Fit für den Aufschwung: Rechtliche und steuerliche ... - Vischer
Fit für den Aufschwung: Rechtliche und steuerliche ... - Vischer
Fit für den Aufschwung: Rechtliche und steuerliche ... - Vischer
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Dr. iur. David Jenny Drohende Insolvenz: Was tun, was unterlassen? 31<br />
Ð<br />
Ð<br />
GlŠubigerschŠdigung durch Vermšgensverminderung: Strafbar macht sich<br />
insbesondere, wer Vermšgenswerte unentgeltlich oder gegen eine Leistung<br />
mit offensichtlich geringerem Wert verŠussert oder ohne sachlichen Gr<strong>und</strong> anfallende<br />
Rechte ausschlŠgt oder auf Rechte unentgeltlich verzichtet (Art. 164<br />
StGB).<br />
Bevorzugung eines GlŠubigers: Strafbar macht sich, wer im Bewusstsein<br />
seiner ZahlungsunfŠhigkeit <strong>und</strong> in der Absicht, einzelne seiner GlŠubiger<br />
zum Nachteil anderer zu bevorzugen, darauf abzielende Handlungen vornimmt,<br />
insbesondere nicht verfallene Schul<strong>den</strong> bezahlt, eine verfallene<br />
Schuld anders als durch Ÿbliche Zahlungsmittel tilgt, eine Schuld aus eigenen<br />
Mitteln sicherstellt, ohne dass er dazu verpflichtet war (Art. 167 StGB).<br />
Das Wesen dieser TatbestŠnde ist, dass die verpšnten Verhaltensweisen nur strafbar<br />
wer<strong>den</strong>, wenn der Konkurs eršffnet oder ein Nachlassvertrag bestŠtigt <strong>und</strong><br />
angenommen oder ein Verlustschein ausgestellt wird. Wenn alles gut geht, kšnnen<br />
z. B. GlŠubiger straflos bevorzugt wer<strong>den</strong>. Zu beachten ist, dass unter UmstŠn<strong>den</strong><br />
auch ein GlŠubiger, der zum Nachteil der anderen GlŠubiger handelt, die<br />
diskutierten TatbestŠnde erfŸllen kann. Die blosse Annahme eines vom Schuldner<br />
angebotenen Vorteiles bleibt aber fŸr <strong>den</strong> GlŠubiger straflos. Erfasst wird er vom<br />
Tatbestand der Bevorzugung eines GlŠubigers, wenn er <strong>den</strong> Schuldner zur Bevorzugung<br />
anstiftet oder die Tat durch Handlungen fšrdert, die Ÿber die blosse Annahme<br />
von Leistungen hinausgehen 1 .<br />
c) Praktische Konsequenzen<br />
Was bedeutet dies nun fŸr das Verhalten bei drohender Insolvenz?<br />
Eine Antwort auf die Frage, was bei drohender Insolvenz noch bezahlt wer<strong>den</strong> darf,<br />
bietet die Rangordnung der GlŠubiger gemŠss Art. 219 SchKG. Die alte Aufteilung<br />
von Forderungen in fŸnf Klassen wurde bei der SchKG-Revision zu Gunsten einer<br />
Gliederung in drei Klassen aufgegeben. In der ersten privilegierten Klasse befin<strong>den</strong><br />
sich vor allem die Forderungen von Arbeitnehmern aus dem ArbeitsverhŠltnis,<br />
die in <strong>den</strong> letzten sechs Monaten vor der Konkurseršffnung entstan<strong>den</strong> sind,<br />
sowie die Forderungen wegen vorzeitiger Auflšsung des ArbeitsverhŠltnisses in<br />
Folge des Konkurses. Von einem Privileg zweiter Klasse profitieren hauptsŠchlich<br />
Beitragsforderungen der Sozialversicherungen. Alle nicht privilegierten Forderungen<br />
befin<strong>den</strong> sich in der dritten Klasse, somit insbesondere alle nicht pfandgesicherten<br />
Forderungen von Gesellschaften <strong>und</strong> Personen, die in geschŠftlichen Beziehungen<br />
mit dem Gemeinschuldner stan<strong>den</strong>. Aus dieser gesetzlichen Klassifikation<br />
der Forderungen folgt, dass eine Bezahlung der privilegierten Forderungen<br />
kein Haftungsrisiko bewirkt, so lange die privilegierten GlŠubiger, somit vor allem<br />
die Arbeitnehmer, gleich behandelt wer<strong>den</strong>. Reicht die LiquiditŠt nicht zur Begleichung<br />
der fŠlligen privilegierten Forderungen, ist das Ende wohl unausweichlich.<br />
Nicht privilegiert wer<strong>den</strong> dŸrfen DrittklassglŠubiger, selbst dann, wenn deren<br />
Wohlverhalten fŸr das †berleben der Gesellschaft zentral ist. So darf einem wich-<br />
1<br />
GŸnter Stratenwerth / Guido Jenny, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I, 7. Auflage, Bern 2003, ¤ 24 N 31.