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Fit für den Aufschwung: Rechtliche und steuerliche ... - Vischer

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Dr. iur. David Jenny Drohende Insolvenz: Was tun, was unterlassen? 31<br />

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GlŠubigerschŠdigung durch Vermšgensverminderung: Strafbar macht sich<br />

insbesondere, wer Vermšgenswerte unentgeltlich oder gegen eine Leistung<br />

mit offensichtlich geringerem Wert verŠussert oder ohne sachlichen Gr<strong>und</strong> anfallende<br />

Rechte ausschlŠgt oder auf Rechte unentgeltlich verzichtet (Art. 164<br />

StGB).<br />

Bevorzugung eines GlŠubigers: Strafbar macht sich, wer im Bewusstsein<br />

seiner ZahlungsunfŠhigkeit <strong>und</strong> in der Absicht, einzelne seiner GlŠubiger<br />

zum Nachteil anderer zu bevorzugen, darauf abzielende Handlungen vornimmt,<br />

insbesondere nicht verfallene Schul<strong>den</strong> bezahlt, eine verfallene<br />

Schuld anders als durch Ÿbliche Zahlungsmittel tilgt, eine Schuld aus eigenen<br />

Mitteln sicherstellt, ohne dass er dazu verpflichtet war (Art. 167 StGB).<br />

Das Wesen dieser TatbestŠnde ist, dass die verpšnten Verhaltensweisen nur strafbar<br />

wer<strong>den</strong>, wenn der Konkurs eršffnet oder ein Nachlassvertrag bestŠtigt <strong>und</strong><br />

angenommen oder ein Verlustschein ausgestellt wird. Wenn alles gut geht, kšnnen<br />

z. B. GlŠubiger straflos bevorzugt wer<strong>den</strong>. Zu beachten ist, dass unter UmstŠn<strong>den</strong><br />

auch ein GlŠubiger, der zum Nachteil der anderen GlŠubiger handelt, die<br />

diskutierten TatbestŠnde erfŸllen kann. Die blosse Annahme eines vom Schuldner<br />

angebotenen Vorteiles bleibt aber fŸr <strong>den</strong> GlŠubiger straflos. Erfasst wird er vom<br />

Tatbestand der Bevorzugung eines GlŠubigers, wenn er <strong>den</strong> Schuldner zur Bevorzugung<br />

anstiftet oder die Tat durch Handlungen fšrdert, die Ÿber die blosse Annahme<br />

von Leistungen hinausgehen 1 .<br />

c) Praktische Konsequenzen<br />

Was bedeutet dies nun fŸr das Verhalten bei drohender Insolvenz?<br />

Eine Antwort auf die Frage, was bei drohender Insolvenz noch bezahlt wer<strong>den</strong> darf,<br />

bietet die Rangordnung der GlŠubiger gemŠss Art. 219 SchKG. Die alte Aufteilung<br />

von Forderungen in fŸnf Klassen wurde bei der SchKG-Revision zu Gunsten einer<br />

Gliederung in drei Klassen aufgegeben. In der ersten privilegierten Klasse befin<strong>den</strong><br />

sich vor allem die Forderungen von Arbeitnehmern aus dem ArbeitsverhŠltnis,<br />

die in <strong>den</strong> letzten sechs Monaten vor der Konkurseršffnung entstan<strong>den</strong> sind,<br />

sowie die Forderungen wegen vorzeitiger Auflšsung des ArbeitsverhŠltnisses in<br />

Folge des Konkurses. Von einem Privileg zweiter Klasse profitieren hauptsŠchlich<br />

Beitragsforderungen der Sozialversicherungen. Alle nicht privilegierten Forderungen<br />

befin<strong>den</strong> sich in der dritten Klasse, somit insbesondere alle nicht pfandgesicherten<br />

Forderungen von Gesellschaften <strong>und</strong> Personen, die in geschŠftlichen Beziehungen<br />

mit dem Gemeinschuldner stan<strong>den</strong>. Aus dieser gesetzlichen Klassifikation<br />

der Forderungen folgt, dass eine Bezahlung der privilegierten Forderungen<br />

kein Haftungsrisiko bewirkt, so lange die privilegierten GlŠubiger, somit vor allem<br />

die Arbeitnehmer, gleich behandelt wer<strong>den</strong>. Reicht die LiquiditŠt nicht zur Begleichung<br />

der fŠlligen privilegierten Forderungen, ist das Ende wohl unausweichlich.<br />

Nicht privilegiert wer<strong>den</strong> dŸrfen DrittklassglŠubiger, selbst dann, wenn deren<br />

Wohlverhalten fŸr das †berleben der Gesellschaft zentral ist. So darf einem wich-<br />

1<br />

GŸnter Stratenwerth / Guido Jenny, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I, 7. Auflage, Bern 2003, ¤ 24 N 31.

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