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Ausbilder-Eignungsverordnung - zukunft-buchen.de

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<strong>Ausbil<strong>de</strong>r</strong>-<strong>Eignungsverordnung</strong><br />

- Keine amtliche Bekanntmachung -<br />

<strong>Ausbil<strong>de</strong>r</strong>-<strong>Eignungsverordnung</strong><br />

Vom 16. Februar 1999 (BGBl. I S. 157,700) geän<strong>de</strong>rt durch Verordnung<br />

vom 28. Mai 2003 (BGBl. I S. 783)<br />

Auf Grund <strong>de</strong>s § 21 Abs. 1 <strong>de</strong>s Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S.<br />

1112), <strong>de</strong>r zuletzt gemäß Artikel 35 <strong>de</strong>r Verordnung vom 21. September 1997 (BGBl. I S.<br />

2390) geän<strong>de</strong>rt wor<strong>de</strong>n ist, in Verbindung mit Artikel 56 <strong>de</strong>s Zuständigkeitsanpassungs-<br />

Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. S. 705) und <strong>de</strong>m Organisationserlaß vom 27.<br />

Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288) verordnet das Bun<strong>de</strong>sministerium für Bildung und<br />

Forschung nach Anhörung <strong>de</strong>s Ständigen Ausschusses <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>sinstituts für<br />

Berufsbildung:<br />

§ 1<br />

Geltungsbereich<br />

<strong>Ausbil<strong>de</strong>r</strong> in Gewerbebetrieben, im Bergwesen, in <strong>de</strong>r Landwirtschaft, in <strong>de</strong>r<br />

Hauswirtschaft und im öffentlichen Dienst haben für die Ausbildung in nach <strong>de</strong>m<br />

Berufsbildungsgesetz geregelten Ausbildungsberufen <strong>de</strong>n Erwerb <strong>de</strong>r berufs- und<br />

arbeitspädagogischen Kenntnisse gemäß <strong>de</strong>n §§ 2 bis 6 nachzuweisen.<br />

§ 2<br />

Berufs- und arbeitspädagogische Eignung<br />

Die berufs- und arbeitspädagogische Eignung umfaßt die Qualifikation zum selbständigen<br />

Planen, Durchführen und Kontrollieren in folgen<strong>de</strong>n Handlungsfel<strong>de</strong>rn:<br />

1. Allgemeine Grundlagen:<br />

a) Grün<strong>de</strong> für die betriebliche Ausbildung,<br />

b) Einflußgrößen auf die Ausbildung,<br />

c) rechtliche Rahmenbedingungen <strong>de</strong>r Ausbildung,<br />

d) Beteiligte und Mitwirken<strong>de</strong> an <strong>de</strong>r Ausbildung,<br />

e) Anfor<strong>de</strong>rungen an die Eignung <strong>de</strong>r <strong>Ausbil<strong>de</strong>r</strong>;<br />

2. Planung <strong>de</strong>r Ausbildung:<br />

a) Ausbildungsberufe,<br />

b) Eignung <strong>de</strong>s Ausbildungsbetriebes,<br />

c) Organisation <strong>de</strong>r Ausbildung,<br />

d) Abstimmung mit <strong>de</strong>r Berufsschule,<br />

e) Ausbildungsplan,<br />

f) Beurteilungssystem;


3. Mitwirkung bei <strong>de</strong>r Einstellung von Auszubil<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n:<br />

a) Auswahlkriterien,<br />

b) Einstellung, Ausbildungsvertrag,<br />

c) Eintragungen und Anmeldungen,<br />

d) Planen <strong>de</strong>r Einführung,<br />

e) Planen <strong>de</strong>s Ablaufs <strong>de</strong>r Probezeit;<br />

4. Ausbildung am Arbeitsplatz:<br />

a) Auswählen <strong>de</strong>r Arbeitsplätze und Aufbereiten <strong>de</strong>r Aufgabenstellung,<br />

b) Vorbereitung <strong>de</strong>r Arbeitsorganisation<br />

c) Praktische Anleitung,<br />

d) För<strong>de</strong>rn aktiven Lernens,<br />

e) För<strong>de</strong>rn von Handlungskompetenz,<br />

f) Lernerfolgskontrollen,<br />

g) Beurteilungsgespräche;<br />

5. För<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>s Lernprozesses:<br />

a) Anleiten zu Lern- und Arbeitstechniken,<br />

b) Sichern von Lernerfolgen,<br />

c) Auswerten <strong>de</strong>r Zwischenprüfungen,<br />

d) Umgang mit Lernschwierigkeiten und Verhaltensauffälligkeiten,<br />

e) Berücksichtigen kultureller Unterschie<strong>de</strong> bei <strong>de</strong>r Ausbildung,<br />

f) Kooperation mit externen Stellen;<br />

6. Ausbildung in <strong>de</strong>r Gruppe:<br />

a) Kurzvorträge,<br />

b) Lehrgespräche,<br />

c) Mo<strong>de</strong>ration,<br />

d) Auswahl und Einsatz von Medien,<br />

e) Lernen in Gruppen,<br />

f) Ausbildung in Teams;<br />

7. Abschluß <strong>de</strong>r Ausbildung:<br />

a) Vorbereitung auf Prüfungen,<br />

b) Anmel<strong>de</strong>n zur Prüfung,<br />

c) Erstellen von Zeugnissen,<br />

d) Abschluß und Verlängerung <strong>de</strong>r Ausbildung,<br />

e) Fortbildungsmöglichkeiten,<br />

f) Mitwirkung an Prüfungen.


§ 3<br />

Nachweis <strong>de</strong>r Qualifikation<br />

(1) Die Qualifikation nach § 2 ist in einer Prüfung nachzuweisen. Die Prüfung kann<br />

zweimal wie<strong>de</strong>rholt wer<strong>de</strong>n.<br />

(2) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem praktischen Teil.<br />

(3) Im schriftlichen Teil soll <strong>de</strong>r Prüfungsteilnehmer in höchstens drei Stun<strong>de</strong>n aus<br />

mehreren Handlungsfel<strong>de</strong>rn fallbezogene Aufgaben unter Aufsicht bearbeiten.<br />

(4) Der praktische Teil besteht aus <strong>de</strong>r Präsentation o<strong>de</strong>r praktischen Durchführung einer<br />

Ausbildungseinheit und einem Prüfungsgespräch. Der Prüfungsteilnehmer wählt dazu eine<br />

Ausbildungseinheit aus. Die Auswahl und Gestaltung <strong>de</strong>r Ausbildungseinheit hat <strong>de</strong>r<br />

Prüfungsteilnehmer in <strong>de</strong>m Prüfungsgespräch zu begrün<strong>de</strong>n. Die Prüfung im praktischen<br />

Teil soll höchstens 30 Minuten dauern.<br />

(5) Im Bereich <strong>de</strong>r Landwirtschaft und im Bereich <strong>de</strong>r Hauswirtschaft besteht <strong>de</strong>r<br />

praktische Teil aus <strong>de</strong>r Durchführung einer vom Prüfungsteilnehmer in Abstimmung mit<br />

<strong>de</strong>m Prüfungsausschuß auszuwählen<strong>de</strong>n Ausbildungseinheit und einem<br />

Prüfungsgespräch, in <strong>de</strong>m <strong>de</strong>r Prüfungsteilnehmer die Auswahl und Gestaltung <strong>de</strong>r<br />

Ausbildungseinheit zu begrün<strong>de</strong>n hat. Die Prüfung im praktischen Teil soll höchstens 60<br />

Minuten dauern.<br />

§ 4<br />

Prüfungsausschüsse, Prüfungsordnungen<br />

(1) Für die Abnahme <strong>de</strong>r Prüfung errichtet die zuständige Stelle einen Prüfungsausschuß.<br />

§ 36 Satz 2 und die §§ 37 und 38 <strong>de</strong>s Berufsbildungsgesetzes gelten entsprechend.<br />

(2) Die zuständige Stelle hat eine Prüfungsordnung zu erlassen. § 41 Satz 2, 4 und 5 <strong>de</strong>s<br />

Berufsbildungsgesetzes gilt entsprechend.<br />

§ 5<br />

Zeugnis<br />

Über die bestan<strong>de</strong>ne Prüfung ist <strong>de</strong>m Prüfungsteilnehmer ein Zeugnis auszustellen, aus<br />

<strong>de</strong>m hervorgeht, daß er die berufs- und arbeitspädagogische Qualifikation nach dieser<br />

Verordnung durch die Prüfungsleistungen gemäß § 3 Abs. 2 nachgewiesen hat.<br />

§ 6<br />

An<strong>de</strong>re Nachweise<br />

(1) Wer durch eine Meisterprüfung o<strong>de</strong>r eine an<strong>de</strong>re Prüfung <strong>de</strong>r beruflichen Fortbildung<br />

nach <strong>de</strong>r Handwerksordnung, <strong>de</strong>m Berufsbildungsgesetz o<strong>de</strong>r nach beamtenrechtlichen<br />

Vorschriften eine dieser Verordnung entsprechen<strong>de</strong> berufs- und arbeitspädagogische<br />

Qualifikation nachgewiesen hat, gilt für die Berufsausbildung als im Sinne dieser<br />

Verordnung berufs- und arbeitspädagogisch geeignet.


(2) Wer eine sonstige staatliche, staatlich anerkannte o<strong>de</strong>r von einer öffentlichrechtlichen<br />

Körperschaft abgenommene Prüfung bestan<strong>de</strong>n hat, <strong>de</strong>ren Inhalt <strong>de</strong>n in § 2<br />

genannten Anfor<strong>de</strong>rungen ganz o<strong>de</strong>r teilweise entspricht, kann auf Antrag vom<br />

Prüfungsausschuß ganz o<strong>de</strong>r teilweise von <strong>de</strong>r Prüfung nach § 3 befreit wer<strong>de</strong>n. Die<br />

zuständige Stelle erteilt darüber eine Bescheinigung. § 5 gilt entsprechend.<br />

(3) Die zuständige Stelle kann in Ausnahmefällen von <strong>de</strong>m nach <strong>de</strong>n §§ 2 bis 3 und 5<br />

erfor<strong>de</strong>rlichen Nachweis befreien, wenn eine ordnungsgemäße Ausbildung sichergestellt<br />

ist. Die zuständige Stelle kann Auflagen erteilen. Auf Antrag erteilt die zuständige Stelle<br />

hierüber eine Bescheinigung.<br />

(4) In Betrieben <strong>de</strong>r Landwirtschaft kann die zuständige Stelle <strong>de</strong>njenigen von <strong>de</strong>m nach<br />

<strong>de</strong>n §§ 1 bis 3 und 5 erfor<strong>de</strong>rlichen Nachweis befreien, <strong>de</strong>r seine Kin<strong>de</strong>r, seine Enkel<br />

seine Geschwister o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>ren Kin<strong>de</strong>r in Berufen <strong>de</strong>r Landwirtschaft ausbil<strong>de</strong>n will , wenn<br />

er an einem Lehrgang teilgenommen hat, in <strong>de</strong>m <strong>de</strong>m § 2 entsprechen<strong>de</strong> Kenntnisse<br />

vermittelt wur<strong>de</strong>n. Der Lehrgang soll min<strong>de</strong>stens 40 Unterrichtsstun<strong>de</strong>n umfassen. Die<br />

zuständige Stelle kann die Befreiung vom Eignungsnachweis nach <strong>de</strong>n Sätzen 1 und 2<br />

ablehnen o<strong>de</strong>r auf Ausbildungsabschnitte begrenzen, wenn in ihrem<br />

Zuständigkeitsbereich eine ausreichen<strong>de</strong> Zahl freier Ausbildungsplätze angeboten wird,<br />

bei <strong>de</strong>nen die <strong>Ausbil<strong>de</strong>r</strong> <strong>de</strong>n Eignungsnachweis erbracht haben.<br />

§ 7<br />

Befreiung von <strong>de</strong>r Nachweispflicht<br />

<strong>Ausbil<strong>de</strong>r</strong> im Sinne <strong>de</strong>s § 1 sind für Ausbildungsverhältnisse, die in <strong>de</strong>r Zeit vom 1.<br />

August 2003 bis 31. juli 2008 bestehen o<strong>de</strong>r begrün<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n, von <strong>de</strong>r Pflicht zum<br />

Nachweis von Kenntnissen nach dieser Verordnung befreit.<br />

§ 8<br />

Inkrafttreten/Außerkrafttreten<br />

(1) Diese Verordnung tritt am 1. März 1999 in Kraft.<br />

(2) Die <strong>Ausbil<strong>de</strong>r</strong>-<strong>Eignungsverordnung</strong> öffentlicher Dienst vom 16. Juli 1976 (BGBl. I<br />

S.1825), die zuletzt durch die Verordnung vom 6. November 1996 (BGBl. I S. 1684)<br />

geän<strong>de</strong>rt wor<strong>de</strong>n ist,<br />

die <strong>Ausbil<strong>de</strong>r</strong>- <strong>Eignungsverordnung</strong> Hauswirtschaft vom 29. Juni 1978 (BGBl. I S. 976),<br />

die zuletzt durch die Verordnung vom 6. November 1996 (BGBl. I S. 1685) geän<strong>de</strong>rt<br />

wor<strong>de</strong>n ist,<br />

die <strong>Ausbil<strong>de</strong>r</strong>-<strong>Eignungsverordnung</strong> Landwirtschaft vom 5. April 1976 (BGBl. I S.923), die<br />

zuletzt durch die Verordnung vom 6. November 1996 (BGBl. I S. 1686) geän<strong>de</strong>rt wor<strong>de</strong>n<br />

ist<br />

und die <strong>Ausbil<strong>de</strong>r</strong>-<strong>Eignungsverordnung</strong> gewerbliche Wirtschaft vom 20. April 1972 (BGBl.<br />

I S. 707), die zuletzt durch die Verordnung vom 21. April 1998 (BGBl. I S. 737) geän<strong>de</strong>rt<br />

wor<strong>de</strong>n ist<br />

treten am 28. Februar 1999 außer Kraft.<br />

Bonn, <strong>de</strong>n 16. Februar 1999


Die Bun<strong>de</strong>sministerin<br />

für Bildung und Forschung<br />

E. Bulmahn<br />

Information zur<br />

Aussetzung <strong>de</strong>r Anwendung <strong>de</strong>r <strong>Ausbil<strong>de</strong>r</strong>-<strong>Eignungsverordnung</strong><br />

(AEVO)<br />

1. Jetzige Rechtslage:<br />

Nach <strong>de</strong>m Berufsbildungsgesetz (BBiG), § 20 darf nur ausbil<strong>de</strong>n, wer<br />

a) persönlich und<br />

b) fachlich<br />

geeignet ist.<br />

Die fachliche Eignung umfasst vor allem die für <strong>de</strong>n jeweiligen Beruf erfor<strong>de</strong>rlichen<br />

berufsfachlichen Fertigkeiten und Kenntnisse. In <strong>de</strong>r Regel muss <strong>de</strong>r <strong>Ausbil<strong>de</strong>r</strong> über eine<br />

Abschlussprüfung in einer <strong>de</strong>m Ausbildungsberuf entsprechen<strong>de</strong>n Fachrichtung verfügen<br />

und 24 Jahre alt sein (§ 76 BBiG). Zur fachlichen Eignung gehören aber auch die berufsund<br />

arbeitspädagogischen Kenntnisse. Hierzu gehören z.B. Kenntnisse über einschlägige<br />

Vorschriften <strong>de</strong>s BBiG, über das Berufsausbildungsverhältnis, die Planung von<br />

Berufsausbildungen und die Möglichkeiten zur För<strong>de</strong>rung von Lernprozessen.<br />

Die berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse müssen bislang nach <strong>de</strong>r <strong>Ausbil<strong>de</strong>r</strong>-<br />

<strong>Eignungsverordnung</strong> (AEVO) durch ein Zeugnis o<strong>de</strong>r einen an<strong>de</strong>ren Nachweis<br />

nachgewiesen wer<strong>de</strong>n. Die AEVO gilt für <strong>Ausbil<strong>de</strong>r</strong> in Gewerbebetrieben, in <strong>de</strong>r<br />

Landwirtschaft, in <strong>de</strong>r Hauswirtschaft, im Bergwesen und im öffentlichen Dienst, nicht<br />

jedoch für die freien Berufe.<br />

2. Das än<strong>de</strong>rt sich:<br />

Nach <strong>de</strong>r Rechtsän<strong>de</strong>rung müssen <strong>Ausbil<strong>de</strong>r</strong> nun in <strong>de</strong>n nächsten 5 Jahren <strong>de</strong>n<br />

geson<strong>de</strong>rten Qualifizierungsnachweis nach <strong>de</strong>r <strong>Ausbil<strong>de</strong>r</strong>-<strong>Eignungsverordnung</strong> nicht mehr<br />

vorlegen.<br />

Die Bestimmungen nach <strong>de</strong>m Berufsbildungsgesetz, wonach <strong>Ausbil<strong>de</strong>r</strong> persönlich und<br />

fachlich geeignet sein müssen, gelten jedoch unverän<strong>de</strong>rt weiter. Damit können die<br />

Jugendlichen sicher sein, dass die Ausbildungen weiterhin qualitativen Erfor<strong>de</strong>rnissen<br />

genügen.


Die Rechtsän<strong>de</strong>rung wird durch folgen<strong>de</strong> Neufassung <strong>de</strong>s § 7 <strong>de</strong>r <strong>Ausbil<strong>de</strong>r</strong>-<br />

<strong>Eignungsverordnung</strong> vollzogen:<br />

„Befreiung von <strong>de</strong>r Nachweispflicht<br />

<strong>Ausbil<strong>de</strong>r</strong> im Sinne <strong>de</strong>s § 1 sind für Ausbildungsverhältnisse, die in <strong>de</strong>r Zeit vom 01.<br />

August 2003 bis 31. Juli 2008 bestehen o<strong>de</strong>r begrün<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n, von <strong>de</strong>r Pflicht zum<br />

Nachweis von Kenntnissen nach dieser Verordnung befreit.“<br />

Die Än<strong>de</strong>rungsverordnung vom 28. Mai 2003 ist im Bun<strong>de</strong>sgesetzblatt vom 6.6.2003<br />

veröffentlicht (BGBl. I S.783).<br />

3. Auswirkungen:<br />

Für viele Betriebe wird es leichter, Ausbildungsplätze bereitzustellen. Vielfach war es –<br />

insbeson<strong>de</strong>re für kleine, neu gegrün<strong>de</strong>te und oft innovative Betriebe – kaum möglich,<br />

Mitarbeiter für einen mehrwöchigen Lehrgang mit Kosten von mehr als 500 Euro und die<br />

anschließen<strong>de</strong> Kammerprüfung freizustellen. Ihnen wird die Möglichkeit, durch eigene<br />

Ausbildung Fachkräftenachwuchs zu gewinnen, <strong>de</strong>utlich erleichtert. Die Wirtschaft hat in<br />

<strong>de</strong>r Vergangenheit die <strong>Ausbil<strong>de</strong>r</strong>-<strong>Eignungsverordnung</strong> als eine Hür<strong>de</strong> gesehen, die vielen<br />

Betrieben <strong>de</strong>n Schritt in die Ausbildung erschwere. Die Bun<strong>de</strong>sregierung sieht in <strong>de</strong>r<br />

Aussetzung <strong>de</strong>shalb eine nachhaltige Unterstützung <strong>de</strong>r Wirtschaft, die von ihr<br />

zugesagten Anstrengungen zur Steigerung <strong>de</strong>s betrieblichen Ausbildungsangebotes zu<br />

forcieren.<br />

Wie wird die Qualität <strong>de</strong>r Berufsausbildung sichergestellt?<br />

Ausbildungsverträge müssen bei <strong>de</strong>n Kammern eingetragen wer<strong>de</strong>n. Nach <strong>de</strong>n<br />

Bestimmungen <strong>de</strong>s Berufsbildungsgesetzes (§ 23) haben diese darüber zu wachen, dass<br />

die persönliche und fachliche Eignung sowie die Eignung <strong>de</strong>r Ausbildungsstätte vorliegen.<br />

Sollten Anzeichen dafür vorliegen, dass diese Erfor<strong>de</strong>rnisse nicht gegeben sind, kann die<br />

Kammer einschreiten. Sie hat Maßnahmen zur Behebung von Mängeln in <strong>de</strong>r Ausbildung<br />

zu ergreifen. Das Einstellen und das Ausbil<strong>de</strong>n kann auch untersagt wer<strong>de</strong>n (§ 24 BBiG).<br />

4. Fortgeltung <strong>de</strong>r <strong>Ausbil<strong>de</strong>r</strong>-<strong>Eignungsverordnung</strong><br />

Durch die befristete Rechtsän<strong>de</strong>rung in § 7 <strong>de</strong>r AEVO wird diese also nicht aufgehoben.<br />

Das heißt, nach wie vor können (und sollen) jetzt weiterhin die zuständigen Stellen, in<br />

<strong>de</strong>r Regel die Kammern, wie bisher entsprechen<strong>de</strong> Prüfungen abnehmen. Bildungsträger<br />

können somit weiterhin entsprechen<strong>de</strong> Vorbereitungslehrgänge anbieten. Damit steht die<br />

AEVO Weiterbildungswilligen zur Verbesserung <strong>de</strong>s individuellen Qualifikationsprofils<br />

weiterhin zur Verfügung.<br />

Bei zahlreichen Fortbildungsabschlüssen, z.B. Industriemeister, Personalfachkaufmann,<br />

gehört die <strong>Ausbil<strong>de</strong>r</strong>eignung nach <strong>de</strong>r AEVO zum Qualifikationsprofil. Diejenigen, die<br />

solche Abschlüsse <strong>de</strong>r Aufstiegsfortbildung erwerben, müssen auch weiterhin die berufsund<br />

arbeitspädagogischen Kenntnisse entsprechend <strong>de</strong>r Rechtsverordnung nachweisen.<br />

Dies ist kein Wi<strong>de</strong>rspruch zur Aussetzung <strong>de</strong>r Anwendung <strong>de</strong>r AEVO. Denn die<br />

Qualifizierungsinhalte, die in <strong>de</strong>r AEVO beschrieben wer<strong>de</strong>n, gehören zum jeweiligen<br />

Fortbildungsprofil. Nach Auffassung <strong>de</strong>r jeweiligen Fachexperten sind solche<br />

Kompetenzen, die sich auch in <strong>de</strong>r AEVO wie<strong>de</strong>r fin<strong>de</strong>n, wie die För<strong>de</strong>rung von<br />

Lernprozessen, das Unterweisen von Mitarbeitern, Lernerfolgskontrollen, Ausbildungen<br />

organisieren, notwendiger Bestandteil <strong>de</strong>r Qualifikationen, über die mittlere<br />

Führungskräfte in <strong>de</strong>n jeweiligen Bereichen verfügen müssen.


5. Auswirkungen im Handwerk:<br />

Nach <strong>de</strong>m vorliegen<strong>de</strong>n Gesetzentwurf <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>sregierung zur Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r<br />

Handwerksordnung ist geplant, die Anlage A Handwerke von <strong>de</strong>rzeit 94 auf 29 zu<br />

reduzieren. In diesen bleibt auch weiterhin die Qualifikation als Meister in <strong>de</strong>r Regel<br />

Voraussetzung für die Ausübung dieses Gewerbes. Die Qualifikation als Meister beinhaltet<br />

auch die berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse (Teil IV <strong>de</strong>r Meisterprüfung).<br />

Für die übrigen nun zulassungsfreien Handwerke (Anlage B <strong>de</strong>r Handwerksordnung)<br />

wer<strong>de</strong>n dann die Bestimmungen nach <strong>de</strong>m Berufsbildungsgesetz gelten. Durch die<br />

Neuregelungen in <strong>de</strong>r Handwerksordnung wird es verstärkt zu Existenzgründungen<br />

kommen. Damit wird die Zahl potentieller Ausbildungsplatzanbieter <strong>de</strong>utlich zunehmen.<br />

Da im Handwerk dann ganz überwiegend auch die mit <strong>de</strong>m Aussetzen <strong>de</strong>r AEVO<br />

verbun<strong>de</strong>nen Erleichterungen gelten wer<strong>de</strong>n, ist auch in <strong>de</strong>n zulassungsfreien<br />

Handwerken mit einer <strong>de</strong>utlichen Zunahme <strong>de</strong>s Ausbildungsangebotes zu rechnen.<br />

11.06.03

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