Aktionspläne müssen im<br />
Hinblick auf die Verwirklichung der nationalen Energieeffizienz<br />
ziele gemäß Artikel 3 Absatz 1 bedeutende Maßnahmen zur<br />
Verbesserung der Energieeffizienz sowie erwartete und/oder er<br />
zielte Energieeinsparungen umfassen, unter anderem bei der<br />
Energieversorgung, -übertragung bzw. -fernleitung und -vertei<br />
lung sowie beim Energieendverbrauch. Die Nationalen Energie<br />
effizienz-Aktionspläne werden durch aktualisierte Schätzungen<br />
des voraussichtlichen Gesamtprimärenergieverbrauchs im Jahr<br />
2020 und durch den geschätzten Primärenergieverbrauch in<br />
den in Anhang XIV Teil 1 angegebenen Sektoren ergänzt.<br />
Die Kommission stellt spätestens am 31. Dezember <strong>2012</strong> ein<br />
Muster als Orientierungshilfe für die Nationalen Energieeffi<br />
zienz-Aktionspläne zur Verfügung. Dieses Muster wird nach<br />
dem Beratungsverfahren des Artikels 26 Absatz 2 angenommen.<br />
Die Nationalen Energieeffizienz-Aktionspläne enthalten auf alle<br />
Fälle die in Anhang XIV angeführten Informationen.<br />
(4) Die Kommission überwacht die Auswirkungen der<br />
Durchführung dieser Richtlinie auf die Richtlinien 2003/87/EG,<br />
2009/28/EG und 2010/31/<strong>EU</strong> sowie die Entscheidung Nr.<br />
406/2009/EG und auf die Wirtschaft, insbesondere die Bran<br />
chen, in denen laut dem Beschluss 2010/2/<strong>EU</strong> die Gefahr einer<br />
Verlagerung von CO 2 -Emissionen besonders groß ist.<br />
(5) Die Kommission überprüft erstmals bei der Bewertung<br />
des jeweils ersten Nationalen Energieeffizienz-Aktionsplans<br />
und danach alle drei Jahre, ob die Möglichkeit einer Freistellung<br />
nach Artikel 14 Absatz 6 noch erforderlich ist. Ergibt die Über<br />
prüfung, dass eines der Kriterien für diese Freistellungen unter<br />
Berücksichtigung der Verfügbarkeit der Wärmelast und der rea<br />
len Betriebsbedingungen der freigestellten Anlagen nicht mehr<br />
gerechtfertigt ist, so schlägt die Kommission geeignete Maßnah<br />
men vor.<br />
(6) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission jedes<br />
Jahr vor dem 30. April Statistiken nach der in Anhang I be<br />
schriebenen Methode über die nationale Erzeugung von Strom<br />
und Wärme aus hocheffizienter und niedrigeffizienter KWK im<br />
Vergleich zu der gesamten Wärme- und Stromerzeugung. Au<br />
ßerdem übermitteln sie jährliche Statistiken über die KWK-Wär<br />
me- und KWK-Stromerzeugungskapazitäten und die Brennstoffe<br />
für die KWK sowie über die Fernwärme- und Fernkälteerzeu<br />
gung und -kapazitäten im Vergleich zu der gesamten Wärmeund<br />
Stromerzeugungskapazität. Ferner übermitteln die Mitglied<br />
staaten Statistiken nach der in Anhang II beschriebenen Me<br />
thode über die durch KWK erzielten Primärenergieeinsparungen.<br />
(7) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und<br />
dem Rat bis zum 30. Juni 2014 die Bewertung gemäß Artikel 3<br />
Absatz 2 vor, der bei Bedarf Vorschläge für weitere Maßnahmen<br />
beigefügt werden.<br />
(8) Die Kommission überprüft bis zum 5. Dezember 2015<br />
die Wirkung der Anwendung des Artikels 6, wobei sie den<br />
Anforderungen der Richtlinie 2004/18/EG Rechnung trägt,<br />
und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Be<br />
richt vor. Diesem Bericht werden gegebenenfalls Vorschläge für<br />
weitere Maßnahmen beigefügt.<br />
(9) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und<br />
dem Rat bis zum 30. Juni 2016 einen Bericht über die Anwen<br />
dung des Artikels 7 vor. Diesem Bericht wird, sofern angemes<br />
sen ein Legislativvorschlag für einen oder mehrere der folgenden<br />
Zwecke beigefügt:<br />
(3) Die Kommission bewertet die jährlichen Berichte und die<br />
Nationalen Energieeffizienz-Aktionspläne sowie die Frage, inwie<br />
weit die Mitgliedstaaten Fortschritte bei der Erreichung der nach<br />
Artikel 3 Absatz 1 geforderten nationalen Energieeffizienzziele<br />
und bei der Durchführung dieser Richtlinie gemacht haben. Die<br />
Kommission übermittelt ihre Bewertung dem Europäischen Par<br />
lament und dem Rat. Auf der Grundlage ihrer Bewertung der<br />
Berichte und der Nationalen Energieeffizienz-Aktionspläne kann<br />
die Kommission Empfehlungen an die Mitgliedstaaten richten.<br />
( 1 ) ABl. L 191 vom 23.7.2010, S. 28.<br />
a) Änderung des in Artikel 7 Absatz 1 festgelegten Endtermins;<br />
b) Überprüfung der in Artikel 7 Absätze 1, 2 und 3 festgeleg<br />
ten Anforderungen;<br />
c) Festlegung zusätzlicher gemeinsamer Anforderungen, ins<br />
besondere hinsichtlich der Angelegenheiten, auf die in Arti<br />
kel 7 Absatz 7 Bezug genommen wird.