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01 | 2010 NEWS

Emotional Banking

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Business t<br />

Produktmanagement und -kalkulation t<br />

> Buchstabe i): „Werden für einen begrenzten Zeitraum oder Betrag<br />

verschiedene Zinssätze und Kosten angeboten, so werden während<br />

der gesamten Laufzeit des Kreditvertrags als Zinssatz der höchste<br />

Zinssatz und als Kosten die höchsten Kosten angenommen.“<br />

> Buchstabe j): „Bei Verträgen, bei denen die Sollzinsbindung<br />

vor der für die Rückzahlung bestimmten Zeit endet und nach<br />

deren Ende ein neuer, veränderlicher Sollzinssatz vereinbart<br />

wird, der in regelmäßigen Abständen nach einem vereinbarten<br />

Index oder Referenzzinssatz angepasst wird, wird angenommen,<br />

dass der Sollzinssatz nach Ablauf der Sollzinsbindung<br />

dem Sollzinssatz entspricht, der sich aus dem Wert des<br />

vereinbarten Index oder Referenzzinssatzes zum Zeitpunkt der<br />

Berechnung des effektiven Jahreszinses ergibt.“<br />

Diese Vorschrift führt dann zur Angabe eines auf die rechnerische<br />

Gesamtlaufzeit abstellenden Effektivzinssatzes, wenn ein klassisches<br />

Roll-over-Darlehen vorliegt (Berechnung des Effektivzinssatzes auf<br />

die Zeit der Rahmenvereinbarung) oder eine Festzinsvereinbarung<br />

(z. B. auf 5 Jahre) gekoppelt wird mit einer sich anschließenden Indexierung/Referenzierung<br />

des Sollzinssatzes. Der Gesetzeswortlaut<br />

lässt keinen Spielraum dafür, generell eine Effektivzinsberechnung<br />

auf die rechnerische Gesamtlaufzeit vorzunehmen.<br />

Hinsichtlich des zur bisherigen Rechtslage angesprochenen<br />

Disagio-Splittings ergeben sich durch die neue Rechtslage<br />

keine Änderungen, d. h. es bleibt bei der Gültigkeit dieser Kostenverteilmethode.<br />

Die Rundung des Effektivzinssatzes erfolgt auch künftig auf zwei<br />

Nachkommastellen. Die neu gefasste Anlage (zu § 6 PAngV) I. d)<br />

wird entsprechend geändert werden, da ein Übersetzungsfehler<br />

vorlag, der fälschlicherweise die Angabe auf eine Nachkommastelle<br />

vorsah (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung „Entwurf<br />

eines Gesetzes zur Einführung einer Musterwiderrufsinformation<br />

für Verbraucherdarlehensverträge, zur Änderung der Vorschriften<br />

über das Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehensverträgen und<br />

zur Änderung des Darlehensvermittlungsrechts“ vom März 2<strong>01</strong>0. 2<br />

Der Begriff des „anfänglichen effektiven Jahreszinses“ nach bisheriger<br />

PAngV entfällt künftig, da die EU-Verbraucherkreditrichtlinie<br />

nicht zwischen dem „anfänglichen effektiven Jahreszins“<br />

und dem „effektiven Jahreszins“ differenziert. Nach bisherigem<br />

Rechtsverständnis war der anfängliche effektive Jahreszins anzugeben,<br />

wenn eine Änderung des Zinssatzes oder anderer preisbestimmender<br />

Faktoren vorbehalten war (§ 6 Abs. 1 PAngV). Der Regierungsbegründung<br />

zu § 494 Abs. 2 BGB ist zu entnehmen, dass<br />

mit der Streichung des Begriffs keine materielle Änderung der<br />

bisherigen Rechtslage verbunden ist, insbesondere muss natürlich<br />

auch künftig der effektive Jahreszins bei Darlehen mit veränderlichen<br />

Bedingungen ausgewiesen werden (Gesetzentwurf der<br />

Bundesregierung vom 5. November 2008 „Entwurf eines Gesetzes<br />

zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen<br />

Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung<br />

der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht“). Dabei<br />

ist von den bei Vertragsschluss gültigen Konditionen auszugehen,<br />

die auch im Vertrag anzugeben sind.<br />

Manche juristischen Interpretationen gehen inzwischen davon<br />

aus, dass sich die Effektivzinsangabe bei einer unechten Abschnittsfinanzierung<br />

auf die rechnerische Gesamtlaufzeit bezieht<br />

(hingegen bei einer echten Abschnittsfinanzierung das Zinsbindungsende<br />

maßgeblich ist) – dies wird aus dem Wegfall des „anfänglichen<br />

effektiven Jahreszinses“ gefolgert.<br />

1 Ausführlicher in: Wimmer, K.: Preisangaben und Effektivzinsberechnung, in:<br />

Praktikerhandbuch Verbraucherdarlehen, 2. Aufl., Heidelberg 2009, S. 93-134<br />

2 Vgl. http://www.bmj.bund.de<br />

Prof. Dr. Konrad Wimmer<br />

Geschäftsbereichsleiter Bankinnovation,<br />

msgGillardon AG<br />

> +49 (0) 89 / 943<strong>01</strong>1 - 1539<br />

> konrad.wimmer@msg-gillardon.de<br />

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