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Fit für den Aufschwung: Rechtliche und steuerliche ... - Vischer

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ANW€LTE UND NOTARE<br />

Herbstveranstaltung 2004<br />

<strong>Fit</strong> fŸr <strong>den</strong> <strong>Aufschwung</strong>:<br />

<strong>Rechtliche</strong> <strong>und</strong><br />

<strong>steuerliche</strong> Aspekte von<br />

VerŠnderungsprozessen


Herbstveranstaltung 2004<br />

<strong>Fit</strong> fŸr <strong>den</strong> <strong>Aufschwung</strong>:<br />

<strong>Rechtliche</strong> <strong>und</strong> <strong>steuerliche</strong> Aspekte<br />

von VerŠnderungsprozessen<br />

Kurzreferate <strong>und</strong> DiskussionsbeitrŠge<br />

Dr. iur. Bernhard Christ<br />

BegrŸssung<br />

Dr. iur. Adrian Dšrig<br />

ÇM&A-AktivitŠtenÈ<br />

Dr. iur. Felix W. Egli<br />

ÇDer Verwaltungsrat in der PflichtÈ<br />

lic. iur. Ursula Hubschmid<br />

ÇDie Personalverantwortlichen sind gefordertÈ<br />

Dr. iur. David Jenny<br />

ÇDrohende Insolvenz:<br />

Was tun, was unterlassen?È<br />

Dienstag, 19. Oktober 2004, 17.00 Uhr, Kongresshaus ZŸrich<br />

Dienstag, 16. November 2004, 17.00 Uhr, Hotel Hilton, Basel


Inhalt<br />

1. M&A-AktivitŠten 3<br />

Referat von Dr. iur. Adrian Dšrig<br />

2. Der Verwaltungsrat in der Pflicht 13<br />

Referat von Dr. iur. Felix W. Egli<br />

3. Die Personalverantwortlichen sind gefragt 21<br />

Referat von lic. iur. Ursula Hubschmid<br />

4. Drohende Insolvenz: Was tun, was unterlassen? 27<br />

Referat von Dr. iur. David Jenny<br />

Anhang<br />

Swiss Code of Best Practice for Corporate Governance<br />

Swiss Code der Economiesuisse vom 1. Juli 2002<br />

FŸr die Beantwortung von Fragen im Zusammenhang mit <strong>den</strong> vorliegen<strong>den</strong><br />

Unterlagen stehen wir Ihnen gerne zur VerfŸgung.<br />

Kontaktpersonen in Basel:<br />

lic. iur. Ursula Hubschmid<br />

Dr. iur. David Jenny<br />

Kontaktpersonen in ZŸrich:<br />

Dr. iur. Adrian Dšrig<br />

Dr. iur. Felix W. Egli


5<br />

M&A-AktivitŠten<br />

Referat von Dr. iur. Adrian Dšrig<br />

1. Einleitung<br />

Seit dem Jahr 2000 ist ein RŸckgang der globalen Mergers & Acquisitions-AktivitŠten<br />

zu beobachten. Branchenkenner <strong>und</strong> vor allem auch Berater glauben jedoch,<br />

dass nun die Talsohle erreicht sein sollte. Ob sich die Trendwende im M&A-<br />

Markt tatsŠchlich einstellen wird, hŠngt von verschie<strong>den</strong>en marktspezifischen,<br />

wirtschaftlichen <strong>und</strong> politischen Faktoren ab. Mag die Stimmung im Gesamtmarkt<br />

noch eher gedrŸckt sein, zeigen sich <strong>den</strong>noch da <strong>und</strong> dort Zeichen eines <strong>Aufschwung</strong>es,<br />

wo das Vertrauen in zukŸnftige GeschŠftsopportunitŠten die Ungewissheit<br />

Ÿberwiegt. Auch unsere Kanzlei betreut wieder mehr M&A-Mandate als<br />

noch vor Jahresfrist.<br />

Gerade jetzt lassen sich tiefe Bewertungen von Unternehmungen oder Unternehmensteilen<br />

fŸr die Expansion oder die Konsolidierung von GeschŠftsbereichen<br />

nutzen. Wird sich zudem der Konzentrationsprozess in der Schweiz fortsetzen,<br />

dann wer<strong>den</strong> als Folge davon auch viele Schweizer Unternehmungen von M&A-AktivitŠten<br />

betroffen sein, sei es als Kaufende, Gekaufte oder als Gesellschaft, die<br />

sich an einem Zusammenschlussvorhaben beteiligt.<br />

2. InhaltsŸbersicht<br />

Im Folgen<strong>den</strong> mšchte ich zunŠchst kurz die Rahmenbedingungen des Kaufes eines<br />

Unternehmens oder eines Unternehmensteils darstellen, nŠmlich die vielfŠltigen<br />

BeweggrŸnde der KŠufer, die verschie<strong>den</strong>en <strong>und</strong> zum Teil divergieren<strong>den</strong><br />

Interessen der beteiligten Parteien sowie einen typischen Transaktionsablauf.<br />

Im Zentrum meiner AusfŸhrungen wer<strong>den</strong> rechtliche <strong>und</strong> <strong>steuerliche</strong> Aspekte zu<br />

<strong>den</strong> Mšglichkeiten der Strukturierung <strong>und</strong> Finanzierung von M&A-AktivitŠten<br />

stehen.<br />

Am Ende des Referates werde ich aufzeigen, worauf bei der Integration nach einer<br />

vollzogenen M&A-Transaktion besonders zu achten ist.


Dr. iur. Adrian Dšrig M&A-AktivtŠten 6<br />

3. Motive der KŠufer<br />

Die GrŸnde, weshalb eine Unternehmung ein Unternehmen oder einen Unternehmensteil<br />

kaufen will, kšnnen vielfŠltig <strong>und</strong> unterschiedlich wichtig sein. Bei einer<br />

im Jahre 2002 bei Schweizer Unternehmen durchgefŸhrten Umfrage wur<strong>den</strong><br />

die Motive ÇZukauf MarktanteilÈ <strong>und</strong> ÇUmsatzwachstumÈ am hŠufigsten genannt;<br />

weitere wichtige Motive fŸr M&A-Transaktionen waren ÇKonzentrationÈ auf der einen<br />

<strong>und</strong> ÇDiversifikationÈ auf der anderen Seite sowie ÇZukauf von InnovationÈ.<br />

Die TŠtigung einer Investition mag sich aufdrŠngen, um SkalenertrŠge, Margen<br />

oder <strong>den</strong> EBIT der Unternehmung zu verbessern oder die eigene AnlagenausnŸtzung<br />

zu erhšhen.<br />

Der mit dem Kauf eines Unternehmens geschaffene Nutzen kann zum Beispiel in<br />

der Erweiterung der Wertschšpfungskette oder der Produktepalette liegen, oder<br />

aber im Zugang zu zukunftsgerichteten Technologien <strong>und</strong> SchlŸsselpersonen im<br />

Bereich Forschung + Entwicklung mit entsprechendem Know-how.<br />

Auch MarktŸberlegungen kšnnen von Bedeutung sein, etwa die Erhšhung des eigenen<br />

Marktanteiles, die Erschliessung neuer MŠrkte, die Marktarrondierung oder<br />

gar die Marktabschottung.<br />

Aus finanzieller Sicht ermšglicht der Kauf eines Unternehmens unter UmstŠn<strong>den</strong><br />

<strong>den</strong> Zugang zu flŸssigen Mitteln oder fŸhrt zu einer Hebelwirkung bezŸglich des<br />

Eigenkapitals bei gŸnstiger Fremdkapitalstruktur. Unter gewissen UmstŠn<strong>den</strong> lassen<br />

sich VerlustvortrŠge der Zielgesellschaft zur Steueroptimierung Ÿbernehmen<br />

oder eigene, von der VerjŠhrung bedrohte VerlustvortrŠge mit Gewinnen der Zielgesellschaft<br />

verrechnen.<br />

KŠufer kšnnen aber auch emotional motiviert sein. Sie mšchten ihre eigene<br />

Machtbasis vergršssern, ein Liebhaberobjekt Ÿbernehmen oder <strong>den</strong> Kauf durch einen<br />

Konkurrenten verhindern.<br />

4. Interessen der beteiligten Parteien<br />

Der VerkŠufer strebt in der Regel eine Reduktion der Kapitalbindung sowie einen<br />

LiquiditŠtszufluss an. Mit dem Verkauf eines Unternehmens wer<strong>den</strong> bei ihm ManagementkapazitŠten<br />

entlastet <strong>und</strong> Risiken abgebaut.<br />

Wie bereits gesehen, ist der KŠufer unterschiedlich motiviert. Sicher geht es ihm<br />

darum, im richtigen Moment zu einem gŸnstigen Preis zu kaufen, mit dem Kauf<br />

Synergien mit dem bisherigen GeschŠftsbetrieb zu erzielen <strong>und</strong> die eigene Marktposition<br />

zu stŠrken.<br />

Hat der KŠufer das Kaufobjekt mit einer Zukunftsperspektive gekauft (d.h. es<br />

geht ihm nicht um die Aushšhlung der Substanz des Kaufobjekts), kann der EigentŸmerwechsel<br />

beim Kaufobjekt zu einem Kapital- <strong>und</strong>/oder LiquiditŠtszufluss so-


Dr. iur. Adrian Dšrig M&A-AktivtŠten 7<br />

wie zu einem Synergie- <strong>und</strong> Kompetenzgewinn fŸhren. Auf je<strong>den</strong> Fall kann sich<br />

die Lage nach einer allfŠlligen lŠngeren Phase der Ungewissheit beruhigen.<br />

FŸr das bisherige obere Management des Kaufobjektes kann es mit der neuen<br />

Situation kritisch fŸr <strong>den</strong> eigenen Arbeitsplatz wer<strong>den</strong>. FŸr die Mitarbeiter generell<br />

kann sich die Situation durchaus verbessern <strong>und</strong> die neue EigentŸmerschaft<br />

kann fŸr einen Motivationsschub sorgen. Es kann jedoch Ð bedingt durch StrukturverŠnderungen<br />

Ð auch zu Entlassungen <strong>und</strong> neuen Unsicherheiten kommen.<br />

Die Lieferanten <strong>und</strong> Kun<strong>den</strong> wer<strong>den</strong> <strong>den</strong> neuen EigentŸmern des Kaufobjekts in<br />

aller Regel positiv abwartend gegenŸber stehen.<br />

Die Kreditgeber der KŠufer haben sich bereits in der Finanzierungsphase der<br />

Transaktion vertieft mit dem Kaufobjekt <strong>und</strong> seinen wirtschaftlichen Perspektiven<br />

auseinandergesetzt. Wurde die Finanzierung genehmigt, steht auch ein ÇBusiness<br />

CommitmentÈ dahinter.<br />

FŸr die weiteren ÇStakeholdersÈ Gesellschaft, Medien <strong>und</strong> Politik reduziert sich die<br />

Wahrnehmung einer M&A-Transaktion leider regelmŠssig auf die Frage, wie viele<br />

ArbeitsplŠtze nach Vollzug der Transaktion allenfalls abgebaut wer<strong>den</strong> sollen.<br />

Das Interessenspektrum, vor welchem sich eine M&A-Transaktion abspielt, ist also<br />

sehr breit <strong>und</strong> teilweise auch widersprŸchlich.<br />

5. Transaktionsablauf<br />

Rein technisch lŠuft eine M&A-Transaktion typischerweise folgendermassen ab:<br />

Am Anfang steht die Vorbereitung der Transaktion. Es wird eine Strategie festgelegt,<br />

ein Businessplan erstellt, der Preisrahmen <strong>und</strong> die Transaktionsstruktur<br />

bestimmt sowie potenzielle Interessenten ermittelt.<br />

In der zweiten Phase wer<strong>den</strong> potenzielle Interessenten diskret kontaktiert <strong>und</strong><br />

VertraulichkeitserklŠrungen eingeholt, bevor erste Informationen Ÿber das Kaufobjekt<br />

geliefert wer<strong>den</strong>. Der VerkŠufer stellt die fŸr die Evaluation des Kaufobjekts<br />

relevanten Dokumente Ð in einem sogenannten ÇData RoomÈ Ð zusammen <strong>und</strong><br />

lŠsst durch das Management PrŠsentationen des Kaufobjekts vor-bereiten.<br />

In der nŠchsten Transaktionsphase wird die sogenannte ÇDue DiligenceÈ weiter<br />

vorbereitet. Den Kaufinteressenten wer<strong>den</strong> Kerninformationen Ÿber das Kaufobjekt<br />

zugestellt, bei gršsseren Transaktionen, welche in einem Auktionsverfahren<br />

durchgefŸhrt wer<strong>den</strong>, in der Form des sogenannten ÇInformation MemorandumÈ<br />

(dann meistens redigiert durch eine Investmentbank). Die Kaufinteressenten<br />

geben AbsichtserklŠrungen <strong>und</strong> Offerten ab, welche vom VerkŠufer<br />

ausgewertet wer<strong>den</strong>.<br />

Nachdem unter UmstŠn<strong>den</strong> mehrere Kaufinteressenten eine Due Diligence des<br />

Kaufobjekts durchgefŸhrt <strong>und</strong> ein verbindliches Kaufangebot dem VerkŠufer ab-


Dr. iur. Adrian Dšrig M&A-AktivtŠten 8<br />

gegeben haben, hat sich der VerkŠufer zu entschei<strong>den</strong>, mit welchem Kaufinteressenten<br />

er in exklusive Verhandlungen eintreten will. In dieser Phase treten<br />

Kaufinteressenten auch von sich aus von der Transaktion zurŸck, am hŠufigsten<br />

wegen unterschiedlichen Preisvorstellungen, zu hohen Risiken oder einem negativen<br />

Ergebnis der Due Diligence.<br />

Die Vertragsverhandlungen fin<strong>den</strong> ihren Abschluss in der Unterzeichnung des<br />

Kaufvertrages, dem sogenannten ÇSigningÈ.<br />

Der Vollzug des Kaufvertrages, das sogenannte ÇClosingÈ, kann stattfin<strong>den</strong>, sobald<br />

sŠmtliche Vollzugsvoraussetzungen Ð wie etwa eine allfŠllige Zustimmung der<br />

Wettbewerbsbehšr<strong>den</strong> Ð erfŸllt sind. Mit dem Vollzug des Kaufvertrages erwirbt<br />

der KŠufer das Eigentum am Kaufobjekt, zusammen mit Nutzen <strong>und</strong> Risiken daran,<br />

sofern vertraglich nichts anderes vorgesehen wurde.<br />

Nach Vollzug des Kaufs beginnt die Phase der Integration des Kaufobjekts in die<br />

bestehende Unternehmung oder Unternehmensgruppe <strong>und</strong> Organisation des KŠufers.<br />

Schliesslich sollte jede M&A-Transaktion mit einer kritischen Auseinandersetzung<br />

des Geplanten, DurchgefŸhrten <strong>und</strong> letztlich Erreichten seinen Abschluss fin<strong>den</strong>.<br />

6. Strukturierung<br />

Am hŠufigsten trifft man in der Praxis <strong>den</strong> Transaktionstyp des sogenannten<br />

ÇShare PurchaseÈ an. Kaufobjekt sind die Anteile der Gesellschaft (bei einer<br />

Aktiengesellschaft Aktien, bei einer GmbH Stammanteile), welcher das operative<br />

Unternehmen gehšrt. Die Kontrolle Ÿber die Gesellschaft vermittelt die Kontrolle<br />

Ÿber das gesamte Unternehmen. Als †bertragungsvorgang reicht die †bertragung<br />

des Eigentums an <strong>den</strong> Anteilen vom VerkŠufer an <strong>den</strong> KŠufer. Man spricht in diesem<br />

Zusammenhang von der sogenannten Universalsukzession.<br />

Mit dem neuen Fusionsgesetz, das am 1. Juli 2004 in Kraft getreten ist, lŠsst sich<br />

nun auf neuer Basis dem ÇShare PurchaseÈ eine Abspaltung eines GeschŠftsbereiches<br />

in eine neue Gesellschaft vorschalten. Die Aktien dieser neuen Gesellschaft<br />

wer<strong>den</strong> dann verkauft. Derzeit ist jedoch noch offen, welche praktische<br />

Bedeutung die Spaltung bei M&A-AktivitŠten, vor allem UnternehmenskŠufen,<br />

tatsŠchlich erlangen wird.<br />

Der sogenannte ÇAsset PurchaseÈ hat <strong>den</strong> Erwerb spezifischer Aktiven <strong>und</strong> allenfalls<br />

Passiven zum Inhalt. Im Einzelfall mag dies sachgerechter sein, namentlich<br />

wenn bloss ein Unternehmensteil Ÿbernommen wer<strong>den</strong> soll. Nachteilig ist jedoch,<br />

dass die Vermšgenswerte nach dem Prinzip der Singularsukzession Ÿbertragen<br />

wer<strong>den</strong> mŸssen, d.h. fŸr die gŸltige †bertragung jedes Aktivums sind die jeweils<br />

darauf anwendbaren †bertragungsvorschriften zu beachten (z.B. šffentliche Beurk<strong>und</strong>ung<br />

bei einer Gr<strong>und</strong>stŸckŸbertragung). Die †bertragung von VertrŠgen setzt<br />

sodann regelmŠssig die Zustimmung jedes einzelnen Vertragspartners voraus.


Dr. iur. Adrian Dšrig M&A-AktivtŠten 9<br />

Mit Hilfe des Instituts der VermšgensŸbertragung, einer Innovation des Fusionsgesetzes,<br />

kann das in Frage stehende Vermšgen insgesamt mit Aktiven <strong>und</strong> Passiven<br />

in einem Akt gestŸtzt auf einen schriftlichen †bertragungsvertrag mit Eintragung<br />

in das Handelsregister rechtswirksam auf <strong>den</strong> KŠufer Ÿbertragen wer<strong>den</strong>.<br />

Die fŸr die einzelnen Aktiven beim ÇAsset PurchaseÈ zu beachten<strong>den</strong> †bertragungsvorschriften<br />

mŸssen nicht eingehalten wer<strong>den</strong>.<br />

Mit der VermšgensŸbertragung lŠsst sich ein Unternehmensteil Ÿbernehmen. Sie<br />

steht auch dann zur VerfŸgung, wenn ein ganzer Betrieb oder ein Betriebsteil auf<br />

einen KŠufer Ÿbertragen wer<strong>den</strong> soll. Damit eine VermšgensŸbertragung im Sinne<br />

des Fusionsgesetzes vorgenommen wer<strong>den</strong> kann, muss der VerkŠufer im Handelsregister<br />

eingetragen sein. Inwieweit sich die VermšgensŸbertragung bei<br />

UnternehmenskŠufen gegenŸber dem ÇAsset PurchaseÈ in der Praxis durchsetzen<br />

wird, bleibt abzuwarten.<br />

Die rechtlichen <strong>und</strong> <strong>steuerliche</strong>n Aspekte der Strukturierung einer M&A-Transaktion<br />

sind vielfŠltig. Im Vordergr<strong>und</strong> steht bei allen Transaktionstypen der Vertrag<br />

zwischen VerkŠufer <strong>und</strong> KŠufer. Insbesondere bei der VermšgensŸbertragung<br />

aber auch beim ÇShare PurchaseÈ sind zusŠtzlich gesellschafts- <strong>und</strong> handelsregisterrechtliche<br />

Aspekte bedeutsam.<br />

Die Transaktion soll mšglichst steuerneutral abgewickelt wer<strong>den</strong> kšnnen. Besondere<br />

Beachtung ist der <strong>steuerliche</strong>n Behandlung allfŠlliger stiller Reserven <strong>und</strong> des<br />

Goodwill des Kaufobjekts sowie der Finanzierungskosten des KŠufers zu schenken.<br />

Exkurs zum Erbenholding-Entscheid des B<strong>und</strong>esgerichts<br />

Beim Verkauf einer privat gehaltenen Gesellschaft sind Ð vor allem nach dem<br />

jŸngsten Erbenholding-Entscheid des B<strong>und</strong>esgerichts, der <strong>den</strong> Anwendungsbereich<br />

des steuerfreien, privaten Kapitalgewinnes bei einer KMU-Nachfolgelšsung<br />

weiter eingeschrŠnkt hat Ð die Steuerfolgen beim VerkŠufer genau zu analysieren<br />

<strong>und</strong> allenfalls mit der Steuerverwaltung vorgŠngig zu besprechen.<br />

Wie wir in <strong>den</strong> letzten Wochen als AnwŠlte <strong>und</strong> Steuerexperten in unserer Praxis<br />

gespŸrt haben, hat der B<strong>und</strong>esgerichtsentscheid bei Unternehmern <strong>und</strong> Beratern<br />

grosse Unsicherheit ausgelšst. In seinem Entscheid vom 11. Juni 2004 hat das<br />

B<strong>und</strong>esgericht festgehalten, dass bei der †bertragung von privat gehaltenen<br />

Aktien an eine von <strong>den</strong> Erben gehaltene Gesellschaft nicht, wie bei der Einbringung<br />

in eine eigene Gesellschaft, die Transponierungstheorie anzuwen<strong>den</strong> ist. Damit<br />

hat das B<strong>und</strong>esgericht die Idee verworfen, wonach Erblasser <strong>und</strong> Erbe steuerlich<br />

zu einem Wirtschaftssubjekt zusammengefasst wer<strong>den</strong> dŸrfen.<br />

Neu ist der Sachverhalt der †bertragung von Anteilen an eine Erbenholding stets<br />

unter dem Gesichtspunkt der indirekten Teilliquidation zu prŸfen.<br />

Eine indirekte Teilliquidation liegt immer dann vor, wenn:


Dr. iur. Adrian Dšrig M&A-AktivtŠten 10<br />

1. privat gehaltene Beteiligungen in das GeschŠftsvermšgen eines KŠufers ŸberfŸhrt<br />

wer<strong>den</strong> (fŸr <strong>den</strong> das Buchwertprinzip gilt);<br />

2. bei der Ÿbernommenen Gesellschaft eine Mittelentnahme eintritt oder ein-geleitet<br />

wird; <strong>und</strong><br />

3. VerkŠufer <strong>und</strong> KŠufer bei der Entnahme der Mittel zusammenwirken.<br />

Das B<strong>und</strong>esgericht beschrŠnkt sich im Entscheid nicht darauf, die bisher bekannte<br />

Theorie der indirekten Teilliquidation auf Erbenholding-FŠlle anzuwen<strong>den</strong>.<br />

Es dehnt diese in der Lehre stark umstrittene Theorie zusŠtzlich dahingehend aus,<br />

dass heute bei einem Verkauf von einer privat gehaltenen Gesellschaft nicht mehr<br />

vom Gr<strong>und</strong>satz des steuerfreien Kapitalgewinns ausgegangen wer<strong>den</strong> kann.<br />

Die neue (ausgedehnte) Theorie der indirekten Teilliquidation geht dahin, dass<br />

auch AusschŸttungen aus kŸnftigen Gewinnen schŠdlich sind <strong>und</strong> nicht Ð wie bisher<br />

Ð nur die Entnahme von bis zum Verkauf der Gesellschaft erwirtschafteten<br />

Mittel.<br />

Zudem wurde die bisherige Praxis fallen gelassen, wonach keine indirekte Teilliquidation<br />

angenommen wird, wenn wŠhrend fŸnf Jahren nach dem Verkauf keine<br />

AusschŸttungen vorgenommen wer<strong>den</strong>.<br />

Schliesslich Ð <strong>und</strong> hier muss wohl die Hauptkritik am B<strong>und</strong>esgericht ansetzen Ð<br />

hielt das B<strong>und</strong>esgericht weiterhin daran fest, dass die Zusammenwirkung zwischen<br />

dem VerkŠufer <strong>und</strong> der KŠufergesellschaft nach objektiven Kriterien <strong>und</strong><br />

aufgr<strong>und</strong> der gesamten fŸr die Finanzierung massgeben<strong>den</strong> UmstŠnde zu entschei<strong>den</strong><br />

ist.<br />

Diese Neuerungen zusammenfassend wer<strong>den</strong> die Steuerbehšr<strong>den</strong> das Vorliegen<br />

einer indirekten Teilliquidation immer bejahen <strong>und</strong> nachweisen kšnnen, wenn eine<br />

KŠuferschaft in kŸnftige ausschŸttbare Gewinne einer Gesellschaft investiert <strong>und</strong><br />

<strong>den</strong> Kaufpreis zumindest teilweise fremdfinanziert. Dies wird wohl in fast jedem<br />

Fall zutreffen, erwartet doch jeder vernŸnftige Unternehmer einen Çreturn on<br />

investmentÈ <strong>und</strong> versucht seine Kapitalrendite durch marktkonforme Fremdfinanzierung<br />

zu steigern.<br />

Die bisherigen Planungsmodelle fŸr die †bertragung von gesun<strong>den</strong>, ertragsreichen<br />

KMUs an die Erben sind durch <strong>den</strong> B<strong>und</strong>esgerichtsentscheid Ÿberholt wor<strong>den</strong>. Bei<br />

bereits umgesetzten †bertragungen besteht, solange der VerkŠufer nicht definitiv<br />

veranlagt ist, eine erhebliche Gefahr, dass die steuerfreien Kapitalgewinne in<br />

steuerbare VermšgensertrŠge umqualifiziert wer<strong>den</strong>, wur<strong>den</strong> die kantonalen<br />

Steuerbehšr<strong>den</strong> doch vom B<strong>und</strong> angewiesen, alle offenen <strong>und</strong> neuen FŠlle, die<br />

nach dem neuen B<strong>und</strong>esgerichtsentscheid unter dem Tatbestand der indirekten<br />

Teilliquidation zu prŸfen sind, der Eidgenšssischen Steuerverwaltung zu mel<strong>den</strong>.<br />

Eine Unternehmensnachfolge, aber auch ein ÇManagement Buy-outÈ <strong>und</strong> ein<br />

ÇLeveraged Buy-outÈ sind aufgr<strong>und</strong> der neuen B<strong>und</strong>esgerichtspraxis steuerlich<br />

besonders sorgfŠltig zu begleiten.


Dr. iur. Adrian Dšrig M&A-AktivtŠten 11<br />

Je lŠnger der Planungshorizont bei der †bertragung einer Unternehmung ist, desto<br />

sicherere <strong>steuerliche</strong> Lšsungen kšnnen gefun<strong>den</strong> wer<strong>den</strong>.<br />

Mšgliche <strong>steuerliche</strong> LšsungsansŠtze sind:<br />

Ð eine sukzessive †bertragung an die Erben, unter Einbezug der erb- <strong>und</strong><br />

schenkungsrechtlichen Mšglichkeiten;<br />

Ð eine frŸhzeitige Ausstattung der kaufen<strong>den</strong> Gesellschaft oder der Erben mit<br />

genŸgend eigenen finanziellen Mitteln zum Erwerb der Gesellschaft; oder<br />

Ð eine Fremdfinanzierung der Transaktion Ÿber eine intransparente auslŠndische<br />

Struktur.<br />

Mit dem neuen B<strong>und</strong>esgerichtsentscheid sind die bisher im Markt bekannten<br />

LšsungsansŠtze Ÿberholt. Die Erarbeitung individueller Lšsungen drŠngt sich zunehmend<br />

auf.<br />

Strukturierung<br />

Arbeitsrechtlich geht es bei einer M&A-Transaktion um Themen wie BetriebsŸbernahme<br />

<strong>und</strong> Massenentlassung (vgl. Referat Hubschmid).<br />

Ist bei einer M&A-Transaktion eine Gesellschaft involviert, die in finanziellen<br />

Schwierigkeiten steckt, d.h. Ÿberschuldet ist, sich im Nachlass befindet oder gar<br />

kurz vor dem Konkurs steht, sind die schuldbetreibungs- <strong>und</strong> konkursrechtlichen<br />

Risiken aufzuarbeiten (vgl. Referat Jenny).<br />

Braucht es bei M&A-AktivitŠten Ÿberhaupt einen externen Anwalt? Wie die bisherigen<br />

AusfŸhrungen bereits gezeigt haben, kšnnen solche AktivitŠten durchaus<br />

komplex <strong>und</strong> technisch anspruchsvoll sein. Die UnterstŸtzung durch externe AnwŠlte<br />

drŠngt sich oft bereits aus KapazitŠts- <strong>und</strong> Know-how-GrŸn<strong>den</strong> auf.<br />

Ab einer gewissen Gršsse <strong>und</strong> KomplexitŠt einer Transaktion empfiehlt es sich,<br />

eine grosse Anwaltskanzlei auszuwŠhlen, die kurzfristig genŸgende Ressourcen in<br />

verschie<strong>den</strong>en Fachbereichen auf hohem QualitŠtsniveau zur VerfŸgung stellen<br />

kann <strong>und</strong> Ÿber internationale Kontakte bzw. Erfahrungen verfŸgt.<br />

Externe Rechtsberater sind rechtzeitig einzuschalten, damit diese die rechtlich<br />

<strong>und</strong> steuerlich optimale Transaktions- <strong>und</strong> Finanzierungsstruktur beratend mitgestalten<br />

kšnnen; in gewissen FŠllen gibt es keine zweite Chance.<br />

Bevor Sie einen externen Anwalt beauftragen, haben Sie durchaus die Mšglichkeit,<br />

eine Offerte zu verlangen bzw. die Offerten <strong>und</strong> Ihre persšnlichen EindrŸcke<br />

verschie<strong>den</strong>er Kanzleien zu vergleichen. Umfragen zeigen jedoch auch, dass das<br />

VertrauensverhŠltnis zwischen Unternehmen <strong>und</strong> externem Rechtsberater fŸr dessen<br />

Wahl ausschlaggebend ist.


Dr. iur. Adrian Dšrig M&A-AktivtŠten 12<br />

7. Finanzierung<br />

Neben der Strukturierung ist die Finanzierung einer M&A-AktivitŠt von grosser<br />

Bedeutung.<br />

Dabei ist zu unterschei<strong>den</strong>, ob die Finanzierung eigenkapital- oder fremdkapitalseitig<br />

erfolgen soll. Kombinationen sind mšglich <strong>und</strong> in der Praxis hŠufig anzutreffen.<br />

Ab einem gewissen Volumen ist zu Ÿberlegen, an <strong>den</strong> Kapitalmarkt zu gelangen.<br />

In <strong>den</strong> meisten FŠllen wird jedoch ein Bankkredit, sei es mit einer Bank oder einem<br />

Bankensyndikat, ausreichen.<br />

Eine mšgliche Finanzierungsquelle fŸr <strong>den</strong> KŠufer ist aber auch der VerkŠufer. So<br />

kann der Kaufpreis ganz oder teilweise in Aktien des KŠufers abgegolten wer<strong>den</strong>.<br />

Eine Šhnliche Mšglichkeit besteht in der RŸckbeteiligung des VerkŠufers, regelmŠssig<br />

verbun<strong>den</strong> mit dem Abschluss eines AktionŠrbindungsvertrages zwischen<br />

KŠufer <strong>und</strong> VerkŠufer bezŸglich der Aktien des Kaufobjekts. Schliesslich kann der<br />

VerkŠufer einen Teil des Kaufpreises als Darlehen stehen lassen. Dies verringert<br />

fŸr <strong>den</strong> KŠufer die LiquiditŠtsbelastung im Zeitpunkt der †bernahme des Kaufobjekts.<br />

Im Zusammenhang mit der klassischen Fremdfinanzierung einer M&A-Transaktion<br />

durch Banken ist zunŠchst deren Interessenlage zu vergegenwŠrtigen. Den Banken<br />

geht es neben einer prosperieren<strong>den</strong> GeschŠftsbeziehung mit dem Kreditkun<strong>den</strong><br />

primŠr um die Vermeidung von Scha<strong>den</strong>spotenzial, sei es durch Kreditverluste,<br />

wirtschaftliche FolgeschŠ<strong>den</strong> oder ImageschŠ<strong>den</strong>. Die Banken sehen es<br />

regelmŠssig nicht als ihre Aufgabe, gewisse Kun<strong>den</strong> quer zu subventionieren <strong>und</strong><br />

mit der Privilegierung gewisser Schuldner zu Wettbewerbsverzerrung oder Strukturerhaltung<br />

beizutragen.<br />

Die Banken haben ihre Aktiven Ð <strong>und</strong> somit ihre Kredite Ð mit Eigenmitteln zu<br />

unterlegen. Gr<strong>und</strong>lage bildet die Eigenmittelvereinbarung Basel I von 1988, die<br />

einheitliche Mindestanforderungen fŸr Kreditrisiken setzt. Die neuen Eigenmittelvorschriften<br />

Basel II wer<strong>den</strong> voraussichtlich Ende 2006 eingefŸhrt. Sie wer<strong>den</strong><br />

durch die Banken u.a. mit einem Ratingsystem umgesetzt, welches auf dem<br />

Gr<strong>und</strong>satz der individuellen Risikobeurteilung beruht. Das Rating widerspiegelt die<br />

Beurteilung der BonitŠt einer Unternehmung <strong>und</strong> deren Vermšgen <strong>und</strong> FŠhigkeit,<br />

<strong>den</strong> finanziellen Verbindlichkeiten nachzukommen.<br />

Auf der Darstellung unten sehen Sie die differenzierten Ratingsysteme der bei<strong>den</strong><br />

Schweizer Grossbanken sowie die vergleichbaren Ratingklassen der bei<strong>den</strong> gršssten<br />

internationalen Ratingagenturen. Der Bereich von C6 Ð D0 (beim UBS-<br />

Ratingsystem) gilt als die Spanne, innerhalb welcher sich die KMUs bewegen. Ab<br />

D1 <strong>und</strong> schlechter (beim UBS-Ratingsystem) gilt die volle RŸckzahlung des Kredits<br />

als gefŠhrdet.


Dr. iur. Adrian Dšrig M&A-AktivtŠten 13<br />

Rating Rating Rating Rating<br />

UBS Credit Suisse Standard & PoorÕs MoodyÕs<br />

C0/C1 R1 AAA Aaa<br />

C2 R1/R2 AA+bis AA- Aa1 bis Aa3<br />

C3 R2/R3 A+ bis A- A1 bis A3<br />

C4 R3/R4 BBB+ bis BBB Baa1 bis Baa2<br />

C5 R4 BBB- Baa3<br />

C6 R5 BB+ Ba1<br />

C7 R5 BB Ba2<br />

C8 R5 BB- Ba3<br />

C9 R6 B+ B1<br />

D0 R6 B B2<br />

D1 R6 B- B3<br />

D2 R7 CCC bis C Caa bis C<br />

D3 R8 D D<br />

D4 R8 D D<br />

In Zukunft wird jede Unternehmung im Rahmen des KreditprŸfungsverfahrens ein<br />

individuelles Kun<strong>den</strong>rating ihrer Bank erhalten. Mit dem Rating steuert die Bank<br />

ein risikogerechtes Pricing. Auf der Basis des Rating wird die RisikoprŠmie zur<br />

Deckung des hypothetisch erwarteten Verlusts errechnet, welche sich als Risikokosten<br />

in <strong>den</strong> Kreditkonditionen niederschlŠgt.<br />

Ein wichtiges Thema einer M&A-Finanzierung ist sodann die rechtliche <strong>und</strong> <strong>steuerliche</strong><br />

Problematik der Belehnung <strong>und</strong> Besicherung der Aktiven des Kaufobjekts.<br />

In rechtlicher Hinsicht mŸssen hier die Stichworte Gesellschaftsinteresse <strong>und</strong><br />

Eigenkapitalschutzvorschriften genŸgen. In <strong>steuerliche</strong>r Hinsicht ist auf die Problematik<br />

der indirekten Teilliquidation zu verweisen.<br />

8. Integration<br />

Nach Vollzug der M&A-Transaktion ist das Kaufobjekt in die Strukturen des KŠuferunternehmens<br />

bzw. der Gesellschaftsgruppe des KŠufers zu integrieren. Diese<br />

Phase ist entschei<strong>den</strong>d, hŠngt doch der Erfolg einer Akquisition massgeblich davon<br />

ab, ob das Kaufobjekt erfolgreich in die bestehen<strong>den</strong> Strukturen beim KŠufer<br />

integriert wer<strong>den</strong> kann.<br />

Aus rechtlicher <strong>und</strong> <strong>steuerliche</strong>r Sicht stellt sich zunŠchst die Frage, ob das Kaufobjekt,<br />

regelmŠssig die gekaufte Gesellschaft, weiterhin als rechtlich selbstŠndige<br />

Einheit weiterexistieren oder aber ob sie etwa mit einer Gesellschaft der KŠufergruppe<br />

fusioniert wer<strong>den</strong> soll. Denkbar ist auch eine Abspaltung eines GeschŠftsbereichs<br />

des KŠufers, welcher dann mit dem Kaufobjekt zusammengelegt wird.<br />

Aus <strong>steuerliche</strong>r Sicht ist die Umstrukturierung so zu planen, dass sie mšglichst<br />

steuerneutral durchgefŸhrt wer<strong>den</strong> kann. Goodwill-Abschreibungen, allfŠllige<br />

stille Reserven <strong>und</strong> die Allokation der Finanzierungskosten sind nur einige Themen,<br />

die aufzuarbeiten sind.


Dr. iur. Adrian Dšrig M&A-AktivtŠten 14<br />

Sodann sind die GeschŠftsaktivitŠten im Rahmen der Integration u.U. generell neu<br />

zu strukturieren. Dies kann sowohl gesellschaftsrechtliche wie auch vertragsrechtliche<br />

Implikationen haben.<br />

Den Ÿbernommenen Arbeitnehmern schliesslich wer<strong>den</strong> neue Anstellungsbedingungen<br />

angeboten, arbeitsvertragsrechtlich, aber auch was die Pensionskasse <strong>und</strong><br />

die Versicherungsdeckung anbelangt.


15<br />

Der Verwaltungsrat in der Pflicht 1<br />

Referat von Dr. iur. Felix W. Egli<br />

Meine Damen <strong>und</strong> Herren, mein Vorredner hat Ihnen gezeigt, wie man Unternehmen<br />

kauft. Noch wichtiger als das wie, ist aber das ob. ÇTo buy or not to buyÈ<br />

oder, umgekehrt, Çto sell or not to sellÈ sind fŸr jedes der beteiligten Unternehmen<br />

Gretchenfragen von strategischer Bedeutung, deren Beantwortung gršsste<br />

Sorgfalt erfordert. Auch <strong>und</strong> gerade im <strong>Aufschwung</strong>, dessen †berschŠtzung schon<br />

manchen Absturz eingeleitet hat.<br />

Fragen wir uns daher als erstes, wem das Recht diese schwierige Aufgabe aufbŸrdet.<br />

Und als zweites, wann es sie als erfŸllt betrachtet <strong>und</strong> wann nicht.<br />

1. Die Hauptaufgabe des Verwaltungsrats: Strategische FŸhrung<br />

ZustŠndig fŸr strategische Entscheide ist der Verwaltungsrat. Die Strategische<br />

FŸhrung Ð in der Terminologie des Obligationenrechts die ÇOberleitungÈ Ð ist die<br />

unentziehbare <strong>und</strong> <strong>und</strong>elegierbare Hauptaufgabe des Verwaltungsrates schlechthin.<br />

Das Obligationenrecht weist ihr im Aufgabenkatalog des Verwaltungsrates<br />

(Artikel 716a OR) <strong>den</strong> ersten Platz zu.<br />

Mitunter wird Ÿbersehen, dass der Verwaltungsrat auch dann das strategische<br />

FŸhrungsorgan bleibt, wenn er Ð wovon ich hier aus ZeitgrŸn<strong>den</strong> ausgehe Ð das<br />

operative TagesgeschŠft an die GeschŠftsfŸhrung delegiert. Ein solcher Verwaltungsrat<br />

ist keineswegs nur ÇAufsichtsratÈ, wie man hŠufig hšrt. Das ist er zwar<br />

immer auch, aber eben nicht nur. Die Aufsicht ist lediglich das letzte der vier in<br />

Artikel 716a OR genannten FŸhrungsmittel: Organisationsverantwortung, Finanzverantwortung,<br />

Bestellung der GeschŠftsfŸhrung <strong>und</strong> Oberaufsicht. Sie alle dienen<br />

der strategischen FŸhrungsaufgabe.<br />

Was heisst nun aber Çstrategische FŸhrungÈ? Ralf Dahrendorf hat sie in einem<br />

Beitrag Ÿber politische Leadership so definiert:<br />

ÇFŸhrung heisst,<br />

Ð eine Vorstellung davon zu haben, wohin die Reise gehen soll,<br />

1<br />

Ich danke meinen Partnern, insbesondere Dres. Christian BrŸckner <strong>und</strong> Peter Gloor, fŸr wertvolle Anregungen.


Dr. iur. Felix W. Egli Der Verwaltungsrat in der Pflicht 16<br />

Ð einen Sinn fŸr die KrŠfte zu haben, mit <strong>den</strong>en man es zu tun hat, wenn man<br />

diese Reise erfolgversprechend antreten will, <strong>und</strong><br />

Ð die Kraft zu haben, auf der Reise Kurskorrekturen vorzunehmen, ohne das Ziel<br />

aus <strong>den</strong> Augen zu verlieren.È<br />

(Ralf Dahrendorf, ÇFŸhrerlos gleich steuerlos ?È, in: Finanz <strong>und</strong> Wirtschaft Nr. 67<br />

vom 25.08.2004, S. 1).<br />

Dahrendorf trifft damit auch das aktienrechtliche VerstŠndnis der strategischen<br />

FŸhrungsaufgabe des Verwaltungsrates.<br />

Fragen wir uns nun als zweites, wann der Verwaltungsrat diese Aufgabe erfŸllt <strong>und</strong><br />

wann nicht. Die Antwort des Marktes ist klar: Er erfŸllt, wenn die Firma Erfolg hat<br />

<strong>und</strong> er erfŸllt nicht, wenn sie keinen Erfolg hat. Die Antwort des Rechts lautet<br />

anders:<br />

2. AufgabenerfŸllung = Sorgfalt im Vorgehen<br />

Das aktienrechtliche Verantwortlichkeitsrecht kennt das Verdikt des Marktes<br />

ÇMisserfolg = VersagenÈ nicht. Zwar wird nach dem Urteil des Rechts regelmŠssig<br />

erst dann gefragt, wenn sich Misserfolg einstellt hat. Dennoch misst es <strong>den</strong><br />

Verwaltungsrat nicht am Erfolg, sondern am Vorgehen. Das Verantwortlichkeitsrecht<br />

sanktioniert unsorgfŠltiges Vorgehen, das zum Misserfolg fŸhrt, nicht Misserfolg<br />

an sich.<br />

Dies ist VerwaltungsrŠten bisweilen zuwenig bewusst. Mitunter stellt sich deshalb<br />

eine diffuse <strong>und</strong> lŠhmende Angst vor persšnlicher Haftung fŸr strategische Fehlentscheide<br />

ein. Lassen Sie mich daher das verantwortlichkeitsrechtliche Gr<strong>und</strong>prinzip<br />

der Sorgfalts- statt Erfolgshaftung kurz illustrieren:<br />

Erstens: Nicht die Zielverfehlung, sondern das fehlende Zielbewusstsein ist<br />

SchlechterfŸllung.<br />

Der Verwaltungsrat erfŸllt seine FŸhrungsaufgabe nicht, wenn er keine Vorstellung<br />

davon hat, wohin die Reise gehen soll. Wenn er sich auf eine voyage de surprise<br />

einlŠsst, die von Wind <strong>und</strong> Wetter oder dem freiem Ermessen der GeschŠftsleitung<br />

bestimmt wird.<br />

Das heisst nun nicht, dass sich jedes Verwaltungsratsmitglied auf Teufel komm<br />

raus als Hobby-Stratege versuchen soll. Es liegt in der Natur der Sache, dass professionelle<br />

StrategieantrŠge von der GeschŠftsleitung <strong>und</strong> <strong>den</strong> exekutiven, also in<br />

der Firma operativ tŠtigen, Verwaltungsratsmitgliedern zu erarbeiten sind.<br />

Die nicht exekutiven Mitglieder sind je<strong>den</strong>falls dann, wenn sie branchenfremd<br />

sind, gut beraten, sich zu Strategiefragen auf eine kritische Mithšrkompetenz zu<br />

beschrŠnken. Dabei dŸrfen <strong>und</strong> sollen sie aber <strong>den</strong> Finger auf fehlende Alternativen<br />

<strong>und</strong> allfŠllige LŸcken, WidersprŸche, Unstimmigkeiten oder PlausibilitŠtsdefizite<br />

in <strong>den</strong> Entscheidgr<strong>und</strong>lagen legen. Das blosse Vorhan<strong>den</strong>sein ihrer Fragen <strong>und</strong>


Dr. iur. Felix W. Egli Der Verwaltungsrat in der Pflicht 17<br />

ihrer Kritik hŠlt die GeschŠftsfŸhrung <strong>und</strong> die exekutiven Kollegen zu mehr Sorgfalt<br />

<strong>und</strong> konsensfŠhigeren Lšsungen an. Etwa so, wie schon die blosse Existenz<br />

von Rechtsmittelinstanzen die Sorgfalt der unteren Gerichte beeinflusst.<br />

Zweitens: Nicht der Fehleingriff, sondern die fehlende Kraft zum Eingriff ist<br />

SchlechterfŸllung.<br />

Der Verwaltungsrat handelt unsorgfŠltig, wenn er die Kraft fŸr eine notwendige<br />

Kurskorrektur nicht aufbringt. Dies ist etwa dann der Fall, wenn er lethargisch vor<br />

Klumpenrisiken, sich abzeichnender technologischer Substitution, wegbrechen<strong>den</strong><br />

MŠrkten oder unfŠhigen GeschŠftsfŸhrern steht.<br />

Von alledem ist ein strategisch oder fachtechnisch inkompetenter GeschŠftsfŸhrer<br />

etwas vom schlimmsten <strong>und</strong> anspruchsvollsten, was dem Verwaltungsrat passieren<br />

kann. Er muss sich von ihm trennen <strong>und</strong> einen kompetenten Ersatz fin<strong>den</strong>,<br />

ohne FŸhrungsvakuum <strong>und</strong> Chaos ausbrechen zu lassen. In der Pflicht sind hier<br />

vorab die nicht exekutiven Verwaltungsratsmitglieder. Das ist lange nicht allen<br />

bewusst. Sie sind verantwortlich dafŸr, dass das oberste Management gut bestŸckt<br />

ist <strong>und</strong> einwandfrei funktioniert Ð die exekutiven Kollegen sind ja in diesen FŠllen<br />

das Problem, <strong>und</strong> nicht mehr Teil der Lšsung.<br />

Fehlt dem Verwaltungsrat die Kraft fŸr solche Entscheide, liegt die Ursache meist<br />

in der fehlen<strong>den</strong> UnabhŠngigkeit von der GeschŠftsfŸhrung. Sie kann sich einstellen,<br />

wenn sich eine Mehrheit gegenŸber der GeschŠftsfŸhrung unfrei fŸhlt.<br />

Unfrei zum Beispiel deshalb, weil man in der Firma unter oder neben dem CEO<br />

operativ tŠtig ist, ihm seine Wahl in <strong>den</strong> Verwaltungsrat verdankt, von ihm AuftrŠge<br />

oder Arbeit fŸr Familienmitglieder erhŠlt, mit ihm im Verwaltungsrat einer<br />

anderen Firma sitzt oder weiss, dass ihm eine sorgsam geheimgehaltene Leiche<br />

im Keller bekannt ist.<br />

Nicht von ungefŠhr wollen die Empfehlungen des Swiss Code of Best Practices<br />

for Corporate Governance solche Konstellationen vermei<strong>den</strong>. Die Swiss Best<br />

Practices Ð so kŸrze ich sie im folgen<strong>den</strong> ab Ð empfehlen dazu, OrgangeschŠfte<br />

dem Gesamtverwaltungsrat zur Genehmigung vorlegen zu lassen (Ziffer 16), operative<br />

Kader der Firma nur minoritŠr in <strong>den</strong> Verwaltungsrat zu berufen (Ziffer 12)<br />

<strong>und</strong> die exekutiven wie auch die mit der Firma geschŠftlich verbun<strong>den</strong>en Mitglieder<br />

vom PrŸfungsausschuss des Verwaltungsrats fernzuhalten (Ziffern 22, 23<br />

<strong>und</strong> 25).<br />

3. Der Sorgfaltsmassstab<br />

Um es gleich vorweg zu nehmen: Ein gesetzlich geregelter Sorgfaltssmassstab<br />

fŸr die allgemeine VerwaltungsratstŠtigkeit fehlt. Der Gesetzgeber hat dieses Feld<br />

zu Recht der flexibleren Rechtsprechung Ÿberlassen. Einzig dort, wo sich ein<br />

Unternehmen bereits in bedrohlicher Schieflage befindet, normiert das Aktienrecht<br />

(Art. 725 OR) ganz konkrete Massnahmen als zwingende Elemente sorgfŠltigen<br />

Vorgehens. Kollege Jenny wird in seinem Referat darauf zurŸckkommen.


Dr. iur. Felix W. Egli Der Verwaltungsrat in der Pflicht 18<br />

Geht man die Verantwortlichkeitspraxis der Gerichte durch, so lŠsst sich daraus<br />

eine etwas unjuristische, aber umso miliztauglichere Faustregel ableiten, die ich<br />

<strong>den</strong> KopfschŸttel-Test nenne: Der Verwaltungsrat handelt unsorgfŠltig, wenn er in<br />

einer Weise vorgeht, die gemeinhin nur KopfschŸtteln auslšst Ð gemessen an dem,<br />

was in vergleichbaren VerhŠltnissen sinnvollerweise erwartet wer<strong>den</strong> kann <strong>und</strong><br />

darf.<br />

Damit ist zweierlei gesagt:<br />

Ð<br />

Erstens: Gemessen wird an dem, was in vergleichbaren VerhŠltnissen sinnvollerweise<br />

erwartet wer<strong>den</strong> kann <strong>und</strong> darf.<br />

Dies setzt eine Ahnung Ÿber <strong>den</strong> Durchdringungsgrad sich wandelnder Standards<br />

voraus. Ich habe bereits verschie<strong>den</strong>tlich die Empfehlungen der Swiss<br />

Best Practices erwŠhnt. Sie sind daran, sich fŸr bšrsenkotierte Gesellschaften<br />

als Standard-Messlatte sorgfŠltiger VerwaltungsratstŠtigkeit zu etablieren Ð<br />

nicht zuletzt unter dem Druck der Bšrsenrichtlinie zur Corporate Governance.<br />

An privat gehaltene Familien Ð KMUÕs kann dieser Massstab indessen nicht<br />

ohne weiteres angelegt wer<strong>den</strong>. Was nicht ausschliesst, dass er auch da Ð in<br />

angepasster Form Ð via Beratungspraxis <strong>und</strong> Rechtsprechung Einzug halten<br />

wird.<br />

Ð<br />

Zweitens: Die Kenntnis <strong>und</strong> Implementierung solcher Regelwerke allein ist<br />

weder eine notwendige, noch eine hinreichende Voraussetzung sorgfŠltiger<br />

VerwaltungsratstŠtigkeit. Im Verantwortlichkeitsrecht gilt der Gr<strong>und</strong>satz<br />

ÇSubstance over FormÈ. Niemand schŸttelt <strong>den</strong> Kopf, wenn der Verwaltungsrat<br />

umsichtig vorgeht, ohne dabei bewusst ein zum Standard gewor<strong>den</strong>es<br />

Regelwerk anzuwen<strong>den</strong>. †bernimmt er aber solche Empfehlungen in sein<br />

Reglement oder lŠsst er sich gar auf good Corporate Governance zertifizieren,<br />

so spricht daraus nur, aber immerhin, eine natŸrliche Vermutung fŸr auch materiell<br />

sorgfŠltiges Vorgehen. Dadurch wer<strong>den</strong> Ð je<strong>den</strong>falls in der Ten<strong>den</strong>z Ð<br />

die Beweisanforderungen an solche, die wegen Verantwortung klagen wollen,<br />

erhšht.<br />

Fragen wir uns also zum Schluss, was Sorgfalt im Erkennen <strong>und</strong> Beurteilen<br />

wesentlicher VerŠnderungen materiell kennzeichnet.<br />

Erstens: Sorgfalt im Erkennen wesentlicher VerŠnderungen<br />

Reporting<br />

KopfschŸtteln lšst der KapitŠn aus, der sich ohne die Ÿblichen Anzeigeinstrumente<br />

auf hohe See begibt. Oder der sie zwar hat, aber nicht oder nicht in der gebotenen<br />

HŠufigkeit konsultiert.<br />

Das unentbehrliche, minimale Anzeigeinstrument des Verwaltungsrates einer<br />

operativ tŠtigen Unternehmung ist ein stufengerechter Zusammenzug aus dem<br />

MIS Ð dem Management Information System. Er sollte im Quartalsrhythmus eine<br />

Saldobilanz <strong>und</strong> eine Erfolgsrechnung des betrieblichen Rechnungswesens samt


Dr. iur. Felix W. Egli Der Verwaltungsrat in der Pflicht 19<br />

prozentualer Abweichung gegenŸber Vorjahres- <strong>und</strong> Budgetwerten aufzeigen, je<br />

nach Struktur des Unternehmens wenn mšglich konsolidiert <strong>und</strong> nach Bereichen<br />

aufgeschlŸsselt.<br />

Was ein solches ÇBoard Information SystemÈ darŸber hinaus an Indikatoren zur<br />

Erkennung wesentlicher VerŠnderungen bieten sollte, entscheidet sich anhand der<br />

konkreten, firmenspezifischen VerhŠltnisse, Probleme <strong>und</strong> Erfolgsfaktoren. Die<br />

Kunst liegt darin, sich aus <strong>den</strong> schier unbegrenzten Mšglichkeiten der betrieblichen<br />

<strong>und</strong> finanzwirtschaftlichen Rechnungswesenprogramme das Ð Wenige Ð<br />

herausfiltern zu lassen, das <strong>den</strong> Verwaltungsrat erkennen lŠsst, ob das Schiff auf<br />

Kurs ist oder davon abkommt. Lassen Sie sich nicht mit allen mšglichen Detailauswertungen<br />

<strong>und</strong> Ðinformationen zum TagesgeschŠft zudecken, um dann vor<br />

lauter BŠumen <strong>den</strong> Wald aus <strong>den</strong> Augen zu verlieren.<br />

Ein Verwaltungsrat, der ein ungenŸgendes Reporting hinnimmt oder Ÿber ein taugliches<br />

Reporting verfŸgt, es aber entweder nicht liest oder nicht versteht, handelt<br />

unsorgfŠltig.<br />

Allerdings: Die nicht exekutiven Verwaltungsratsmitglieder kšnnen kaum je erkennen,<br />

ob sie fŸr die BewŠltigung ihrer Aufgabe vollstŠndig informiert wer<strong>den</strong>,<br />

d.h. alle erforderlichen Informationen erhalten. Dies sicherzustellen, ist Aufgabe<br />

der exekutiven VerwaltungsrŠte <strong>und</strong> der GeschŠftsfŸhrung. Ziffer 15 der Swiss<br />

Best Practices erblickt im VerwaltungsratsprŠsi<strong>den</strong>ten sogar <strong>den</strong> ÇGaranten der<br />

InformationÈ. Testen Sie Ihr Reporting mit der Frage, wie lange es geht, bis der<br />

Verwaltungsrat etwas bemerkt, das ihm der CEO vorenthalten will.<br />

StŠndiger Kontakt zur GeschŠftsfŸhrung<br />

Auch das beste Reporting ersetzt <strong>den</strong> persšnlichen Kontakt zur GeschŠftsfŸhrung<br />

nicht.<br />

An <strong>den</strong> Verwaltungsratssitzungen mŸssen die operativen SchlŸsselpersonen zu<br />

<strong>den</strong> traktandierten GeschŠften fŸr Fragen zur VerfŸgung stehen. Wer zulŠsst, dass<br />

niemand da ist, um kritische Fragen kompetent zu beantworten, handelt unsorgfŠltig.<br />

Deshalb verlangen die Swiss Best Practices (Ziffer 15), dass die fŸr ein<br />

GeschŠft verantwortlichen Kader anwesend sind <strong>und</strong> weitere Know How Ð TrŠger<br />

auf Pikett stehen.<br />

Auch zwischen <strong>den</strong> Sitzungen muss gewŠhrleistet sein, dass der Verwaltungsrat<br />

Ÿber eine Çkommunizierende RšhreÈ zur GeschŠftsfŸhrung verfŸgt. Wie frŸh er<br />

sich anbahnende VerŠnderungen erkennt, hŠngt wesentlich von der Offenheit des<br />

GeschŠftsfŸhrers ab.<br />

Die SchlŸsselperson fŸr die QualitŠt dieses VerhŠltnisses ist in der Regel der<br />

PrŠsi<strong>den</strong>t. Er ist die stŠndig zum Empfang bereite Antenne des Verwaltungsrates.<br />

Stimmt die ÇChemieÈ zwischen ihm <strong>und</strong> dem GeschŠftsfŸhrer nicht, ist die wichtigste<br />

informelle Informationsquelle des Verwaltungsrats verstopft. Ein Verwal-


Dr. iur. Felix W. Egli Der Verwaltungsrat in der Pflicht 20<br />

tungsrat, der Ÿber lŠngere Zeit eine gestšrte, verstockte oder verstopfte Kommunikation<br />

mit der GeschŠftsfŸhrung duldet, handelt unsorgfŠltig.<br />

Zweitens: Sorgfalt im Beurteilen von VerŠnderungen<br />

Ein Kollektiv-Verwaltungsrat bietet <strong>den</strong> Vorteil, verschie<strong>den</strong>e Wissens- <strong>und</strong> Erfahrungshorizonte<br />

zu bŸndeln. Das enorme Potential eines solchen Kollektivs wird<br />

aber erst in der Diskussion im Verwaltungsrat voll genutzt. Gerade wenn es um<br />

die Beurteilung wesentlicher VerŠnderungen geht, ist die Beratungskultur eines<br />

der wichtigste Sorgfaltselemente. An einer intakten Beratungskultur fehlt es vorab<br />

in <strong>den</strong> folgen<strong>den</strong> drei FŠllen:<br />

1. Die Sitzungen wer<strong>den</strong> mit Traktan<strong>den</strong> Ÿberfrachtet. FŸr Beratungen wird keine<br />

Zeit eingeplant.<br />

VerwaltungsratsprŠsi<strong>den</strong>ten, die die Traktan<strong>den</strong>liste systematisch Ÿberfrachten,<br />

sabotieren im Ergebnis die Beratung. Verwaltungsratsmitglieder, die dergleichen<br />

akzeptieren, lassen sich zu Statisten degradieren.<br />

2. Die Sitzungsunterlagen wer<strong>den</strong> zu spŠt oder in unŸbersichtlichem Durcheinander<br />

ausgehŠndigt.<br />

Dem Swissair-Bericht von EY lŠsst sich entnehmen, dass es Verwaltungsratssitzungen<br />

gab, deren Unterlagen jeweils erst an der Sitzung selbst abgegeben<br />

wur<strong>den</strong>. Wer die Unsitte solcher ÇTischvorlagenÈ oder džberraschungsfolienÈ<br />

akzeptiert, fŠllt beim KopfschŸtteltest durch. Nicht von ungefŠhr empfehlen<br />

die Swiss Best Practices (Ziffer 15), die Sitzungsunterlagen erstens<br />

Ÿbersichtlich aufbereitet <strong>und</strong> zweitens vor der Sitzung zuzustellen.<br />

ÇVor der SitzungÈ bedeutet aber nicht am Abend vor der Sitzung. Eine sorgfŠltige<br />

Vorbereitung setzt m.E. voraus, dass die Sitzungsunterlagen spŠtestens<br />

am letzten Freitag Abend vor der Sitzung zugehen Ð zwecks Wochenendstudium.<br />

3. Das Gremium wird durch einen starken Opinion Leader unter schwachen Persšnlichkeiten<br />

dominiert.<br />

Nicht selten schŠlt sich im Kollektivorgan Ÿber kurz oder lang ein Opinion<br />

Leader heraus. Das ist gewiss nichts Schlechtes. Aber: Die Beratungskultur<br />

steht <strong>und</strong> fŠllt mit dem GefŠlle zwischen ihm <strong>und</strong> <strong>den</strong> Ÿbrigen Mitgliedern.<br />

Warten diese jeweils gespannt auf sein Votum, um sich ihm lobpreisend anzuschliessen,<br />

degradieren sie sich zu Statisten.<br />

Allerdings lassen sich nur schwache oder fachlich unterlegene Persšnlichkeiten<br />

auf Dauer von Opinion Leadern dominieren. Im Interesse der Beratungskultur<br />

empfehlen daher die Swiss Best Practices (Ziffer 12), <strong>den</strong> Verwaltungsrat<br />

aus fŠhigen Persšnlichkeiten so zusammenzusetzen, dass Çeine<br />

eigenstŠndige Willensbildung im kritischen Gedankenaustausch mit der<br />

GeschŠftsleitung gewŠhrleistet ist.È Damit spricht der Code allerdings ein<br />

grosses Wort gelassen aus:<br />

Zum einen ist der firmen- <strong>und</strong> branchenspezifische Wissensvorsprung der in<br />

einer Firma oft jahrelang operativ arbeiten<strong>den</strong> VerwaltungsrŠte sehr gross.<br />

Oft braucht ein neu gewŠhltes, nicht exekutives Verwaltungsratsmitglied


Dr. iur. Felix W. Egli Der Verwaltungsrat in der Pflicht 21<br />

Monate der Einarbeitung, bevor es Ÿberhaupt kritische Fragen stellen kann.<br />

Auch danach ist es nicht davor gefeit, hin <strong>und</strong> wieder eine aus Sicht des<br />

Managements ÇdummeÈ Frage zu stellen. Ist die Beratungskultur intakt,<br />

muss es sich aber deshalb nicht blamiert fŸhlen.<br />

Zum andern ist auch ein Gremium von starken Persšnlichkeiten nicht immun<br />

gegen die Befangenheit in kollektiven Konsensritualen. In Schweizer VerwaltungsrŠten<br />

herrscht ein tiefverankerter Imperativ kollegialen Konsenses. Man<br />

beschliesst einstimmig <strong>und</strong> ist Ð meist zu Recht Ð stolz darauf. Dahinter lauert<br />

aber das Geisterfahrersyndrom: Man fŠhrt als Fre<strong>und</strong>esgruppe im warmen<br />

Autobus in angeregtem GesprŠch wohlig durch die stockdunkle Nacht <strong>und</strong><br />

kann sich gar nicht vorstellen, dass der erfahrene <strong>und</strong> zuverlŠssige Berufschauffeur<br />

gerade eine Geisterfahrt absolviert. Eine ÇeigenstŠndige WillensbildungÈ<br />

im Sinne der Swiss Best Practices setzt aber die Bereitschaft voraus,<br />

das Unglaubliche zu glauben, Misstrauen aufzunehmen, wo Vertrauen als<br />

Tugend gilt, <strong>und</strong> aus <strong>den</strong> gewohnten Sitzungsritualen auszubrechen, wo die<br />

KollegialitŠt das Mitmachen erheischt.<br />

Nicht von ungefŠhr empfehlen die Swiss Best Practices (Ziffer 14) dem Verwaltungsrat,<br />

seine Arbeits- <strong>und</strong> Funktionsweise jedes Jahr einer offenen <strong>und</strong> kritischen<br />

Selbstbeurteilung zu unterziehen. Wird mit einigen methodischen Kunstgriffen<br />

verhindert, dass sie zum eitlen Bauchpinsel-Ritual verkommt, liegt darin<br />

ein wirksames Instrument stŠndiger Pflege <strong>und</strong> Verbesserung der Sorgfalt im<br />

Vorgehen.<br />

Fragen wir uns abschliessend, wann ein Verwaltungsrat zum eigenen Schutz von<br />

Bord gehen sollte. Meine Empfehlung: Treten Sie rechtzeitig zurŸck, wenn Sie als<br />

einsamer Rufer in der WŸste dauernd minorisiert wer<strong>den</strong> oder wenn sie einer Minderheit<br />

angehšren, die <strong>den</strong> GeschŠftsfŸhrer fŸr inkompetent oder die Strategie<br />

des Unternehmens fŸr verfehlt hŠlt. Sinkt der Kahn, ist es in der Regel zu spŠt.<br />

VerlŠsst der KapitŠn als Erster das sinkende Schiff, begeht er in der Regel seinen<br />

letzten Sorgfaltsfehler.<br />

Ich danke Ihnen fŸr Ihre Aufmerksamkeit.


23<br />

Die Personalverantwortlichen sind gefragt<br />

Referat von lic. iur. Ursula Hubschmid<br />

Der <strong>Aufschwung</strong> kann viele Gesichter haben. Er kann zum Beispiel in der Expansion<br />

der bestehen<strong>den</strong> Unternehmung durch die GrŸndung von Tochterfirmen im<br />

In- <strong>und</strong> Ausland bestehen. Er kann sich auch Šussern im Erwerb einer andern<br />

Unternehmung, in einer neuen Gewichtung der bisherigen AktivitŠten oder in der<br />

Konzentration auf ein KerngeschŠft. Vor allem im Zusammenhang mit der zuletzt<br />

erwŠhnten Vorgehensweise, kšnnen auch Entlassungen notwendig wer<strong>den</strong>. Dieses<br />

Referat behandelt einige der genannten Mšglichkeiten <strong>und</strong> die Aufgaben, die<br />

dabei <strong>den</strong> Personalverantwortlichen zukommen. Wenn im Folgen<strong>den</strong> oft von Personalverantwortlichen<br />

die Rede ist, so sind damit Ð je nach rechtlicher Ausgestaltung<br />

<strong>und</strong> tatsŠchlicher Struktur Ð der Unternehmer selbst, die GeschŠftsleitung<br />

oder die mit Personalfragen betrauten Mitarbeiten<strong>den</strong> gemeint.<br />

1. Erwerb einer Unternehmung<br />

Will eine Unternehmung eine andere Unternehmung kaufen, so muss dieser<br />

Vorgang <strong>den</strong> Personalverantwortlichen in einer ersten Phase nicht viel Kopfzerbrechen<br />

bereiten. Beim Erwerb einer Unternehmung oder eines Unternehmensteils<br />

kommen die Bestimmungen Ÿber <strong>den</strong> BetriebsŸbergang zur Anwendung, weil<br />

damit eine auf Dauer angelegte, in sich geschlossene Leistungseinheit, bestehend<br />

aus Personen sowie materiellen <strong>und</strong> immateriellen GŸtern, <strong>den</strong> EigentŸmer wechselt.<br />

FŸr diesen Fall sieht das Obligationenrecht (Art. 333) vor, dass alle ArbeitsvertrŠge<br />

mit dem BetriebsŸbergang auf <strong>den</strong> Erwerber des Betriebes Ÿbergehen.<br />

Dies gilt allerdings nur dann, wenn die Arbeitnehmen<strong>den</strong> damit einverstan<strong>den</strong><br />

sind. Ist ein Arbeitnehmender nicht einverstan<strong>den</strong>, so kann er Einspruch erheben.<br />

Erhebt er Einspruch, so wird sein ArbeitsverhŠltnis auf das Ende der gesetzlichen<br />

KŸndigungsfrist aufgelšst.<br />

FŸr <strong>den</strong> Erwerber des Betriebs kann dies dann sehr unangenehm sein, wenn<br />

gerade jene Mitarbeiten<strong>den</strong> Einspruch erheben, deren Fachwissen <strong>und</strong> Erfahrung<br />

fŸr die WeiterfŸhrung des Betriebes entschei<strong>den</strong>d sind. Den Personalverantwortlichen<br />

des Ÿbernehmen<strong>den</strong> Betriebs ist deshalb zu empfehlen, mit <strong>den</strong> zukŸnftigen<br />

Arbeitnehmen<strong>den</strong>, vor allem mit jenen, auf deren Mitarbeit sie angewiesen<br />

sind, sobald wie mšglich Kontakt aufzunehmen <strong>und</strong> mit ihnen die ModalitŠten


lic. iur. Ursula Hubschmid Die Personalverantwortlichen sind gefragt 24<br />

ihrerWeiterarbeit vertraglich zu regeln. Sie mŸssen so schnell wie mšglich vertraglich<br />

eingebun<strong>den</strong> wer<strong>den</strong>.<br />

Sollte sich in <strong>den</strong> folgen<strong>den</strong> Monaten herausstellen, dass es Arbeitnehmende gibt,<br />

bei <strong>den</strong>en der im Ÿbernommenen Vertrag vereinbarte Lohn nicht gerechtfertigt ist,<br />

<strong>und</strong> erwŠgt der neue Arbeitgeber z.B. LohnkŸrzungen, so hat er Folgendes zu<br />

beachten: Unterstehen die Ÿbernommenen ArbeitsverhŠltnisse einem Gesamtarbeitsvertrag,<br />

so ist dieser noch wŠhrend eines Jahres einzuhalten, sofern er<br />

nicht vorher auslŠuft oder gekŸndigt wird.<br />

2. Umstrukturierung<br />

Was ist vorzukehren, wenn eine Abteilung geschlossen wird, die bisher dort<br />

tŠtigen Arbeitnehmen<strong>den</strong> aber in einer anderen Abteilung weiterbeschŠftigt wer<strong>den</strong><br />

kšnnen? Diese Situation ist rechtlich dann nicht problematisch, wenn der<br />

Arbeitsort nicht Šndert, wenn die Arbeit <strong>und</strong> die Arbeitszeit im Wesentlichen gleich<br />

bleiben, <strong>und</strong> wenn der Lohn nicht herabgesetzt wird. Diese Voraussetzungen dŸrften<br />

jedoch bei <strong>den</strong> wenigsten Umstrukturierungen vorliegen. Sollen die Arbeitsbedingungen<br />

in zentralen Punkten geŠndert wer<strong>den</strong>, so ist dies nur mit dem EinverstŠndnis<br />

der Arbeitnehmen<strong>den</strong> mšglich. Liegt das EinverstŠndnis der Arbeitnehmen<strong>den</strong><br />

vor, so kann dies in NachtrŠgen zu <strong>den</strong> bestehen<strong>den</strong> ArbeitsvertrŠgen<br />

festgehalten wer<strong>den</strong>.<br />

Bei Arbeitnehmen<strong>den</strong>, welche mit <strong>den</strong> geplanten €nderungen nicht Ð oder vielleicht<br />

noch nicht Ð einverstan<strong>den</strong> sind, muss eine sogenannte €nderungskŸndigung<br />

eingeleitet wer<strong>den</strong>. Dies bedeutet, dass der bisherige Arbeitsvertrag unter<br />

Einhaltung der vertraglich vereinbarten KŸndigungsfristen gekŸndigt wird, <strong>und</strong><br />

dass auf <strong>den</strong> Ablauf der KŸndigungsfrist hin ein neuer Arbeitsvertrag mit <strong>den</strong><br />

neuen Arbeitsbedingungen angeboten wird. Ist ein Arbeitnehmer angesichts der<br />

KŸndigung <strong>und</strong> nach nochmaligem Nach<strong>den</strong>ken mit <strong>den</strong> geŠnderten Arbeitsbedingungen<br />

einverstan<strong>den</strong>, so wird er <strong>den</strong> neuen Arbeitsvertrag unterschreiben. Ist er<br />

es nicht, so geht sein ArbeitsverhŠltnis mit Ablauf der KŸndigungsfrist zu Ende.<br />

Die Gerichtspraxis hat sich mit der Frage auseinandergesetzt, ob solche €nderungskŸndigungen<br />

Ÿberhaupt zulŠssig sind. Das B<strong>und</strong>esgericht hat diese Frage<br />

bejaht, wenn folgende Voraussetzungen erfŸllt sind: Die €nderungskŸndigung<br />

muss bei €nderungen, die fŸr die Arbeitnehmen<strong>den</strong> nachteilig sind, die vertraglich<br />

vereinbarten KŸndigungsfristen beachten. Sie muss sich Ÿberdies betriebswirtschaftlich<br />

begrŸn<strong>den</strong> lassen. Bei einer Umstrukturierung oder bei einer<br />

schlechten Ertragslage dŸrften diese Voraussetzungen regelmŠssig erfŸllt sein.<br />

MŸssen €nderungskŸndigungen in grosser Zahl ausgesprochen wer<strong>den</strong>, so sind<br />

die Vorschriften einzuhalten, welche fŸr die Massenentlassungen gelten.<br />

Wer<strong>den</strong> €nderungskŸndigungen gut vorbereitet, so ermšglichen sie eine nicht<br />

geringe FlexibilitŠt bei der Anpassung an die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen.<br />

Diese Aussage trifft allerdings bei <strong>den</strong> Langzeit-VertrŠgen nicht zu. Langzeit-<br />

VertrŠge Ð dazu gehšren befristete VertrŠge mit einer langen Vertragsdauer oder


lic. iur. Ursula Hubschmid Die Personalverantwortlichen sind gefragt 25<br />

VertrŠge mit einer langen KŸndigungsfrist Ð wer<strong>den</strong> von Arbeitgebern oft abgeschlossen,<br />

um besonders qualifizierte Arbeitnehmende an sich zu bin<strong>den</strong>, oder die<br />

KontinuitŠt in der GeschŠftsfŸhrung zu sichern. Bei der Redaktion solcher VertrŠge<br />

wird hŠufig zu wenig beachtet, dass auf €nderungen im wirtschaftlichen Umfeld<br />

kurzfristig reagiert wer<strong>den</strong> muss; das erforderliche rasche Handeln kann auch bedeuten,<br />

dass Entlassungen unumgŠnglich wer<strong>den</strong>. In aller Regel hat ein Arbeitgeber<br />

bei Langzeit-VertrŠgen keine Mšglichkeit, die Vertragsdauer oder die Dauer<br />

der KŸndigungsfrist angesichts der geŠnderten UmstŠnde abzukŸrzen. Dies hat<br />

zur Folge, dass der Arbeitgeber gr<strong>und</strong>sŠtzlich wŠhrend der ganzen Vertragsdauer<br />

bzw. bis zum Ablauf der KŸndigungsfrist seinen vertraglichen Verpflichtungen<br />

nachkommen muss, auch wenn er die betreffende Person nicht mehr oder nicht<br />

mehr in der gleichen Funktion einsetzen kann oder will. Die damit verbun<strong>den</strong>en<br />

finanziellen Folgen kšnnen erheblich sein. Dadurch wer<strong>den</strong> nicht nur die LiquiditŠt<br />

<strong>und</strong> der Handlungsspielraum eines Unternehmens verkleinert, sondern auch die<br />

Motivation der verbleiben<strong>den</strong>, unter UmstŠn<strong>den</strong> fŸr einen reduzierten Lohn tŠtigen<br />

Arbeitnehmen<strong>den</strong> negativ beeinflusst.<br />

3. Entlassungen<br />

Sieht sich der Arbeitgeber gezwungen, viele Arbeitnehmende zu entlassen Ð die<br />

zahlenmŠssigen Vorgaben sind im Obligationenrecht (Art. 335d) umschrieben Ð<br />

so mŸssen die bei einer sogenannten Massenentlassung vorgeschriebenen Verfahrensschritte<br />

eingehalten wer<strong>den</strong>.<br />

Der Arbeitgeber muss die Arbeitnehmen<strong>den</strong> informieren <strong>und</strong> konsultieren, bevor<br />

er die KŸndigungen ausspricht. Er muss ihnen darlegen, weshalb es zu <strong>den</strong> Entlassungen<br />

kommt, wie viele Leute davon betroffen sind, <strong>und</strong> in welchem Zeitraum<br />

die KŸndigungen ausgesprochen wer<strong>den</strong>. Er informiert zudem ein erstes Mal das<br />

kantonale Arbeitsamt. Dieses soll so die Mšglichkeit erhalten, bei der Vermittlung<br />

von Stellen mitzuwirken. Oft bieten ArbeitsŠmter auch an, an weiteren Informationsveranstaltungen<br />

teilzunehmen, was fŸr alle Beteiligten ein grosser Vorteil<br />

sein kann.<br />

Im Anschluss an die Information muss der Arbeitgeber <strong>den</strong> Arbeitnehmen<strong>den</strong><br />

Gelegenheit geben, VorschlŠge zu unterbreiten, wie KŸndigungen vermie<strong>den</strong> oder<br />

deren Anzahl beschrŠnkt <strong>und</strong> ihre Folgen gemildert wer<strong>den</strong> kšnnen. Damit das<br />

Ganze nicht zu einer AlibiŸbung wird, soll <strong>den</strong> Arbeitnehmen<strong>den</strong> oder, falls solche<br />

bestehen, ihren Vertretungen fŸr die Erarbeitung von VorschlŠgen mindestens<br />

eine Woche Zeit eingerŠumt wer<strong>den</strong>. Der Arbeitgeber Ð <strong>und</strong> damit sind insbesondere<br />

auch die Personalverantwortlichen gemeint Ð muss die VorschlŠge sorgfŠltig<br />

prŸfen.<br />

Der Wert der Konsultation darf weder Ÿber-, noch unterschŠtzt wer<strong>den</strong>. Es kommt<br />

zwar in der Praxis nicht hŠufig vor, dass aufgr<strong>und</strong> der Konsultation weniger KŸndigungen<br />

ausgesprochen wer<strong>den</strong>, weil die Arbeitgeber in der Regel bereits die<br />

mšglichen Alternativen geprŸft hatten, bevor sie sich zu KŸndigungen entschlossen.<br />

In jedem Fall ist es jedoch nicht nur fŸr die ausschei<strong>den</strong><strong>den</strong>, sondern auch


lic. iur. Ursula Hubschmid Die Personalverantwortlichen sind gefragt 26<br />

fŸr die verbleiben<strong>den</strong> Arbeitnehmer wichtig, dass dieses Verfahren korrekt durchgefŸhrt<br />

wird. Bei <strong>den</strong> Entlassenen kann es die Bitterkeit Ÿber die KŸndigung<br />

vielleicht etwas mildern; fŸr die Verbleiben<strong>den</strong> ist es ein Test dafŸr, wie die Arbeitgeberin<br />

in Krisenzeiten mit <strong>den</strong> Mitarbeiten<strong>den</strong> umgeht. VerhŠlt sich die Arbeitgeberin<br />

fair, so wirkt sich dies positiv auf die LoyalitŠt der verbleiben<strong>den</strong> Mitarbeiter<br />

aus.<br />

Ein Verstoss gegen die Konsultationspflicht hat im †brigen die sehr unangenehme<br />

rechtliche Konsequenz, dass die ausgesprochenen KŸndigungen als missbrŠuchlich<br />

qualifiziert wer<strong>den</strong>; die entlassenen Arbeitnehmen<strong>den</strong> kšnnen eine EntschŠdigung<br />

von bis zu zwei MonatsgehŠltern fordern. Bei einer grossen Zahl von Entlassungen<br />

kann dies sehr teuer wer<strong>den</strong>.<br />

Steht nach Abschluss des Konsultationsverfahrens fest, dass eine Massenentlassung<br />

unumgŠnglich ist, so mŸssen die KŸndigungen vorbereitet wer<strong>den</strong>. Es empfiehlt<br />

sich, im KŸndigungsschreiben <strong>den</strong> Hintergr<strong>und</strong> der Entlassung darzustellen.<br />

Damit ist die KŸndigung nicht nur etwas leichter zu akzeptieren; die Personalverantwortlichen<br />

ersparen sich damit auch eine zusŠtzliche schriftliche KŸndigungsbegrŸndung,<br />

auf welche die GekŸndigten einen gesetzlichen Anspruch haben.<br />

Das Obligationenrecht (Art. 335g) schreibt vor, dass der Arbeitgeber dem kantonalen<br />

Arbeitsamt mitzuteilen hat, wie viele Arbeitnehmende von der Massenentlassung<br />

tatsŠchlich betroffen sind. Diese (zweite) Mitteilung darf keinesfalls<br />

unterlassen wer<strong>den</strong>, weil die KŸndigungsfristen frŸhestens mit der Anzeige an das<br />

kantonale Arbeitsamt zu laufen beginnen.<br />

Kommt es zu Entlassungen, so wird oft die Forderung nach einem Sozialplan erhoben.<br />

Mit diesem kšnnen die Folgen der Entlassung vor allem bei langjŠhrigen<br />

Arbeitnehmen<strong>den</strong> gemildert wer<strong>den</strong>. Die Erstellung eines Sozialplans ist keine<br />

gesetzliche Pflicht. Soweit jedoch Mittel dafŸr bereit gestellt wer<strong>den</strong> kšnnen, ist<br />

ein Sozialplan zu begrŸssen.<br />

4. Schlussbemerkung<br />

Ob die vorhin beschriebenen VorgŠnge, BetriebsŸbernahmen, €nderung der<br />

Arbeitsbedingungen, €nderungskŸndigungen oder Massenentlassungen reibungslos<br />

abgewickelt wer<strong>den</strong> kšnnen, hŠngt von vielen Faktoren ab. Sicher ist die Einhaltung<br />

der rechtlichen Rahmenbedingungen unabdingbar, bestimmt sind klare<br />

Vereinbarungen hilfreich; das Wichtigste ist jedoch der Umgang mit <strong>den</strong> betroffenen<br />

Arbeitnehmen<strong>den</strong> <strong>und</strong> dabei insbe-sondere ihre Information.<br />

Die Arbeitnehmen<strong>den</strong> mŸssen so frŸh wie mšglich informiert wer<strong>den</strong>. Abzulehnen<br />

ist in diesem Zusammenhang jede beschšnigende <strong>und</strong> unvollstŠndige Information.<br />

Auch scheibchenweise Information kann sich auf die Motivation der Arbeitnehmen<strong>den</strong><br />

<strong>und</strong> damit auch auf die Unternehmung verheerend auswirken.


lic. iur. Ursula Hubschmid Die Personalverantwortlichen sind gefragt 27<br />

Informieren kann nur, wer selbst informiert ist. Der Miteinbezug der Personalverantwortlichen<br />

in die Entscheidfindung verhilft nicht nur diesen zu <strong>den</strong> notwendigen<br />

Informationen; die Personalverantwortlichen kšnnen ihrerseits wertvolle<br />

Elemente zur Entscheidung beitragen, weil bei ihnen viele Informationen zusammenlaufen.<br />

Die Personalverantwortlichen sind in mehrfacher Hinsicht gefordert: Sie mŸssen<br />

einerseits schwierige Entscheide realisieren <strong>und</strong> andrerseits heikle rechtliche Klippen<br />

umfahren.<br />

Das vorliegende Referat will ein Beitrag zur BewŠltigung dieser schwierigen Aufgaben<br />

sein.


29<br />

Drohende Insolvenz: Was tun, was unterlassen?<br />

Referat von Dr. iur. David Jenny<br />

I. EINF†HRUNG<br />

Droht die Insolvenz eines GeschŠftspartners oder die eigene Insolvenz, so ist<br />

hšchste Aufmerksamkeit geboten. Was in normalen Zeiten problemlos ist, ist<br />

plštzlich mit Risiken verbun<strong>den</strong>. Anderseits kann die Insolvenz eines GeschŠftspartners<br />

auch Chancen eršffnen. In diesem Referat wer<strong>den</strong> kurz einige Fragen eršrtert,<br />

die sich bei drohender Insolvenz stellen. Nicht eršrtert wird das bekannte<br />

Risiko, fŸr nicht bezahlte Sozialversicherungsabgaben als Organ persšnlich zu haften.<br />

Im Vordergr<strong>und</strong> stehen nachfolgend die Probleme, die sich stellen, wenn eine<br />

Kapitalgesellschaft in eine Insolvenzsituation gerŠt.<br />

Vorauszuschicken ist, dass Insolvenz kein Begriff des schweizerischen Schuld-,<br />

Betreibungs- <strong>und</strong> Konkursrechtes ist. Der Begriff eignet sich aber als Oberbegriff<br />

fŸr die TatbestŠnde Konkurs <strong>und</strong> Nachlassst<strong>und</strong>ung respektive Nachlassliquidation.<br />

II.<br />

EIGENE INSOLVENZ<br />

1. Ausgangslage<br />

Zu akzeptieren, dass die Existenz des eigenen GeschŠftes ernsthaft bedroht ist<br />

<strong>und</strong> dass dessen Tage mšglicherweise gezŠhlt sind, ist schwierig. Oft dauert es zu<br />

lange, bis die Hoffnung, alles werde sich noch zum Guten wen<strong>den</strong>, der Einsicht<br />

Platz macht, die Wahrscheinlichkeit, die Insolvenz noch abwen<strong>den</strong> zu kšnnen, sei<br />

gering. Das drastischste Warnzeichen ist wohl noch immer die drohende IlliquiditŠt.<br />

Wenn feststeht, dass eine Gesellschaft in kurzer Zeit Ÿber keine flŸssigen<br />

Mittel mehr verfŸgen wird, so wird jedem, mit Ausnahme von krankhaften Optimisten,<br />

klar, dass das Verhalten der Gesellschaft zu Šndern ist. Im Vordergr<strong>und</strong><br />

stehen nun plštzlich <strong>und</strong> praktisch ausschliesslich die Interessen der GlŠubiger,<br />

der Çshareholder valueÈ hat ausgedient. Den Verantwortlichen einer von Insolvenz<br />

bedrohten Gesellschaft wird bewusst, dass persšnliche Verantwortlichkeit<br />

bald mehr als eine theoretische Mšglichkeit sein kann. Die Gratwanderung zwischen<br />

Šngstlichem Vermei<strong>den</strong> aller Haftungsrisiken <strong>und</strong> Wahrnehmung von Chan-


Dr. iur. David Jenny Drohende Insolvenz: Was tun, was unterlassen? 30<br />

cen fŸr das †berleben der Gesellschaft beginnt. Die drohen<strong>den</strong> hauptsŠchlichen<br />

Risiken sind einerseits die Anfechtbarkeit von gewissen Rechtshandlungen <strong>und</strong><br />

andrerseits die persšnliche Verantwortlichkeit als Organ einer (Aktien-)Gesellschaft.<br />

2. Anfechtung von Rechtshandlungen<br />

a) Paulianische Klagen<br />

Das Schweizer B<strong>und</strong>esgesetz Ÿber Schuldbetreibung <strong>und</strong> Konkurs (SchKG) stellt<br />

Klagen, in der Juristensprache paulianische genannt, zur VerfŸgung, mit <strong>den</strong>en<br />

Vermšgenswerte der Zwangsvollstreckung zugefŸhrt wer<strong>den</strong>, die ihr durch eine<br />

bestimmte Rechtshandlung entzogen wur<strong>den</strong> (Art. 285 SchKG). Durch diese<br />

Klagemšglichkeiten soll verhindert wer<strong>den</strong>, dass GlŠubiger ungleich behandelt<br />

wer<strong>den</strong>.<br />

Anfechtbar sind zuerst Schenkungen (Art. 286 SchKG), die innerhalb des letzten<br />

Jahres vor der PfŠndung oder der Konkurseršffnung vorgenommen wur<strong>den</strong>. Auf<br />

<strong>den</strong> ersten Blick ist dieser Tatbestand fŸr ein Wirtschaftsunternehmen von geringer<br />

Relevanz, da Schenkungen in der Regel von Privatpersonen getŠtigt wer<strong>den</strong>.<br />

Das Gesetz stellt Schenkungen aber insbesondere RechtsgeschŠfte, bei <strong>den</strong>en der<br />

Schuldner eine Gegenleistung angenommen hat, die zu seiner eigenen Leistung<br />

in einem MissverhŠltnis steht, gleich. Weiter sind gemŠss Art. 287 SchKG folgende<br />

Rechtshandlungen anfechtbar, wenn sie innerhalb des letzten Jahres vor der PfŠndung<br />

oder der Konkurseršffnung vorgenommen wur<strong>den</strong> <strong>und</strong> im Zeitpunkt der Vorname<br />

der Schuldner bereits Ÿberschuldet war:<br />

Ð Bestellung von Sicherheiten fŸr bereits bestehende Verbindlichkeiten ohne<br />

Verpflichtung dazu;<br />

Ð Tilgung von Barschul<strong>den</strong> auf unŸbliche Weise;<br />

Ð Zahlung nicht verfallener Schul<strong>den</strong>.<br />

Die Anfechtung dringt nicht durch, wenn der BegŸnstigte beweist, dass er die<br />

†berschuldung des Schuldners nicht gekannt hat oder auch nicht hŠtte kennen<br />

mŸssen.<br />

Zuletzt sind alle Rechtshandlungen gemŠss Art. 288 SchKG (Absichtspauliana)<br />

anfechtbar, welche der Schuldner innerhalb der letzten fŸnf Jahre vor PfŠndung<br />

oder Konkurseršffnung in der dem anderen Teile erkennbaren Absicht vorgenommen<br />

hat, seine GlŠubiger zu benachteiligen oder einzelne GlŠubiger zum Nachteil<br />

anderer zu begŸnstigen.<br />

b) Strafrechtliche TatbestŠnde<br />

Das Strafrecht kennt insbesondere folgende die paulianische Klagen flankieren<strong>den</strong><br />

TatbestŠnde:<br />

Ð BetrŸgerischer Konkurs <strong>und</strong> PfŠndungsbetrug, der auch durch Anerkennung<br />

vorgetŠuschter Forderungen begangen wer<strong>den</strong> kann (Art. 163 StGB).


Dr. iur. David Jenny Drohende Insolvenz: Was tun, was unterlassen? 31<br />

Ð<br />

Ð<br />

GlŠubigerschŠdigung durch Vermšgensverminderung: Strafbar macht sich<br />

insbesondere, wer Vermšgenswerte unentgeltlich oder gegen eine Leistung<br />

mit offensichtlich geringerem Wert verŠussert oder ohne sachlichen Gr<strong>und</strong> anfallende<br />

Rechte ausschlŠgt oder auf Rechte unentgeltlich verzichtet (Art. 164<br />

StGB).<br />

Bevorzugung eines GlŠubigers: Strafbar macht sich, wer im Bewusstsein<br />

seiner ZahlungsunfŠhigkeit <strong>und</strong> in der Absicht, einzelne seiner GlŠubiger<br />

zum Nachteil anderer zu bevorzugen, darauf abzielende Handlungen vornimmt,<br />

insbesondere nicht verfallene Schul<strong>den</strong> bezahlt, eine verfallene<br />

Schuld anders als durch Ÿbliche Zahlungsmittel tilgt, eine Schuld aus eigenen<br />

Mitteln sicherstellt, ohne dass er dazu verpflichtet war (Art. 167 StGB).<br />

Das Wesen dieser TatbestŠnde ist, dass die verpšnten Verhaltensweisen nur strafbar<br />

wer<strong>den</strong>, wenn der Konkurs eršffnet oder ein Nachlassvertrag bestŠtigt <strong>und</strong><br />

angenommen oder ein Verlustschein ausgestellt wird. Wenn alles gut geht, kšnnen<br />

z. B. GlŠubiger straflos bevorzugt wer<strong>den</strong>. Zu beachten ist, dass unter UmstŠn<strong>den</strong><br />

auch ein GlŠubiger, der zum Nachteil der anderen GlŠubiger handelt, die<br />

diskutierten TatbestŠnde erfŸllen kann. Die blosse Annahme eines vom Schuldner<br />

angebotenen Vorteiles bleibt aber fŸr <strong>den</strong> GlŠubiger straflos. Erfasst wird er vom<br />

Tatbestand der Bevorzugung eines GlŠubigers, wenn er <strong>den</strong> Schuldner zur Bevorzugung<br />

anstiftet oder die Tat durch Handlungen fšrdert, die Ÿber die blosse Annahme<br />

von Leistungen hinausgehen 1 .<br />

c) Praktische Konsequenzen<br />

Was bedeutet dies nun fŸr das Verhalten bei drohender Insolvenz?<br />

Eine Antwort auf die Frage, was bei drohender Insolvenz noch bezahlt wer<strong>den</strong> darf,<br />

bietet die Rangordnung der GlŠubiger gemŠss Art. 219 SchKG. Die alte Aufteilung<br />

von Forderungen in fŸnf Klassen wurde bei der SchKG-Revision zu Gunsten einer<br />

Gliederung in drei Klassen aufgegeben. In der ersten privilegierten Klasse befin<strong>den</strong><br />

sich vor allem die Forderungen von Arbeitnehmern aus dem ArbeitsverhŠltnis,<br />

die in <strong>den</strong> letzten sechs Monaten vor der Konkurseršffnung entstan<strong>den</strong> sind,<br />

sowie die Forderungen wegen vorzeitiger Auflšsung des ArbeitsverhŠltnisses in<br />

Folge des Konkurses. Von einem Privileg zweiter Klasse profitieren hauptsŠchlich<br />

Beitragsforderungen der Sozialversicherungen. Alle nicht privilegierten Forderungen<br />

befin<strong>den</strong> sich in der dritten Klasse, somit insbesondere alle nicht pfandgesicherten<br />

Forderungen von Gesellschaften <strong>und</strong> Personen, die in geschŠftlichen Beziehungen<br />

mit dem Gemeinschuldner stan<strong>den</strong>. Aus dieser gesetzlichen Klassifikation<br />

der Forderungen folgt, dass eine Bezahlung der privilegierten Forderungen<br />

kein Haftungsrisiko bewirkt, so lange die privilegierten GlŠubiger, somit vor allem<br />

die Arbeitnehmer, gleich behandelt wer<strong>den</strong>. Reicht die LiquiditŠt nicht zur Begleichung<br />

der fŠlligen privilegierten Forderungen, ist das Ende wohl unausweichlich.<br />

Nicht privilegiert wer<strong>den</strong> dŸrfen DrittklassglŠubiger, selbst dann, wenn deren<br />

Wohlverhalten fŸr das †berleben der Gesellschaft zentral ist. So darf einem wich-<br />

1<br />

GŸnter Stratenwerth / Guido Jenny, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I, 7. Auflage, Bern 2003, ¤ 24 N 31.


Dr. iur. David Jenny Drohende Insolvenz: Was tun, was unterlassen? 32<br />

tigen Lieferant nicht eine Sicherheit eingerŠumt wer<strong>den</strong>, die schon bestehende<br />

Verbindlichkeiten betrifft. Dies gilt auch dann, wenn der Lieferant mit dem Abbruch<br />

der GeschŠftsbeziehungen droht. Auf keinen Fall dŸrfen Forderungen mit<br />

RangrŸcktritt bedient wer<strong>den</strong>. Die RangrŸcktrittserklŠrung ist ein hŠufig verwendetes<br />

Instrument, um eine †berschuldung zu vermei<strong>den</strong>. Eine solche Vereinbarung<br />

kann in der Regel nur mit Zustimmung der Revisionsstelle rŸckgŠngig<br />

gemacht wer<strong>den</strong>.<br />

Wird an eine Auffanggesellschaft, in die die fortfŸhrungsfŠhigen Teile des gefŠhrdeten<br />

Unternehmens eingebracht wer<strong>den</strong>, gedacht, so ist darauf zu achten, dass<br />

die dazu notwendigen Transaktionen nicht anfechtbar sind. In der meist herrschen<strong>den</strong><br />

Hektik ist dies aber nie všllig ausschliessbar, insbesondere dann, wenn<br />

schwierig bewertbare Vermšgenswerte wie ImmaterialgŸterrechte an unter UmstŠn<strong>den</strong><br />

nahestehende Personen verŠussert wer<strong>den</strong>. In der Praxis wird oft der<br />

Konkursverwaltung vertraglich das Recht zugebilligt, solche GŸter zum VerŠusserungspreis<br />

zuzŸglich Zins zurŸckzuerwerben.<br />

3. Verantwortlichkeit<br />

a) Pflichten gemŠss Art. 725 OR<br />

Das Gesetz (Art. 725 Abs. 1 OR) nimmt <strong>den</strong> Verwaltungsrat ausdrŸcklich in die<br />

Pflicht, wenn die letzte Jahresbilanz zeigt, dass die HŠlfte des Aktienkapitals <strong>und</strong> der<br />

gesetzlichen Reserven nicht mehr gedeckt ist. In diesem Falle muss der Verwaltungsrat<br />

unverzŸglich eine Generalversammlung einberufen <strong>und</strong> ihr Sanierungsmassnahmen<br />

beantragen. Im Vordergr<strong>und</strong> steht eine Bilanzbereinigung. Diese ist<br />

aber in der Regel mit weitergehen<strong>den</strong> Sanierungsmassnahmen zu kombinieren.<br />

Besteht die begrŸndete Besorgnis einer †berschuldung, so muss der Verwaltungsrat<br />

gemŠss Art. 725 Abs. 2 OR eine Zwischenbilanz erstellen. Diese ist der<br />

Revisionsstelle zur PrŸfung vorzulegen. Zeigt die Zwischenbilanz, dass die Forderungen<br />

der GlŠubiger weder zu FortfŸhrungs- noch zu VerŠusserungswerten gedeckt<br />

sind, so ist der Richter durch <strong>den</strong> Verwaltungsrat zu benachrichtigen, es sei<br />

<strong>den</strong>n, GesellschaftsglŠubiger wŸr<strong>den</strong> im Ausmass der Unterdeckung im Rang hinter<br />

alle anderen GesellschaftsglŠubiger zurŸcktreten. Eine verspŠtete Benachrichtigung<br />

des Richters begrŸndet eine Haftung der Mitglieder des Verwaltungsrates<br />

<strong>und</strong> der GeschŠftsfŸhrung gemŠss Art. 754 OR, da eine gesetzliche Pflicht<br />

verletzt wurde. Der massgebende Scha<strong>den</strong> stellt gr<strong>und</strong>sŠtzlich die Differenz des<br />

Reinvermšgens am Tage, an dem der Richter hŠtte benachrichtigt wer<strong>den</strong> soll,<br />

zum Reinvermšgen, das beim schlussendlichen Eintreten der Insolvenz tatsŠchlich<br />

vorhan<strong>den</strong> war, dar.<br />

b) Fortsetzung der GeschŠftstŠtigkeit?<br />

Management <strong>und</strong> Verwaltungsrat einer Gesellschaft mŸssen aber nicht schon dann<br />

die Flinte ins Korn werfen, wenn die Mšglichkeit einer IlliquiditŠt <strong>und</strong>/oder †berschuldung<br />

besteht. Solange eine begrŸndete Aussicht besteht, dass die Gesell-


Dr. iur. David Jenny Drohende Insolvenz: Was tun, was unterlassen? 33<br />

schaft saniert wer<strong>den</strong> kann, darf, unter gewissen Voraussetzungen, die GeschŠftstŠtigkeit<br />

fortgesetzt wer<strong>den</strong>. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn<br />

Aussicht besteht, nach einem doch erfolgten Scheitern beweisen zu kšnnen, dass<br />

die FortfŸhrung der GeschŠftstŠtigkeit die Lage der GlŠubiger nicht (oder nicht wesentlich)<br />

verschlechtert hat. Wenn kein GlŠubiger in der Position ist, schnell <strong>den</strong><br />

Konkurs zu erwirken, <strong>und</strong> die Revisionsstelle kooperiert, hat der Verwaltungsrat<br />

noch Handlungsspielraum. Fliessen aber nur noch Mittel ab, ohne dass Einnahmen<br />

erzielt wer<strong>den</strong>, so ist das Leben der Gesellschaft so rasch als mšglich zu been<strong>den</strong>.<br />

Ein sorgfŠltiger Verwaltungsrat bereitet in jedem Falle aber die Szenarien Konkurs/Konkursaufschub<br />

<strong>und</strong> Nachlassst<strong>und</strong>ung vor. Das deutsche Recht ist wesentlich<br />

formalistischer als das schweizerische: So statuiert etwa ¤ 64 GmbH-Gesetz,<br />

dass die GeschŠftsfŸhrer spŠtestens drei Wochen nach Eintritt der ZahlungsunfŠhigkeit<br />

die Eršffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen haben. In<br />

der Schweizer Lehre wird als Hšchstdauer einer verantwortbaren Gna<strong>den</strong>frist zwei<br />

Monate angegeben 2 .<br />

c) Konzerngesellschaft<br />

Wenn die von Insolvenz bedrohte Einheit Teil eines Konzern ist, mŸssen sich die<br />

Verantwortlichen insbesondere im Klaren darŸber sein, dass die Schweiz kein Konzerninsolvenzrecht<br />

kennt. Jeder Verwaltungsrat einer Konzerngesellschaft ist nur<br />

seinen GlŠubigern verpflichtet. Er darf in keine Transaktionen einwilligen, die<br />

ÇseineÈ GlŠubiger gegenŸber GlŠubiger anderer Konzerngesellschaften benachteiligen.<br />

Ist der Konzern auslŠndisch beherrscht, so mŸssen GeldabflŸsse, z.B. in<br />

Form ungesicherter Darlehen, ins Ausland verhindert wer<strong>den</strong>. Ist dies nicht der<br />

Fall <strong>und</strong> erfolgt keine RŸckzahlung solcher Mittel, so droht die persšnliche Haftung<br />

fŸr die geschuldete Verrechnungssteuer.<br />

III. INSOLVENZ EINES GESCH€FTSPARTNERS<br />

1. Ausgangslage<br />

Wer erkennt, dass ein GeschŠftspartner voraussichtlich bald insolvent wird, sieht<br />

sich unter anderem mit folgen<strong>den</strong> Fragen konfrontiert:<br />

Ð Kann ich geschuldete Leistungen zurŸckhalten?<br />

Ð Wie erreiche ich Befriedigung meiner offenen Forderungen?<br />

Ð Soll ich Betriebsteile vor oder nach Konkurs oder Nachlassst<strong>und</strong>ung erwerben?<br />

Ð Was ist das Schicksal von DauerschuldverhŠltnissen?<br />

2. Leistungsverweigerung<br />

Ist bei einem zweiseitigen Vertrag, beispielsweise bei einem Dauerlieferungsvertrag,<br />

die Gegenseite zahlungsunfŠhig gewor<strong>den</strong>, so kann der Vorleistungspflich-<br />

2<br />

Peter Bšckli, Schweizer Aktienrecht, 3. Auflage, ZŸrich 2004, S. 1686.


Dr. iur. David Jenny Drohende Insolvenz: Was tun, was unterlassen? 34<br />

tige seine Leistung zurŸckbehalten, bis ihm die Gegenleistung sichergestellt wird<br />

(Art. 83 Abs. 1 OR). Die vom Vorleistungspflichtigen zu beweisende ZahlungsunfŠhigkeit<br />

umfasst nebst Konkurs <strong>und</strong> Nachlassst<strong>und</strong>ungsgesuch auch das fŸr<br />

unbestimmte Zeit Nicht-VerfŸgen Ÿber ausreichende Mittel zur ErfŸllung fŠlliger<br />

Verpflichtungen. Ein kurzfristiger finanzieller Engpass schafft noch kein Leistungsverweigerungsrecht<br />

3 . BefŸrchtungen <strong>und</strong> Vermutungen reichen nicht zum<br />

Beweis der ZahlungsunfŠhigkeit aus. Wird das Leistungsverweigerungsrecht zu<br />

Unrecht in Anspruch genommen, so drohen Scha<strong>den</strong>ersatzansprŸche. Erfolgt<br />

keine Sicherstellung innert angemessener Frist, so kann vom Vertrag zurŸckgetreten<br />

wer<strong>den</strong>. Wer Ÿber ausreichend Beweise fŸr die ZahlungsunfŠhigkeit verfŸgt,<br />

sollte aber auch prŸfen, ob es fŸr ihn nicht von Vorteil wŠre, gemŠss Art. 190<br />

SchKG ohne vorhergehende Betreibung die Konkurseršffnung zu verlangen, da der<br />

Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat. Ein Nachteil dieses Vorgehens ist aber<br />

immer die Haftung fŸr Konkurskosten.<br />

3. Durchsetzung von Forderungen<br />

Wer die Befriedigung seiner offenen Forderungen erreichen will, der muss sich des<br />

Risikos einer spŠteren Anfechtungsklage bewusst sein. Wer dank seiner starken<br />

Position die EinrŠumung von Sicherheiten fŸr bestehende Forderungen erreicht,<br />

wer sich fŸnf Jahreslšhne im voraus Ÿberweisen lŠsst, der riskiert eine spŠtere<br />

Anfechtungsklage (<strong>und</strong> vielleicht auch Bestrafung). Ob dieses Risiko in Kauf zu<br />

nehmen ist, kann nur im Einzelfall geklŠrt wer<strong>den</strong>.<br />

4. †bernahme von Betriebsteilen vor oder nach Insolvenz<br />

Wer Teile eines GeschŠftes vor Eintreten der Insolvenz erwerben will, der sieht<br />

sich nicht nur mit dem Risiko von Anfechtungsklagen konfrontiert, sondern auch<br />

mit dem Risiko des †berganges unerwŸnschter Passiven, insbesondere im Zusammenhang<br />

mit ArbeitsverhŠltnissen (Art. 333 OR). Eine †bernahme nach Konkurseršffnung<br />

oder Nachlassst<strong>und</strong>ung schliesst das Risiko, unerwŸnschte Passiven<br />

zu erwerben, weitgehend aus. So hat das B<strong>und</strong>esgericht in einem kŸrzlichen<br />

Entscheid (BGE 129 III 335 ff.) festgestellt, dass wer einen Betrieb erwirbt <strong>und</strong><br />

mit <strong>den</strong> Arbeitnehmern, die im Zeitpunkt der †bernahme bestehen<strong>den</strong> ArbeitsverhŠltnisse<br />

weiterfŸhrt, nicht fŸr offene, vor der †bernahme fŠllig gewor<strong>den</strong>e<br />

Lohnforderungen aus <strong>den</strong> ArbeitsverhŠltnissen haftet, wenn die †bernahme des<br />

Betriebes aus der Konkursmasse des bisherigen Arbeitgebers erfolgt ist. Im Falle<br />

einer †bernahme nach Nachlassst<strong>und</strong>ung verbleibt aber trotz allfŠlliger richterlicher<br />

Genehmigung ein Restrisiko, dass die Transaktion Gegenstand einer erfolgreichen<br />

Anfechtungsklage wird. Der Hauptnachteil eines Zugreifens nach Eintreten<br />

der Insolvenz ist, dass Konkursverwalter oder Sachwalter aus rechtlichen GrŸn<strong>den</strong><br />

oft nicht in der Lage sind, schnell zu handeln. Eine langsame Abwicklung<br />

solcher Transaktionen zerstšrt aber oft die noch vorhan<strong>den</strong>en wirtschaftlichen<br />

Werte.<br />

3<br />

Urs Leu, Basler Kommentar zu Art. 83 OR, N2.


Dr. iur. David Jenny Drohende Insolvenz: Was tun, was unterlassen? 35<br />

5. DauerschuldverhŠltnisse<br />

Wird ein GeschŠft nach Konkurseršffnung oder Nachlassst<strong>und</strong>ung weitergefŸhrt,<br />

so kann die Masse noch nicht erfŸllte zweiseitige VertrŠge weiter erfŸllen (Art. 211<br />

<strong>und</strong> 310 Abs. 2 SchKG). Der Vertragspartner kann dann Sicherstellung verlangen.<br />

Bei Nachlassst<strong>und</strong>ungen orientieren in der Regel Sachwalter die Vertragspartner<br />

wie folgt: ÇIch halte als provisorischer Sachwalter ausdrŸcklich fest, dass die<br />

Nachlassmasse nicht in die bestehen<strong>den</strong> VertrŠge, welche ein DauerschuldverhŠltnis<br />

betreffen, eintritt <strong>und</strong> dass ich keine generelle Zustimmung zur WeitererfŸllung<br />

der Verpflichtungen aus solchen DauerschuldverhŠltnissen abgegeben<br />

habe. Zustimmung zur Eingehung von Massenverpflichtungen liegen somit bezŸglich<br />

der VertrŠge, welche ein DauerschuldverhŠltnis zum Gegenstand haben,<br />

nur dann vor, wenn ich als provisorischer Sachwalter diese im Einzelfall schriftlich<br />

erteilt habeÈ. 4<br />

Somit sind Vertragspartner von DauerschuldverhŠltnissen gut beraten, wenn sie<br />

Leistungen zu Gunsten einer Konkurs- oder Nachlassmasse nur erbringen, wenn<br />

der zustŠndige Konkursverwalter oder Sachwalter ausdrŸcklich die Genehmigung<br />

zur Eingehung von Massenverpflichtungen erteilt hat. Fehlt es an einer solchen<br />

Genehmigung, so fallen die Forderungen des weitererfŸllen<strong>den</strong> Vertragspartners<br />

ins Leere: Sie sind weder Massenforderungen, die vor allen vor der Konkurseršffnung<br />

oder Nachlassst<strong>und</strong>ung entstan<strong>den</strong>en Forderungen zu begleichen sind, noch<br />

wer<strong>den</strong> sie als Konkurs- oder Nachlassforderungen kolloziert.<br />

IV. SCHLUSSBEMERKUNG<br />

Eine drohende Insolvenz stellt die Verantwortlichen vor grosse Herausforderungen.<br />

Alle Entscheidungen mŸssen schnell getroffen wer<strong>den</strong>, <strong>den</strong>noch sind Panikentscheidungen<br />

zu vermei<strong>den</strong>. Lšsungen, die <strong>den</strong> HŠrtetest eines Konkurses oder<br />

einer Nachlassst<strong>und</strong>ung bestehen sollen, mŸssen durchdacht sein. Beim notwendigen<br />

Mit<strong>den</strong>ken kšnnen AnwŠlte behilflich sein.<br />

4<br />

Vgl. etwa Brief des provisorischen Sachwalters Swissair Group an die Vertragspartner von DauerschuldverhŠltnissen<br />

vom 1. November 2001 (www.sachwalter-swissair.ch/d/Dauerschuld.hpm).


Anhang


SwissCode of Best Practice<br />

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