Wie schafft man den Spagat zwischen Holdingprivileg und ... - Vischer
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Dr. Hubertus Ludwig<br />
Anwalt <strong>und</strong> dipl. Steuerexperte,<br />
VISCHER Anwälte <strong>und</strong> Notare,<br />
Basel <strong>und</strong> Zürich<br />
<strong>Wie</strong> <strong>schafft</strong> <strong>man</strong> <strong>den</strong> <strong>Spagat</strong><br />
<strong>zwischen</strong> <strong>Holdingprivileg</strong><br />
<strong>und</strong> aktiver Teilnahme am<br />
Wirtschaftsverkehr?<br />
Franziska Bur Bürgin<br />
Anwältin <strong>und</strong> dipl. Steuerexpertin,<br />
VISCHER Anwälte <strong>und</strong> Notare,<br />
Basel <strong>und</strong> Zürich<br />
Missbrauchsregelung Schweiz<br />
Die Schweiz hat zur Sanktionierung<br />
missbräuchlicher Gestaltungen unter<br />
nationalem Recht einen pragmatischen<br />
Ansatz gewählt <strong>und</strong> stellt für die Befreiung<br />
von der Verrechnungssteuer<br />
(Schweizer Divi<strong>den</strong><strong>den</strong>-Quellensteuer;<br />
Steuersatz 35 %) darauf ab, wer an <strong>den</strong><br />
zu entlasten<strong>den</strong> Einkünften nutzungsberechtigt<br />
ist. Leitet eine Zwischengesellschaft<br />
all ihre Einkünfte sogleich an einen<br />
Drittstaat weiter, gilt sie nicht als nutzungsberechtigt<br />
<strong>und</strong> die Quellensteuerbefreiung<br />
wird ihr versagt. Ferner enthält<br />
das Verrechnungssteuergesetz einen<br />
generellen Missbrauchsvorbehalt.<br />
Dr. Hubertus Ludwig<br />
«Aktive Konzernleitungsgesellschaft»<br />
heisst die Lösung, die das Schweizer<br />
<strong>Holdingprivileg</strong> erhält <strong>und</strong> gleichzeitig<br />
die Quellensteuerbefreiung auf deutschen<br />
Divi<strong>den</strong><strong>den</strong> erreicht von Dr. Hubertus<br />
Ludwig <strong>und</strong> Franziska Bur Bürgin,<br />
Anwälte <strong>und</strong> dipl. Steuerexperten,<br />
VISCHER Anwälte <strong>und</strong> Notare, Basel<br />
<strong>und</strong> Zürich<br />
Quellensteuerfreie Divi<strong>den</strong><strong>den</strong> im<br />
Mutter-Tochterverhältnis <strong>zwischen</strong><br />
Deutschland <strong>und</strong> der Schweiz<br />
Im Mutter-Tochterverhältnis von Deutschland<br />
in die Schweiz (<strong>und</strong> umgekehrt)<br />
gezahlte Divi<strong>den</strong><strong>den</strong> sind dank des<br />
Doppelbesteuerungsabkommens (DBA)<br />
<strong>und</strong>/oder des Zinsbesteuerungsabkom-<br />
mens quellensteuerfrei. Einzig, wenn die<br />
gesellschaftsrechtliche Strukturierung<br />
missbräuchlich ist, behalten sich beide<br />
Länder vor, die Quellensteuerbefreiung zu<br />
verweigern.<br />
Eine solcherart sanktionierte missbräuchliche<br />
Gestaltung liegt primär dann<br />
vor, wenn in einem Land eine weitgehend<br />
funktions- <strong>und</strong> substanzlose Gesellschaft<br />
errichtet wird, die einzig dazu<br />
dient, Einkünfte aus einem anderen Land<br />
dank eines Steuerabkommens steuerfrei<br />
oder mit besonders geringer Quellensteuerbelastung<br />
zu vereinnahmen, um<br />
sie an einen Empfänger in einem anderen<br />
Land weiter zu leiten, der bei direkter Vereinnahmung<br />
eine höhere Quellensteuerbelastung<br />
erlitten hätte (sog. «treaty<br />
Shopping»).<br />
Weil die Schweiz in ihren DBA regelmässig<br />
keinen Missbrauchsvorbehalt<br />
angebracht hat, ist umstritten, ob diese<br />
schweizerische nationale Praxis auch im<br />
Verhältnis zu DBA-Staaten zur Anwendung<br />
gelangen darf. Die Befürworter<br />
gehen davon aus, dass jedem DBA ein<br />
ungeschriebener - sozusagen systemim<strong>man</strong>enter<br />
- Missbrauchsvorbehalt eigen<br />
ist. In der Praxis dürften jedoch nur<br />
krasse Fälle von missbräuchlichen<br />
Gestaltungen erfasst wer<strong>den</strong>.<br />
Missbrauchsregelung Deutschland<br />
In Deutschland ist bereits die Gesetzestechnik<br />
anders: Zum einen erfasst der<br />
deutsche Gesetzgeber missbräuchliche<br />
Gestaltungen durch Umschreibung der<br />
sanktionierten Verhaltensweisen (<strong>und</strong><br />
weniger des sanktionierten Ergebnisses),<br />
zum andern gilt es aus deutscher Sicht als<br />
zulässig, dass Vergünstigungen, die im<br />
Rahmen eines DBA - also auf Ebene des<br />
Völkerrechts - gewährt wur<strong>den</strong>, durch<br />
später erlassenes nationales Recht wieder<br />
einzuschränken (sog. «treaty override»).<br />
Eine derartige Missbrauchsbestimmung<br />
ist § 50d Abs. 3 des deutschen Ein-<br />
CH-D Wirtschaft 11/2008
kommenssteuergesetzes (EStG). Diese<br />
Gesetzesregelung besteht schon seit<br />
längerem, hat jedoch mit Wirkung per 1.<br />
Januar 2007 eine empfindliche Verschärfung<br />
erfahren, indem<br />
- fehlende wirtschaftliche Gründe für das<br />
Einschalten der Muttergesellschaft<br />
oder<br />
-zu geringe Erträge aus eigener Wirtschaftstätigkeit<br />
oder<br />
-fehlende Teilnahme am allgemeinen<br />
Wirtschaftverkehr durch einen angemessen<br />
eingerichteten Geschäftsbetrieb 1<br />
je einzeln (!) zur Verweigerung der Befreiung<br />
oder Rückerstattung der Kapitalertragssteuer<br />
(deutsche Divi<strong>den</strong><strong>den</strong>-Quellensteuer;<br />
Steuersatz 20 %) 2 führen,<br />
soweit an der Gesellschaft Personen<br />
beteiligt sind, <strong>den</strong>en die Quellensteuerentlastung<br />
nicht oder nicht im gleichen<br />
Ausmass zustehen würde. Dabei ist insbesondere<br />
zu beachten, dass Gesellschafter<br />
mit Wohnsitz, Sitz oder<br />
Geschäftsleitung in Deutschland nicht<br />
entlastungsberechtigt sind. Einzelheiten<br />
zur Auslegung der Bestimmung sind in<br />
einem mehrseitigen Schreiben des B<strong>und</strong>esministeriums<br />
der Finanzen (BMF-<br />
Schreiben vom 3. April 2007) festgehalten.<br />
Spannungsfeld mit <strong>Holdingprivileg</strong><br />
Die Voraussetzungen für die Rückerstattung<br />
der Kapitalertragssteuer stehen in<br />
einem Spannungsfeld mit der Schweizer<br />
Holdingbesteuerung. Dabei handelt es<br />
sich um ein attraktives Besteuerungsregime,<br />
bei dem Beteiligungsgewinne<br />
nahezu steuerfrei sind, die übrige Gewinnsteuerbelastung<br />
bei lediglich 8,5% liegt<br />
<strong>und</strong> wo nur eine reduzierte Kapitalsteuer<br />
erhoben wird. Zur Gewährung des Holdingstatus<br />
wird allerdings verlangt, dass<br />
der statutarische <strong>und</strong> effektive Zweck der<br />
Holding auf das Halten <strong>und</strong> Verwalten von<br />
Beteiligungen beschränkt bleibt <strong>und</strong> sie<br />
keinerlei aktive Geschäftstätigkeit ausübt.<br />
Auf <strong>den</strong> ersten Blick scheint es unmöglich,<br />
eine Gesellschaft so auszugestalten,<br />
dass sie sowohl<br />
a) passiv genug ist, um von der Schweizer<br />
Holdingbesteuerung zu profitieren<br />
als auch (gleichzeitig)<br />
b) aktiv genug, um <strong>den</strong> Nullsatz bei der<br />
Quellenbesteuerung auf Divi<strong>den</strong><strong>den</strong><br />
deutscher Tochtergesellschaften zu<br />
erhalten.<br />
Lösungsansatz<br />
Auf <strong>den</strong> zweiten Blick <strong>und</strong> nach Studium<br />
des BMF-Schreibens zeigt sich aber,<br />
dass mindestens in grösseren Konzernverhältnissen<br />
<strong>zwischen</strong> Verlust des<br />
Schweizer <strong>Holdingprivileg</strong>s <strong>und</strong> Verlust<br />
der Quellensteuerbefreiung auf deutschen<br />
Divi<strong>den</strong><strong>den</strong> ein schmaler Grat<br />
liegt, auf dem <strong>man</strong> bei sorgfältiger Planung<br />
durchaus wandern kann.<br />
Die Lösung liegt darin, die Schweizer<br />
Holding als aktive Konzernleitungsgesellschaft<br />
auszugestalten. Unter dem<br />
Regime der deutschen Missbrauchsvorschriften<br />
gilt nämlich eine aktiv ausgestaltete<br />
<strong>und</strong> tatsächlich gelebte, zu<br />
Drittpreisen fakturierte Konzernleitungsfunktion<br />
einer Holding als Beteiligung am<br />
allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr,<br />
während sie gleichzeitig aus Schweizer<br />
Sicht nicht als (schädliche) aktive<br />
Geschäftstätigkeit qualifiziert wird.<br />
Die einzelnen Schritte zur Ausgestaltung<br />
einer aktiven Konzernleitungsgesellschaft<br />
wer<strong>den</strong> nachfolgend anhand<br />
der Erfordernisse der deutschen Missbrauchsbekämpfung<br />
<strong>und</strong> mit Blick auf<br />
die Umsetzung in einer Schweizer Holdinggesellschaft<br />
näher beschrieben.<br />
- Es liegen wirtschaftliche oder sonst<br />
beachtliche Gründe für das Einschalten<br />
der Schweizer Holdinggesellschaft vor.<br />
Als wirtschaftlicher Gr<strong>und</strong> für das Einschalten<br />
einer Holdinggesellschaft gilt in<br />
erster Linie die Absicht, verschie<strong>den</strong>e<br />
Beteiligungen (z.B. Ländergesellschaften)<br />
unter einheitlicher Leitung zu bündeln<br />
(Funktionsholding), dadurch Konzernressourcen<br />
besser zu nutzen <strong>und</strong> - gegebenenfalls<br />
- die Interessen von Beteiligungsinhabern<br />
verschie<strong>den</strong>er Gesellschaften<br />
abzustimmen. Damit die Konzentrationsfunktion<br />
der Holding aus deutscher<br />
Sicht akzeptiert wird, sollte die<br />
Schweizer Holding mindestens zwei<br />
deutsche Beteiligungen halten; ausserdem<br />
sollte nebst der Schweizer Holding<br />
keine weitere Gesellschaft in der Gruppe<br />
ebenfalls deutsche Beteiligungen halten.<br />
Es muss eine Rechtfertigung dafür<br />
vorliegen, dass das Domizil der Holdinggesellschaft<br />
in der Schweiz gewählt<br />
wurde. Hiezu darf eine Gesamtbetrachtung<br />
des Konzerns angestellt wer<strong>den</strong>,<br />
jedoch verbietet das Gesetz, bloss darauf<br />
zu verweisen, dass andere Gesellschaften<br />
aus beachtlichen Grün<strong>den</strong><br />
ebenfalls in der Schweiz domiziliert sind.<br />
Hingegen wird eine (aus deutscher Sicht)<br />
ausländische Steuerersparnis als wirtschaftlicher<br />
Gr<strong>und</strong> akzeptiert. Explizit<br />
nicht als wirtschaftliche oder sonst<br />
beachtliche Gründe gelten die Sicherung<br />
von Inlandsvermögen in Krisenzeiten,<br />
Nachfolgeplanung oder der Aufbau einer<br />
Alterssicherung für die Gesellschafter.<br />
- Die Schweizer Holdinggesellschaft<br />
erzielt mindestens 10% ihrer gesamten<br />
Bruttoerträge aus eigener Wirtschaftstätigkeit.<br />
Die einzige Tätigkeit, die in der Schnittmenge<br />
dessen liegt, was unter dem<br />
Schweizer Holding-Privileg zulässig ist<br />
<strong>und</strong> nach <strong>den</strong> deutschen Missbrauchsvorschriften<br />
als eigene Wirtschaftstätigkeit<br />
gilt, sind Konzernleitungsfunktionen.<br />
Dabei müssen die von der Schweizer<br />
Holding beherrschten deutschen Beteiligungen<br />
«Beteiligungen von einigem<br />
Gewicht» sein.<br />
Damit eine aktive Wahrnehmung konzernleitender<br />
Funktionen möglich ist,<br />
muss die Schweizer Holding ihren Verwaltungsrat<br />
mit starken Führungspersönlichkeiten<br />
(nach Möglichkeit überwiegend<br />
mit Wohnsitz in der Schweiz) besetzen<br />
<strong>und</strong> dafür sorgen, dass regelmässig Sitzungen<br />
in der Schweiz stattfin<strong>den</strong>, in der<br />
mittels Führungsentscheidungen (d.h.<br />
bedeutender Entscheidungen gr<strong>und</strong>sätzlicher<br />
<strong>und</strong> langfristiger Natur) aktiv auf das<br />
Schicksal der Tochtergesellschaften Einfluss<br />
genommen wird. Eine Auslagerung<br />
wesentlicher Geschäftstätigkeiten auf<br />
Dritte (z.B. Anwälte oder Managementgesellschaften)<br />
ist schädlich. Es empfiehlt<br />
sich, sowohl die Beschlüsse als auch ihre<br />
Umsetzung in <strong>den</strong> Tochtergesellschaften<br />
zu dokumentieren. Die Satzungen der<br />
deutschen Beteiligungen <strong>und</strong> die personellen<br />
Strukturen sind auf eine aktive Führung<br />
aus dem Ausland auszurichten. Die<br />
Schweizer Holding kann nebst der aktiven<br />
Konzernführung weitere zentralisierte<br />
Funktionen wie z.B. Konzemfinanzierungen<br />
ausüben, was steuerlich gar attraktiv<br />
sein kann. Sämtliche Konzerndienstleistungen<br />
sind nach <strong>den</strong> Erfordernissen<br />
des BMF-Schreibens zu Drittpreisen zu<br />
fakturieren.<br />
Bei Lektüre des Gesetzes mag <strong>man</strong><br />
fürchten, die Schweizer Holding müsse<br />
die erforderlichen 10% ihrer Bruttoerträge<br />
einzig aus verrechneten Konzerndienstleistungen<br />
generieren. Dies<br />
scheint kaum erfüllbar, wenn die Holdinggesellschaft<br />
auch Erträge aus Vermögensverwaltung<br />
erzielt <strong>und</strong>/oder Divi<strong>den</strong><strong>den</strong>einnahmen<br />
aus ihren Tochtergesellschaften<br />
generiert. Nachdem das<br />
BMF-Schreiben vom 3. April 2007 aber<br />
klargestellt hat, dass auch Divi<strong>den</strong><strong>den</strong><br />
<strong>und</strong> andere Erträge (z.B. Zinsen <strong>und</strong><br />
Lizenzen) von aktiv geleiteten Gesellschaften<br />
zu <strong>den</strong> (heilen<strong>den</strong>) Bruttoerträgen<br />
aus eigener Wirtschaftstätigkeit zählen,<br />
ist dieses Erfordernis nicht bloss<br />
erfüllbar, sondern gar begrüssenswert,<br />
<strong>den</strong>n die Weiterleitung von Zinsen <strong>und</strong><br />
Lizenzen aus dem Ausland (z.B.<br />
Deutschland) an eine Schweizer Holding<br />
CH-D Wirtschaft 11/2008
ist aus steuerlicher Sicht durchaus<br />
attraktiv. Durch das BMF-Schreiben wer<strong>den</strong><br />
die Erträge aus der blossen Holding-<br />
Tätigkeit also zu «heilen<strong>den</strong>» Erträgen,<br />
was äusserst bemerkenswert ist.<br />
- Die Schweizer Holdinggesellschaft<br />
nimmt mit einem für ihren Geschäftszweck<br />
angemessen eingerichteten<br />
Geschäftsbetrieb am allgemeinen wirtschaftlichen<br />
Verkehr teil.<br />
Schliesslich muss die Schweizer Holdinggesellschaft<br />
über eigene, mit ausreichend<br />
Infrastruktur versehene Büroräumlichkeiten<br />
sowie eigenes, qualifiziertes Personal<br />
verfügen. Da sich die personellen Ressourcen<br />
leicht anhand des verbuchten<br />
Personalaufwands überprüfen lassen,<br />
sollte mit der Allokation von Personalkosten<br />
in der Holding nicht gespart wer<strong>den</strong>,<br />
wenngleich dies mit Blick auf die tiefe<br />
Gewinnsteuerbelastung unattraktiv ist.<br />
Wo Konzernfunktionen für die Schweizer<br />
Holding durch Personen wahrgenommen<br />
wer<strong>den</strong>, die zugleich Mitarbeitende der<br />
Schweizer Tochtergesellschaften sind, ist<br />
eine Weiterverrechnung von Salär möglich,<br />
wenn <strong>man</strong> sich davor scheut, die<br />
Payroll Services auf mehrere Gesellschaften<br />
aufzuteilen.<br />
Fazit<br />
Es ist möglich, eine Schweizer Holdinggesellschaft<br />
bei sorgfältiger Planung so<br />
auszugestalten, dass sie sowohl das<br />
<strong>Holdingprivileg</strong> nach Schweizer Recht<br />
behalten kann als gleichzeitig auch die<br />
Kriterien für die Befreiung deutscher<br />
Divi<strong>den</strong><strong>den</strong>einnahmen von der Kapitalertragssteuer<br />
erfüllt. Dazu ist die<br />
Schweizer als aktive Konzernleitungsgesellschaft<br />
auszugestalten. Dabei kann<br />
die (heilende) Zentralisierung gewisser<br />
Funktionen wie z.B. Finanzierung oder<br />
Lizenzierung in der Schweiz auch mit<br />
Blick auf die Steuerbelastung im Konzern<br />
durchaus attraktiv sein.<br />
Generell ist aber im Auge zu behalten,<br />
dass auch die Hinzurechnungsbesteuerung<br />
nach dem deutschen Aussensteuergesetz<br />
bei überwiegender Beteiligung<br />
deutscher Aktionäre der Steuerplanung<br />
mit Schweizer Holdings meist einen<br />
Strich durch die Rechnung macht.<br />
1 Die drei Punkte der Aufzählung sind<br />
nicht anwendbar, wenn die (aus deutscher<br />
Sicht) ausländische Gesellschaft<br />
börsenkotiert ist.<br />
2 Ab 1. Januar 2009 wird die Kapitalertragssteuer<br />
durch die Abgeltungssteuer<br />
mit einem Steuersatz von 25 %<br />
(ohne Solidaritätszuschlag <strong>und</strong> Kirchensteuer)<br />
abgelöst. Auf die geschilderte<br />
Problematik hat dieser Wechsel<br />
keinen Einfluss.