Ausbilder-Eignungsverordnung - zukunft-buchen.de
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<strong>Ausbil<strong>de</strong>r</strong>-<strong>Eignungsverordnung</strong><br />
- Keine amtliche Bekanntmachung -<br />
<strong>Ausbil<strong>de</strong>r</strong>-<strong>Eignungsverordnung</strong><br />
Vom 16. Februar 1999 (BGBl. I S. 157,700) geän<strong>de</strong>rt durch Verordnung<br />
vom 28. Mai 2003 (BGBl. I S. 783)<br />
Auf Grund <strong>de</strong>s § 21 Abs. 1 <strong>de</strong>s Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S.<br />
1112), <strong>de</strong>r zuletzt gemäß Artikel 35 <strong>de</strong>r Verordnung vom 21. September 1997 (BGBl. I S.<br />
2390) geän<strong>de</strong>rt wor<strong>de</strong>n ist, in Verbindung mit Artikel 56 <strong>de</strong>s Zuständigkeitsanpassungs-<br />
Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. S. 705) und <strong>de</strong>m Organisationserlaß vom 27.<br />
Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288) verordnet das Bun<strong>de</strong>sministerium für Bildung und<br />
Forschung nach Anhörung <strong>de</strong>s Ständigen Ausschusses <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>sinstituts für<br />
Berufsbildung:<br />
§ 1<br />
Geltungsbereich<br />
<strong>Ausbil<strong>de</strong>r</strong> in Gewerbebetrieben, im Bergwesen, in <strong>de</strong>r Landwirtschaft, in <strong>de</strong>r<br />
Hauswirtschaft und im öffentlichen Dienst haben für die Ausbildung in nach <strong>de</strong>m<br />
Berufsbildungsgesetz geregelten Ausbildungsberufen <strong>de</strong>n Erwerb <strong>de</strong>r berufs- und<br />
arbeitspädagogischen Kenntnisse gemäß <strong>de</strong>n §§ 2 bis 6 nachzuweisen.<br />
§ 2<br />
Berufs- und arbeitspädagogische Eignung<br />
Die berufs- und arbeitspädagogische Eignung umfaßt die Qualifikation zum selbständigen<br />
Planen, Durchführen und Kontrollieren in folgen<strong>de</strong>n Handlungsfel<strong>de</strong>rn:<br />
1. Allgemeine Grundlagen:<br />
a) Grün<strong>de</strong> für die betriebliche Ausbildung,<br />
b) Einflußgrößen auf die Ausbildung,<br />
c) rechtliche Rahmenbedingungen <strong>de</strong>r Ausbildung,<br />
d) Beteiligte und Mitwirken<strong>de</strong> an <strong>de</strong>r Ausbildung,<br />
e) Anfor<strong>de</strong>rungen an die Eignung <strong>de</strong>r <strong>Ausbil<strong>de</strong>r</strong>;<br />
2. Planung <strong>de</strong>r Ausbildung:<br />
a) Ausbildungsberufe,<br />
b) Eignung <strong>de</strong>s Ausbildungsbetriebes,<br />
c) Organisation <strong>de</strong>r Ausbildung,<br />
d) Abstimmung mit <strong>de</strong>r Berufsschule,<br />
e) Ausbildungsplan,<br />
f) Beurteilungssystem;
3. Mitwirkung bei <strong>de</strong>r Einstellung von Auszubil<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n:<br />
a) Auswahlkriterien,<br />
b) Einstellung, Ausbildungsvertrag,<br />
c) Eintragungen und Anmeldungen,<br />
d) Planen <strong>de</strong>r Einführung,<br />
e) Planen <strong>de</strong>s Ablaufs <strong>de</strong>r Probezeit;<br />
4. Ausbildung am Arbeitsplatz:<br />
a) Auswählen <strong>de</strong>r Arbeitsplätze und Aufbereiten <strong>de</strong>r Aufgabenstellung,<br />
b) Vorbereitung <strong>de</strong>r Arbeitsorganisation<br />
c) Praktische Anleitung,<br />
d) För<strong>de</strong>rn aktiven Lernens,<br />
e) För<strong>de</strong>rn von Handlungskompetenz,<br />
f) Lernerfolgskontrollen,<br />
g) Beurteilungsgespräche;<br />
5. För<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>s Lernprozesses:<br />
a) Anleiten zu Lern- und Arbeitstechniken,<br />
b) Sichern von Lernerfolgen,<br />
c) Auswerten <strong>de</strong>r Zwischenprüfungen,<br />
d) Umgang mit Lernschwierigkeiten und Verhaltensauffälligkeiten,<br />
e) Berücksichtigen kultureller Unterschie<strong>de</strong> bei <strong>de</strong>r Ausbildung,<br />
f) Kooperation mit externen Stellen;<br />
6. Ausbildung in <strong>de</strong>r Gruppe:<br />
a) Kurzvorträge,<br />
b) Lehrgespräche,<br />
c) Mo<strong>de</strong>ration,<br />
d) Auswahl und Einsatz von Medien,<br />
e) Lernen in Gruppen,<br />
f) Ausbildung in Teams;<br />
7. Abschluß <strong>de</strong>r Ausbildung:<br />
a) Vorbereitung auf Prüfungen,<br />
b) Anmel<strong>de</strong>n zur Prüfung,<br />
c) Erstellen von Zeugnissen,<br />
d) Abschluß und Verlängerung <strong>de</strong>r Ausbildung,<br />
e) Fortbildungsmöglichkeiten,<br />
f) Mitwirkung an Prüfungen.
§ 3<br />
Nachweis <strong>de</strong>r Qualifikation<br />
(1) Die Qualifikation nach § 2 ist in einer Prüfung nachzuweisen. Die Prüfung kann<br />
zweimal wie<strong>de</strong>rholt wer<strong>de</strong>n.<br />
(2) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem praktischen Teil.<br />
(3) Im schriftlichen Teil soll <strong>de</strong>r Prüfungsteilnehmer in höchstens drei Stun<strong>de</strong>n aus<br />
mehreren Handlungsfel<strong>de</strong>rn fallbezogene Aufgaben unter Aufsicht bearbeiten.<br />
(4) Der praktische Teil besteht aus <strong>de</strong>r Präsentation o<strong>de</strong>r praktischen Durchführung einer<br />
Ausbildungseinheit und einem Prüfungsgespräch. Der Prüfungsteilnehmer wählt dazu eine<br />
Ausbildungseinheit aus. Die Auswahl und Gestaltung <strong>de</strong>r Ausbildungseinheit hat <strong>de</strong>r<br />
Prüfungsteilnehmer in <strong>de</strong>m Prüfungsgespräch zu begrün<strong>de</strong>n. Die Prüfung im praktischen<br />
Teil soll höchstens 30 Minuten dauern.<br />
(5) Im Bereich <strong>de</strong>r Landwirtschaft und im Bereich <strong>de</strong>r Hauswirtschaft besteht <strong>de</strong>r<br />
praktische Teil aus <strong>de</strong>r Durchführung einer vom Prüfungsteilnehmer in Abstimmung mit<br />
<strong>de</strong>m Prüfungsausschuß auszuwählen<strong>de</strong>n Ausbildungseinheit und einem<br />
Prüfungsgespräch, in <strong>de</strong>m <strong>de</strong>r Prüfungsteilnehmer die Auswahl und Gestaltung <strong>de</strong>r<br />
Ausbildungseinheit zu begrün<strong>de</strong>n hat. Die Prüfung im praktischen Teil soll höchstens 60<br />
Minuten dauern.<br />
§ 4<br />
Prüfungsausschüsse, Prüfungsordnungen<br />
(1) Für die Abnahme <strong>de</strong>r Prüfung errichtet die zuständige Stelle einen Prüfungsausschuß.<br />
§ 36 Satz 2 und die §§ 37 und 38 <strong>de</strong>s Berufsbildungsgesetzes gelten entsprechend.<br />
(2) Die zuständige Stelle hat eine Prüfungsordnung zu erlassen. § 41 Satz 2, 4 und 5 <strong>de</strong>s<br />
Berufsbildungsgesetzes gilt entsprechend.<br />
§ 5<br />
Zeugnis<br />
Über die bestan<strong>de</strong>ne Prüfung ist <strong>de</strong>m Prüfungsteilnehmer ein Zeugnis auszustellen, aus<br />
<strong>de</strong>m hervorgeht, daß er die berufs- und arbeitspädagogische Qualifikation nach dieser<br />
Verordnung durch die Prüfungsleistungen gemäß § 3 Abs. 2 nachgewiesen hat.<br />
§ 6<br />
An<strong>de</strong>re Nachweise<br />
(1) Wer durch eine Meisterprüfung o<strong>de</strong>r eine an<strong>de</strong>re Prüfung <strong>de</strong>r beruflichen Fortbildung<br />
nach <strong>de</strong>r Handwerksordnung, <strong>de</strong>m Berufsbildungsgesetz o<strong>de</strong>r nach beamtenrechtlichen<br />
Vorschriften eine dieser Verordnung entsprechen<strong>de</strong> berufs- und arbeitspädagogische<br />
Qualifikation nachgewiesen hat, gilt für die Berufsausbildung als im Sinne dieser<br />
Verordnung berufs- und arbeitspädagogisch geeignet.
(2) Wer eine sonstige staatliche, staatlich anerkannte o<strong>de</strong>r von einer öffentlichrechtlichen<br />
Körperschaft abgenommene Prüfung bestan<strong>de</strong>n hat, <strong>de</strong>ren Inhalt <strong>de</strong>n in § 2<br />
genannten Anfor<strong>de</strong>rungen ganz o<strong>de</strong>r teilweise entspricht, kann auf Antrag vom<br />
Prüfungsausschuß ganz o<strong>de</strong>r teilweise von <strong>de</strong>r Prüfung nach § 3 befreit wer<strong>de</strong>n. Die<br />
zuständige Stelle erteilt darüber eine Bescheinigung. § 5 gilt entsprechend.<br />
(3) Die zuständige Stelle kann in Ausnahmefällen von <strong>de</strong>m nach <strong>de</strong>n §§ 2 bis 3 und 5<br />
erfor<strong>de</strong>rlichen Nachweis befreien, wenn eine ordnungsgemäße Ausbildung sichergestellt<br />
ist. Die zuständige Stelle kann Auflagen erteilen. Auf Antrag erteilt die zuständige Stelle<br />
hierüber eine Bescheinigung.<br />
(4) In Betrieben <strong>de</strong>r Landwirtschaft kann die zuständige Stelle <strong>de</strong>njenigen von <strong>de</strong>m nach<br />
<strong>de</strong>n §§ 1 bis 3 und 5 erfor<strong>de</strong>rlichen Nachweis befreien, <strong>de</strong>r seine Kin<strong>de</strong>r, seine Enkel<br />
seine Geschwister o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>ren Kin<strong>de</strong>r in Berufen <strong>de</strong>r Landwirtschaft ausbil<strong>de</strong>n will , wenn<br />
er an einem Lehrgang teilgenommen hat, in <strong>de</strong>m <strong>de</strong>m § 2 entsprechen<strong>de</strong> Kenntnisse<br />
vermittelt wur<strong>de</strong>n. Der Lehrgang soll min<strong>de</strong>stens 40 Unterrichtsstun<strong>de</strong>n umfassen. Die<br />
zuständige Stelle kann die Befreiung vom Eignungsnachweis nach <strong>de</strong>n Sätzen 1 und 2<br />
ablehnen o<strong>de</strong>r auf Ausbildungsabschnitte begrenzen, wenn in ihrem<br />
Zuständigkeitsbereich eine ausreichen<strong>de</strong> Zahl freier Ausbildungsplätze angeboten wird,<br />
bei <strong>de</strong>nen die <strong>Ausbil<strong>de</strong>r</strong> <strong>de</strong>n Eignungsnachweis erbracht haben.<br />
§ 7<br />
Befreiung von <strong>de</strong>r Nachweispflicht<br />
<strong>Ausbil<strong>de</strong>r</strong> im Sinne <strong>de</strong>s § 1 sind für Ausbildungsverhältnisse, die in <strong>de</strong>r Zeit vom 1.<br />
August 2003 bis 31. juli 2008 bestehen o<strong>de</strong>r begrün<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n, von <strong>de</strong>r Pflicht zum<br />
Nachweis von Kenntnissen nach dieser Verordnung befreit.<br />
§ 8<br />
Inkrafttreten/Außerkrafttreten<br />
(1) Diese Verordnung tritt am 1. März 1999 in Kraft.<br />
(2) Die <strong>Ausbil<strong>de</strong>r</strong>-<strong>Eignungsverordnung</strong> öffentlicher Dienst vom 16. Juli 1976 (BGBl. I<br />
S.1825), die zuletzt durch die Verordnung vom 6. November 1996 (BGBl. I S. 1684)<br />
geän<strong>de</strong>rt wor<strong>de</strong>n ist,<br />
die <strong>Ausbil<strong>de</strong>r</strong>- <strong>Eignungsverordnung</strong> Hauswirtschaft vom 29. Juni 1978 (BGBl. I S. 976),<br />
die zuletzt durch die Verordnung vom 6. November 1996 (BGBl. I S. 1685) geän<strong>de</strong>rt<br />
wor<strong>de</strong>n ist,<br />
die <strong>Ausbil<strong>de</strong>r</strong>-<strong>Eignungsverordnung</strong> Landwirtschaft vom 5. April 1976 (BGBl. I S.923), die<br />
zuletzt durch die Verordnung vom 6. November 1996 (BGBl. I S. 1686) geän<strong>de</strong>rt wor<strong>de</strong>n<br />
ist<br />
und die <strong>Ausbil<strong>de</strong>r</strong>-<strong>Eignungsverordnung</strong> gewerbliche Wirtschaft vom 20. April 1972 (BGBl.<br />
I S. 707), die zuletzt durch die Verordnung vom 21. April 1998 (BGBl. I S. 737) geän<strong>de</strong>rt<br />
wor<strong>de</strong>n ist<br />
treten am 28. Februar 1999 außer Kraft.<br />
Bonn, <strong>de</strong>n 16. Februar 1999
Die Bun<strong>de</strong>sministerin<br />
für Bildung und Forschung<br />
E. Bulmahn<br />
Information zur<br />
Aussetzung <strong>de</strong>r Anwendung <strong>de</strong>r <strong>Ausbil<strong>de</strong>r</strong>-<strong>Eignungsverordnung</strong><br />
(AEVO)<br />
1. Jetzige Rechtslage:<br />
Nach <strong>de</strong>m Berufsbildungsgesetz (BBiG), § 20 darf nur ausbil<strong>de</strong>n, wer<br />
a) persönlich und<br />
b) fachlich<br />
geeignet ist.<br />
Die fachliche Eignung umfasst vor allem die für <strong>de</strong>n jeweiligen Beruf erfor<strong>de</strong>rlichen<br />
berufsfachlichen Fertigkeiten und Kenntnisse. In <strong>de</strong>r Regel muss <strong>de</strong>r <strong>Ausbil<strong>de</strong>r</strong> über eine<br />
Abschlussprüfung in einer <strong>de</strong>m Ausbildungsberuf entsprechen<strong>de</strong>n Fachrichtung verfügen<br />
und 24 Jahre alt sein (§ 76 BBiG). Zur fachlichen Eignung gehören aber auch die berufsund<br />
arbeitspädagogischen Kenntnisse. Hierzu gehören z.B. Kenntnisse über einschlägige<br />
Vorschriften <strong>de</strong>s BBiG, über das Berufsausbildungsverhältnis, die Planung von<br />
Berufsausbildungen und die Möglichkeiten zur För<strong>de</strong>rung von Lernprozessen.<br />
Die berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse müssen bislang nach <strong>de</strong>r <strong>Ausbil<strong>de</strong>r</strong>-<br />
<strong>Eignungsverordnung</strong> (AEVO) durch ein Zeugnis o<strong>de</strong>r einen an<strong>de</strong>ren Nachweis<br />
nachgewiesen wer<strong>de</strong>n. Die AEVO gilt für <strong>Ausbil<strong>de</strong>r</strong> in Gewerbebetrieben, in <strong>de</strong>r<br />
Landwirtschaft, in <strong>de</strong>r Hauswirtschaft, im Bergwesen und im öffentlichen Dienst, nicht<br />
jedoch für die freien Berufe.<br />
2. Das än<strong>de</strong>rt sich:<br />
Nach <strong>de</strong>r Rechtsän<strong>de</strong>rung müssen <strong>Ausbil<strong>de</strong>r</strong> nun in <strong>de</strong>n nächsten 5 Jahren <strong>de</strong>n<br />
geson<strong>de</strong>rten Qualifizierungsnachweis nach <strong>de</strong>r <strong>Ausbil<strong>de</strong>r</strong>-<strong>Eignungsverordnung</strong> nicht mehr<br />
vorlegen.<br />
Die Bestimmungen nach <strong>de</strong>m Berufsbildungsgesetz, wonach <strong>Ausbil<strong>de</strong>r</strong> persönlich und<br />
fachlich geeignet sein müssen, gelten jedoch unverän<strong>de</strong>rt weiter. Damit können die<br />
Jugendlichen sicher sein, dass die Ausbildungen weiterhin qualitativen Erfor<strong>de</strong>rnissen<br />
genügen.
Die Rechtsän<strong>de</strong>rung wird durch folgen<strong>de</strong> Neufassung <strong>de</strong>s § 7 <strong>de</strong>r <strong>Ausbil<strong>de</strong>r</strong>-<br />
<strong>Eignungsverordnung</strong> vollzogen:<br />
„Befreiung von <strong>de</strong>r Nachweispflicht<br />
<strong>Ausbil<strong>de</strong>r</strong> im Sinne <strong>de</strong>s § 1 sind für Ausbildungsverhältnisse, die in <strong>de</strong>r Zeit vom 01.<br />
August 2003 bis 31. Juli 2008 bestehen o<strong>de</strong>r begrün<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n, von <strong>de</strong>r Pflicht zum<br />
Nachweis von Kenntnissen nach dieser Verordnung befreit.“<br />
Die Än<strong>de</strong>rungsverordnung vom 28. Mai 2003 ist im Bun<strong>de</strong>sgesetzblatt vom 6.6.2003<br />
veröffentlicht (BGBl. I S.783).<br />
3. Auswirkungen:<br />
Für viele Betriebe wird es leichter, Ausbildungsplätze bereitzustellen. Vielfach war es –<br />
insbeson<strong>de</strong>re für kleine, neu gegrün<strong>de</strong>te und oft innovative Betriebe – kaum möglich,<br />
Mitarbeiter für einen mehrwöchigen Lehrgang mit Kosten von mehr als 500 Euro und die<br />
anschließen<strong>de</strong> Kammerprüfung freizustellen. Ihnen wird die Möglichkeit, durch eigene<br />
Ausbildung Fachkräftenachwuchs zu gewinnen, <strong>de</strong>utlich erleichtert. Die Wirtschaft hat in<br />
<strong>de</strong>r Vergangenheit die <strong>Ausbil<strong>de</strong>r</strong>-<strong>Eignungsverordnung</strong> als eine Hür<strong>de</strong> gesehen, die vielen<br />
Betrieben <strong>de</strong>n Schritt in die Ausbildung erschwere. Die Bun<strong>de</strong>sregierung sieht in <strong>de</strong>r<br />
Aussetzung <strong>de</strong>shalb eine nachhaltige Unterstützung <strong>de</strong>r Wirtschaft, die von ihr<br />
zugesagten Anstrengungen zur Steigerung <strong>de</strong>s betrieblichen Ausbildungsangebotes zu<br />
forcieren.<br />
Wie wird die Qualität <strong>de</strong>r Berufsausbildung sichergestellt?<br />
Ausbildungsverträge müssen bei <strong>de</strong>n Kammern eingetragen wer<strong>de</strong>n. Nach <strong>de</strong>n<br />
Bestimmungen <strong>de</strong>s Berufsbildungsgesetzes (§ 23) haben diese darüber zu wachen, dass<br />
die persönliche und fachliche Eignung sowie die Eignung <strong>de</strong>r Ausbildungsstätte vorliegen.<br />
Sollten Anzeichen dafür vorliegen, dass diese Erfor<strong>de</strong>rnisse nicht gegeben sind, kann die<br />
Kammer einschreiten. Sie hat Maßnahmen zur Behebung von Mängeln in <strong>de</strong>r Ausbildung<br />
zu ergreifen. Das Einstellen und das Ausbil<strong>de</strong>n kann auch untersagt wer<strong>de</strong>n (§ 24 BBiG).<br />
4. Fortgeltung <strong>de</strong>r <strong>Ausbil<strong>de</strong>r</strong>-<strong>Eignungsverordnung</strong><br />
Durch die befristete Rechtsän<strong>de</strong>rung in § 7 <strong>de</strong>r AEVO wird diese also nicht aufgehoben.<br />
Das heißt, nach wie vor können (und sollen) jetzt weiterhin die zuständigen Stellen, in<br />
<strong>de</strong>r Regel die Kammern, wie bisher entsprechen<strong>de</strong> Prüfungen abnehmen. Bildungsträger<br />
können somit weiterhin entsprechen<strong>de</strong> Vorbereitungslehrgänge anbieten. Damit steht die<br />
AEVO Weiterbildungswilligen zur Verbesserung <strong>de</strong>s individuellen Qualifikationsprofils<br />
weiterhin zur Verfügung.<br />
Bei zahlreichen Fortbildungsabschlüssen, z.B. Industriemeister, Personalfachkaufmann,<br />
gehört die <strong>Ausbil<strong>de</strong>r</strong>eignung nach <strong>de</strong>r AEVO zum Qualifikationsprofil. Diejenigen, die<br />
solche Abschlüsse <strong>de</strong>r Aufstiegsfortbildung erwerben, müssen auch weiterhin die berufsund<br />
arbeitspädagogischen Kenntnisse entsprechend <strong>de</strong>r Rechtsverordnung nachweisen.<br />
Dies ist kein Wi<strong>de</strong>rspruch zur Aussetzung <strong>de</strong>r Anwendung <strong>de</strong>r AEVO. Denn die<br />
Qualifizierungsinhalte, die in <strong>de</strong>r AEVO beschrieben wer<strong>de</strong>n, gehören zum jeweiligen<br />
Fortbildungsprofil. Nach Auffassung <strong>de</strong>r jeweiligen Fachexperten sind solche<br />
Kompetenzen, die sich auch in <strong>de</strong>r AEVO wie<strong>de</strong>r fin<strong>de</strong>n, wie die För<strong>de</strong>rung von<br />
Lernprozessen, das Unterweisen von Mitarbeitern, Lernerfolgskontrollen, Ausbildungen<br />
organisieren, notwendiger Bestandteil <strong>de</strong>r Qualifikationen, über die mittlere<br />
Führungskräfte in <strong>de</strong>n jeweiligen Bereichen verfügen müssen.
5. Auswirkungen im Handwerk:<br />
Nach <strong>de</strong>m vorliegen<strong>de</strong>n Gesetzentwurf <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>sregierung zur Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r<br />
Handwerksordnung ist geplant, die Anlage A Handwerke von <strong>de</strong>rzeit 94 auf 29 zu<br />
reduzieren. In diesen bleibt auch weiterhin die Qualifikation als Meister in <strong>de</strong>r Regel<br />
Voraussetzung für die Ausübung dieses Gewerbes. Die Qualifikation als Meister beinhaltet<br />
auch die berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse (Teil IV <strong>de</strong>r Meisterprüfung).<br />
Für die übrigen nun zulassungsfreien Handwerke (Anlage B <strong>de</strong>r Handwerksordnung)<br />
wer<strong>de</strong>n dann die Bestimmungen nach <strong>de</strong>m Berufsbildungsgesetz gelten. Durch die<br />
Neuregelungen in <strong>de</strong>r Handwerksordnung wird es verstärkt zu Existenzgründungen<br />
kommen. Damit wird die Zahl potentieller Ausbildungsplatzanbieter <strong>de</strong>utlich zunehmen.<br />
Da im Handwerk dann ganz überwiegend auch die mit <strong>de</strong>m Aussetzen <strong>de</strong>r AEVO<br />
verbun<strong>de</strong>nen Erleichterungen gelten wer<strong>de</strong>n, ist auch in <strong>de</strong>n zulassungsfreien<br />
Handwerken mit einer <strong>de</strong>utlichen Zunahme <strong>de</strong>s Ausbildungsangebotes zu rechnen.<br />
11.06.03