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Wie schafft man den Spagat zwischen Holdingprivileg und ... - Vischer

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Dr. Hubertus Ludwig<br />

Anwalt <strong>und</strong> dipl. Steuerexperte,<br />

VISCHER Anwälte <strong>und</strong> Notare,<br />

Basel <strong>und</strong> Zürich<br />

<strong>Wie</strong> <strong>schafft</strong> <strong>man</strong> <strong>den</strong> <strong>Spagat</strong><br />

<strong>zwischen</strong> <strong>Holdingprivileg</strong><br />

<strong>und</strong> aktiver Teilnahme am<br />

Wirtschaftsverkehr?<br />

Franziska Bur Bürgin<br />

Anwältin <strong>und</strong> dipl. Steuerexpertin,<br />

VISCHER Anwälte <strong>und</strong> Notare,<br />

Basel <strong>und</strong> Zürich<br />

Missbrauchsregelung Schweiz<br />

Die Schweiz hat zur Sanktionierung<br />

missbräuchlicher Gestaltungen unter<br />

nationalem Recht einen pragmatischen<br />

Ansatz gewählt <strong>und</strong> stellt für die Befreiung<br />

von der Verrechnungssteuer<br />

(Schweizer Divi<strong>den</strong><strong>den</strong>-Quellensteuer;<br />

Steuersatz 35 %) darauf ab, wer an <strong>den</strong><br />

zu entlasten<strong>den</strong> Einkünften nutzungsberechtigt<br />

ist. Leitet eine Zwischengesellschaft<br />

all ihre Einkünfte sogleich an einen<br />

Drittstaat weiter, gilt sie nicht als nutzungsberechtigt<br />

<strong>und</strong> die Quellensteuerbefreiung<br />

wird ihr versagt. Ferner enthält<br />

das Verrechnungssteuergesetz einen<br />

generellen Missbrauchsvorbehalt.<br />

Dr. Hubertus Ludwig<br />

«Aktive Konzernleitungsgesellschaft»<br />

heisst die Lösung, die das Schweizer<br />

<strong>Holdingprivileg</strong> erhält <strong>und</strong> gleichzeitig<br />

die Quellensteuerbefreiung auf deutschen<br />

Divi<strong>den</strong><strong>den</strong> erreicht von Dr. Hubertus<br />

Ludwig <strong>und</strong> Franziska Bur Bürgin,<br />

Anwälte <strong>und</strong> dipl. Steuerexperten,<br />

VISCHER Anwälte <strong>und</strong> Notare, Basel<br />

<strong>und</strong> Zürich<br />

Quellensteuerfreie Divi<strong>den</strong><strong>den</strong> im<br />

Mutter-Tochterverhältnis <strong>zwischen</strong><br />

Deutschland <strong>und</strong> der Schweiz<br />

Im Mutter-Tochterverhältnis von Deutschland<br />

in die Schweiz (<strong>und</strong> umgekehrt)<br />

gezahlte Divi<strong>den</strong><strong>den</strong> sind dank des<br />

Doppelbesteuerungsabkommens (DBA)<br />

<strong>und</strong>/oder des Zinsbesteuerungsabkom-<br />

mens quellensteuerfrei. Einzig, wenn die<br />

gesellschaftsrechtliche Strukturierung<br />

missbräuchlich ist, behalten sich beide<br />

Länder vor, die Quellensteuerbefreiung zu<br />

verweigern.<br />

Eine solcherart sanktionierte missbräuchliche<br />

Gestaltung liegt primär dann<br />

vor, wenn in einem Land eine weitgehend<br />

funktions- <strong>und</strong> substanzlose Gesellschaft<br />

errichtet wird, die einzig dazu<br />

dient, Einkünfte aus einem anderen Land<br />

dank eines Steuerabkommens steuerfrei<br />

oder mit besonders geringer Quellensteuerbelastung<br />

zu vereinnahmen, um<br />

sie an einen Empfänger in einem anderen<br />

Land weiter zu leiten, der bei direkter Vereinnahmung<br />

eine höhere Quellensteuerbelastung<br />

erlitten hätte (sog. «treaty<br />

Shopping»).<br />

Weil die Schweiz in ihren DBA regelmässig<br />

keinen Missbrauchsvorbehalt<br />

angebracht hat, ist umstritten, ob diese<br />

schweizerische nationale Praxis auch im<br />

Verhältnis zu DBA-Staaten zur Anwendung<br />

gelangen darf. Die Befürworter<br />

gehen davon aus, dass jedem DBA ein<br />

ungeschriebener - sozusagen systemim<strong>man</strong>enter<br />

- Missbrauchsvorbehalt eigen<br />

ist. In der Praxis dürften jedoch nur<br />

krasse Fälle von missbräuchlichen<br />

Gestaltungen erfasst wer<strong>den</strong>.<br />

Missbrauchsregelung Deutschland<br />

In Deutschland ist bereits die Gesetzestechnik<br />

anders: Zum einen erfasst der<br />

deutsche Gesetzgeber missbräuchliche<br />

Gestaltungen durch Umschreibung der<br />

sanktionierten Verhaltensweisen (<strong>und</strong><br />

weniger des sanktionierten Ergebnisses),<br />

zum andern gilt es aus deutscher Sicht als<br />

zulässig, dass Vergünstigungen, die im<br />

Rahmen eines DBA - also auf Ebene des<br />

Völkerrechts - gewährt wur<strong>den</strong>, durch<br />

später erlassenes nationales Recht wieder<br />

einzuschränken (sog. «treaty override»).<br />

Eine derartige Missbrauchsbestimmung<br />

ist § 50d Abs. 3 des deutschen Ein-<br />

CH-D Wirtschaft 11/2008


kommenssteuergesetzes (EStG). Diese<br />

Gesetzesregelung besteht schon seit<br />

längerem, hat jedoch mit Wirkung per 1.<br />

Januar 2007 eine empfindliche Verschärfung<br />

erfahren, indem<br />

- fehlende wirtschaftliche Gründe für das<br />

Einschalten der Muttergesellschaft<br />

oder<br />

-zu geringe Erträge aus eigener Wirtschaftstätigkeit<br />

oder<br />

-fehlende Teilnahme am allgemeinen<br />

Wirtschaftverkehr durch einen angemessen<br />

eingerichteten Geschäftsbetrieb 1<br />

je einzeln (!) zur Verweigerung der Befreiung<br />

oder Rückerstattung der Kapitalertragssteuer<br />

(deutsche Divi<strong>den</strong><strong>den</strong>-Quellensteuer;<br />

Steuersatz 20 %) 2 führen,<br />

soweit an der Gesellschaft Personen<br />

beteiligt sind, <strong>den</strong>en die Quellensteuerentlastung<br />

nicht oder nicht im gleichen<br />

Ausmass zustehen würde. Dabei ist insbesondere<br />

zu beachten, dass Gesellschafter<br />

mit Wohnsitz, Sitz oder<br />

Geschäftsleitung in Deutschland nicht<br />

entlastungsberechtigt sind. Einzelheiten<br />

zur Auslegung der Bestimmung sind in<br />

einem mehrseitigen Schreiben des B<strong>und</strong>esministeriums<br />

der Finanzen (BMF-<br />

Schreiben vom 3. April 2007) festgehalten.<br />

Spannungsfeld mit <strong>Holdingprivileg</strong><br />

Die Voraussetzungen für die Rückerstattung<br />

der Kapitalertragssteuer stehen in<br />

einem Spannungsfeld mit der Schweizer<br />

Holdingbesteuerung. Dabei handelt es<br />

sich um ein attraktives Besteuerungsregime,<br />

bei dem Beteiligungsgewinne<br />

nahezu steuerfrei sind, die übrige Gewinnsteuerbelastung<br />

bei lediglich 8,5% liegt<br />

<strong>und</strong> wo nur eine reduzierte Kapitalsteuer<br />

erhoben wird. Zur Gewährung des Holdingstatus<br />

wird allerdings verlangt, dass<br />

der statutarische <strong>und</strong> effektive Zweck der<br />

Holding auf das Halten <strong>und</strong> Verwalten von<br />

Beteiligungen beschränkt bleibt <strong>und</strong> sie<br />

keinerlei aktive Geschäftstätigkeit ausübt.<br />

Auf <strong>den</strong> ersten Blick scheint es unmöglich,<br />

eine Gesellschaft so auszugestalten,<br />

dass sie sowohl<br />

a) passiv genug ist, um von der Schweizer<br />

Holdingbesteuerung zu profitieren<br />

als auch (gleichzeitig)<br />

b) aktiv genug, um <strong>den</strong> Nullsatz bei der<br />

Quellenbesteuerung auf Divi<strong>den</strong><strong>den</strong><br />

deutscher Tochtergesellschaften zu<br />

erhalten.<br />

Lösungsansatz<br />

Auf <strong>den</strong> zweiten Blick <strong>und</strong> nach Studium<br />

des BMF-Schreibens zeigt sich aber,<br />

dass mindestens in grösseren Konzernverhältnissen<br />

<strong>zwischen</strong> Verlust des<br />

Schweizer <strong>Holdingprivileg</strong>s <strong>und</strong> Verlust<br />

der Quellensteuerbefreiung auf deutschen<br />

Divi<strong>den</strong><strong>den</strong> ein schmaler Grat<br />

liegt, auf dem <strong>man</strong> bei sorgfältiger Planung<br />

durchaus wandern kann.<br />

Die Lösung liegt darin, die Schweizer<br />

Holding als aktive Konzernleitungsgesellschaft<br />

auszugestalten. Unter dem<br />

Regime der deutschen Missbrauchsvorschriften<br />

gilt nämlich eine aktiv ausgestaltete<br />

<strong>und</strong> tatsächlich gelebte, zu<br />

Drittpreisen fakturierte Konzernleitungsfunktion<br />

einer Holding als Beteiligung am<br />

allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr,<br />

während sie gleichzeitig aus Schweizer<br />

Sicht nicht als (schädliche) aktive<br />

Geschäftstätigkeit qualifiziert wird.<br />

Die einzelnen Schritte zur Ausgestaltung<br />

einer aktiven Konzernleitungsgesellschaft<br />

wer<strong>den</strong> nachfolgend anhand<br />

der Erfordernisse der deutschen Missbrauchsbekämpfung<br />

<strong>und</strong> mit Blick auf<br />

die Umsetzung in einer Schweizer Holdinggesellschaft<br />

näher beschrieben.<br />

- Es liegen wirtschaftliche oder sonst<br />

beachtliche Gründe für das Einschalten<br />

der Schweizer Holdinggesellschaft vor.<br />

Als wirtschaftlicher Gr<strong>und</strong> für das Einschalten<br />

einer Holdinggesellschaft gilt in<br />

erster Linie die Absicht, verschie<strong>den</strong>e<br />

Beteiligungen (z.B. Ländergesellschaften)<br />

unter einheitlicher Leitung zu bündeln<br />

(Funktionsholding), dadurch Konzernressourcen<br />

besser zu nutzen <strong>und</strong> - gegebenenfalls<br />

- die Interessen von Beteiligungsinhabern<br />

verschie<strong>den</strong>er Gesellschaften<br />

abzustimmen. Damit die Konzentrationsfunktion<br />

der Holding aus deutscher<br />

Sicht akzeptiert wird, sollte die<br />

Schweizer Holding mindestens zwei<br />

deutsche Beteiligungen halten; ausserdem<br />

sollte nebst der Schweizer Holding<br />

keine weitere Gesellschaft in der Gruppe<br />

ebenfalls deutsche Beteiligungen halten.<br />

Es muss eine Rechtfertigung dafür<br />

vorliegen, dass das Domizil der Holdinggesellschaft<br />

in der Schweiz gewählt<br />

wurde. Hiezu darf eine Gesamtbetrachtung<br />

des Konzerns angestellt wer<strong>den</strong>,<br />

jedoch verbietet das Gesetz, bloss darauf<br />

zu verweisen, dass andere Gesellschaften<br />

aus beachtlichen Grün<strong>den</strong><br />

ebenfalls in der Schweiz domiziliert sind.<br />

Hingegen wird eine (aus deutscher Sicht)<br />

ausländische Steuerersparnis als wirtschaftlicher<br />

Gr<strong>und</strong> akzeptiert. Explizit<br />

nicht als wirtschaftliche oder sonst<br />

beachtliche Gründe gelten die Sicherung<br />

von Inlandsvermögen in Krisenzeiten,<br />

Nachfolgeplanung oder der Aufbau einer<br />

Alterssicherung für die Gesellschafter.<br />

- Die Schweizer Holdinggesellschaft<br />

erzielt mindestens 10% ihrer gesamten<br />

Bruttoerträge aus eigener Wirtschaftstätigkeit.<br />

Die einzige Tätigkeit, die in der Schnittmenge<br />

dessen liegt, was unter dem<br />

Schweizer Holding-Privileg zulässig ist<br />

<strong>und</strong> nach <strong>den</strong> deutschen Missbrauchsvorschriften<br />

als eigene Wirtschaftstätigkeit<br />

gilt, sind Konzernleitungsfunktionen.<br />

Dabei müssen die von der Schweizer<br />

Holding beherrschten deutschen Beteiligungen<br />

«Beteiligungen von einigem<br />

Gewicht» sein.<br />

Damit eine aktive Wahrnehmung konzernleitender<br />

Funktionen möglich ist,<br />

muss die Schweizer Holding ihren Verwaltungsrat<br />

mit starken Führungspersönlichkeiten<br />

(nach Möglichkeit überwiegend<br />

mit Wohnsitz in der Schweiz) besetzen<br />

<strong>und</strong> dafür sorgen, dass regelmässig Sitzungen<br />

in der Schweiz stattfin<strong>den</strong>, in der<br />

mittels Führungsentscheidungen (d.h.<br />

bedeutender Entscheidungen gr<strong>und</strong>sätzlicher<br />

<strong>und</strong> langfristiger Natur) aktiv auf das<br />

Schicksal der Tochtergesellschaften Einfluss<br />

genommen wird. Eine Auslagerung<br />

wesentlicher Geschäftstätigkeiten auf<br />

Dritte (z.B. Anwälte oder Managementgesellschaften)<br />

ist schädlich. Es empfiehlt<br />

sich, sowohl die Beschlüsse als auch ihre<br />

Umsetzung in <strong>den</strong> Tochtergesellschaften<br />

zu dokumentieren. Die Satzungen der<br />

deutschen Beteiligungen <strong>und</strong> die personellen<br />

Strukturen sind auf eine aktive Führung<br />

aus dem Ausland auszurichten. Die<br />

Schweizer Holding kann nebst der aktiven<br />

Konzernführung weitere zentralisierte<br />

Funktionen wie z.B. Konzemfinanzierungen<br />

ausüben, was steuerlich gar attraktiv<br />

sein kann. Sämtliche Konzerndienstleistungen<br />

sind nach <strong>den</strong> Erfordernissen<br />

des BMF-Schreibens zu Drittpreisen zu<br />

fakturieren.<br />

Bei Lektüre des Gesetzes mag <strong>man</strong><br />

fürchten, die Schweizer Holding müsse<br />

die erforderlichen 10% ihrer Bruttoerträge<br />

einzig aus verrechneten Konzerndienstleistungen<br />

generieren. Dies<br />

scheint kaum erfüllbar, wenn die Holdinggesellschaft<br />

auch Erträge aus Vermögensverwaltung<br />

erzielt <strong>und</strong>/oder Divi<strong>den</strong><strong>den</strong>einnahmen<br />

aus ihren Tochtergesellschaften<br />

generiert. Nachdem das<br />

BMF-Schreiben vom 3. April 2007 aber<br />

klargestellt hat, dass auch Divi<strong>den</strong><strong>den</strong><br />

<strong>und</strong> andere Erträge (z.B. Zinsen <strong>und</strong><br />

Lizenzen) von aktiv geleiteten Gesellschaften<br />

zu <strong>den</strong> (heilen<strong>den</strong>) Bruttoerträgen<br />

aus eigener Wirtschaftstätigkeit zählen,<br />

ist dieses Erfordernis nicht bloss<br />

erfüllbar, sondern gar begrüssenswert,<br />

<strong>den</strong>n die Weiterleitung von Zinsen <strong>und</strong><br />

Lizenzen aus dem Ausland (z.B.<br />

Deutschland) an eine Schweizer Holding<br />

CH-D Wirtschaft 11/2008


ist aus steuerlicher Sicht durchaus<br />

attraktiv. Durch das BMF-Schreiben wer<strong>den</strong><br />

die Erträge aus der blossen Holding-<br />

Tätigkeit also zu «heilen<strong>den</strong>» Erträgen,<br />

was äusserst bemerkenswert ist.<br />

- Die Schweizer Holdinggesellschaft<br />

nimmt mit einem für ihren Geschäftszweck<br />

angemessen eingerichteten<br />

Geschäftsbetrieb am allgemeinen wirtschaftlichen<br />

Verkehr teil.<br />

Schliesslich muss die Schweizer Holdinggesellschaft<br />

über eigene, mit ausreichend<br />

Infrastruktur versehene Büroräumlichkeiten<br />

sowie eigenes, qualifiziertes Personal<br />

verfügen. Da sich die personellen Ressourcen<br />

leicht anhand des verbuchten<br />

Personalaufwands überprüfen lassen,<br />

sollte mit der Allokation von Personalkosten<br />

in der Holding nicht gespart wer<strong>den</strong>,<br />

wenngleich dies mit Blick auf die tiefe<br />

Gewinnsteuerbelastung unattraktiv ist.<br />

Wo Konzernfunktionen für die Schweizer<br />

Holding durch Personen wahrgenommen<br />

wer<strong>den</strong>, die zugleich Mitarbeitende der<br />

Schweizer Tochtergesellschaften sind, ist<br />

eine Weiterverrechnung von Salär möglich,<br />

wenn <strong>man</strong> sich davor scheut, die<br />

Payroll Services auf mehrere Gesellschaften<br />

aufzuteilen.<br />

Fazit<br />

Es ist möglich, eine Schweizer Holdinggesellschaft<br />

bei sorgfältiger Planung so<br />

auszugestalten, dass sie sowohl das<br />

<strong>Holdingprivileg</strong> nach Schweizer Recht<br />

behalten kann als gleichzeitig auch die<br />

Kriterien für die Befreiung deutscher<br />

Divi<strong>den</strong><strong>den</strong>einnahmen von der Kapitalertragssteuer<br />

erfüllt. Dazu ist die<br />

Schweizer als aktive Konzernleitungsgesellschaft<br />

auszugestalten. Dabei kann<br />

die (heilende) Zentralisierung gewisser<br />

Funktionen wie z.B. Finanzierung oder<br />

Lizenzierung in der Schweiz auch mit<br />

Blick auf die Steuerbelastung im Konzern<br />

durchaus attraktiv sein.<br />

Generell ist aber im Auge zu behalten,<br />

dass auch die Hinzurechnungsbesteuerung<br />

nach dem deutschen Aussensteuergesetz<br />

bei überwiegender Beteiligung<br />

deutscher Aktionäre der Steuerplanung<br />

mit Schweizer Holdings meist einen<br />

Strich durch die Rechnung macht.<br />

1 Die drei Punkte der Aufzählung sind<br />

nicht anwendbar, wenn die (aus deutscher<br />

Sicht) ausländische Gesellschaft<br />

börsenkotiert ist.<br />

2 Ab 1. Januar 2009 wird die Kapitalertragssteuer<br />

durch die Abgeltungssteuer<br />

mit einem Steuersatz von 25 %<br />

(ohne Solidaritätszuschlag <strong>und</strong> Kirchensteuer)<br />

abgelöst. Auf die geschilderte<br />

Problematik hat dieser Wechsel<br />

keinen Einfluss.

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