01 | 2010 NEWS
Emotional Banking
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Business t<br />
Produktmanagement und -kalkulation t<br />
> Buchstabe i): „Werden für einen begrenzten Zeitraum oder Betrag<br />
verschiedene Zinssätze und Kosten angeboten, so werden während<br />
der gesamten Laufzeit des Kreditvertrags als Zinssatz der höchste<br />
Zinssatz und als Kosten die höchsten Kosten angenommen.“<br />
> Buchstabe j): „Bei Verträgen, bei denen die Sollzinsbindung<br />
vor der für die Rückzahlung bestimmten Zeit endet und nach<br />
deren Ende ein neuer, veränderlicher Sollzinssatz vereinbart<br />
wird, der in regelmäßigen Abständen nach einem vereinbarten<br />
Index oder Referenzzinssatz angepasst wird, wird angenommen,<br />
dass der Sollzinssatz nach Ablauf der Sollzinsbindung<br />
dem Sollzinssatz entspricht, der sich aus dem Wert des<br />
vereinbarten Index oder Referenzzinssatzes zum Zeitpunkt der<br />
Berechnung des effektiven Jahreszinses ergibt.“<br />
Diese Vorschrift führt dann zur Angabe eines auf die rechnerische<br />
Gesamtlaufzeit abstellenden Effektivzinssatzes, wenn ein klassisches<br />
Roll-over-Darlehen vorliegt (Berechnung des Effektivzinssatzes auf<br />
die Zeit der Rahmenvereinbarung) oder eine Festzinsvereinbarung<br />
(z. B. auf 5 Jahre) gekoppelt wird mit einer sich anschließenden Indexierung/Referenzierung<br />
des Sollzinssatzes. Der Gesetzeswortlaut<br />
lässt keinen Spielraum dafür, generell eine Effektivzinsberechnung<br />
auf die rechnerische Gesamtlaufzeit vorzunehmen.<br />
Hinsichtlich des zur bisherigen Rechtslage angesprochenen<br />
Disagio-Splittings ergeben sich durch die neue Rechtslage<br />
keine Änderungen, d. h. es bleibt bei der Gültigkeit dieser Kostenverteilmethode.<br />
Die Rundung des Effektivzinssatzes erfolgt auch künftig auf zwei<br />
Nachkommastellen. Die neu gefasste Anlage (zu § 6 PAngV) I. d)<br />
wird entsprechend geändert werden, da ein Übersetzungsfehler<br />
vorlag, der fälschlicherweise die Angabe auf eine Nachkommastelle<br />
vorsah (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung „Entwurf<br />
eines Gesetzes zur Einführung einer Musterwiderrufsinformation<br />
für Verbraucherdarlehensverträge, zur Änderung der Vorschriften<br />
über das Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehensverträgen und<br />
zur Änderung des Darlehensvermittlungsrechts“ vom März 2<strong>01</strong>0. 2<br />
Der Begriff des „anfänglichen effektiven Jahreszinses“ nach bisheriger<br />
PAngV entfällt künftig, da die EU-Verbraucherkreditrichtlinie<br />
nicht zwischen dem „anfänglichen effektiven Jahreszins“<br />
und dem „effektiven Jahreszins“ differenziert. Nach bisherigem<br />
Rechtsverständnis war der anfängliche effektive Jahreszins anzugeben,<br />
wenn eine Änderung des Zinssatzes oder anderer preisbestimmender<br />
Faktoren vorbehalten war (§ 6 Abs. 1 PAngV). Der Regierungsbegründung<br />
zu § 494 Abs. 2 BGB ist zu entnehmen, dass<br />
mit der Streichung des Begriffs keine materielle Änderung der<br />
bisherigen Rechtslage verbunden ist, insbesondere muss natürlich<br />
auch künftig der effektive Jahreszins bei Darlehen mit veränderlichen<br />
Bedingungen ausgewiesen werden (Gesetzentwurf der<br />
Bundesregierung vom 5. November 2008 „Entwurf eines Gesetzes<br />
zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen<br />
Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung<br />
der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht“). Dabei<br />
ist von den bei Vertragsschluss gültigen Konditionen auszugehen,<br />
die auch im Vertrag anzugeben sind.<br />
Manche juristischen Interpretationen gehen inzwischen davon<br />
aus, dass sich die Effektivzinsangabe bei einer unechten Abschnittsfinanzierung<br />
auf die rechnerische Gesamtlaufzeit bezieht<br />
(hingegen bei einer echten Abschnittsfinanzierung das Zinsbindungsende<br />
maßgeblich ist) – dies wird aus dem Wegfall des „anfänglichen<br />
effektiven Jahreszinses“ gefolgert.<br />
1 Ausführlicher in: Wimmer, K.: Preisangaben und Effektivzinsberechnung, in:<br />
Praktikerhandbuch Verbraucherdarlehen, 2. Aufl., Heidelberg 2009, S. 93-134<br />
2 Vgl. http://www.bmj.bund.de<br />
Prof. Dr. Konrad Wimmer<br />
Geschäftsbereichsleiter Bankinnovation,<br />
msgGillardon AG<br />
> +49 (0) 89 / 943<strong>01</strong>1 - 1539<br />
> konrad.wimmer@msg-gillardon.de<br />
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