EU-EnEff-RL 2012_27_EU 1 - V3E
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DE<br />
L 315/16 Amtsblatt der Europäischen Union 14.11.<strong>2012</strong><br />
(6) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Einsparungen auf<br />
der Grundlage der Absätze 1, 2 und 9 dieses Artikels sowie des<br />
Artikels 20 Absatz 6 gemäß Anhang V Nummern 1 und 2<br />
berechnet werden. Sie führen Mess-, Kontroll- und Prüfsysteme<br />
ein, in deren Rahmen zumindest ein statistisch signifikanter<br />
Prozentsatz der von den verpflichteten Parteien ergriffenen Ener<br />
gieeffizienzmaßnahmen, der eine repräsentative Stichprobe dar<br />
stellt überprüft wird. Diese Messung, Kontrolle und Überprüfung<br />
erfolgt unabhängig von den verpflichteten Parteien.<br />
greifen, um Energieeinsparungen bei Endkunden zu bewirken,<br />
sofern diese strategischen Maßnahmen die Kriterien nach den<br />
Absätzen 10 und 11 erfüllen. Die durch diese Vorgehensweise<br />
erzielte neue Energieeinsparung muss gleichwertig zu der in den<br />
Absätzen 1, 2 und 3 geforderten neuen Energieeinsparung sein.<br />
Sofern die Gleichwertigkeit gewahrt wird, können die Mitglied<br />
staaten Verpflichtungssysteme mit alternativen strategischen<br />
Maßnahmen einschließlich der nationalen Energieeffizienzpro<br />
gramme kombinieren.<br />
(7) Innerhalb des Energieeffizienzverpflichtungssystems kön<br />
nen die Mitgliedstaaten<br />
a) in die von ihnen auferlegten Einsparverpflichtungen Anfor<br />
derungen mit sozialer Zielsetzung aufnehmen, wozu auch<br />
die Vorgabe gehören kann, dass ein Teil der Energieeffizienz<br />
maßnahmen vorrangig in von Energiearmut betroffenen<br />
Haushalten oder in Sozialwohnungen umzusetzen ist;<br />
b) den verpflichteten Parteien gestatten, zertifizierte Energieein<br />
sparungen, die von Energiedienstleistern oder sonstigen Drit<br />
ten erzielt werden, auf ihre Verpflichtung anzurechnen; was<br />
auch dann gilt, wenn die verpflichteten Parteien Maßnahmen<br />
über andere staatlich zugelassene Einrichtungen oder über<br />
Behörden fördern, die gegebenenfalls auch förmliche Part<br />
nerschaften umfassen können und in Verbindung mit ande<br />
ren Finanzierungsquellen stehen können. Sofern die Mitglied<br />
staaten es gestatten, stellen sie sicher, dass ein Genehmi<br />
gungsverfahren besteht, das klar und transparent ist, allen<br />
Marktakteuren offen steht und darauf abzielt, die Zertifizie<br />
rungskosten möglichst gering zu halten;<br />
c) den verpflichteten Parteien gestatten, in einem bestimmten<br />
Jahr erzielte Einsparungen so anzurechnen, als ob sie statt<br />
dessen in einem der vier vorangegangenen oder drei darauf<br />
folgenden Jahre erreicht worden wären.<br />
(8) Die Mitgliedstaaten veröffentlichen einmal jährlich die<br />
von jeder verpflichteten Partei oder jeder Unterkategorie von<br />
verpflichteten Parteien insgesamt erzielten Energieeinsparungen<br />
im Rahmen des Systems.<br />
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die verpflichteten Parteien<br />
auf Anfrage folgende Angaben bereitstellen:<br />
a) aggregierte statistische Informationen über ihre Endkunden<br />
(mit Angabe erheblicher Änderungen gegenüber den zuvor<br />
übermittelten Informationen) und<br />
b) aktuelle Informationen zu Endkundenverbrauch und gegebe<br />
nenfalls Lastprofilen, Kundensegmentierung und Kunden<br />
standorten, wobei die Integrität und Vertraulichkeit von An<br />
gaben privaten Charakters bzw. von schützenswerten Ge<br />
schäftsinformationen unter Beachtung des geltenden Unions<br />
rechts zu wahren ist.<br />
Eine solche Anfrage erfolgt höchstens einmal jährlich.<br />
(9) Als Alternative zur Einführung eines Energieeffizienzver<br />
pflichtungssystems nach Absatz 1 können die Mitgliedstaaten<br />
sich dafür entscheiden, andere strategische Maßnahmen zu er<br />
Die strategischen Maßnahmen nach Unterabsatz 1 können unter<br />
anderem folgende strategische Maßnahmen oder Kombinationen<br />
daraus einschließen:<br />
a) Energie- oder CO 2 -Steuern, die eine Verringerung des End<br />
energieverbrauchs bewirken;<br />
b) Finanzierungssysteme und -instrumente oder steuerliche An<br />
reize, die zur Nutzung energieeffizienter Technologien oder<br />
Techniken führen und eine Verringerung des Endenergiever<br />
brauchs bewirken;<br />
c) Regelungen oder freiwillige Vereinbarungen, die zur Nutzung<br />
energieeffizienter Technologien oder Techniken führen und<br />
eine Verringerung des Endenergieverbrauchs bewirken;<br />
d) Standards und Normen zur Verbesserung der Energieeffi<br />
zienz von Produkten und Dienstleistungen, auch von Gebäu<br />
den und Fahrzeugen, soweit sie nicht verbindlich vor<br />
geschrieben sind und nach Unionsrecht in den Mitgliedstaa<br />
ten gelten;<br />
e) Energiekennzeichnungssysteme mit Ausnahme derjenigen,<br />
die verbindlich vorgeschrieben sind und nach Unionsrecht<br />
in den Mitgliedstaaten gelten;<br />
f) berufliche und allgemeine Bildung einschließlich Energiebe<br />
ratungsprogrammen, die zur Nutzung energieeffizienter<br />
Technologien oder Techniken führen und eine Verringerung<br />
des Endenergieverbrauchs bewirken.<br />
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 5. Dezember<br />
2013 die strategischen Maßnahmen mit, die sie für die Zwecke<br />
des Unterabsatzes 1 und des Artikels 20 Absatz 6 zu ergreifen<br />
beabsichtigen und halten sich dabei an den in Anhang V Num<br />
mer 4 vorgesehenen Rahmen sowie legen dar, wie sie die er<br />
forderlichen Einsparungen erzielen möchten. Bei strategischen<br />
Maßnahmen nach Unterabsatz 2 und Artikel 20 Absatz 6<br />
wird in dieser Mitteilung nachgewiesen, wie die Kriterien des<br />
Absatzes 10 eingehalten werden. Bei anderen strategischen Maß<br />
nahmen als den in Unterabsatz 2 oder in Artikel 20 Absatz 6<br />
aufgeführten erläutern die Mitgliedstaaten, wie ein gleichwertiges<br />
Maß an Einsparungen, Überwachung und Verifizierung gewähr<br />
leistet wird. Die Kommission kann innerhalb von drei Monaten<br />
nach der Mitteilung Änderungen vorschlagen.<br />
(10) Unbeschadet des Absatzes 11 werden für die strategi<br />
schen Maßnahmen nach Absatz 9 Unterabsatz 2 und Artikel 20<br />
Absatz 6 folgende Kriterien zugrunde gelegt: