EU-EnEff-RL 2012_27_EU 1 - V3E
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DE<br />
L 315/6 Amtsblatt der Europäischen Union 14.11.<strong>2012</strong><br />
(32) Die Verbrauchserfassungs- und Abrechnungsvorschriften<br />
der Richtlinien 2006/32/EG, 2009/72/EG und<br />
2009/73/EG haben sich nur begrenzt auf die Energieein<br />
sparungen ausgewirkt. In großen Teilen der Union hatten<br />
diese Bestimmungen nicht zur Folge, dass die Verbrau<br />
cher so häufig neueste Informationen über ihren Energie<br />
verbrauch oder auf dem tatsächlichen Verbrauch beru<br />
hende Abrechnungen erhalten, wie Untersuchungen zu<br />
folge erforderlich wäre, damit sie ihren Energieverbrauch<br />
regulieren können. In Bezug auf Raumheizung und<br />
Warmwasserversorgung in Gebäuden mit mehreren<br />
Wohnungen gab die mangelnde Klarheit der betreffenden<br />
Bestimmungen darüber hinaus Anlass zu zahlreichen Be<br />
schwerden von Bürgern.<br />
(33) Um die Rechte der Endkunden in Bezug auf den Zugang<br />
zu Erfassungs- und Abrechnungsinformationen über ih<br />
ren individuellen Energieverbrauch zu stärken, ist es in<br />
Anbetracht der Chancen, die mit dem Prozess der Ein<br />
führung intelligenter Verbrauchserfassungssysteme und<br />
intelligenter Zähler in den Mitgliedstaaten verbunden<br />
sind, wichtig, dass die Anforderungen des Unionsrechts<br />
in diesem Bereich klarer formuliert sind. Dies dürfte zur<br />
Reduzierung der Kosten beitragen, die mit der Einfüh<br />
rung intelligenter, mit Funktionen für größere Einsparun<br />
gen ausgestatteter Verbrauchserfassungssysteme verbun<br />
den sind. Die Einführung intelligenter Verbrauchserfas<br />
sungssysteme ermöglicht häufige Abrechnungen auf der<br />
Grundlage des tatsächlichen Verbrauchs. Es ist jedoch<br />
auch erforderlich, die Vorschriften für den Zugang zu<br />
Informationen und für eine gerechte und genaue Abrech<br />
nung auf der Grundlage des tatsächlichen Verbrauchs in<br />
den Fällen zu präzisieren, in denen intelligente Zähler<br />
nicht bis 2020 verfügbar sind; dies gilt auch für Erfas<br />
sung und Abrechnung des individuellen Wärme-, Kälteund<br />
Warmwasserverbrauchs in Gebäuden mit mehreren<br />
Wohnungen, die über ein Fernwärme- bzw. Fernkältenetz<br />
oder über ein in diesen Gebäuden vorhandenes eigenes<br />
gemeinsames Heizungs- bzw. Kühlsystem versorgt wer<br />
den.<br />
(34) Bei der Konzipierung von Maßnahmen zur Verbesserung<br />
der Energieeffizienz sollten die Mitgliedstaaten der Erfor<br />
derlichkeit Rechnung tragen, das ordnungsgemäße Funk<br />
tionieren des Binnenmarkts und die kohärente Umset<br />
zung des Besitzstands in Einklang mit dem Vertrag<br />
über die Arbeitsweise der Europäischen Union sicher<br />
zustellen.<br />
(35) Hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung und Fernwärmesowie<br />
Fernkälteversorgung bergen ein erhebliches Poten<br />
zial für die Einsparung von Primärenergie, das in der<br />
Union weitgehend ungenutzt ist. Die Mitgliedstaaten soll<br />
ten eine umfassende Bewertung des Potenzials für hoch<br />
effiziente KWK und Fernwärme- sowie Fernkälteversor<br />
gung vornehmen. Diese Bewertungen sollten auf Er<br />
suchen der Kommission aktualisiert werden, damit Inves<br />
toren Informationen über nationale Ausbaupläne erhalten<br />
und ein Beitrag zu einem stabilen und günstigen Inves<br />
titionsumfeld geleistet wird. Neue Stromerzeugungsanla<br />
gen und vorhandene Anlagen, die in erheblichem Um<br />
fang modernisiert werden oder deren Genehmigung ak<br />
tualisiert wird, sollten mit hocheffizienten KWK-Anlagen<br />
zur Rückgewinnung von Abwärme aus der Stromerzeu<br />
gung ausgerüstet werden, sofern eine Kosten-Nutzen-<br />
Analyse positiv ausfällt. Diese Abwärme könnte dann<br />
durch Fernwärmenetze dorthin transportiert werden, wo<br />
sie gebraucht wird. Bei den Ereignissen, die die Pflicht zur<br />
Anwendung von Zulassungskriterien begründen, wird es<br />
sich im Allgemeinen um die Ereignisse handeln, die auch<br />
die Genehmigungspflicht nach der Richtlinie 2010/75/<strong>EU</strong><br />
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. No<br />
vember 2010 über Industrieemissionen ( 1 ) und nach der<br />
Richtlinie 2009/72/EG begründen.<br />
(36) Es kann angebracht sein, Kernkraftwerke oder Strom<br />
erzeugungskraftwerke, bei denen eine nach der Richtlinie<br />
2009/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates<br />
vom 23. April 2009 über die geologische Speicherung<br />
von Kohlendioxid ( 2 ) zulässige geologische Speicherung<br />
vorgenommen werden soll, dort anzusiedeln, wo die<br />
Rückgewinnung von Abwärme durch hocheffiziente<br />
KWK oder Einspeisung in ein Fernwärme- oder Fernkäl<br />
tenetz nicht kostenwirksam ist. Daher sollten die Mit<br />
gliedstaaten die Möglichkeit haben, diese Anlagen von<br />
der Verpflichtung zu befreien, dass vor dem Einbau einer<br />
Ausrüstung, die die Abwärmerückgewinnung mittels ei<br />
nes hocheffizienten KWK-Blocks ermöglicht, eine Kosten-<br />
Nutzen-Analyse durchgeführt werden muss. Es sollte<br />
auch möglich sein, Spitzenlast- und Reserve-Stromerzeu<br />
gungskraftwerke, die im gleitenden Durchschnitt über<br />
einen Zeitraum von fünf Jahren weniger als 1 500 Be<br />
triebsstunden jährlich in Betrieb sein sollen, von der Ver<br />
pflichtung, auch Wärme liefern zu müssen, freizustellen.<br />
(37) Es ist angebracht, dass die Mitgliedstaaten die Einführung<br />
von Maßnahmen und Verfahren zur Förderung von<br />
KWK-Anlagen mit einer thermischen Gesamtnennleis<br />
tung von weniger als 20 MW begünstigen, um die dezen<br />
trale Energieerzeugung zu fördern.<br />
(38) Die hocheffiziente KWK sollte anhand der Energieeinspa<br />
rungen definiert werden, die durch die kombinierte an<br />
statt der getrennten Erzeugung von Wärme und Strom<br />
erzielt werden. Die in den Rechtsvorschriften der Union<br />
zugrunde gelegten Definitionen der Begriffe „KWK“ und<br />
„hocheffiziente KWK“ sollten die Verwendung anderer<br />
Definitionen in nationalen Rechtsvorschriften zu anderen<br />
Zwecken als denen der infrage stehenden Rechtsvor<br />
schriften der Union unberührt lassen. Um möglichst<br />
große Energieeinsparungen zu erzielen und um zu ver<br />
meiden, dass Energieeinsparmöglichkeiten nicht genutzt<br />
werden, sollte den Betriebsbedingungen von KWK-Blö<br />
cken die größte Aufmerksamkeit gelten.<br />
( 1 ) ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17.<br />
( 2 ) ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 114.